Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V)
StF: BGBl. II Nr. 13/2007 [CELEX-Nr.: 31989L0391, 32005L0036]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2017,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 62,, 63 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

Paragraph 3,

Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis

Paragraph 4,

Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 5,

Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

Paragraph 6,

Fachkenntnisausbildungsgebiete

Paragraph 7,

Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)

Paragraph 8,

Ausbildungsteilnahme

Paragraph 9,

Durchführung der Ausbildung

Paragraph 10,

Prüfungen

Paragraph 11,

Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 12,

Ausbildung im Ausland

Paragraph 13,

Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 14,

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 15,

Unterrichtsanstalten

Paragraph 16,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang

1: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Führen von Kranen

Anhang

2: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Führen von Hubstaplern

Anhang

3: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Durchführung von Sprengarbeiten

Anhang

4: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Durchführung von Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes

Anhang

5: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson)

Anhang

6: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft (vgl. § 16 Abs. 10).

Text

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

Paragraph 2,

Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 4, nachweisen:

  1. Ziffer eins
    Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren:
    1. Litera a
      Führen von Kranen (Paragraph 2, Absatz 7, der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,),
    2. Litera b
      Führen von Hubstaplern (Paragraph 2, Absatz 9, AM-VO),
    3. Litera c
      Sprengarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,),
    4. Litera d
      Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes (Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,), ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,
    5. Litera e
      Taucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973;
  2. Ziffer 2
    Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV).

§ 3

Text

Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis

Paragraph 3,
  1. Absatz einsParagraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:
    1. Ziffer eins
      Führen von handbetriebenen Kranen,
    2. Ziffer 2
      Führen von flurgesteuerten Kranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN beträgt, sowie dem Führen von Fahrzeug- und Ladekranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN und deren Lastmoment nicht mehr als 100 kNm beträgt,
    3. Ziffer 3
      Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden,
    4. Ziffer 4
      Verwendung von Fluchtgeräten für den Brand- oder Evakuierungsfall,
    5. Ziffer 5
      Bedienung von Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
    6. Ziffer 6
      Einsatz als Sprenggehilfe/Sprenggehilfin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, SprengV.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Ziffer 2, gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung:
    1. Ziffer eins
      Bedienung mittels Isolierstangen (zB Schalten von Trennern, Ein- und Rückstellen von Anzeigevorrichtungen),
    2. Ziffer 2
      Heranführung von geeigneten Mess-, Prüf-, Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmesseinrichtungen, Spannungsprüfer),
    3. Ziffer 3
      Reinigen mit geeigneten Hilfswerkzeugen und Hilfsmitteln,
    4. Ziffer 4
      Entladen von Kondensatoren,
    5. Ziffer 5
      Abspritzen von Isolatoren,
    6. Ziffer 6
      Abklopfen von Fremdbelägen (zB Raureif) und Entfernen von Gegenständen (zB Ausästen der Leitungstrassen) mit Hilfe geeigneter Werkzeuge auf Isolierstangen,
    7. Ziffer 7
      Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen (zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlussanzeigen, Spannungsanzeigen),
    8. Ziffer 8
      Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschaltern,
    9. Ziffer 9
      Arbeiten an Akkumulatoren, sofern mindestens eine zweite Person anwesend ist,
    10. Ziffer 10
      sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 4 f, ASchG) ergibt, dass die Durchführung folgender Arbeiten unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ohne Nachweis der Fachkenntnisse für die Organisation und Vorbereitung gefahrlos möglich ist:
      1. Litera a
        Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und in Laboratorien,
      2. Litera b
        Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungen mit geeigneten Hilfsmitteln.
  3. Absatz 3Paragraph 2, gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
    2. Ziffer 2
      der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt. Bei Durchführung von Sprengarbeiten ist zusätzlich eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erforderlich.

