(2) Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst:
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1. | für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe: |
a) | für das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ in der dualen Berufsausbildung |
aa) | die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder |
bb) | die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung, |
b) | für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ |
aa) | die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder |
bb) | die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder |
cc) | die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten, |
c) | für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie |
d) | für die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis: |
aa) | für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren, |
bb) | im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren; |
2. | für den Fachbereich Mode und Design: |
a) | für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ |
aa) | die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder |
bb) | die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung, |
b) | für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie |
c) | für die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis; |
3. | für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) sowie für den Fachbereich Ernährung: |
a) | für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ |
aa) | die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder |
bb) | die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie |
b) | je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis; |
4. | für den Fachbereich Soziales: |
a) | für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ |
aa) | die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder |
bb) | die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einschlägige Befähigung sowie |
b) | je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren; |
5. | für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung: |
a) | für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten, |
b) | für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule sowie |
c) | für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren; |
6. | für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt): |
a) | für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums, |
b) | für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie |
c) | für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis. |
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1. | gemäß §§ 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 305/2015, oder |
2. | gemäß §§ 1, 4 oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 86/2017, oder |
3. | gemäß §§ 1, 2 oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 296/2017, |
erfüllt, gilt abweichend von Abs. 2 und von den Verordnungen der Hochschulkollegien gemäß Abs. 3 Z 2 die besondere Eignung hinsichtlich der Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis als festgestellt. |