Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildungsverordnung E1–BMJ, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1–BMJ)
StF: BGBl. II Nr. 64/2007

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt für das Justizressort die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1.

§ 2

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 2,

Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3

Text

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort vertraut zu machen und die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
    2. Ziffer 2
      der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;
    3. Ziffer 3
      der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;
    5. Ziffer 5
      die am Lehrgang Teilnehmenden sind zu Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
    6. Ziffer 6
      bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-learning), sinnvoll zu nutzen;
    7. Ziffer 7
      auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Erwachsenenpädagogik ist Bedacht zu nehmen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.
  3. Absatz 3Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
  4. Absatz 4Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

§ 4

Text

Organisation und Leitung der Grundausbildung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die im Paragraph eins, angeführte Grundausbildung hat das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der in Paragraph 13, zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

§ 5

Text

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 16, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 6, durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
  2. Absatz 2Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  3. Absatz 3Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Bundesministerium für Justiz auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zulassen.

§ 6

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz einsExekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und
    2. Ziffer 2
      die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
  3. Absatz 3Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Das Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen, einen körperlichen (Fitness und Motorik) und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.
  4. Absatz 4Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2005, (insbesondere dessen Paragraph 7, Absatz 2,), ansonsten
    2. Ziffer 2
      nach der längeren effektiven Dienstzeit
    zu reihen.
  5. Absatz 5Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils nur für den betreffenden Lehrgang.

§ 7

Text

Gestaltung der Grundausbildung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung ist in Form eines Lehrgangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 20 Monaten nicht überschreiten soll. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden oder auch unter Nutzung von e-learning gestaltet werden. Teile des Lehrgangs sind als Schulung am Arbeitsplatz und als praktische Verwendung zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
  2. Absatz 2Im Einzelnen hat dieser Lehrgang
    1. Ziffer eins
      eine Theorieausbildung in der Gesamtdauer von 31 Wochen und
    2. Ziffer 2
      einen praktischen Ausbildungsteil in der Dauer von zwölf Monaten
    zu umfassen. Im Rahmen der Vorausplanung ist dabei auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach modernen didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und, sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist, auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.
  3. Absatz 3Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ergeben sich aus der Anlage 1.
    1. Ziffer eins
      Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
    2. Ziffer 2
      Das Bundesministerium für Justiz kann die Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden über- oder unterschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden unverändert zu bleiben. Ebenso kann das Bundesministerium für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
    3. Ziffer 3
      Die in der letzten Zeile der Anlage 1 ausgewiesene Stundenreserve kann vom Bundesministerium für Justiz für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.

§ 8

Text

Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen und individuelle Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jeder Ausbildungsstation für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
  2. Absatz 2Die praktische Ausbildung erfolgt in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten, wobei jede Ausbildungsteilnehmerin und jeder Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung möglichst jeweils alle Formen des Vollzugs (Normal- und Sondervollzüge) sowie möglichst alle Typen von Justizanstalten durchlaufen soll. Im Zuge der praktischen Ausbildung sind überdies Zuteilungen
    1. Ziffer eins
      zum Bundesministerium für Justiz (in der Dauer von zwei bis zu vier Monaten) und
    2. Ziffer 2
      zu einer externen Organisation oder zu einem mit Strafsachen befassten Gericht (in der Dauer von bis zu einem Monat)
    vorzusehen.
  3. Absatz 3Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Anstaltsleiter bzw. Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des von vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
  4. Absatz 4Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm dazu beauftragten Bediensteten ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

§ 9

Text

Beurteilung des Ausbildungserfolgs

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch (Zwischen-)Prüfungen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.
  2. Absatz 2Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 10,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

§ 10

Text

Ausschließung von der Grundausbildung

Paragraph 10,

Ein Lehrgangsteilnehmer ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Paragraph 9,) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

§ 11

Text

Projektarbeit

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrgangsteilnehmer haben neben der laufenden Ausbildung eine schriftliche Abschlussarbeit (Projektarbeit) zu verfassen, welche vor dem Dienstprüfungssenat präsentiert werden muss (Fachgespräch nach Paragraph 12, Absatz 5,).
  2. Absatz 2Das Thema der Projektarbeit ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu wählen.
  3. Absatz 3Die Projektarbeit muss einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen aufweisen.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Auswahl und Begutachtung der Projektarbeit dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungssenats oder einem dafür geeigneten Mitglied des Prüfungssenats übertragen.

§ 12

Text

Dienstprüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 1 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Justiz von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind
    1. Ziffer eins
      der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 1 sowie
    2. Ziffer 2
      das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der stellenplan-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.
  3. Absatz 3Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.
  4. Absatz 4Für die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu vier Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats vorzugsweise Themen aus den Fächergruppen „Recht und Kriminologie“ oder „Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug“ auszuwählen. Der Vorsitzende des Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeit einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.
  5. Absatz 5Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist nicht vorgesehen (mündliche Gesamtprüfung). Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      Die Lehrgangsteilnehmer haben ihre jeweilige Projektarbeit (Paragraph 11,) vor dem Dienstprüfungssenat zu präsentieren (Fachgespräch);
    2. Ziffer 2
      der Gegenstand der Projektarbeit bildet – neben den Inhalten der schriftlichen Prüfung – eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung;
    3. Ziffer 3
      es erfolgt die prüfungssituative Auseinandersetzung mit der Projektarbeit und mit der schriftlichen Prüfungsarbeit, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 2) zu berücksichtigen sind.
  6. Absatz 6Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 2 und 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 8.

