Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ökodesign-Verordnung 2007, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Verordnung 2007 – ODV 2007)
StF: BGBl. II Nr. 126/2007 [CELEX-Nr.: 32005L0032]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011, [CELEX-Nr.: 32009L0125]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 2,, 8 Absatz 2 und 8 Absatz 4, des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, und
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 69, Absatz eins und 71 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,,
wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Zweck und Ziel

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Paragraph 4,

Pflichten des Importeurs

Paragraph 5,

CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung

Paragraph 6,

Freier Warenverkehr

Paragraph 7,

Schutzklausel

Paragraph 8,

Konformitätsbewertung

Paragraph 9,

Konformitätsvermutung

Paragraph 10,

Harmonisierte Normen

Paragraph 11,

Bauteile, Baugruppen

Paragraph 12,

Verwaltungszusammenarbeit, Informationsaustausch

Paragraph 13,

Kleine und mittlere Unternehmen

Paragraph 14,

Information der Verbraucher

Paragraph 15,

Durchführungsmaßnahmen

Paragraph 16,

Selbstregulierung

Paragraph 17,

Vertraulichkeit

Paragraph 18,

In-Kraft-Treten

§ 1

Text

Zweck und Ziel

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDurch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in Paragraph 2, Ziffer 30, definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.
  3. Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
  4. Absatz 4Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ – kurz als „Produkt“ bezeichnet – einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Verordnung fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
  2. Ziffer 2
    „Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
  3. Ziffer 3
    „Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;
  4. Ziffer 4
    „Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
  5. Ziffer 5
    „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch einen Endnutzer in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;
  6. Ziffer 6
    „Hersteller“ eine physische oder juristische Person, die Produkte herstellt und für die Übereinstimmung der Produkte mit dieser Verordnung zum Zweck des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme
    1. Litera a
      unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder
    2. Litera b
      für den eigenen Gebrauch
    verantwortlich ist. Gibt es weder einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch einen Importeur im Sinne von Ziffer 8,, so gilt als Hersteller jede physische oder juristische Person, die Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;
  7. Ziffer 7
    „Bevollmächtigter“ eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Verordnung verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
  8. Ziffer 8
    „Importeur“ eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt;
  9. Ziffer 9
    „Materialien“ alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Produkts verwendet werden;
  10. Ziffer 10
    „Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an ein Produkt in dessen technische Beschreibung;
  11. Ziffer 11
    „Umweltaspekt“ einen Bestandteil oder eine Funktion – darin enthalten auch eine Eigenschaft – eines Produkts; der Bestandteil oder die Funktion kann während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten;
  12. Ziffer 12
    „Umweltauswirkung“ eine einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
  13. Ziffer 13
    „Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
  14. Ziffer 14
    „Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung eines Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines Produkts nach seiner Aufarbeitung;
  15. Ziffer 15
    „Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
  16. Ziffer 16
    „Energetische Verwertung“ die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;
  17. Ziffer 17
    „Verwertung“ eines der in Anlage römisch II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, genannten anwendbaren Verfahren;
  18. Ziffer 18
    „Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand im Sinne der Anlage römisch eins der Richtlinie 2006/12/EG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
  19. Ziffer 19
    „gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28;
  20. Ziffer 20
    „ökologisches Profil“ die Beschreibung – gemäß der für das Produkt einschlägigen ergänzenden Rechtsvorschrift – der einem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (zB von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
  21. Ziffer 21
    „Umweltverträglichkeit“ das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte eines Produkts;
  22. Ziffer 22
    „Verbesserung der Umweltverträglichkeit“ den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Bemühungen um die Umweltaspekte eines Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich;
  23. Ziffer 23
    „umweltgerechte Gestaltung“ („Ökodesign“) die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
  24. Ziffer 24
    „Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben;
  25. Ziffer 25
    „allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
  26. Ziffer 26
    „spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt eines Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
  27. Ziffer 27
    „harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach den in der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;
  28. Ziffer 28
    „Chemikalien“ Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,;
  29. Ziffer 29
    „zuständige Stelle“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend benannt wird und über die erforderliche Unparteilichkeit und den notwendigen technischen Sachverstand verfügt, um die Übereinstimmung eines Produkts mit den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen überprüfen zu können;
  30. Ziffer 30
    „ergänzende Rechtsvorschriften“ zusätzliche und spezifische Bestimmungen für bestimmte Arten von Produkten in einer unmittelbar geltenden Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union oder einer zur Umsetzung einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union erlassenen nationalen Rechtsvorschrift.

