Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Weiterbildung zur/zum mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Ärztin/Arzt für den Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung von Patientinnen/Patienten mit Substanzgebrauchsstörung (Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution)
StF: BGBl. II Nr. 449/2006

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2009,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2009,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2011,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 11 Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeines, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes). Die Weiterbildung vermittelt
    1. Ziffer eins
      die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung), oder
    2. Ziffer 2
      eine auf die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten eingeschränkte Qualifikation.
  2. Absatz 2„Substitutionsbehandlung“ im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, der Suchtgiftverordnung.
  3. Absatz 3Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (Paragraphen 21, Absatz 2,, 23g der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie das Basismodul gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder sonst eine Weiterbildung absolviert haben, die dem Basismodul gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gleichwertig ist.
  4. Absatz 4Soweit die Betrauung eines/einer gemäß Absatz 3, qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin nicht möglich ist, darf für die Kontrolle der Substitutionsbehandlung vorübergehend für die Dauer von längstens sechs Monaten ein/eine noch nicht gemäß Absatz 3, qualifizierter/qualifizierte Amtsarzt/Amtsärztin herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Kontrolltätigkeit einschließlich Vidierung von Substitutions-Dauerverschreibungen während dieser Zeit unter der Supervision eines/einer gemäß Absatz 3, qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin erfolgt, und
    2. Ziffer 2
      der/die supervidierte Amtsarzt/Amtsärztin mit der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, (Basismodul) unverzüglich beginnt und zumindest die Hälfte des Basismoduls bis längstens zum Ablauf der sechs Monate nachweislich absolviert.

§ 2

Text

Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur umfassenden Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung) sind nur jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die
    1. Ziffer eins
      nach den ärzterechtlichen Vorschriften zu einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Sonderfaches der Heilkunde berechtigt sind, das die Substitutionsbehandlung umfasst,
    2. Ziffer 2
      sich der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) unterzogen haben,
    3. Ziffer 3
      in die Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind, und
    4. Ziffer 4
      sich der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, (Weiterbildungsmodule) unterziehen.
  2. Absatz eins aLediglich zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die, ohne sich der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, unterzogen zu haben, die Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, (Basismodul „Weiterbehandlung“) absolviert haben und die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 erfüllen. Die Qualifikation zur Weiterbehandlung umfasst die Weiterverschreibung des Substitutionsmittels, auf das der Patient oder die Patientin eingestellt worden ist; Dosisänderungen und Änderungen des Mitgabemodus dürfen innerhalb eines begrenzten, vom indikationstellenden und einstellenden Arzt vorgegebenen Rahmens vorgenommen werden. Weitergehende Dosisänderungen oder Änderungen des Mitgabemodus, insbesondere die Festlegung eines Mitgabemodus gemäß Paragraph 23 e, Absatz 5, der Suchtgiftverordnung, sowie die Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel sind von der Qualifikation zur Weiterbehandlung nicht umfasst.
  3. Absatz 2Ausgenommen von den Qualifikationserfordernissen gemäß Absatz eins und 1a sind Ärzte und Ärztinnen, soweit sie die Substitutionsbehandlung ausschließlich zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, durchführen und der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient.

§ 3

Text

Weiterbildung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie zur umfassenden Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
    1. Ziffer eins
      eine Basisweiterbildung (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) im Umfang von zumindest 40 Einheiten, sowie
    2. Ziffer 2
      die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) von zumindest 6 Einheiten pro Jahr oder 18 Einheiten innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz eins aDie zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
    1. Ziffer eins
      eine Basisweiterbildung (Basismodul „Weiterbehandlung“) im Umfang von zumindest 6 Einheiten, sowie
    2. Ziffer 2
      die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (Paragraph 23 k, der Suchtgiftverordnung) befassen.