§ 4

Text

Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß Paragraph 2, erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Absatz 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 11, bestätigt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß Paragraph 15, nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2Der Nachweis der Fachkenntnisse
    1. Ziffer eins
      für das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera e,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera d,),
    2. Ziffer 2
      für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,),
    3. Ziffer 3
      für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera a,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera b,) und c),
    4. Ziffer 4
      für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera b,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Tätigkeit als Signalperson gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera c,).
  3. Absatz 3Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß Paragraph 331, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a,) und Litera b,) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.
  4. Absatz 4Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang
    1. Ziffer eins
      dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
    2. Ziffer 2
      dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

§ 5

Text

Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Paragraph 6, angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,
    1. Ziffer eins
      Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sicher durchzuführen oder
    2. Ziffer 2
      Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.
  2. Absatz 2Die Ausbildung muss die in Paragraph 6, angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.
  3. Absatz 3Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.

§ 6

Text

Fachkenntnisausbildungsgebiete

Paragraph 6,

Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

  1. Ziffer eins
    Führen von Kranen:
    1. Litera a
      Flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane, die ausschließlich vom Boden aus im Mitgängerbetrieb mittels Schaltkassette oder Funkfernsteuerung bedient werden können und über eine Tragfähigkeit von maximal 300 kN verfügen: Mindestens 9 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera a,),
    2. Litera b
      Sonstige Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane: Mindestens 21 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera b,),
    3. Litera c
      Dreh- und Auslegerkrane (ortsveränderliche, rundum schwenkbare Krane mit senkrechtem oder nahezu senkrechtem Traggerüst und Wipp- oder Katzausleger, wie gleislose und gleisgebundene Turmdrehkrane oder Schnellbaukrane):
      Mindestens 31 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera c,),
    4. Litera d
      Fahrzeugkrane (Auslegerkrane mit eigenem Antrieb für die Fahrbewegung, die mit oder ohne Lasten verfahren werden können ohne dass hierzu eine feste Fahrbahn oder Gleisanlage benötigt wird und deren Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird) und Ladekrane (im allgemeinen auf einem Fahrzeug montierte Krane zur Be- und Entladung des Fahrzeuges) mit jeweils einem maximalen Lastmoment von 300 kNm: Mindestens 21 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera d,),
    5. Litera e
      Fahrzeug- und Ladekrane mit einem maximalen Lastmoment von über 300 kNm: Mindestens 31 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera e,),
    6. Litera f
      Sonderkrane (Kabel-, Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier-, Hütten-, Hafenmobil-, Schienenkrane): Mindestens 14 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera f,).
  2. Ziffer 2
    Führen von Hubstaplern: Mindestens 20,5 Unterrichtseinheiten (Anhang 2).
  3. Ziffer 3
    Durchführung von Sprengarbeiten:
    1. Litera a
      Allgemeine Sprengarbeiten (einschließlich Abbruchsprengen, Eissprengen, Metallsprengen, Serienparallelschaltungen bei Sprengarbeiten, Sprengarbeiten unter Tage): Mindestens 75 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera a,),
    2. Litera b
      Tiefbohrlochsprengarbeiten: Mindestens
      37 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera b,),
    3. Litera c
      Sprengarbeiten unter Wasser: Mindestens
      22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera c,),
    4. Litera d
      Sprengarbeiten in heißen Massen: Mindestens 22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera d,),
    5. Litera e
      Lawinenauslösesprengarbeiten: Mindestens
      22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera e,),
    6. Litera f
      Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber: Mindestens 9 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera f,).
  4. Ziffer 4
    Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes: Mindestens 35 Unterrichtseinheiten (Anhang 4).
  5. Ziffer 5
    Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson):
    1. Litera a
      Allgemeine Taucharbeiten (Durchführung von Unterwasserarbeiten unter Zuhilfenahme von Tauchgeräten zur Versorgung mit Atemgas): Mindestens 270 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 Litera a,),
    2. Litera b
      Forschungstaucharbeiten (Taucharbeiten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten unter Wasser) und Ingenieurtaucharbeiten (Taucharbeiten zur Überwachung des Arbeits- oder Baufortschritts, zur Überprüfung des baulichen Zustandes von Unterwasserbauvorhaben, Unterwasserbauwerken oder physikalischer und hydromechanischer Verhältnisse unter Wasser): Mindestens 210 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 Litera b,),
    3. Litera c
      Tätigkeit als Signalperson (Sorgetragung für die Sicherheit der Taucher/innen bei Abstieg, Aufenthalt unter Wasser und Auftauchen): Mindestens 166 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 Litera c,).
  6. Ziffer 6
    Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung (insbesondere Mitwirkung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Durchführung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 4 f, ASchG, bei Auswahl von Betriebseinrichtungen, Werkzeugen und anderen Arbeitsmitteln, Auswahl und Bewertung persönlicher Schutzausrüstung, bei Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, Ausarbeitung und Zurverfügungstellung schriftlicher Betriebsanweisungen und sonstiger Anweisungen sowie Mitwirkung bei Planung und Einrichtung einer den Arbeiten unter Hochspannung angemessenen Aufsicht): Mindestens 25 Unterrichtseinheiten (Anhang 6).