§ 3

Text

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Paragraph 3,
  1. Absatz einsProdukte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 5, tragen.
  2. Absatz 2Die gemäß den gesetzlichen Grundlagen für die Marktüberwachung zuständige Behörde hinsichtlich des Inverkehrbringens von Produkten – nachfolgend „Marktüberwachungsbehörde“ genannt – ist befugt,
    1. Ziffer eins
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme Produkte gemäß Paragraph 7, vom Markt zu nehmen,
    2. Ziffer 2
      von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den ergänzenden Verordnungen genau angegeben sind, und
    3. Ziffer 3
      Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die genannte Behörde leitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung zu, die, soweit zweckmäßig, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
  4. Absatz 4Die genannte Behörde sorgt dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten vorzubringen.

§ 4

Text

Pflichten des Importeurs

Paragraph 4,

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

  1. Ziffer eins
    sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
  2. Ziffer 2
    die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

§ 5

Text

CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer oder mehreren ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
  2. Absatz 2Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage römisch III.
  3. Absatz 3Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage VI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.
  4. Absatz 4An einem Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
  5. Absatz 5Die Angaben gemäß Anlage römisch eins Teil 2 müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise dem voraussichtlichen Benutzer des Produkts alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.

§ 6

Text

Freier Warenverkehr

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWeder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von Produkten, die mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage römisch eins Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfasst sind und das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht oder
    2. Ziffer 2
      die jeweils geltende ergänzende Rechtsvorschrift vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist.
  2. Absatz 3Es ist zulässig, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

§ 7

Text

Schutzklausel

Paragraph 7,
  1. Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Marktüberwachungsbehörde abzustellen.
  2. Absatz 2Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.
  3. Absatz 3Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  4. Absatz 4Wird ein Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich davon zu unterrichten.
  5. Absatz 5Jede nach dieser Verordnung erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.
  6. Absatz 6Eine gemäß Absatz eins bis 4 getroffene Entscheidung ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich unter Nennung der Gründe dafür mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift,
    2. Ziffer 2
      fehlerhafte Anwendung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten harmonisierten Normen,
    3. Ziffer 3
      Unzulänglichkeiten in den in Paragraph 10, Absatz 2, genannten harmonisierten Normen.
  7. Absatz 7In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu veranlassen, dass die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht werden.

§ 8

Text

Konformitätsbewertung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVor dem Inverkehrbringen eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift bewertet wird.
  2. Absatz 2Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den ergänzenden Rechtsvorschriften festgelegt und lassen – sofern nicht anders bestimmt – dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage römisch IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage römisch fünf beschriebenen Managementsystem.
  3. Absatz 3Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht die Marktüberwachungsbehörde so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses Produkts. Die Bewertung des Produkts kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.
  4. Absatz 4Wurde ein von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfasstes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage römisch fünf erfüllt.
  5. Absatz 5Wurde ein von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfasstes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen der Anlage römisch fünf dieser Richtlinie erfüllt.
  6. Absatz 6Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die Marktüberwachungsbehörde vorzulegen.
  7. Absatz 7Die in Paragraph 5, genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

§ 9

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein Produkt, das mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
  2. Absatz 2Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. Absatz 3Wurde für Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000, ABl. Nr. L 237 vom 21.09.2000 S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
  4. Absatz 4Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde. Bei Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

§ 10

Text

Harmonisierte Normen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt so weit wie möglich dafür, dass die betroffenen Kreise – einschließlich Konsumenten- und Umweltorganisationen – auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.
  2. Absatz 2Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Darlegung der Gründe den durch Artikel 5, der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.

