Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schrott-Umsatzsteuerverordnung, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung - Schrott-UStV)
StF: BGBl. II Nr. 129/2007

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2012,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins d, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Text

Paragraph eins,

Bei den im Paragraph 2, angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Z 2 und 3 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden (vgl. § 4 Abs. 2).

Text

Paragraph 2,

Es handelt sich um folgende Umsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
  2. Ziffer 2
    Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Ziffer 3, sowie in der Anlage zu Ziffer eins, genannten Gegenstände.
  3. Ziffer 3
    Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle. Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 3,

Unter Paragraph 2, Ziffer eins, fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu Paragraph 2, Ziffer eins, genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu Paragraph 2, Ziffer eins, genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2012, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Text

Anlage (zu Paragraph 2, Ziffer eins,)

Nr.

Bezeichnung der Gegenstände

Position der Kombinierten Nomenklatur

1.

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

2618 00 00

2.

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

2619 00

3.

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

2620

4.

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

3915

5.

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4004 00 00

6.

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4707

7.

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

6310

8.

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

7001 00 10

9.

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

7112

10.

Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7204

11.

Abfälle und Schrott aus Kupfer

7404 00

12.

Abfälle und Schrott aus Nickel

7503 00

13.

Abfälle und Schrott aus Aluminium

7602 00

14.

Abfälle und Schrott aus Blei

7802 00 00

15.

Abfälle und Schrott aus Zink

7902 00 00

16.

Abfälle und Schrott aus Zinn

8002 00 00

17.

Abfälle und Schrott aus Wolfram

8101 97 00

18.

Abfälle und Schrott aus Molybdän

8102 97 00

19.

Abfälle und Schrott aus Tantal

8103 30 00

20.

Abfälle und Schrott aus Magnesium

8104 20 00

21.

Abfälle und Schrott aus Cobalt

8105 30 00

22.

Abfälle und Schrott aus Bismut

ex 8106 00 10

23.

Abfälle und Schrott aus Cadmium

8107 30 00

24.

Abfälle und Schrott aus Titan

8108 30 00

25.

Abfälle und Schrott aus Zirconium

8109 30 00

26.

Abfälle und Schrott aus Antimon

8110 20 00

27.

Abfälle und Schrott aus Mangan

8111 00 19

28.

Abfälle und Schrott aus Beryllium

8112 13 00

29.

Abfälle und Schrott aus Chrom

8112 22 00

30.

Abfälle und Schrott aus Thallium

8112 52 00

31.

Abfälle und Schrott aus Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium und Germanium

8112 92 21

32.

Abfälle und Schrott aus Cermets

8113 00 40

33.

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

8548 10