§ 7

Text

Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6 und dem Anhang ist eine kombinierte Ausbildungsdurchführung in verkürzter Form für die gleichzeitige Vermittlung der Fachkenntnisse für das Führen verschiedener Krane zulässig. Eine solche Kombinationsausbildung muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Kran-Ausbildungsgebiete laut Anhang 1 zumindest in folgendem zeitlichen Gesamtausmaß umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mindestanzahl theoretischer und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten des höherwertigen Ausbildungsgebiets,
    2. Ziffer 2
      50 v. H. der Summe der Mindestunterrichtseinheiten aller zusätzlich kombinierten Ausbildungsgebiete, wobei Bruchteile von Hundert für voll gerechnet werden,
    3. Ziffer 3
      praktische Übungen im vollen, laut Anhang für die kombinierten Ausbildungsgebiete jeweils vorgesehenen Ausmaß.
  2. Absatz 2Für Ausbildungsteilnehmer/innen, die bereits über ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen einer bestimmten Kranart oder für die Durchführung bestimmter Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung verfügen, ist zur Erlangung weiterer, darüber hinausgehender Fachkenntnisse eine Ergänzungsausbildung wie folgt zulässig:
    1. Ziffer eins
      Führen von Kranen: Die Ausbildung verkürzt sich im betreffenden Ausbildungsgebiet um die nachweislich bereits zuvor vermittelten Fachkenntnisse (theoretische und frei verfügbare Unterrichtseinheiten laut Anhang 1). Praktische Übungen sind im vollen, laut Anhang für das weitere Ausbildungsgebiet vorgesehenen Ausmaß durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson):
      Eine ergänzende theoretische Ausbildung ist nicht erforderlich. Zusätzliche praktische Übungen sind im Ausmaß der Differenz zwischen dem laut Anhang 5 für die bereits vermittelten Fachkenntnisse und dem für das weitere Ausbildungsgebiet jeweils vorgesehenem Mindestausmaß praktischer Übungen durchzuführen.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 Z 3 tritt hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft (vgl. § 16 Abs. 10).

Text

Ausbildungsteilnahme

Paragraph 8,
  1. Absatz einsZu folgenden Ausbildungsgebieten dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen zulassen, die bereits über einen anderen, nachfolgend angeführten Nachweis von Fachkenntnissen verfügen:
    1. Ziffer eins
      Führen von Sonderkranen: Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Tiefbohrlochsprengarbeiten, Sprengarbeiten in heißen Massen oder Lawinenauslösesprengarbeiten: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten sowie für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten,
    4. Ziffer 4
      Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten sowie für Lawinenauslösesprengarbeiten.
  2. Absatz 2Zu Ausbildungen für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Elektrofachkräfte im Sinn der ÖVE-EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) als Kursteilnehmer/innen zulassen.
  3. Absatz 3Vor Beginn der Ausbildung zur Durchführung von Taucharbeiten ist die gesundheitliche Eignung der Kursteilnehmer/innen durch Bestätigung eines Arztes/einer Ärztin, der/die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt ist und eine Ausbildung auf dem Gebiet der Tauch- und Hyperbarmedizin abgeschlossen hat, nachzuweisen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und Normen des jeweiligen Ausbildungsgebiets laut Anhang bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 Z 2 tritt hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft (vgl. § 16 Abs. 10).

Text

Durchführung der Ausbildung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter/in). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen.
    1. Ziffer eins
      Zur Vermittlung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, muss das Lehrpersonal für die Vermittlung der praktischen Fähigkeiten zur Durchführung von Tauchgängen über den Nachweis der Fachkenntnisse für die jeweiligen Taucharbeiten verfügen und eine einschlägige Berufspraxis, in der mindestens 1000 Tauchstunden geleistet wurden, nachweisen.
  3. Absatz 3Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten und Übungsplätze, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte.
  4. Absatz 4Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.

§ 10

Text

Prüfungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (Paragraph 7, Absatz eins,) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
  4. Absatz 4Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest zwei Personen des Lehrpersonals angehören.
  5. Absatz 5Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),
    2. Ziffer 2
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.
  6. Absatz 6Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.

§ 11

Text

Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAusbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß Paragraph 14, ermächtigt wurden,
    1. Ziffer eins
      nach Durchführung einer den Paragraphen 5 bis 9 sowie dem Anhang 1 bis 6 jeweils entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 10, oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 12,
  2. Absatz 2Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den angeführten Ausbildungsinhalten zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse entspricht, wenn diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 gilt.
  4. Absatz 4Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
  5. Absatz 5Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.

§ 12

Text

Ausbildung im Ausland

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEine gemäß Paragraph 14, ermächtigte Ausbildungseinrichtung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
  2. Absatz 2Ist im Herkunftsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013), muss die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Absatz eins, Litera e,) der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Ziffer 2
      eine einschlägige Berufserfahrung im Sinn des Artikel 3, Litera f, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013) ein Jahr lang in Normalarbeitszeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den letzten zehn Jahren nachweist.
    nachweist.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.
  4. Absatz 4Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Absatz 3, genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Absatz eins,) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 11, als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.
  5. Absatz 5Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Absatz 2, über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.
  6. Absatz 6Eine ermächtigte Ausbildungseinrichtung nach Absatz eins, gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,)

  7. Absatz 8Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 5 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 11, die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.

§ 13

Text

Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. Ziffer 3
      jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. Absatz 3Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 4Auf Verlangen des in Absatz eins, genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

§ 14

Text

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Ausbildung Paragraphen 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,
    2. Ziffer 2
      die notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 9 f, vorliegen und
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse Paragraphen 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters Paragraph 12, Absatz eins bis 4, entsprechen.
  2. Absatz 2Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten einschließlich praktischer Übungen, bei Kombinationsausbildungen weiters Angaben zu Art und Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte sowie bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
    2. Ziffer 2
      eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.
  3. Absatz 3Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung nach Paragraphen 10 bis 13 verstoßen wird.
  5. Absatz 5Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.

§ 15

Text

Unterrichtsanstalten

Paragraph 15,

Unterrichtsanstalten im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen:

  1. Ziffer eins
    Universitäten im Sinn des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002,
  2. Ziffer 2
    die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,
  3. Ziffer 3
    akkreditierte Privatuniversitäten,
  4. Ziffer 4
    Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
  5. Ziffer 5
    Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens.