§ 11

Text

Bauteile, Baugruppen

Paragraph 11,

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die ergänzenden Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

§ 12

Text

Verwaltungszusammenarbeit, Informationsaustausch

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist dazu angehalten, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
  2. Absatz 2Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2009/125/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.

§ 13

Text

Kleine und mittlere Unternehmen

Paragraph 13,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dazu beizutragen, dass sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich den künftigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzupassen.

§ 14

Text

Information der Verbraucher

Paragraph 14,

Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. Ziffer eins
    die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
  2. Ziffer 2
    das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den ergänzenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

§ 15

Text

Durchführungsmaßnahmen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsVon der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.
  2. Absatz 2Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage römisch eins und/oder Anlage römisch II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
  3. Absatz 3Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,)

§ 16

Text

Selbstregulierung

Paragraph 16,

Freiwillige Vereinbarungen und andere im Rahmen dieser Verordnung als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellte Selbstregulierungsinitiativen sind zumindest nach Anlage römisch VIII zu bewerten.

§ 17

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 17,

Die in Paragraph 11 und in Anlage römisch eins Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.

§ 18

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 10. August 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/125/EG in österreichisches Recht umgesetzt.

Anl. 1

Text

Anlage I Methode zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-Anforderungen (gemäß Paragraph 15,)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen stellen auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts ab und sind vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet, ohne Grenzwerte festzulegen. Das in dieser Anlage festgelegte Verfahren wird angewandt, wenn die Festlegung von Grenzwerten für das untersuchte Produkt ungeeignet ist. Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen, mit denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen nach Paragraph 15, festgelegt werden, ist je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, anzugeben, welche der in Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche der in Teil 2 genannten Informationen vorgeschrieben werden, sowie die in Teil 3 genannten Anforderungen an den Hersteller.

Teil 1. Ökodesign-Parameter für Produkte

  1. eins Punkt eins
    Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des Lebenszyklus des Produkts festgelegt:
  2. Litera a
    Auswahl und Einsatz von Rohmaterial,
  3. Litera b
    Fertigung,
  4. Litera c
    Verpackung, Transport und Vertrieb,
  5. Litera d
    Installierung und Wartung,
  6. Litera e
    Nutzung,
  7. Litera f
    Ende der Lebensdauer d.h. der Zustand eines Produkts am Ende seiner Erstnutzung bis zur endgültigen Entsorgung.
  8. eins Punkt 2
    Für jede dieser Phasen ist – soweit relevant – Folgendes abzuschätzen:
  9. Litera a
    voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie etwa Frischwasser;
  10. Litera b
    voraussichtliche Immissionen in Luft, Wasser und Boden;
  11. Litera c
    voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Einwirkungen wie Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder;
  12. Litera d
    Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe;
  13. Litera e
    Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung von Material und/oder Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24.
  14. eins Punkt 3
    Die Verbesserung der in Nummer 1.2 genannten Umweltaspekte eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:
  15. Litera a
    Masse und Volumen des Produkts;
  16. Litera b
    Verwendung von Recyclingmaterial;
  17. Litera c
    Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen während des Produktlebenszyklus;
  18. Litera d
    Verwendung von Stoffen, die gesundheits- und/oder umweltsgefährlich im Sinne des ChemG 1996 sind, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der für Stoffe auf Grundlage des ChemG 1996 erlassenen diesbezüglichen Verordnungen sowie einschlägiger Verordnungen der EU;
  19. Litera e
    Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien;
  20. Litera f
    Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten Werkzeuge, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für wieder verwendbare und rezyklierbare Bauteile und Materialien (einschließlich der Kennzeichnung von Kunststoffteilen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen rezyklierbaren Bauteilen und Materialien, leichte Zugänglichkeit von Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten;
  21. Litera g
    Verwendung gebrauchter Teile;
  22. Litera h
    Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten entgegenstehen;
  23. Litera i
    Indikatoren der Produktlebensdauer: garantierte Mindestlebensdauer, Mindestzeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit;
  24. Litera j
    entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen Abfällen;
  25. Litera k
    Immissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner, flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel), jedoch unbeschadet der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG, ABl. Nr. L 146 vom 30.04.2004 S. 1;
  26. Litera l
    Immissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische Schadstoffe);
  27. Litera m
    Immissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach ihrer Deponierung).

