Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

ZUSATZVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES EUROPÄISCHEN ABKOMMENS ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 428/1977

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2013, (VFB)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit und diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß nach Artikel 80 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit die Anwendung dieses Abkommens durch eine Zusatzvereinbarung geregelt wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Anwendung dieser Zusatzvereinbarung

  1. Litera a
    bezeichnet der Ausdruck „Abkommen” das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit;
  2. Litera b
    bezeichnet der Ausdruck „Vereinbarung” die Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens;
  3. Litera c
    bezeichnet der Ausdruck „Ausschuß” den Sachverständigenausschuß für Soziale Sicherheit des Europarates oder jeden anderen Ausschuß, den das Ministerkomitee des Europarates mit der Wahrnehmung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben betraut;
  4. Litera d
    bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeiter” einen Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, begibt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers dieses Vertragsstaates eine Saisonarbeit bis zur Höchstdauer von acht Monaten auszuüben und sich während der Dauer dieser Beschäftigung im Gebiet dieses Vertragsstaates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte, alljährlich anfallende Arbeit zu verstehen; der Nachweis der Saisonarbeitereigenschaft wird durch Vorlage eines mit dem Sichtvermerk eines Arbeitsamtes des neuen Beschäftigungsortes versehenen Arbeitsvertrages oder einer von diesem Arbeitsamt mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung darüber erbracht, daß die in Betracht kommende Person eine saisonbedingte Beschäftigung im Gebiet dieses Vertragsstaates ausübt;
  5. Litera e
    haben die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke die ihnen dort gegebene Bedeutung.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsDie für die Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblattmuster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke werden vom Ausschuß festgelegt. Vereinbaren zwei oder mehr Vertragsstaaten andere Formblattmuster, so unterrichten sie den Ausschuß davon.
  2. Absatz 2Der Ausschuß kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf die sich das Abkommen bezieht.
  3. Absatz 3Der Ausschuß kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Verbindungsstellen bezeichnen, die berechtigt sind, unmittelbar miteinander sowie mit den Trägern eines anderen Vertragsstaates, wenn sie von dessen zuständiger Behörde hiezu ermächtigt sind, in Verbindung zu treten.
  2. Absatz 2Die Träger eines Vertragsstaates und die Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen oder sich aufhalten, können sich unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an die Träger anderer Vertragsstaaten wenden.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsAnhang 1 bezeichnet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
  2. Absatz 2Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsstaaten.
  3. Absatz 3Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnortes und die Träger des Aufenthaltsortes der Vertragsstaaten.
  4. Absatz 4Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Verbindungsstellen.
  5. Absatz 5Anhang 5 bezeichnet die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen.
  6. Absatz 6Anhang 6 bezeichnet Namen und Sitz der in Artikel 48 Absatz 1 erwähnten Banken.
  7. Absatz 7Anhang 7 bezeichnet die von den zuständigen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 34, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 2, den Artikeln 76 und 77, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 bezeichneten Träger.

Art. 5

Text

Artikel 5

Zwei oder mehr Vertragsstaaten können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich von dieser Vereinbarung abweichende Durchführungsregeln festlegen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle

  1. Litera a
    von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen über Soziale Sicherheit, die durch das Abkommen ersetzt werden,
  2. Litera b
    von Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erwähnten Abkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese Bestimmungen nicht in Anhang 5 bezeichnet sind.

Art. 7

Text

TITEL II
ANWENDUNG DES TITELS römisch eins DES ABKOMMENS

(Allgemeine Bestimmungen)
Anwendung des Artikels 10 des Abkommens

Artikel 7

  1. Absatz einsErfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Abkommens die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht auf Grund ihrer letzten Beschäftigung in einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie sich nur in dem System freiwillig weiterversichern, das zuständig gewesen wäre, wenn die Person nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates die pensionsrenten) versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, die sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt hat. Wäre diese Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates nicht pensions-(renten)versicherungspflichtig gewesen oder läßt sich die Art dieser Beschäftigung nicht feststellen, so bestimmt die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates oder der von ihr bezeichnete Träger das System, in dem die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden kann.
  2. Absatz 2Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens legt die Person dem Träger des in Betracht kommenden Vertragsstaates eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie über die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften nicht auf Beiträgen beruhender Systeme anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzelten vor. Die Bescheinigung wird auf Antrag der Person oder des genannten Trägers von den Trägern ausgestellt, bei denen sie diese Zeiten zurückgelegt hat.

Art. 8

Text

Anwendung des Artikels 13 des Abkommens

Artikel 8

Hat der Empfänger einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten, so gilt folgendes:

  1. Litera a
    Hätte die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so wird jede nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen, der sich ergibt, wenn man den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl dieser der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen teilt, auf die der Empfänger Anspruch hat;
  2. Litera b
    handelt es sich um nach Artikel 29 des Abkommens vom Träger eines Vertragsstaates festgestellte Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten), so berücksichtigt dieser Träger Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, welche die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug der von ihm geschuldeten Leistung bewirken können, nicht bei der Berechnung des Betrages nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 des Abkommens, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrages nach Artikel 29 Absatz 4 oder Absatz 5; es wird nur der Teil dieser Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte angerechnet, der sich nach Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Zeiten ergibt;
  3. Litera c
    für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens erteilen die in Betracht kommenden zuständigen Träger einander auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte;
  4. Litera d
    für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist bei Feststellung der Leistung der am ersten Tag des Monats der Feststellung geltende, bei Neufeststellung der dann geltende amtliche Wechselkurs zu berücksichtigen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Hat eine Person oder einer ihrer Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, die für diese Person zuletzt galten.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsBei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates bleibt nur der nach dessen Rechtsvorschriften erworbene Anspruch auf Sterbegeld, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt.
  2. Absatz 2Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates und Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr a n d e r e n Vertragsstaaten oder bei Tod außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten und Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erworbene Anspruch, die für die den Anspruch begründende Person zuletzt galten, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt.

