Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Klima- und Energiefondsgesetz, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
StF: BGBl. I Nr. 40/2007 (NR: GP XXIII RV 90 AB 120 S. 24. BR: AB 7704 S. 746.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 36 AB 99 S. 16. BR: AB 8083 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph eins,

Ziele

2. Abschnitt: Klima- und Energiefonds

Paragraph 2,

Errichtung und Fondszweck

Paragraph 3,

Aufgaben

Paragraph 4,

Aufbringung der Fondsmittel

Paragraph 5,

Organe des Fonds

Paragraph 6,

Präsidium

Paragraph 7,

Aufgaben des Präsidiums

Paragraph 8,

Expertenbeirat

Paragraph 9,

Aufgaben des Expertenbeirates

Paragraph 10,

Geschäftsführung

Paragraph 11,

Gebarungsgrundsätze

Paragraph 12,

Verschwiegenheit

Paragraph 13,

Abgabenbefreiung

Paragraph 14,

Richtlinien

Paragraph 15,

Strategisches Planungsdokument und Jahresprogramm

Paragraph 16,

Jahresbericht und Wirtschaftsprüfung

3. Abschnitt: Leistungen des Fonds

Paragraph 17,

Art der Leistung

Paragraph 18,

Voraussetzungen und Verfahren für Leistungen des Fonds

Paragraph 19,

Abwicklungsstellen und Mittelübertragung

Paragraph 20,

Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 21,

Auflösung des Fonds

Paragraph 22,

Verweisungen

Paragraph 23,

Geschlechtsneutrale Formulierung

Paragraph 24,

Vollziehung

Paragraph 25,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Ziele

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur

  1. Ziffer eins
    aufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,
  2. Ziffer 2
    Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,
  3. Ziffer 3
    Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,
  4. Ziffer 4
    Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,
  5. Ziffer 5
    Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie
  6. Ziffer 6
    Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften
zu leisten.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Klima- und Energiefonds

Errichtung und Fondszweck

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß Paragraph eins, wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.
  2. Absatz 2Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. Absatz 3Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
  4. Absatz 4Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
  5. Absatz 5Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.
  6. Absatz 6Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
  7. Absatz 7Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 3

Text

Aufgaben

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Fonds erreicht die in Paragraph eins, angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,
    2. Ziffer 2
      Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und
    3. Ziffer 3
      Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien.
  2. Absatz 2Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die
    1. Ziffer eins
      der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,
    2. Ziffer 2
      der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,
    3. Ziffer 3
      der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,
    4. Ziffer 4
      der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,
    5. Ziffer 5
      der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger sowie
    6. Ziffer 6
      der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Absatz eins,
    dienen.
  3. Absatz 3Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.

§ 4

Text

Aufbringung der Fondsmittel

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt
      1. Litera a
        im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2007 und in der Höhe von 150 Millionen Euro für das Jahr 2008 sowie
      2. Litera b
        danach nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel,
    2. Ziffer 2
      sonstige öffentliche und private Zuwendungen,
    3. Ziffer 3
      Erträgnissen von veranlagten Fondsmitteln sowie
    4. Ziffer 4
      sonstige Einnahmen.
  2. Absatz 2Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.

§ 5

Text

Organe des Fonds

Paragraph 5,

Organe des Fonds sind

  1. Ziffer eins
    das Präsidium (Paragraph 6,),
  2. Ziffer 2
    die Geschäftsführung (Paragraph 10,) und
  3. Ziffer 3
    sofern eingerichtet, der Expertenbeirat (Paragraph 8,).

§ 6

Text

Präsidium

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDem Präsidium gehören an
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.
  2. Absatz 2Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
  3. Absatz 3Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