Text

Prüfungskommission und Prüfungssenat

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979).
  2. Absatz 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.
  5. Absatz 5Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die vier weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
  6. Absatz 6Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

§ 14

Text

Zeugnis

Paragraph 14,
  1. Absatz einsÜber die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der Projektarbeit (Paragraph 11,) anzuführen.
  3. Absatz 3Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

§ 15

Text

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

§ 16

Text

Anrechnungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann vom Bundesministerium für Justiz gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.
  3. Absatz 3Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung können vom Bundesministerium für Justiz getroffen werden.

§ 17

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20/1956, außer Kraft.
  3. Absatz 3Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
  4. Absatz 4Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,)

  5. Absatz 6Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  6. Absatz 7Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. Absatz 8Die Paragraphen 4, Absatz eins, und 2, 5 Absatz eins,, 3 und 4, 6 Absatz 3,, 7 Absatz 3, Ziffer 2, und 3, 8 Absatz eins,, 2 und 3, 9 Absatz 2,, 10, 12 Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 2, 3 und 5, 15 Absatz eins und 16 Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ - GrV-E1-BMJ

Ausbildungsinhalte und Stundenzahlen

Lehr- und Lerngegenstände

Stunden-

zahl

römisch eins. Fächergruppe ‚Recht und Kriminologie’

Verfassungs- und EU-Recht, Behördenorganisation (unter besonderer Berücksichtigung der Justizorganisation), zeitgeschichtliche Entwicklungen

40

Strafrecht und Strafprozessrecht

40

  • Strichaufzählung
    wichtige Bestimmungen des StGB, der StPO, des JGG, des Bewährungshilfegesetzes und der MRK
  • Strichaufzählung
    Ablauf eines Strafverfahrens unter Berücksichtigung der Grundsätze des Strafprozessreformgesetzes
  • Strichaufzählung
    Bestimmungen über die Untersuchungs- und Verwahrungshaft

 

Kriminologie und Kriminalsoziologie

80

  • Strichaufzählung
    Grundzüge der Kriminologie und Kriminalsoziologie
  • Strichaufzählung
    Reaktionsformen des Staates auf strafbares Verhalten
  • Strichaufzählung
    Alternative Sanktionsformen, Diversion, Täter-Opfer-Ausgleich
  • Strichaufzählung
    internationale Entwicklungen im Bereich der Kriminologie

 

Insassenbezogene Rechtsanwendung

192

  • Strichaufzählung
    wesentliche Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (einschließlich der Vollzugsordnung) und ihre praktische Anwendung
  • Strichaufzählung
    Ordnungsstrafen im StVG
  • Strichaufzählung
    Ordnungsstraf- und Beschwerdeverfahren
  • Strichaufzählung
    Vollzugskammern

 

Personalbezogene Rechtsanwendung

 

  • Strichaufzählung
    Dienst- und Disziplinarrecht
  • Strichaufzählung
    dienstrechtliche Steuerungs- und Sanktionsmöglichkeiten

 

Organisationsrecht, Personalvertretungsrecht

Menschenrechte und Menschenwürde

Bearbeitung von Fallbeispielen und Übungen zur insassen- und personalbezogenen Rechtsanwendung

 

römisch II. Fächergruppe ‚Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug’

Spezifische Formen des Straf- und Maßnahmenvollzugs

152

  • Strichaufzählung
    Jugendvollzug
  • Strichaufzählung
    Frauenvollzug
  • Strichaufzählung
    gelockerter Vollzug
  • Strichaufzählung
    Erstvollzug
  • Strichaufzählung
    Entlassungsvollzug
  • Strichaufzählung
    Maßnahmenvollzüge

 

Behandlung und Betreuung spezifischer Insassengruppen; Betreuungskonzepte Vollzugsplan und interdisziplinäre Kooperation

Fachdienste sowie Arbeitsweisen von Sozialarbeitern, Psychologen und Psychiatern internationale Entwicklungen auf dem Gebiet des Strafvollzugs

Sicherheit im Strafvollzug

 

römisch III. Fächergruppe ‚Management und Führung’

Management, Planungs- und Arbeitstechniken

200

  • Strichaufzählung
    Personal- und Mitarbeiterführung sowie Organisation
  • Strichaufzählung
    Führungstheorien und ihre praktische Umsetzung
  • Strichaufzählung
    Organisationsentwicklung
  • Strichaufzählung
    Personalentwicklung einschließlich Gender Mainstreaming und Mobbingprävention sowie Antidiskriminierung und Frauenförderung