Art. 11

Text

Artikel 11

Haben zwei oder mehr Personen innerhalb desselben Zeitraumes nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen für dieselben Familienangehörigen, so gilt der Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften für die Person gelten, welche die Familie überwiegend unterhält, als allein zuständiger Staat. Sind Familienbeihilfen auf Grund einer Beschäftigung oder einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, so gilt dieser Vertragsstaat als allein zuständiger Staat.

Art. 12

Text

TITEL III
ANWENDUNG DES TITELS römisch II DES ABKOMMENS

(Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) Anwendung des Artikels 15 Absätze 1 und 2 des Abkommens

Artikel 12

  1. Absatz einsIn den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens stellt der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weitergelten, bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer, auf dessen Antrag oder auf Antrag seines Arbeitgebers, eine Bescheinigung darüber aus, daß eine Entsendung vorliegt und daß diese Rechtsvorschriften weiter für ihn gelten.
  2. Absatz 2Die Zustimmung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens beantragt der Arbeitgeber. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften des in Absatz 1 erwähnten Vertragsstaates dies vorsehen.

Art. 13

Text

Artikel 13

Gelten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c des Abkommens die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates befindet, so gelten sie insbesondere hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Trägers so, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort in diesem Gebiet beschäftigt.

Art. 14

Text

Anwendung des Artikels 17 des Abkommens

Artikel 14

  1. Absatz einsArtikel 17 Absatz 1 des Abkommens bleibt bis zur Ausübung des Wahlrechtes nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens anwendbar.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer, der sein Wahlrecht ausübt, unterrichtet davon gleichzeitig den zuständigen Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, den von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften er gewählt hat, bezeichneten Träger und den Arbeitgeber. Dieser Träger unterrichtet, soweit nötig, die anderen Träger des letzteren Vertragsstaates nach Richtlinien der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates.
  3. Absatz 3Der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer gewählt hat, bezeichnete Träger stellt ihm eine Bescheinigung darüber aus, dass für ihn während der Beschäftigung bei der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder im persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten.
  4. Absatz 4Hat der Arbeitnehmer die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, gewählt, so gelten diese, als wäre der Arbeitnehmer am Regierungssitz dieses Vertragsstaates beschäftigt.

Art. 15

Text

TITEL IV
ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSUND WOHNZEITEN

Anwendung der Artikel 10, 19, 28, 49 und 51 des Abkommens

Artikel 15

  1. Absatz einsFür die Zusammenrechnung der Versicherungs- und Wohnzelten nach den Artikeln 10 und 19, Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 49 und Artikel 51 Absätze 1 bis 3 des Abkommens gilt, gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 28 Absatz 4 oder des Artikels 51 Absatz 3 des Abkommens, folgendes:
    1. Litera a
      Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches werden den nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies zur Ergänzung der Versicherungs- oder Wohnzelten nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erforderlich ist und soweit sie sich nicht decken; bei den nach Artikel 29 des Abkommens von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten festzustellenden Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) rechnet jeder Träger die von der in Betracht kommenden Person nach den Rechtsvorschriften aller Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zusammen;
    2. Litera b
      trifft eine Pflichtversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zusammen, so wird unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 zweiter Satz des Abkommens nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt;
    3. Litera c
      trifft eine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt;
    4. Litera d
      die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten einer tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die Person zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; war die Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert, so wird diese Zeit von dem Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach dieser Zeit erstmals pflichtversichert war;
    5. Litera e
      kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten decken, und sie werden, soweit nötig, berücksichtigt;
    6. Litera f
      werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bestimmte Versicherungszeiten nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates nur dann, wenn sie innerhalb desselben Zeitraumes zurückgelegt worden sind.
  2. Absatz 2Versicherungszeiten, die in einem System eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, auf das sich das Abkommen nicht bezieht, die jedoch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich das Abkommen bezieht, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten.
  3. Absatz 3Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates festgelegten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:
    1. Litera a
      Galt für eine Person die Sechstagewoche,
      1. Litera i
        so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;
      2. Sub-Litera, i, i
        so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;
      3. iii
        so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;
      4. Sub-Litera, i, v
        so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;
      5. Litera v
        so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
      6. Sub-Litera, v, i
        so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres zurückgelegte Zeiten mehr als 312 Tage oder 52 Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden;
    2. Litera b
      galt für eine Person die Fünftagewoche,
      1. Litera i
        so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;
      2. Sub-Litera, i, i
        so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;
      3. iii
        so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;
      4. Sub-Litera, i, v
        so entsprechen einander drei Monate, dreizehn “Wochen, Sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;
      5. Litera v
        so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
      6. Sub-Litera, v, i
        so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres zurückgelegte Zeiten mehr als 264 Tage oder 52 Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4Bleiben nach Absatz 1 Buchstabe b Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt, so werden die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge als zur Erhöhung der nach diesen Rechtsvorschriften gebührenden Leistungen entrichtet angesehen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften eine Höherversicherung, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt.

