Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben
StF: BGBl. II Nr. 152/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und
    3. Ziffer 3
      die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.