§ 4

Text

Organisation der Weiterbildung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im Zusammenwirken mit den Ärztekammern in den Bundesländern, den Medizinischen Universitäten, den medizinischen Fachgesellschaften sowie den Ämtern der Landesregierungen die Organisation und Durchführung eines unter Bedachtnahme auf die zur Sicherstellung der Patientenversorgung erforderliche Zahl qualifizierter Ärzte und Ärztinnen ausreichenden Weiterbildungsangebotes sicherzustellen.
  2. Absatz 2Das Weiterbildungsangebot hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, die Multidisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen zu berücksichtigen und den bewährten Methoden der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 2 aBasismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Paragraph 3, Absatz eins,) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls sind im Wege des E-Learnings zu absolvieren. Das Basismodul wird mit einem Multiple Choice Test abgeschlossen, in dem die auf allen maßgeblichen Gebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen sind. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.
  4. Absatz 2 bBasismodul und vertiefende Weiterbildungsmodule für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung (Paragraph 3, Absatz eins a,) haben bundesweit einheitlich jene Kenntnisse aus den im Absatz 2 a, genannten Gebieten zu vermitteln, die für die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten erforderlich sind. Absatz 2 a, letzter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat als Lehrbeauftragte Personen heranzuziehen, die hinsichtlich des jeweiligen Weiterbildungsinhalts über die entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen und deren fachliche Unabhängigkeit sichergestellt ist. Die Qualifikation und Erfahrung kann sich auf eine universitäre Lehrbefugnis, auf einschlägige wissenschaftliche Forschungstätigkeit oder auf mehrjährige einschlägige Berufserfahrung gründen. Zum Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit sind der Österreichischen Ärztekammer die Beziehungen zu Interessenvertretungen, zu Auftraggebern, insbesondere der pharmazeutischen Industrie sowie der Medizinprodukteindustrie, einschließlich der Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offen zu legen. Lehrbeauftragte haben alle Umstände, die eine sachliche Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnten, von sich aus aufzuzeigen.
  6. Absatz 4Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls sowie der jeweiligen vertiefenden Weiterbildung zu bestätigen.
  7. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit jährlich bis längstens 31. Jänner schriftlich über die Entwicklungen bei der Organisation und Durchführung der Weiterbildung in den Bundesländern im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat jeweils auch die Zahl jener Ärzte/Ärztinnen und Amtsärzte/Amtsärztinnen mit einzuschließen, die im Berichtsjahr die Weiterbildung im Rahmen der Basismodule begonnen, fortgesetzt oder abgeschlossen haben.

§ 5

Text

Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÄrzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will.
  2. Absatz 2Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Arzt/Ärztin, als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin eines für die Substitutionsbehandlung in Betracht kommenden Sonderfaches, sowie
    2. Ziffer 2
      für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, oder
    3. Ziffer 3
      für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins,
  3. Absatz 3Liegen die Qualifikationsnachweise vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung der Identität und eindeutiger Identifikation gemäß den Paragraphen 9 und 13 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, den Arzt oder die Ärztin unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen und den Arzt oder die Ärztin davon zu verständigen. Als Beginn der ärztlichen Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gilt das Datum der Eintragung in die Liste. In die Liste sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK),
    3. Ziffer 3
      akademischer Grad oder akademische Grade,
    4. Ziffer 4
      ärztliche Berufsbezeichnung(en),
    5. Ziffer 5
      Berufssitz oder Dienstort, an dem der Arzt oder die Ärztin die Substitutionsbehandlung durchführt,
    6. Ziffer 6
      Art der Qualifikation (Indikation und Einstellung, ausschließlich Weiterbehandlung),
    7. Ziffer 7
      Datum der Eintragung in die Liste sowie jeder Änderung.

Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dafür zur Verfügung gestellten und entsprechend dem Stand der Technik gesicherten, nach Bundesländern und Bezirken gegliederten Datenbank zu führen und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins und 3 bis 6 der Öffentlichkeit in der jeweils aktuellen Fassung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

  1. Absatz 3 aDas Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 5 für den online-Betrieb des bundesweiten Substitutionsregisters gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes verarbeiten.
  2. Absatz 3 bBezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, insoweit verarbeiten, als diese für die Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Zwecke erforderlich sind.
  3. Absatz 3 cDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, obliegt jeder Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr geführten Verfahren oder den von ihr gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildungszeiten nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Basisweiterbildung vorgesehene Dauer anzurechnen. Als gleichwertig gilt eine im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildung, wenn sie die umfassende Qualifikation für Indikationstellung und Einstellung (Paragraph 3, Absatz eins,) oder die für die Weiterbehandlung (Paragraph 3, Absatz eins a,) erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat.

§ 6

Text

Befristete Eintragung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Eintragung in die Liste (Paragraph 5,) erfolgt bei Vorliegen der Qualifikationsnachweise für die Dauer von 3 Jahren. Der Tag des Endes der Frist ist in die Liste einzutragen. Personen, die die Qualifikationsnachweise nicht erbringen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2Der Arzt oder die Ärztin hat die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere drei Jahre längstens 3 Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt die Eintragung für weitere drei Jahre aufrecht, andernfalls ist die Eintragung unverzüglich zu streichen. Wird über einen fristgerecht gestellten Antrag erst nach Ablauf der drei Jahre entschieden, so bleibt die Eintragung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.
  3. Absatz 3Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Arzt oder die Ärztin die Absolvierung der vertiefenden Weiterbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 1a Ziffer 2,) mittels Bestätigung der betreffenden Ärztekammer nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Eintragung aufrecht zu erhalten, wenn die entsprechende Qualifikation durch den Besuch der vorgeschriebenen vertiefenden Weiterbildung gewährleistet ist und kein sonstiger Grund gegen die Aufrechterhaltung spricht.