Art. 16

Text

TITEL V
ANWENDUNG DES TITELS römisch III DES ABKOMMENS

(Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten)

KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft

Anwendung des Artikels 19 des Abkommens

Artikel 16

  1. Absatz einsFür die Anwendung des Artikels 19 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des •Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person vom Träger der Krankenversicherung des Vertragsstaates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der zuständige Träger sie bei diesem Träger ein.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.

Art. 17

Text

Anwendung des Artikels 20 des Abkommens

Artikel 17

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 20 des Abkommens läßt die in Betracht kommende Person sich und ihre Familienangehörigen beim Träger des “Wohnortes eintragen und legt diesem dabei eine Bescheinigung über den Anspruch auf diese Leistungen für sich und ihre Familienangehörigen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Legt die Person oder legen ihre Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes.
  3. Absatz 3Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.
  4. Absatz 4Der Träger des Wohnortes benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.
  5. Absatz 5Bei jedem Antrag auf Sachleistungen legt die Person die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.
  6. Absatz 6Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Wohnortes, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den Tag der Entlassung mit.
  7. Absatz 7Die Person oder ihre Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Person oder ihrer Familienangehörigen. Der zuständige Träger unterrichtet ebenfalls den Träger des Wohnortes der Person von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder vom Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnortes kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche der Person auf Sachleistungen verlangen.

Art. 18

Text

Artikel 18

Für Grenzgänger oder ihre Familienangehörigen dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsFür den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger ihres Wohnortes binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Sie legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.
  2. Absatz 2Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnortstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die Person innerhalb der Frist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlaßt unverzüglich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.
  3. Absatz 3Der Träger des Wohnortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt ihm dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
  4. Absatz 4Der Träger des Wohnortes führt sobald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmäßige Kontrolle der Person durch und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten die Untersuchung der Person durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Untersuchungsvorschriften seitens der Person, so teilt er dieser seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Wohnortes.
  5. Absatz 5Der Träger des Wohnortes unterrichtet unverzüglich die Person und gleichzeitig den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet dieser selbst, daß die Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihr diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Wohnortes.
  6. Absatz 6Haben der Träger des Wohnortes und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag maßgebend.
  7. Absatz 7Nimmt die Person die Arbeit wieder auf, so teilt sie dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
  8. Absatz 8Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Wohnortes. Werden diese Leistungen vom Träger des Wohnortes zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Person über ihre Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Wohnortes über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Die Umrechnung der von diesem Träger zu gewährenden Leistungen erfolgt zum amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem diese Leistungen gewährt werden.

Art. 20

Text

Anwendung des Artikels 21 des Abkommens

Artikel 20

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn während seiner Entsendung begleitenden Familienangehörigen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.
  2. Absatz 2Für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, der nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsortes sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser wird insbesondere angegeben, seit wann der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers; braucht der Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates den zuständigen Träger nicht zu kennen, so teilt der Arbeitnehmer Namen und Anschrift dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrages dem Träger des Aufenthaltsortes schriftlich mit. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsortes wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.
  3. Absatz 3Der Träger des Aufenthaltsortes wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllen. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreißig Tagen.
  4. Absatz 4Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsortes binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger die gegebenenfalls nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsortes setzt die Leistungsgewährung fort.
  5. Absatz 5Anstelle der Bescheinigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 21 Absatz 1 vorlegen. In diesem Falle gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.
  6. Absatz 6Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.

Art. 21

Text

Artikel 21

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 20 Absätze 1 und 2, legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein.
  2. Absatz 2Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.

Art. 22

Text

Artikel 22

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung darüber vor, daß sie weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor ihrer Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Die Bescheinigung kann auf Antrag der Person auch nach deren Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
  2. Absatz 2Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend.

Art. 23

Text

Artikel 23

Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens gilt Artikel 21 oder Artikel 22 entsprechend.

Art. 24

Text

Artikel 24

  1. Absatz einsFür den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens wendet sich die in Betracht kommende Person binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsortes und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem gibt sie ihre Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.
  2. Absatz 2Stellen die behandelnden Ärzte am Aufenthaltsort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 19 Absatz 2 entsprechend.
  3. Absatz 3Der Träger des Aufenthaltsortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
  4. Absatz 4Anderen Personen als den Arbeitnehmern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens teilt der Träger des Aufenthaltsortes nach entsprechender ärztlicher Feststellung unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht an der Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, hindert, und übermittelt dem zuständigen Träger eine Ausfertigung dieser Mitteilung.
  5. Absatz 5Artikel 19 Absätze 4 bis 8 gilt entsprechend.