Teil 2. Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen

In den Durchführungsmaßnahmen kann vorgeschrieben werden, dass der Hersteller Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, wozu gegebenenfalls folgende Angaben gehören:

  • Strichaufzählung
    Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess;
  • Strichaufzählung
    Informationen für Verbraucher über die wesentlichen Umweltaspekte und die Eigenschaften des Produkts; diese Informationen sind dem Produkt beizufügen, wenn es in Verkehr gebracht wird, damit der Verbraucher verschiedene Produkte in ihren Umweltaspekten vergleichen kann;
  • Strichaufzählung
    Informationen für Verbraucher darüber, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie es eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie es zu entsorgen ist, sowie gegebenenfalls Informationen über den Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der Geräte;
  • Strichaufzählung
    Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung, Recycling oder Deponierung des Altprodukts.

Die Informationen sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist. Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.

Teil 3. Anforderungen an den Hersteller

  1. Ziffer eins
    Hersteller von Produkten sind verpflichtet, eine Analyse des Modells des Produkts für dessen gesamten Lebenszyklus vorzunehmen, die die in der Durchführungsmaßnahme festgelegten, durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussbaren Umweltaspekte prüft und auf realistischen Annahmen der üblichen Nutzungsbedingungen und der Verwendungszwecke des Produkts beruht. Weitere Umweltaspekte können freiwillig geprüft werden. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse erstellt der Hersteller das ökologische Profil des Produkts. In ihm sind alle umweltrelevanten Produkteigenschaften und alle dem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen/Abgaben zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Anhand der Ergebnisse dieser Analyse bewerten die Hersteller Entwurfsalternativen und die erreichte Umweltverträglichkeit des Produkts anhand von Referenzwerten. Die Referenzwerte werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Durchführungsmaßnahme auf der Grundlage der während der Ausarbeitung dieser Maßnahme gesammelten Informationen ermittelt. Bei der Wahl einer bestimmten konstruktiven Lösung ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss zwischen den verschiedenen Umweltaspekten und zwischen den Erfordernissen des Umweltschutzes und anderen Erfordernissen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz, funktionalen Erfordernissen, Qualität, Leistung und wirtschaftlichen Aspekten, einschließlich Herstellungskosten und Marktfähigkeit, zu erreichen.

Anl. 2

Text

Anlage II Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen (gemäß Paragraph 15,)

Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte Umweltaspekte des Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei gegebenenfalls um Anforderungen für die reduzierte Verwendung eines bestimmten Materials handeln, wie etwa der Begrenzung der Verwendung dieses Materials in den verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (zB Begrenzung des Wasserverbrauchs bei der Nutzung oder des Verbrauchs eines bestimmten Materials bei der Herstellung oder Mindestanforderungen für die Verwendung von Recyclingmaterial).

Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Paragraph 15, werden je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 ermittelt und die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren folgendermaßen festgelegt:

