Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Elektroschutzverordnung, Fassung vom 01.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV)
StF: BGBl. II Nr. 228/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 7, 34 Abs. 3 und 4 sowie 60 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

§ 1.

Die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.
    an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. 2.
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. 3.
    an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

§ 2

Text

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 2.
  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. (2) Die Überschrift zu § 1, § 1, die Überschrift zu § 2 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3) § 5 Z 3 und § 9 Abs. 1 Z 2 ESV 2012 sind erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt anzuwenden.