Art. 25

Text

Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens

Artikel 25

  1. Absatz einsFür. die Anwendung, des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung, über ihre Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen ausgestellt.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann verlängert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Verlängerung. Die Person hat dem zuständigen Träger die in der Bescheinigung einzutragenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen werden mit dem Tage ihres Eintrittes wirksam.
  3. Absatz 3Der zuständige Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 von der Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über ihre Familienangehörigen verlangen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, wenn die Behörden dieses Vertragsstaates üblicherweise solche Nachweise ausstellen.

Art. 26

Text

Anwendung des Artikels 23 des Abkommens

Artikel 26

Für die Gewährung von Sachleistungen an Arbeitslose und ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, gilt Artikel 17 entsprechend.

Art. 27

Text

Anwendung des Artikels 24 des Abkommens

Artikel 27

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens im Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, läßt der Pensions- oder Rentenberechtigte sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnortes eintragen und legt dabei eine Bescheinigung darüber vor, daß er nach den Rechtsvorschriften, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Berechtigten von dem oder einem der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, wenn der Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen erfüllt. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie bei dem oder den zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei einem anderen zur Ausstellung dieser Bescheinigung befugten Träger ein. Bis zum Eingang dieser Bescheinigung kann der Träger des Wohnortes nach den von ihm anerkannten Nachweisen den Berechtigten und seine Familienangehörigen vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er diese Bescheinigung ausgestellt hat.
  3. Absatz 3Der Träger des Wohnortes teilt dem Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, die Eintragungen nach Absatz 1 mit.
  4. Absatz 4Bei jedem Antrag auf Sachleistungen kann der Träger des Wohnortes den Nachweis des Pensions- oder Rentenanspruches durch Vorlage des Empfangscheines oder des Empfängerabschnittes der Anweisung der letzten Pensions- oder Rentenzahlung verlangen.
  5. Absatz 5Der Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere vom Ruhen oder Entzug der Pension oder Rente und vom Wohnortwechsel. Die in Betracht kommenden Träger unterrichten den Träger des Wohnortes von den ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen.

Art. 28

Text

Artikel 28

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, lassen sich die Familienangehörigen eines Pensions- oder Rentenberechtigten beim Träger ihres Wohnortes eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung solcher Leistungen an Familienangehörige von Pensions- oder Rentenberechtigten geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung vor, die der nach Artikel 27 Absatz 1 entspricht. Dieser Träger unterrichtet den Träger des Wohnortes des Berechtigten von den Eintragungen nach dem vorhergehenden Satz.
  2. Absatz 2Die Familienangehörigen legen mit dem Antrag auf Sachleistungen dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen des Berechtigten und seiner Familienangehörigen vor; diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnortes des Berechtigten ausgestellt und gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes der Familienangehörigen.
  3. Absatz 3Der Träger des Wohnortes des Berechtigten unterrichtet den Träger des Wohnortes der Familienangehörigen vom Ruhen oder Entzug einer Pension oder Rente und vom Wohnortwechsel des Berechtigten. Der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen kann vom Träger des Wohnortes des Berechtigten jederzeit Auskünfte über dessen Leistungsansprüche verlangen.
  4. Absatz 4Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die ihren Sachleistungsanspruch berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel.

Art. 29

Text

Artikel 29

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom Träger seines Wohnortes vor seiner Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim Träger des Wohnortes ein.
  2. Absatz 2Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend. In diesem Fall gilt der Träger des Wohnortes des Berechtigten als zuständiger Träger.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens.
  4. Absatz 4Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegangen werden, so gilt Artikel 30 entsprechend.

Art. 30

Text

Anwendung der Artikel 21 und 24 des Abkommens

Artikel 30

Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach Artikel 20 Absätze 1, 2 und 5 sowie nach den Artikeln 21 und 22 vorgegangen werden, so werden die entstandenen Kosten auf Antrag der Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Sätzen erstattet. Der Träger des Aufenthaltsortes erteilt dem zuständigen Träger auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.

Art. 31

Text

Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens

Artikel 31

Für die Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens verlangt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte darüber, für welche Dauer dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft gewährt hat.

Art. 32

Text

KAPITEL 2
Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Anwendung der Artikel 27 bis 37 des Abkommens
E i n r e i c h u n g und B e a r b e i t u n g der L e i s t u n g s a n t r ä g e

Artikel 32

  1. Absatz einsFür den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 28 bis 34 des Abkommens reicht der Antragsteller den Antrag beim Träger seines Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften ein. Galten diese Rechtsvorschriften nicht für den Antragsteller oder für den Verstorbenen, so übermittelt der Träger des Wohnortes den Antrag unter Angabe des Tages der Einreichung dem Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller oder für den Verstorbenen galten. Dieser Tag gilt als Tag der Einreichung beim letztgenannten Träger.
  2. Absatz 2Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder den Verstorbenen nicht galten, so kann er seinen Antrag beim Träger des Vertragsstaates einreichen, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen zuletzt galten.

Art. 33

Text

Artikel 33

Für die Einreichung des Antrages nach Artikel 32 gilt folgendes:

  1. Litera a
    Dem Antrag werden die erforderlichen Nachweise beigefügt. Er wird unter Verwendung der Formblätter gestellt, die
    1. Litera i
      im Falle des Artikels 32 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt,
    2. Sub-Litera, i, i
      im Falle des Artikels 32 Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für den Antragsteller oder den Verstorbenen zuletzt galten, vorgeschrieben sind;
  2. Litera b
    die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antragsformblatt beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt;
  3. Litera c
    der Antragsteller bezeichnet, soweit möglich, den oder die Träger der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Pensionen oder Renten) jedes Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen galten, oder den oder die Arbeitgeber, bei dem oder denen er oder der Verstorbene im Gebiet jedes Vertragsstaates beschäftigt war, und legt in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vor.