§ 16

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsZeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, ausgestellt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Ausbildungseinrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung über eine aufrechte Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, verfügen, müssen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Anforderungen der Paragraphen 9 f, erfüllen.
  3. Absatz 3Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Jänner 2008 mindestens zwei Jahre nachweislich mit der Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Die am 1. Jänner 2008 weniger als zwei Jahre, mindestens aber sechs Monate mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens 31. Dezember 2009 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
  4. Absatz 4Bescheide gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASchG bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
  5. Absatz 5Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verwaltungsverfahren zur Anerkennung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASchG sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.
  6. Absatz 6Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von Paragraph 2, keine Ausnahme zulassen darf.
  7. Absatz 7Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsnormen verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  8. Absatz 8Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraph 62 und Paragraph 63, Absatz eins und 2 ASchG zur Gänze in Kraft treten.
  9. Absatz 9Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraphen 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,.
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraphen 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,.
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 31, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 32, Absatz 2, sowie Anhang 5 hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,.
  10. Absatz 10Paragraph 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, treten jeweils hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Zulassung zum Ausbildungsgebiet „Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser“ (Paragraph 6, Ziffer 3, Litera c,) sind bis dahin ausreichende Tauchkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen.
  11. Absatz 11Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  13. Absatz 13Die Paragraph 13, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 14, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph eins,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang 1

Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer eins,

FÜHREN VON KRANEN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)

a)
Flurge- steuerte Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand schwenk- krane bis 300 kN

b)
Sonstige Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand- schwenk- krane

c)
Dreh- und Ausleger- krane

d)
Fahrzeug- und Lade- krane bis 300 kNm

e)
Fahrzeug- und Lade- krane über 300 kNm

f)
Sonder- krane 1)

1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik

1

3

5

3

5

1

2. Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Betriebsbedingungen

1

3

5

3

5

2

3. Mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen und Tragmitteln

1

3

5

3

5

3

4. Sicherheits- einrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen Berührungsspannung

1

2

3

3

3

2

5. Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastauf nahmemittel, Anhängen von Lasten

3

3

5

4

5

2

6. Arbeitnehmerschutz- vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Kranen

1

4

4

2

4

1

Mindestanzahl
Unterrichtseinheiten
(UE Theorie)

8

18

27

18

27

11

Frei gestaltbare UE

0,5

2,5

3

2

3

1

Praktische Übungen

0,5

0,5

1

1

1

2

GESAMTZAHL UE

9

21

31

21

31

14

1) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen (b)

Anl. 2

Text

Anhang 2

Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 2,

FÜHREN VON HUBSTAPLERN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik

4

2. Aufbau und Arbeitsweise von Hubstaplern, mechanische und elektrische Ausrüstung von Hubstaplern

4

3. Sicherheitseinrichtungen von Hubstaplern

2

4. Betrieb und Wartung von Hubstaplern

3,5

5. Abeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Hubstaplern

4

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)

17,5

Frei gestaltbare UE

2

Praktische Übungen

1

GESAMTZAHL UE

20,5

Anl. 3

Text

Anhang 3

Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 3,

DURCHFÜHRUNG VON SPRENGARBEITEN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)

 

a)

Allgemei- ne Spreng- arbeiten

b)

Tiefbohr- loch- spreng- arbeiten 1)

c)

Spreng- arbeiten unter Wasser 2)

d)

Spreng- arbeiten in heißen Massen 1)

e)

Lawinen- auslöse- spreng- arbeiten 1)

f)

Lawinen- auslöse- spreng- arbeiten vom Hub- schrauber 3)

1. Grundbegriffe (Sprengstoffe, Zündmittel) und allgemeine Erfordernisse der Sprengarbeiten

8

3

4

3

5

0

2. Art und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie der Geräte und Hilfsmittel

12

2

3

3

1

0

3. Grundbegriffe der Gesteinskunde und sonstiger zu sprengender Materialien, Sprengtechnik und Sprengverfahren

16

8

3

3

5

2

4. Vorbereitung und Durchführung der Sprengarbeiten

10

9

3

6

3

0

5. Arbeitnehmerschutz-vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zur sicheren Durchführung von Sprengarbeiten

14

3

3

1

2

2

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten

(UE Theorie)

