Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Hausbetreuungsgesetz, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG) und mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
StF: BGBl. I Nr. 33/2007 (NR: GP XXIII RV 78 AB 117 S. 25. BR: AB 7693 S. 746.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Art. 1 § 1

Text

Artikel 1
Hausbetreuungsgesetz - HBeG

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes gelten nur für Arbeitsverhältnisse
    1. Ziffer eins
      zwischen einer Betreuungskraft, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und
      1. Litera a
        der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen, oder
      2. Litera b
        einem/einer gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art und
    2. Ziffer 2
      wenn die zu betreuende Person
      1. Litera a
        Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat oder
      2. Litera b
        die zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufen 1 oder 2 gemäß dem BPGG oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat und für diese Person wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung dennoch ein ständiger Betreuungsbedarf besteht, und
    3. Ziffer 3
      wenn nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt wird, und
    4. Ziffer 4
      wenn die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, und
    5. Ziffer 5
      wenn die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wird.
  3. Absatz 3Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie
    2. Ziffer 2
      sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.
  4. Absatz 4Zu den Tätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, zählen auch die in Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, genannten Tätigkeiten, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
  5. Absatz 5Weiters gelten Tätigkeiten nach Paragraphen 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 15 Absatz 7, Ziffer eins bis 5 GuKG und Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, übertragen wurden, dann als Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.

Art. 1 § 2

Text

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 1 § 3

Text

2. Abschnitt
Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen

Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Betreuungskräfte nach Paragraph eins, Absatz 2,, die in einem Arbeitsverhältnis zu der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen stehen, ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, mit Ausnahme der Paragraphen 5 und 6 Absatz eins bis 3 anzuwenden.
  2. Absatz 2In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Allfällige über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie im Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft nach Absatz 2, bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren.
  4. Absatz 4Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer/innen während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden nicht in Anspruch genommen werden.
  5. Absatz 5Übertretungen der Absatz 2 bis 4 sind nach Paragraph 23, HGHAG zu bestrafen.
  6. Absatz 6Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod der zu betreuenden Person auch dann, wenn ein/e Angehörige/r der zu betreuenden Person Arbeitgeber/in ist.

Art. 1 § 4

Text

Arbeitsverhältnisse zu Trägerorganisationen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür Betreuungskräfte nach Paragraph eins, Absatz 2,, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/r gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art stehen, gilt an Stelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      sind Paragraph 19 c,, Paragraph 19 d und Paragraph 26, AZG anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      sind Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 nach Paragraph 28, Absatz 2, AZG zu bestrafen.

Art. 1 § 5

Text

3. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Betreuung

Handlungsleitlinien

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) vorzugehen.
  2. Absatz 2Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.

Art. 1 § 6

Text

Zusammenarbeit

Paragraph 6,

Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.

Art. 1 § 7

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 7,

Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.

Art. 1 § 8

Text

4. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollziehung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Auf Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Juli 2007 liegt, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut.