Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
StF: BGBl. Nr. 350/1965

Sonstige Textteile

Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll und dem einen Anhang zur Satzung bildenden Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 samt Zusatzabkommen vom 13. Juli/27. Juli 1949, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965

Ratifikationstext

Die Satzung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 33 am 1. Jänner 1966 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Im Hinblick auf die den Vereinten Nationen nach Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen obliegenden Verpflichtungen haben die Organisation der Vereinten Nationen und der Weltpostverein folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel I

Die Organisation der Vereinten Nationen anerkennt den Weltpostverein (im folgenden „Verein“ genannt) als Sonderorganisation mit der Aufgabe, alle ihrer Verfassung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um die darin festgesetzten Ziele zu erreichen.

Art. 2

Text

Artikel II

Wechselseitige Vertretung

Ziffer eins Vertreter der Organisation der Vereinten Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen, Verwaltungskonferenzen und Kommissionen des Vereines beizuwohnen und an den Beratungen dieser Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Ziffer 2 Vertreter des Vereines werden eingeladen werden, den Zusammenkünften des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (im folgenden „Rat“ genannt), seinen Kommissionen oder Komitees beizuwohnen und an den Verhandlungen dieser Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn es sich nach der Tagesordnung um Fragen handelt, die den Verein berühren.

Ziffer 3 Vertreter des Vereines werden eingeladen werden, sowohl den Tagungen der Vollversammlung als Berater beizuwohnen, auf denen Fragen aus dem Wirkungskreis des Vereines besprochen werden sollen, als auch ohne Stimmrecht an den Beratungen der Hauptausschüsse der Vollversammlung teilzunehmen, bei denen Fragen behandelt werden, die den Verein berühren.

Ziffer 4 Das Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen wird alle schriftlichen Mitteilungen verteilen, die der Verein den Mitgliedern der Vollversammlung, des Rates und seiner Organe sowie des Verwaltungsrates vorlegt. Ebenso werden schriftliche Mitteilungen der Vereinten Nationen durch den Verein an seine Mitglieder verteilt.

Art. 3

Text

Artikel III

Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung

Der Verein wird die ihm von den Vereinten Nationen vorgelegten Fragen, vorbehaltlich etwa erforderlicher Vorbesprechungen, auf die Tagesordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen oder Kommissionen setzen oder sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung des im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahrens seinen Mitgliedern unterbreiten.

Umgekehrt werden der Rat, seine Kommissionen und Ausschüsse sowie der Verwaltungsrat die ihnen vom Verein unterbreiteten Fragen auf ihre Tagesordnung setzen.

Art. 4

Text

Artikel IV

Empfehlungen der Organisation der Vereinten Nationen

Ziffer eins Der Verein wird alle Maßnahmen treffen, um jede ihm von den Vereinten Nationen zugehende Empfehlung seinen Kongressen, Verwaltungskonferenzen und Kommissionen oder seinen Mitgliedern nach dem im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren möglichst schnell zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten. Diese Empfehlungen sind an den Verein und nicht unmittelbar an seine Mitglieder zu richten.

Ziffer 2 Der Verein wird mit den Vereinten Nationen auf deren Wunsch über diese Empfehlungen in einen Gedankenaustausch treten und den Vereinten Nationen zu gegebener Zeit berichten, was der Verein oder seine Mitglieder auf Grund der Empfehlungen veranlasst haben oder zu welchen anderen Ergebnissen die Erörterung der Empfehlungen geführt hat.

Ziffer 3 Der Verein wird sich an jeder anderen Maßnahme beteiligen, die erforderlich ist, um die Tätigkeit der Sonderorganisationen und der Vereinten Nationen in Übereinstimmung zu bringen. Er wird insbesondere mit jedem Organ zusammenarbeiten, das der Rat zur Förderung dieses Zusammenwirkens und zur Erteilung der zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte einrichtet.

Art. 5

Text

Artikel V

Austausch von Auskünften und Urkunden

Ziffer eins Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen zum Schutz des vertraulichen Charakters gewisser Urkunden werden zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein Auskünfte und Urkunden möglichst vollständig und rasch ausgetauscht.

Ziffer 2 Ohne den allgemeinen Charakter der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes einzuschränken, wird

  1. Litera a
    der Verein den Vereinten Nationen einen jährlichen Geschäftsbericht liefern;
  2. Litera b
    der Verein, soweit irgend möglich, jedem Ersuchen um Sonderberichte, Studien oder Auskünfte, das die Vereinten Nationen an ihn richten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels römisch XI dieses Übereinkommens entsprechen;
  3. Litera c
    der Verein schriftliche Gutachten über Fragen seiner Zuständigkeit abgeben, die der Verwaltungsrat von ihm anfordern könnte;
  4. Litera d
    der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit dem Direktor des Weltpostvereinsamtes auf dessen Ersuchen in einen Gedankenaustausch über solche Gegenstände treten, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind.

Art. 6

Text

Artikel VI

Unterstützung der Organisation der Vereinten Nationen

Ziffer eins Der Verein erklärt sich bereit, mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen in dem mit den Bestimmungen des Weltpostvertrages zu vereinbarenden Ausmaß zusammenzuarbeiten.

Ziffer 2 Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend den Bestimmungen des Artikels 103 der Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages oder der Abkommen in der Weise geltend gemacht werden darf, daß sie einen Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen hindert oder irgendwie beschränkt.

Art. 7

Text

Artikel VII

Abkommen über das Personal

Die Vereinten Nationen und der Verein werden in dem notwendigen Umfang zusammenarbeiten, um die Beschäftigungsbedingungen des Personals möglichst aufeinander abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung zu vermeiden.

Art. 8

Text

Artikel VIII

Statistik

Ziffer eins Die Vereinten Nationen und der Verein erklären sich bereit, zusammenzuarbeiten, um für ihre Auskünfte und statistischen Angaben möglichst brauchbare und weitgehend verwendbare Ergebnisse zu erzielen.

Ziffer 2 Der Verein erkennt die Vereinten Nationen als Zentralstelle an, die berufen ist, den allgemeinen Zwecken der internationalen Organisationen dienende Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu verbessern.

Ziffer 3 Die Vereinten Nationen erkennen an, daß der Verein die zuständige Organisation ist, die ihren eigenen Bereich betreffenden Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu verbessern; dadurch soll jedoch das Interesse der Vereinten Nationen an diesen Statistiken nicht beeinträchtigt werden, soweit diese für die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und für die Entwicklung der Statistiken in der ganzen Welt von Bedeutung sind.

Art. 9

Text

Artikel IX

Verwaltungs- und technische Dienststellen

Ziffer eins Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten Nationen und der Verein in dem Wunsch einig, die Einrichtung von Dienststellen zu vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb treten oder Doppelarbeit leisten.

Ziffer 2 Die Vereinten Nationen und der Verein werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden treffen.

Art. 10

Text

Artikel X

Haushaltsplan

Der jährliche Haushaltsplan des Vereines wird den Vereinten Nationen mitgeteilt; die Vollversammlung kann hiezu den Weltpostkongressen Empfehlungen geben.

Art. 11

Text

Artikel XI

Kostendeckung für besondere Dienstleistungen

Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche Ausgaben wegen Sonderberichten, Untersuchungen oder Auskünften, die die Vereinten Nationen nach Artikel römisch fünf oder einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens verlangen, so findet ein Meinungsaustausch darüber statt, um die gerechteste Art der Kostendeckung zu bestimmen.

Art. 12

Text

Artikel XII

Übereinkommen mit anderen Organisationen

Der Verein wird den Rat über Art und Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten, das er mit einer anderen Sonderorganisation oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation abschließt; außerdem wird er den Rat über die Vorbereitung solcher Übereinkommen unterrichten.

Art. 13

Text

Artikel XIII

Zusammenarbeit

Ziffer eins Indem diese Bestimmungen vereinbart werden, geben die Vereinten Nationen und der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese Bestimmungen dazu beitragen werden, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen zu treffen.

Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Zusammenarbeit werden im wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen des Vereines zu den Vereinten Nationen einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen Dienststellen angewendet.

Art. 14

Text

Artikel XIV

Durchführung des Übereinkommens

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Vereines können zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens alle ergänzenden Abmachungen treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen wünschenswert erscheinen.

Art. 15

Text

Artikel XV

Inkrafttreten

Das vorliegende Übereinkommen wird dem in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag beigeschlossen. Es tritt nach Genehmigung durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen in Kraft, frühestens gleichzeitig mit dem Weltpostvertrag.

Art. 16

Text

Artikel XVI

Abänderung

Nach einer sechs Monate vorher gegebenen Anzeige kann das vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein abgeändert werden.

Paris, am 4. Juli 1947.

Anl. 1

Text

Zusatzabkommen zum Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

In der Erwägung, daß der Generalsekretär der Vereinten Nationen durch die am 25. Februar 1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat angenommene Entschließung 136 (römisch VI) gebeten wird, mit jeder Sonderorganisation, die darum ersucht, ein Zusatzabkommen zu schließen, das die Begünstigung der Bestimmungen des Artikels römisch VII des Vertrages über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen auf die Beamten dieser Sonderorganisationen ausdehnt, und jedes Ergänzungsabkommen dieser Art der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen, und

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß der Weltpostverein ein Ergänzungsabkommen dieser Art zu schließen wünscht, das das nach Artikel 63 der Charta zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein geschlossene Übereinkommen vervollständigt,

wird von den Anwesenden folgendes vereinbart:

Artikel I

Die nachstehende Klausel wird als zusätzlicher Artikel dem Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein hinzugefügt:

„Die Beamten des Weltpostvereines werden das Recht haben, die Passierscheine (laissezpasser) der Vereinten Nationen nach den in Anwendung des Artikels römisch XIV getroffenen besonderen Vereinbarungen zu benutzen.“

Artikel II

Das vorliegende Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Vollversammlung der Vereinten Nationen und vom Weltpostverein genehmigt worden ist.

Für den Weltpostverein:

Geschehen zu Paris, am 13. Juli 1949.