§ 7

Text

Aufgaben des Präsidiums

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Präsidium ist das oberste Organ des Fonds.
  2. Absatz 2Das Präsidium genehmigt und veröffentlicht die Geschäftsordnung des Fonds.
  3. Absatz 3Das Präsidium bestellt die Geschäftsführung und kann diese abberufen. Es beschließt über die Einrichtung der Geschäftsstelle.
  4. Absatz 4Das Präsidium kann einen Expertenbeirat einrichten und dessen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellen und abberufen.
  5. Absatz 5Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  6. Absatz 6Das Präsidium kontrolliert die ordnungsgemäße Veranlagung und die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens. Es genehmigt und veröffentlicht den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, und entlastet die Geschäftsführung.
  7. Absatz 7Das Präsidium kann jederzeit Auskünfte und Berichte von der Geschäftsführung und den Abwicklungsstellen anfordern sowie der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
  8. Absatz 8Das Präsidium genehmigt die Verträge, die die Tätigkeiten der Abwicklungsstellen festlegen.
  9. Absatz 9In der Geschäftsordnung des Fonds hat das Präsidium generelle Bestimmungen über die Abwicklung der Förderansuchen, der Auftragsanbote und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) durch die Geschäftsführung zu treffen.
  10. Absatz 10Das Präsidium entscheidet über die Gewährung einer Förderung bzw. über die Erteilung eines Auftrages und über die Gewährung von Finanzierungsmitteln für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, In der Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass über bestimmte Bereiche von Förderungs- und Auftragsvergaben ein Mitglied des Präsidiums allein entscheidet.

§ 8

Text

Expertenbeirat

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Expertenbeirat besteht aus maximal vier Mitgliedern und gleich vielen Ersatzmitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.
  2. Absatz 2Der Expertenbeirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Scheidet ein Mitglied des Expertenbeirates freiwillig, durch Tod, durch Zeitablauf oder durch Abberufung durch das Präsidium aus, rückt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes sein Ersatzmitglied an seine Stelle.
  4. Absatz 4Der Expertenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, jene des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 5Den Mitgliedern des Expertenbeirats, den Ersatzmitgliedern jedoch nur für den Fall und die Dauer der Vertretung eines Mitglieds, gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Geschäftsordnung festlegt.

§ 9

Text

Aufgaben des Expertenbeirates

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
  2. Absatz 2Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) im Hinblick auf die Ziele gemäß Paragraph eins,, betrauen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2009,)

§ 10

Text

Geschäftsführung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Geschäftsführung einer Geschäftsstelle.
  2. Absatz 2Den Geschäftsführern obliegt gemeinsam die Geschäftsführung des Fonds, die Vertretung des Fonds nach außen sowie die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 3, zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich.
  4. Absatz 4Die Geschäftsführung hat das Präsidium hinsichtlich des Strategischen Planungsdokuments bzw. der Richtlinien zu beraten, bis spätestens drei Monate nach einem diesbezüglichen Auftrag durch das Präsidium das Strategische Planungsdokument bzw. die Richtlinien auszuarbeiten und diese dem Expertenbeirat, sofern einer eingerichtet wurde, zur Beratung sowie dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. Oktober das Jahresprogramm für das folgende Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. März den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, für das vergangene Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  7. Absatz 7Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung für den Fonds auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Geschäftsführung hat das Fondsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwalten und anzulegen.

§ 11

Text

Gebarungsgrundsätze

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
  2. Absatz 2Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) des Fonds zu verstehen sind.

§ 12

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 12,

Die Organe und Bediensteten des Fonds sowie die Mitarbeiter der Abwicklungsstellen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für den Fonds weiter.

§ 13

Text

Abgabenbefreiung

Paragraph 13,

Der Fonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 14

Text

Richtlinien

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Richtlinien enthalten die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      die anrechenbaren Kosten,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Förderwerber,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Förderung sowie
    5. Ziffer 5
      das Verfahren, insbesondere in Bezug auf
      1. Litera a
        das Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. Litera b
        die Bewertung der Förderansuchen und die Evaluierungsgrundsätze
      3. Litera c
        den Auszahlungsmodus,
      4. Litera d
        die Berichtslegung (Kontrollrechte) sowie
      5. Litera e
        die Einstellung und Rückforderung der Förderung.
  2. Absatz 2Die Richtlinien haben auch Bestimmungen für das Vorgehen der Abwicklungsstellen bei der Prüfung von Vorhaben vorzusehen. Soweit erforderlich und zweckdienlich kann dabei für verschiedene Abwicklungsstellen Unterschiedliches angeordnet werden.
  3. Absatz 3In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen.
  4. Absatz 4Das Präsidium hat die Richtlinien zu veröffentlichen und im Internet bereitzustellen. Im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat eine Bekanntgabe der Genehmigung der Richtlinien unter der Angabe des Ortes ihres Aufliegens zu erfolgen.
  5. Absatz 5Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. Paragraph 10, Absatz 4, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 15