Art. 34

Text

Artikel 34

Für die Anwendung des Artikels 30 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in dem der zur Leistungsfeststellung verpflichtete Träger nicht seinen Sitz hat, vor. Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Art. 35

Text

Artikel 35

Bei der Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt der Träger eines Vertragsstaates die ärztlichen und verwaltungsmäßigen Auskünfte der Träger anderer Vertragsstaaten. Der Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 36

Text

Artikel 36

  1. Absatz einsDie Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger” bezeichnet.
  2. Absatz 2Der bearbeitende Träger unterrichtet unverzüglich die in Betracht kommenden Träger von Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können.

Art. 37

Text

Artikel 37

  1. Absatz einsFür die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammenfassung der vom Antragsteller oder vom Verstorbenen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält.
  2. Absatz 2Die Übermittlung dieses Formblattes an die Träger der anderen Vertragsstaaten ersetzt die Übermittlung der Nachweise.

Art. 38

Text

Artikel 38

  1. Absatz einsDer bearbeitende Träger trägt in das Formblatt nach Artikel 37 Absatz 1 die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten ein; er übermittelt eine Ausfertigung dieses Formblattes den Trägern der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) der anderen Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller oder den Verstorbenen galten, und fügt die vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsbescheinigungen bei.
  2. Absatz 2Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten. Er stellt sodann unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach diesen Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und gibt auf diesem Formblatt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung an, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 des Abkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt, in dem auch die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen angegeben werden, wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.
  3. Absatz 3Sind zwei oder mehr weitere Träger beteiligt, so ergänzt jeder das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Angabe der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und sendet es an den bearbeitenden Träger zurück. Dieser übermittelt das so ergänzte Formblatt erneut den beteiligten Trägern, von denen jeder unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche feststellt und auf diesem Formblatt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung angibt, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt, in dem auch die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen angegeben werden, wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.
  4. Absatz 4Ist der bearbeitende Träger im Besitz der Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3, so stellt er unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und ermittelt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens geschuldeten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 des Abkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
  5. Absatz 5Stellt der bearbeitende Träger auf Grund der Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 fest, daß Artikel 31 Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2, 4 oder 5 oder Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens anzuwenden ist, unterrichtet er davon die anderen beteiligten Träger.

Art. 39

Text

Artikel 39

  1. Absatz einsStellt der bearbeitende Träger fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten von diesem oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hat, so gewährt dieser Träger unverzüglich diese Leistungen als vorläufige Leistungen.
  2. Absatz 2Die nach Artikel 29 Absatz 5 des Abkommens zur unmittelbaren Berechnung der dem Antragsteller geschuldeten Leistungen oder Leistungsteile ermächtigten Träger gewähren unverzüglich diese Leistungen. Gewährt ein Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, dem Antragsteller unmittelbar Leistungen, so unterrichtet er den bearbeitenden Träger unverzüglich davon und behält im Hinblick auf Absatz 7 von anderen Trägern zuviel gezahlte Beträge zu deren Gunsten von einer Nachzahlung ein.
  3. Absatz 3Gewährt der bearbeitende Träger Leistungen nach Absatz 1, so vermindert er diesen Leistungsbetrag um den Betrag der von anderen Trägern nach Absatz 2 gewährten Leistungen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
  4. Absatz 4Stellt ein beteiligter Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, bei der Bearbeitung des Antrages fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten von diesem oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hat, so unterrichtet er unverzüglich den bearbeitenden Träger davon, der unverzüglich für Rechnung des ersten Trägers dem Antragsteller diesen Leistungsbetrag unbeschadet der Absätze 2 und 3 als vorläufige Leistung gewährt.
  5. Absatz 5Schuldet der bearbeitende Träger Leistungen nach den Absätzen 1 und 4, so gewährt er unbeschadet der Absätze 2 und 3 nur die höchste Leistung.
  6. Absatz 6Gewährt der bearbeitende Träger keine Leistung nach Absatz 1, 2 oder 4, so zahlt er dem Antragsteller in den Fällen, in denen eine Verzögerung eintreten kann, einen rückforderbaren Vorschuß, dessen Betrag nach Artikel 29 Absätze 1 bis 4 des Abkommens bestimmt wird.
  7. Absatz 7Vorläufige Leistungen und Vorschüsse, die nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 gewährt worden sind, werden bei der abschließenden Bearbeitung des Leistungsantrages vom bearbeitenden und den anderen beteiligten Trägern abgerechnet. Die von diesen Trägern zuviel gezahlten Beträge können vom Betrag der Leistungen einbehalten werden, die der in Betracht kommenden Person zustehen.

Art. 40

Text

Artikel 40

  1. Absatz einsIm Falle des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens berechnet der bearbeitende Träger den endgültigen Betrag der Zulage, den jeder beteiligte Träger zu gewähren hat, und unterrichtet sie davon.
  2. Absatz 2Für die Anwendung des Artikels 34 des Abkommens werden in verschiedenen Währungen ausgedrückte Beträge zu dem amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem die letzte Leistung festgestellt worden ist, umgerechnet.