  1. Ziffer eins
    In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind; an ihnen sind die wirtschaftlich tragfähigen technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden. Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die geprüften Umweltaspekte die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt. Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte sollten sowohl bei der Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt werden. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse sind unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und des Verbesserungspotenzials konkrete Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkung des Produkts zu treffen. Die Anforderungen an die Energieeffizienz oder den Energieverbrauch im Betrieb sind so festzusetzen, dass die Lebenszykluskosten repräsentativer Modelle des Produkts für den Endnutzer möglichst niedrig sind, wobei die Auswirkungen auf die anderen Umweltaspekte zu berücksichtigen sind. Der Analyse der Lebenszykluskosten sind ein realer Diskontsatz, der auf den Angaben der Europäischen Zentralbank beruht, sowie eine realistische Produktlebensdauer zugrunde zu legen; zu betrachten ist die Summe der Veränderungen des Kaufpreises (entsprechend den Veränderungen der Herstellungskosten) und der Betriebskosten, die sich aus den entsprechenden Möglichkeiten der technischen Verbesserung der als repräsentativ ausgewählten Modelle des Produkts über deren Lebensdauer ergeben. Die Betriebskosten sind in erster Linie Energiekosten und Kosten für andere Ressourcen (wie Wasser und Waschmittel). Eine die maßgeblichen Faktoren (wie etwa Kosten für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial und Fertigung, Diskontsätze) und bei Bedarf die externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen, um festzustellen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben, und um die Schlussfolgerungen zu überprüfen. Die Anforderung ist entsprechend anzupassen. Der Verbrauch anderer Ressourcen wie Wasser könnte auf ähnliche Weise analysiert werden.
  2. Ziffer 2
    Bei der Ausarbeitung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analysen kann auf Informationen zurückgegriffen werden, die im Rahmen anderer Maßnahmen der Europäischen Union (EU) gewonnen wurden. Gleiches gilt für Informationen aus bestehenden Programmen, die außerhalb der EU durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der EU gehandelt werden, abstellen.
  3. Ziffer 3
    Die Anforderung darf erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten.

Anl. 3

Text

Anlage III

CE-Kennzeichnung (gemäß Paragraph 5, Absatz 2,)

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.

Anl. 4

Text

Anlage IV

Interne Entwurfskontrolle (gemäß Paragraph 8,)

  1. Ziffer eins
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Ziffer 2
    Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift zu beurteilen. Die technischen Unterlagen haben insbesondere zu umfassen:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
    2. Litera b
      die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;
    3. Litera c
      das ökologische Profil, sofern in der ergänzenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben;
    4. Litera d
      die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
    5. Litera e
      eine Liste der in Paragraph 10, genannten Normen, die ganz oder
      teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entsprochen wird, falls keine Normen nach Paragraph 10, angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung tragen;
    6. Litera f
      die Angaben nach Anlage römisch eins Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;
    7. Litera g
      die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift.
  3. Ziffer 3
    Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Ziffer 2, genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.

Anl. 5

Text

Anlage V Managementsystem für die Konformitätsbewertung (gemäß Paragraph 8,)

  1. Ziffer eins
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Ziffer 2
    Für die Bewertung der Konformität des Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Ziffer 3, beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. Ziffer 3
    Umweltkomponenten des Managementsystems
    Unter dieser Ziffer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.
    1. 3 Punkt eins
      Umweltorientierte Produktpolitik
    Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können. Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln – sofern die ergänzende Rechtsvorschrift dies vorschreibt –,müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:
    1. Litera a
      die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
    2. Litera b
      die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
    3. Litera c
      die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
    4. Litera d
      die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung;
    5. Litera e
      das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
    1. 3 Punkt 2
      Planung
    Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
    1. Litera a
      Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,
    2. Litera b
      Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
    3. Litera c
      ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
    1. 3 Punkt 3
      Durchführung und Unterlagen
      1. 3 Punkt 3 Punkt eins
        Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
      2. Litera a
        Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind.
      3. Litera b
        Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
      4. Litera c
        Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
      5. 3 Punkt 3 Punkt 2
        Die Unterlagen zu dem Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
      6. Litera a
        eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
      7. Litera b
        die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;
      8. Litera c
        das ökologische Profil, sofern dies die ergänzende Rechtsvorschrift verlangt;
      9. Litera d
        die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Verordnung;
      10. Litera e
        Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach Paragraph 10, angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der ergänzenden Verordnung nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;
      11. Litera f
        die nach Anlage römisch eins Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.
    2. 3 Punkt 4
      Prüfungen und Abstellung von Mängeln
      1. 3 Punkt 4 Punkt eins
        Der Hersteller muss
      2. Litera a
        alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden ergänzenden Verordnung hergestellt wird;
      3. Litera b
        Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und
      4. Litera c
        mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.