Text

Strategisches Planungsdokument und Jahresprogramm

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDas Strategische Planungsdokument stellt anhand der in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Programmlinien die Strategie für die Tätigkeit des Fonds zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, dar.
  2. Absatz 2Das Jahresprogramm legt unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins,, auf die Programmlinien gemäß Paragraph 3, sowie auf das Strategische Planungsdokument die jährlichen Schwerpunkte der Tätigkeit des Fonds sowie das ziffernmäßige Ausmaß oder den prozentuellen Anteil der im jeweils folgenden Geschäftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die Programmlinien gemäß Paragraph 3, fest. Darüber hinaus beinhaltet das Jahresprogramm einen Wirtschafts- und Finanzplan der Geschäftsführung.
  3. Absatz 3Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. Paragraph 10, Absatz 4 und des Jahresprogramms gem. Paragraph 10, Absatz 5, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 16

Text

Jahresbericht und Wirtschaftsprüfung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Jahresbericht fasst die Tätigkeit des Fonds im jeweils vergangenen Geschäftsjahr zusammen und enthält insbesondere den Jahresrechnungsabschluss.
  2. Absatz 2Für die Prüfung der Tätigkeit des Fonds nach diesem Bundesgesetz hat das Präsidium einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten der Abwicklungsstellen zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Präsidium umgehend vorzulegen.

§ 17

Text

3. Abschnitt
Leistungen des Fonds

Art der Leistung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (Paragraph 3,).
  2. Absatz 2Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.

§ 18

Text

Voraussetzungen und Verfahren für Leistungen des Fonds

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Gewährung einer Förderung setzt jedenfalls voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Förderungsansuchen und Anbote für Vertragsabschlüsse können von natürlichen und juristischen Personen vorgelegt werden und sind schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzubringen.
  3. Absatz 3Der Förderungswerber bzw. der Auftragswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens bzw. bei Legung des Anbots über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung bzw. über den gesamten Vertragszeitraum hin zu verpflichten, die Geschäftsführung bzw. die von ihr namhaft gemachte Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme etwaiger weiterer Finanzierungen und Förderungen, um deren Gewährung der Förderungswerber bzw. der Auftragswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei einem anderen anweisenden Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens bzw. vor Legung des Anbots erhalten hat, zu informieren.
  4. Absatz 4Dem Förderwerber bzw. dem Auftragsnehmer obliegt die Beibringung der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderungsgewährung bzw. einer Auftragserteilung erforderlichen Nachweise und notwendigen Unterlagen.

§ 19

Text

Abwicklungsstellen und Mittelübertragung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Geschäftsführung bedient sich zur Erledigung der operativen Abwicklung der Fördervergabe bzw. der Auftragserteilung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Das Präsidium kann weitere Abwicklungsstellen festlegen.
  2. Absatz 2Für die Erledigung der operativen Abwicklung gemäß Absatz eins, schließt der Fonds Verträge mit der FFG, der KPC bzw. mit weiteren Abwicklungsstellen, sofern solche vom Präsidium gemäß Absatz eins, festgelegt wurden. Dabei sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere das gebührende Entgelt und die Kontrolle, unter Bedachtnahme auf in vergleichbaren Fällen bereits bestehende Verträge festzusetzen. Kommt ein solcher Vertrag binnen fünf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht zustande, kann der Fonds nach Genehmigung durch das Präsidium die Aufgaben einer Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, nach den Bestimmungen des BVergG 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, ausschreiben und vergeben.
  3. Absatz 3Die Mittelübertragung an die Abwicklungsstellen erfolgt aufgrund der Ziele gemäß Paragraph eins und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung, wie sie im Strategischen Planungsdokument und im Jahresprogramm festgelegt ist, durch Beschluss des Präsidiums.

§ 20

Text

Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung

Paragraph 20,

Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

§ 21

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Auflösung des Fonds

Paragraph 21,

Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

§ 22

Text

Verweisungen

Paragraph 22,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23

Text

Geschlechtsneutrale Formulierung

Paragraph 23,

Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 24

Text

Vollziehung

Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsArtikel 17 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.