§ 7

Text

Streichung von der Liste

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid unverzüglich die Streichung von der Liste vorzunehmen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung für die Eintragung weggefallen ist oder nicht vorgelegen hat, der Arzt oder die Ärztin ärztlichen Berufspflichten nicht nachkommt oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat. Darüber hinaus ist der Arzt oder die Ärztin wegen Ablaufs der Frist von der Liste unverzüglich zu streichen, sofern sich aus Paragraph 6, nicht anderes ergibt. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bezirksverwaltungsbehörde alle ihr zur Kenntnis gelangenden Umstände, die einer weiteren Eintragung in der Liste entgegenstehen, unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Im Fall der Streichung ist die bisherige Eintragung in Evidenz zu halten.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer anstelle der Streichung die Eintragung unter der Bedingung des Nachweises der erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen aufrecht erhalten, wenn sich erweist, dass bei einem Arzt oder einer Ärztin in einzelnen Bereichen die für die Durchführung der Substitutionsbehandlung nach Maßgabe des Standes der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung erforderlichen Kenntnisse nicht vorliegen.

§ 7a

Text

Wiedereintragung in die Liste

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsErfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, die folgenden Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Nachweise über die
      1. Litera a
        nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a,,
      2. Litera b
        Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;
    2. Ziffer 2
      für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Nachweise über die
      1. Litera a
        nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 b,,
      2. Litera b
        Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.
  2. Absatz 2Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Erfüllung der in Absatz eins, genannten fachlichen Voraussetzungen zu bestätigen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung in die Liste gegeben sind. Bei Wiedereintragung in die Liste ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.

§ 8

Text

Aktualität der Liste

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Liste gemäß Paragraph 5, aktuell zu halten.
  2. Absatz 2Der Arzt oder die Ärztin hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine/ihre Eintragung in die jeweilige Liste betreffen, mitzuteilen.

§ 9

Text

Übergangs- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation des Basismoduls gemäß Paragraph 4, österreichweit so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2007 sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Bis zum Ablauf des 31.12.2008 ist dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, eine ununterbrochene Berufsausübung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste (Paragraph 5,) glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Absatz 3, in die Liste eingetragen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a Ziffer eins, erfolgt ist und nicht Absatz 5, anzuwenden ist.
  5. Absatz 5Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Absatz 3,) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a Ziffer eins, erfolgt ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass das Basismodul (Indikationstellung und Einstellung) verkürzt ist und insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung gemäß Absatz 3, oder 5 glaubhaft gemacht haben, in die Liste vorläufig einzutragen. Anträge auf vorläufige Eintragung können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden. Entscheidungen über solche Anträge dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten der Verordnung erlassen werden.
  7. Absatz 7Für die Dauer der vorläufigen Eintragung in die Liste gemäß Absatz 4, oder 5 ist der Arzt oder die Ärztin zur Absolvierung der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung nicht verpflichtet. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz eins a, Ziffer 2, gilt erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste auf Grund des Nachweises der erfolgreichen Absolvierung des Basismoduls „Indikationstellung und Einstellung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des verkürzten Basismoduls (Absatz 5, zweiter Satz) oder des Basismoduls „Weiterbehandlung“ (Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins,).“
  8. Absatz 8Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation der Weiterbildung für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten österreichweit unverzüglich zu veranlassen; das Basismodul für die Weiterbehandlung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.3.2010 sichergestellt ist.
  9. Absatz 9Bis zum Ablauf des 31.12.2010 ist der amtsärztlichen Weiterbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, eine ununterbrochene amtsärztliche Tätigkeit im Bereich der Kontrolle der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
  10. Absatz 10Die Einräumung des Zugangs gemäß Paragraph 5, Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera g, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2011, wird für die in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen und für die Krankenanstalten mit der in Betriebnahme des eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD) durch den Bundesminister für Gesundheit wirksam.
  11. Absatz 11Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 3 a, (neu) sowie Paragraph 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2017, treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 a bis 3c in der Fassung der Verordung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 5, Absatz 3,, 3a, 3b und 3c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2019, in Kraft.
  13. Absatz 13Der Titel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2020, in Kraft