Art. 41

Text

Artikel 41

Für die Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 des Abkommens gelten die Artikel 38 und 40 entsprechend.

Art. 42

Text

Artikel 42

  1. Absatz einsDie beteiligten Träger teilen dem Antragsteller die Entscheidungen über seinen Leistungsantrag mit, sobald diese nach Fühlungnahme mit dem bearbeitenden Träger als endgültig angesehen werden können, und unterrichten diesen gleichzeitig davon. In den Entscheidungen wird darauf hingewiesen, daß es sich nur um Teilleistungsfeststellungen handelt wobei die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben werden.
  2. Absatz 2Nach Abschluß der Leistungsfeststellung faßt der bearbeitende Träger die Entscheidungen der beteiligten Träger zusammen und übermittelt sie dem Antragsteller.

Art. 43

Text

Artikel 43

Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung gilt folgendes:

  1. Litera a
    Gelten für eine Person, für die vorher die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates, so holt dessen zuständiger Träger bei der Verbindungsstelle des oder der anderen Vertragsstaaten Auskünfte insbesondere über die Träger, bei denen die Person versichert war, und gegebenenfalls über die Versichertennummer ein;
  2. Litera b
    die beteiligten Träger stellen, soweit möglich, auf Antrag einer Person oder des Trägers, bei dem sie versichert ist, ein Jahr vor Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension (Altersrente) die Versicherungslaufbahn zusammen.

Art. 44

Text

römisch fünf e r w a l t u n g s m ä ß i g e und ä r z t l i c h e K o n t r o l l e

Artikel 44

  1. Absatz einsHält sich ein Empfänger von
    1. Litera a
      Leistungen bei Invalidität,
    2. Litera b
      Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
    3. Litera c
      Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden,
    4. Litera d
      Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit gewährt werden,
    5. Litera e
      Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
    6. Litera f
      Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten,
    im Gebiet eines Vertragsstaates auf, der nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten die Untersuchung des Leistungsempfängers durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 2Ergibt die Kontrolle nach Absatz 1, daß der Leistungsempfänger beschäftigt ist oder dass seine Mittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so berichtet der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hierüber dem zuständigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat. Der Bericht enthält die vom zuständigen Träger verlangten Angaben, insbesondere über die Art der ausgeübten Beschäftigung, die Höhe der im letzten abgelaufenen Kalendervierteljahr bezogenen Verdienste oder anderen Einkünfte, das von einem Arbeitnehmer derselben Berufsgruppe, der der Leistungsempfänger, bevor er invalid wurde, angehört hat, in derselben Gegend während einer vom zuständigen Träger festgelegten Bezugszeit üblicherweise erzielte Entgelt sowie gegebenenfalls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Leistungsempfängers.

Art. 45

Text

Artikel 45

Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnt, so erteilen einander die beteiligten Träger die für die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte.

Art. 46

Text

Z a h l u n g der L e i s t u n g e n

Artikel 46

  1. Absatz einsZahlt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates an Leistungsempfänger, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, geschuldete Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Vertragsstaates oder durch den Träger des Wohnortes nach . den Artikeln 47 bis 51; zahlt der leistungspflichtige Träger Leistungen unmittelbar an solche Leistungsempfänger, so unterrichtet er den Träger des Wohnortes davon.
  2. Absatz 2Bestimmungen von Vereinbarungen über die Zahlung von Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung galten, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 angeführt sind.

Art. 47

Text

Artikel 47

Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Leistungsempfänger wohnt, oder dem Träger des Wohnortes, im folgenden als „Zahlstelle” bezeichnet, eine Aufstellung in zweifacher Ausfertigung über die fälligen Beträge, die dieser Zahlstelle spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.

Art. 48

Text

Artikel 48

  1. Absatz einsDer Zahlungspflichtige Träger zahlt 10 Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen, in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten Beträge. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder einer anderen Bank dieses Vertragsstaates auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zu deren Gunsten. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.
  2. Absatz 2Die Bank, auf deren Konto die Zahlung erfolgt ist, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert der Zahlung in der Währung des Vertragsstaates gut, in dessen Gebiet sich die Zahlstelle befindet.
  3. Absatz 3Namen und Anschriften der Banken nach Absatz 1 sind in Anhang 6 angeführt.

Art. 49

Text

Artikel 49

  1. Absatz einsDie in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten fälligen Beträge werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach den für die Zahlstelle geltenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2Der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag wird in die Wahrung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umgerechnet, zu dem der nach Artikel 48 gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist.
  3. Absatz 3Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug einer Leistung rechtfertigt, so stellt sie die Zahlung unverzüglich ein. Das gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnort in das Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates verlegt, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat.
  4. Absatz 4Die Zahlstelle teilt dem Zahlungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung sowie den Tag des Eintrittes des die Einstellung rechtfertigenden Ereignisses mit.

