Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Urkundenarchivverordnung 2007, Fassung vom 16.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007)
StF: BGBl. II Nr. 481/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 91 b, Absatz 5, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, wird verordnet:

§ 1

Text

Technische Bedingungen und Signaturen

Paragraph eins,

In einem Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die in Paragraph eins, bezeichneten Urkunden dürfen als Dokumentformate ausschließlich TIFF und PDF, als Signaturformate ausschließlich XML-DSig und PAdES (PDF Advanced Electronic Signatures), jeweils nach Vorgabe der technischen Festlegungen verwendet werden. Nähere technische Festlegungen werden auf der Website „edikte.justiz.gv.at“ bekannt gemacht. TIFF-Dokumente, die nach dem 31. Dezember 2009 erstellt werden, dürfen in die Urkundenarchive nach Paragraph 91 c, GOG nicht eingestellt werden.
  2. Absatz 2,Die elektronische Beurkundungssignatur (Paragraph 13, Absatz eins, NO, Paragraph 16, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz 1993) muss den von der Beurkundung umfassten Urkundeninhalt sowie die von der Beurkundung erfassten elektronischen Signaturen einschließen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Vor Einstellung der Urkunde in das Urkundenarchiv sind vorhandene XML-DSig- und PAdES-Signaturen vom einstellenden Organ (Paragraph 91 d, Absatz 2, GOG) zu prüfen. Soweit Paragraph 91 b, Absatz 7, GOG anzuwenden ist, kann sich die Signaturprüfung bei Einstellung der Urkunde in ein anderes Urkundenarchiv sowie bei der Bearbeitung bei Gericht auf die Archivsignatur (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG) und allfällige spätere Signaturen beschränken.

§ 4

Text

Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit

Paragraph 4,

Die Körperschaft öffentlichen Rechts, die ein Urkundenarchiv gemäß Paragraph 91 c, GOG führt, hat dafür Gewähr zu leisten, dass adäquate Techniken zur Wahrung der Integrität der gespeicherten Urkunden im Archiv angewendet werden. Wird die Urkunde aus dem Archiv abgerufen, hat die beim Abruf angebrachte Archivsignatur die Integrität der Urkunde und der darin enthaltenen Signaturen zu garantieren.

§ 5

Text

Zugang zur Urkunde

Paragraph 5,

Der Zugang zu den in den Archiven nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über das Internet im Wege eines gängigen Browsers mittels Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG zu ermöglichen. Soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, kann der Zugang auch im Weg einer Programmschnittstelle mittels geeigneten Zertifikats ermöglicht werden. Dabei hat die Übermittlung der Urkunde an die berechtigte Person zwecks Einsichtnahme und Abruf einer verkehrsfähigen, mit der Archivsignatur versehenen Version dieser Urkunde auf mittels Verschlüsselung gesichertem Weg zu erfolgen.

§ 6

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 3, erster Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2019,, treten mit 2. Mai 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.