Anl. 6

Text

Anlage VI

EG-Konformitätserklärung (gemäß Paragraph 5, Absatz 3,)

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  2. Ziffer 2
    eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
  6. Ziffer 6
    Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Anl. 7

Text

Anlage VII Inhalt der Durchführungsmaßnahmen (gemäß Paragraph 15,)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die genaue Definition der von ihr erfassten Produktart(en);
  2. Ziffer 2
    die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen;
    1. Litera a
      bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anlage römisch eins Nummer 1.1 und 1.2 zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anlage römisch eins Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
    2. Litera b
      bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
  3. Ziffer 3
    die in Anlage römisch eins Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
  4. Ziffer 4
    die Anforderungen an die Installation des Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
  5. Ziffer 5
    die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
  6. Ziffer 6
    Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG,
    1. Litera a
      wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
    2. Litera b
      gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter;
    sind in verschiedenen Unionsvorschriften für dasselbe Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;
  7. Ziffer 7
    die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Produkte mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
  8. Ziffer 8
    die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
  9. Ziffer 9
    das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Anl. 8

Text

Anlage VIII

Selbstregulierung (gemäß Paragraph 16,)

Zusätzlich zu der grundlegenden rechtlichen Anforderung, dass Selbstregulierungsinitiativen mit sämtlichen Bestimmungen des Vertrags von Nizza, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,, insbesondere des Binnenmarkt- und des Wettbewerbsrechts, sowie mit den internationalen Verpflichtungen der EU einschließlich der multilateralen Handelsbestimmungen in Einklang stehen müssen, kann folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Selbstregulierungsinitiativen als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme im Rahmen der Richtlinie 2005/32/EG dienen:

1. Offenheit der Beteiligung

Selbstregulierungsinitiativen müssen sowohl in der Vorbereitungs- als auch der Durchführungsphase für Mitwirkende in Drittstaaten offen stehen.

2. Mehrwert

Selbstregulierungsinitiativen müssen einen Mehrwert (über das „Weitermachen wie bisher“ hinaus) in Form einer besseren Gesamtumweltverträglichkeit des betroffenen energiebetriebenen Produkts schaffen.

3. Repräsentativität

Die Industrie und ihre Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs mit möglichst wenigen Ausnahmen repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass für die Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen gesorgt wird.

4. Quantifizierte und abgestufte Ziele

Die von den Interessengruppen festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsinitiative über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. Forschungsdaten sowie wissenschaftliche und technologische Hintergrunddaten müssen die Aufstellung dieser Indikatoren erleichtern.

5. Beteiligung der Zivilgesellschaft

Damit Transparenz gewährleistet ist, werden Selbstregulierungsinitiativen öffentlich bekannt gegeben, auch mit Hilfe des Internet und sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung. Das Gleiche gilt für vorläufige und endgültige Überwachungsberichte. Die Interessengruppen, einschließlich der Industrie, der nichtstaatlichen Umweltorganisationen und der Verbraucherverbände, müssen aufgefordert werden, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsinitiative zu machen.

6. Überwachung und Berichterstattung

Selbstregulierungsinitiativen müssen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer umfassen. Der Überwachungs- und Berichterstattungsplan ist detailliert, transparent und objektiv auszuführen. Es obliegt den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch den in Artikel 19, Absatz eins, genannten Ausschuss, zu prüfen, ob die Gesamtziele der freiwilligen Vereinbarung oder anderer Selbstregulierungsmaßnahmen erreicht worden sind.

7. Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsinitiative

Die Kosten der Verwaltung von Selbstregulierungsinitiativen, besonders was die Überwachung angeht, dürfen keine gegenüber den Zielen der Initiative und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten unverhältnismäßige administrative Belastung mit sich bringen.

8. Nachhaltigkeit

Selbstregulierungsinitiativen tragen der politischen Zielsetzung der Richtlinie 2009/125/EG einschließlich des integrierten Ansatzes Rechnung und stehen im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung. Die Belange der Verbraucher, nämlich solche der Gesundheit und Lebensqualität und wirtschaftliche Belange, sind zu wahren.

9. Kompatibilität von Anreizen

Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize – Druck des Marktes, Besteuerung und nationales Recht – den an der Selbstregulierungsinitiative Beteiligten widersprüchliche Signale senden. Politische Konsequenz ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung und muss bei der Bewertung der Wirksamkeit der Initiative berücksichtigt werden.