Art. 50

Text

Artikel 50

  1. Absatz einsDie Zahlungen nach Artikel 49 Absatz römisch eins werden am Ende jedes Zahlungszeitraumes abgerechnet, um die tatsächlich an die Leistungsempfänger, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen.
  2. Absatz 2Die Zahlstelle erteilt eine Bestätigung mit der Unterschrift ihres Vertreters, daß der Gesamtbetrag, der in Ziffern und Worten in der Währung des Vertragsstaates angegeben wird, in dessen Gebiet sich der Zahlungspflichtige Träger befindet, mit den Zahlungen übereinstimmt, die sie geleistet hat.
  3. Absatz 3Die Zahlstelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Vornahme der bestätigten Zahlungen.
  4. Absatz 4Der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Zahlungspflichtigen Träger gezahlten Summe, ausgedrückt in der Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, und dem in derselben Währung ausgedrückten Wert der von der Zahlstelle als bezahlt nachgewiesenen Zahlungen wird mit den Beträgen verrechnet, die der Zahlungspflichtige Träger für gleichartige Leistungen später zahlt.

Art. 51

Text

Artikel 51

Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gegenüber den Leistungsempfängern geltend machen.

Art. 52

Text

Artikel 52

Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen erhält, ihren Wohnort aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen, so hat sie dies dem oder den Zahlungspflichtigen Trägern und gegebenenfalls der Zahlstelle mitzuteilen.

Art. 53

Text

KAPITEL 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
Anwendung des Artikels 38 des Abkommens

Artikel 53

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung über den Anspruch auf diese Leistungen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Der Erwerbstätige legt dem Träger des Wohnortes ferner eine Empfangsbestätigung der Meldung des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit vor, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt er diese Unterlagen nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein und gewährt bis zu ihrem Eingang die Sachleistungen aus der Krankenversicherung, wenn auf diese Anspruch besteht.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über Ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes.
  3. Absatz 3Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.
  4. Absatz 4Beantragt der Erwerbstätige Sachleistungen, so legt er die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.
  5. Absatz 5Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Wohnortes, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den Tag der Entlassung mit.
  6. Absatz 6Der Erwerbstätige hat den Träger des Wohnortes von Änderungen in seinen Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder vom Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Der zuständige Träger unterrichtet ebenfalls den Träger des Wohnortes vom Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnortes kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Anspruch des Erwerbstätigen auf Sachleistungen verlangen.
  7. Absatz 7Für Grenzgänger dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

Art. 54

Text

Artikel 54

  1. Absatz einsFür den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens, mit Ausnahme der Renten, legt der Erwerbstätige dem Träger seines Wohnortes binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Er legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.
  2. Absatz 2Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnortstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Erwerbstätige innerhalb der Frist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlasst unverzüglich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.
  3. Absatz 3Der Träger des Wohnortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt ihm dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
  4. Absatz 4Der Träger des Wohnortes führt sobald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmäßige Kontrolle des Erwerbstätigen so durch, als handelte es sich um einen eigenen Versicherten, und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten die Untersuchung des Erwerbstätigen durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Untersuchungsvorschriften seitens des Erwerbstätigen, so teilt er diesem seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Wohnortes.
  5. Absatz 5Der Träger des Wohnortes unterrichtet unverzüglich den Erwerbstätigen und gleichzeitig den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet dieser selbst, daß der Erwerbstätige wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihm diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Wohnortes.
  6. Absatz 6Haben der Träger des Wohnortes und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag maßgebend.
  7. Absatz 7Nimmt der Erwerbstätige seine Tätigkeit wieder auf, so teilt er dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
  8. Absatz 8Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Wohnortes; Werden diese Leistungen vom Träger des Wohnortes zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Erwerbstätigen über seine Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Wohnortes über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Die Umrechnung der von diesem Träger zu gewährenden Leistungen erfolgt zum amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem diese Leistungen gewährt werden.

Art. 55

Text

Anwendung des Artikels 40 des Abkommens

Artikel 55

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.
  2. Absatz 2Für den Bezug von Sachleistungen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, der nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsortes sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser wird insbesondere angegeben, seit wann der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsortes wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.
  3. Absatz 3Der Träger des Aufenthaltsortes wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreißig Tagen.
  4. Absatz 4Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsortes binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger die gegebenenfalls nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsortes setzt die Leistungsgewährung fort.
  5. Absatz 5Anstelle der Bescheinigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 56 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.
  6. Absatz 6Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.

Art. 56

Text

Artikel 56

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 55 Absätze 1 und 2, legt der Erwerbstätige dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Erwerbstätigen vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Erwerbstätige diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein.
  2. Absatz 2Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.

Art. 57

Text

Artikel 57

  1. Absatz einsFür den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Der zuständige Träger übermittelt eine Ausfertigung dieser Bescheinigung der Stelle, welche die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet der Erwerbstätige zurückgekehrt ist oder seinen Wohnort verlegt hat. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Erwerbstätigen auch nach dessen Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
  2. Absatz 2Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend.

Art. 58

Text

Artikel 58

  1. Absatz einsFür den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens, mit Ausnahme der Renten, wendet sich der Erwerbstätige an den Träger des Aufenthaltsortes binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.
  2. Absatz 2Stellen die behandelnden Ärzte am Aufenthaltsort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 54 Absatz 2 entsprechend.
  3. Absatz 3Der Träger des Aufenthaltsortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
  4. Absatz 4Anderen Erwerbstätigen als den Arbeitnehmern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens teilt der Träger des Aufenthaltsortes nach entsprechender ärztlicher Feststellung unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht an der Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, hindert, und übermittelt dem zuständigen Träger eine Ausfertigung dieser Mitteilung.
  5. Absatz 5Artikel 54 Absätze 4 bis 8 gilt entsprechend.