 

Grundbegriffe der Inneren Revision

Methoden des Leitens, Managementregelkreis sowie spezielle Steuerungs- und Führungstechniken

 

  • Strichaufzählung
    Management by objectives (Führen durch Zielvereinbarung)
  • Strichaufzählung
    Kontrolle und Controlling

 

Projektmanagement

Teamarbeit

Kooperation und Konfliktmanagement

 

Führen und Entscheiden in besonderen Situationen

80

  • Strichaufzählung
    Einsatztaktik und Grundsätze des Umgangs mit exekutiver Zwangsgewalt sowie Auftreten als Uniformierter
  • Strichaufzählung
    Führungsgrundsätze
  • Strichaufzählung
    Planungs- und Entscheidungsprozesse
  • Strichaufzählung
    Einsatzleitung
    • Strichaufzählung
      Aufbau von Einsatz- und Entscheidungsstrukturen
    • Strichaufzählung
      Kommandosprache

 

römisch IV. Fächergruppe ‚Sozialkompetenz und Kommunikation’

Umgang und Verhalten in schwierigen Konflikt- und Entscheidungssituationen; integrative Herangehensweisen

24

Soziale Kompetenz; Menschenwürde; Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten

40

Teamentwicklung; Gruppenbildung

Stressverhalten, Stressbewältigungsmechanismen, CISM-Modell; körperliche und mentale Gesunderhaltung, Einsatzfähigkeit; Selbstmanagement

40

Typische Kommunikationssituationen für E1-Bedienstete; berufsbezogene Rollenspiele

40

Kommunikation und Konfliktmanagement;

40

Grundregeln der Öffentlichkeitsarbeit sowie im Umgang mit Journalisten (einschließlich der Grundlagen der Interviewtechnik)

 

Fach- und berufsspezifische Kommunikation in einer Fremdsprache (insbesondere Englisch) einschließlich Vertiefung und angewandte Übungen

72

römisch fünf. Fächergruppe ‚Informationstechnik und wirtschaftliches Handeln’

IT-Netzwerk Justiz

40

Nutzung der IT-Applikationen in der Justiz

Einsatz von Informationstechnik im Strafvollzug

Grundzüge des Bundeshaushaltsrechts

Grundsätze wirtschaftlichen Handelns

Grundzüge der Betriebswirtschaft und der Kostenrechnung

Wirtschaftsleitung einer Justizanstalt

120

  • Strichaufzählung
    Organisation des Wirtschaftsbereichs und Beschaffung
  • Strichaufzählung
    Gebäudeverwaltung und –erhaltung
  • Strichaufzählung
    Abfallwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Verpflegungs- und Arbeitswesen in Justizanstalten

 

IT-Anwendungen im Bereich der Wirtschaftsführung der Justizanstalten moderne Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltungsführung (new public management, Flexibilisierungsklausel)

 

römisch VI. Wiederholungsblock

40

Gesamtstundenausmaß

1240

Überschreitungsmöglichkeit (Reserve für aktuelle Entwicklungen)

bis zu

40

Anl. 2

Text

Anlage 2

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ - GrV-E1-BMJ

Prüfungsgegenstände der mündlichen Gesamtprüfung

Die mündliche Dienstprüfung umfasst folgende Gegenstände, die den einzelnen Fächergruppen wie folgt zugeordnet sind:

 

Prüfungsgegenstand

Fächergruppe

1.

Die wichtigsten Bestimmungen des Verfassungsrechts und des Aufbaus der Behörden (insbesondere der Justizorganisation), Grundzüge des EU-Rechts und der Institutionen der EU, zeitgeschichtliche Entwicklungen

römisch eins.

(Recht und Kriminologie)

2.

die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und ihre Anwendung in der Praxis

 

3.

die wichtigsten Bestimmungen des StGB, der StPO (insbesondere auch der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Verwahrungshaft), des JGG, des Bewährungshilfegesetzes und des StVG einschließlich der Vollzugsordnung

 

4.

Grundzüge der Kriminologie und der Kriminalsoziologie

 

5.

Vollzugs- und Behandlungsformen, Betreuungskonzepte im österreichischen Strafvollzug

römisch II.

(Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug)

6.

Sicherheit im Strafvollzug

7.

Mitarbeiterführung und Grundzüge der Personalentwicklung

römisch III.

(Management und Führung)

8.

Grundlagen der Teamarbeit und des Projektmanagements;

Grundzüge der Einsatztaktik

9.

körperliche und mentale Gesunderhaltung Einsatzfähigkeit und Selbstmanagement

römisch IV.

(Sozialkompetenz und Kommunikation)

10.

Kommunikation und Konfliktmanagement

11.

IT-Netzwerk Justiz, wirtschaftliches Handeln in Justizanstalten, Grundzüge des Bundeshaushaltsrechts

römisch fünf.

(Informationstechnik und wirtschaftliches Handeln)