60

25

16

16

16

4

Frei gestaltbare UE

7

4

2

2

2

1

Gemeinsame Vorführung der Durchführung von Sprengarbeiten

8

8

4

4

4

4

GESAMTZAHL UE

75

37

22

22

22

9

1) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a)

2) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a) und für allgemeine Taucharbeiten (Anhang 5 a)

3) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a) und für Lawinenauslösesprengarbeiten (e)

Anl. 4

Text

Anhang 4

Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 4,

DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN IM RAHMEN EINES
GASRETTUNGSDIENSTES

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

1. Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie gesundheitsgefährdende oder unatembare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, Brand- und Explosionsgefahr

6

2. Personelle und organisatorische Voraussetzungen für den Einsatz unter schwerem Atemschutz

2

3. Aufbau und Wirkungsweise von Atemschutz-, Gasmess-, Gasanzeige- und Explosionswarngeräten

6

4. Benutzung und Wartung von Atemschutzgeräten, Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft

6

5. Maßnahmen der Erste-Hilfe-Leistung bei Rettungseinsätzen, Verhalten bei Brand- oder Explosionsgefahr

3

6. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zur sicheren Durchführung von Arbeiten im Gasrettungsdienst, in einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr

4

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)

27

Frei gestaltbare UE

5

Praktische Übungen (mit angelegtem Atemschutzgerät, Umgang mit Gasmess-, Gasanzeige- und Explosionswarngeräten)

3

GESAMTZAHL UE

35

Anl. 5

Text

Anhang 5

Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 5,

DURCHFÜHRUNG VON TAUCHARBEITEN (TÄTIGKEIT ALS SIGNALPERSON)

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)

a)

Allgemeine Taucharbeiten

b)

Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten

c)

Tätigkeit als Signalperson

1. Fachrechnen,
physikalische Grundlagen

15

15

15

2. Fachzeichnen

8

8

8

3. Tauchgerätekunde (einschließlich Zubehör, Tauchhilfseinrichtungen), Verwendung und Wirkungsweise Bedienung und Wartung, Druckkammern, Unterwasserarbeitsgeräte

20

20

20

4. Arbeitskunde (Verhältnisse der Tauchstelle, Einflussfaktoren Wasser, Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren), Arbeits- und Tauchpläne, Tauchergruppe, Sicherungsmaßnahmen, Kommunikation

32

32

32

5. Tauchmedizinische
Grundkenntnisse, Erste-Hilfe-Maßnahmen

43

43

43

6. Arbeitnehmerschutz-
vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien über die sichere Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson)

12

12

12

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)

130

130

130

Frei gestaltbare UE

20

20

20

Praktische Übungen

120

60

16

GESAMTZAHL UE

270

210

166

Anl. 6

Text

Anhang 6

Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 6,

VORBEREITUNGS- UND ORGANISATIONSARBEITEN BETREFFEND ARBEITENUNTER HOCHSPANNUNG

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

1. Elektrotechnik und Mechanik

3

2. Gefahren des elektrischen Stroms, Wirkung auf den menschlichen Körper

2

3. Arbeitsmethoden für gefahrloses Arbeiten unter Spannung

4

4. Auswahl, Prüfung und Wartung der Werkzeuge, Schutzvorrichtungen, Schutzbekleidung

3

5. Grenzen für das Arbeiten unter Spannung

2

6. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien die für die sichere Durchführung von Arbeiten unter Spannung bei Organisation und Vorbereitung zu beachten sind

2

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)

16

Frei gestaltbare UE

1

Gemeinsame Vorführung von praktischen Arbeitsvorgängen

8

GESAMTZAHL UE

25