Art. 59

Text

Anwendung der Artikel 38 bis 40 des Abkommens

Artikel 59

  1. Absatz einsIst ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten, so ist dies nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, die im Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Unfall oder die Krankheit eingetreten ist, gelten und in einem solchen Fall anwendbar bleiben. Diese Anzeige wird dem zuständigen Träger und eine Ausfertigung davon gegebenenfalls dem Träger des Wohnortes übermittelt.
  2. Absatz 2Der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, übermittelt dem zuständigen Träger zwei Ausfertigungen der in diesem Gebiet ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen und erteilt auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte.
  3. Absatz 3Die Bescheinigung über die Heilung des Verletzten oder über seine Konsolidierung beschreibt den Zustand des Verletzten genau und gibt die Dauerfolgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit an. Die Honorare dafür werden, je nach Fall, vom Träger des Wohnortes oder vom Träger des Aufenthaltsortes nach dem für diesen Träger geltenden Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.
  4. Absatz 4Der zuständige Träger unterrichtet, je nach Fall, den Träger des Wohnortes oder den Träger des Aufenthaltsortes von der Entscheidung betreffend den Tag der Heilung oder Konsolidierung sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Zuerkennung einer Rente.

Art. 60

Text

Artikel 60

  1. Absatz einsBezweifelt der zuständige Träger, daß im Falle des Artikels 38 Absatz 1 oder des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohnortes oder dem Träger des Aufenthaltsortes mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Leistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung und werden weiterhin als solche gewährt, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht.
  2. Absatz 2Nach Vorliegen der endgültigen Entscheidung teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohnortes oder dem Träger des Aufenthaltsortes mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt dieser Träger weiterhin die Sachleistungen im Rahmen der Krankenversicherung, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gelten die im Rahmen der Krankenversicherung bezogenen Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Art. 61

Text

Anwendung des Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens

Artikel 61

  1. Absatz einsFür die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle des Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens erteilt der Erwerbstätige dem zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit für ihn galten, Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die früher, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten, eingetreten sind, unabhängig vom Grad der durch diese früheren Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit.
  2. Absatz 2Der zuständige Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.

Art. 62

Text

Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens

Artikel 62

Für die Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens kann der mit der Leistungsgewährung beauftragte Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Dauer der von diesem Träger für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit bereits gewährten Leistungen verlangen.

Art. 63

Text

Anwendung des Artikels 45 Absatz des Abkommens

Artikel 63

Für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in deren Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Art. 64

Text

Anwendung des Artikels 46 des Abkommens

Artikel 64

  1. Absatz einsIm Falle des Artikels 46 Absatz 1 des Abkommens wird die Anzeige über die Berufskrankheit entweder dem bei Berufskrankheiten zuständigen Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Krankheit verursachen kann, oder an den Träger des Wohnortes übermittelt, der die Anzeige an den erstgenannten Träger weiterleitet.
  2. Absatz 2Ist nach Ansicht des Trägers, der die Anzeige erhält, eine Tätigkeit, die diese Berufskrankheit verursachen kann, zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt worden, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates und unterrichtet davon gleichzeitig die Person.
  3. Absatz 3Stellt der Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß die Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 46 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens nicht erfüllen, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und die beigefügten Nachweise einschließlich der vom ersten Träger veranlassten ärztlichen Befunde und Gutachten sowie eine Ausfertigung der Entscheidung nach Buchstabe b unverzüglich dem Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die Person vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Krankheit verursachen kann;
    2. Litera b
      er unterrichtet gleichzeitig die Person von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen sowie den Zeitpunkt angibt, in dem die Unterlagen dem Träger nach Buchstabe a übermittelt worden sind.
  4. Absatz 4Gegebenenfalls wird nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Vertragsstaates zurückgegangen, unter dessen Rechtsvorschriften die Person zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann.

Art. 65

Text

Artikel 65

  1. Absatz einsWird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingebracht, so unterrichtet dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 64 Absatz 3 übermittelt wurde, davon und teilt ihm später die endgültige Entscheidung mit.
  2. Absatz 2Besteht nach den für den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 64 Absatz 3 übermittelt wurde, geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 46 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so zahlt dieser Träger der Person Vorschüsse, deren Höhe nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, festgesetzt wird. Ist dieser Träger als Folge des Rechtsbehelfs leistungspflichtig, so erstattet er dem ersten Träger die gezahlten Vorschüsse und behält einen entsprechenden Betrag von den der Person gebührenden Leistungen ein.

Art. 66

Text

Anwendung des Artikels 47 des Abkommens

Artikel 66

Im Falle des Artikels 47 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie Leistungen beantragt, Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit erhaltenen Leistungen sowie über die seit deren Zuerkennung ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erteilen. Dieser Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.

Art. 67

Text

E i n r e i c h u n g und B e a r b e i t u n g der R e n t e n a n t r ä g e

Artikel 67

  1. Absatz einsEine in Betracht kommende Person oder ihre Hinterbliebenen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, reichen den Antrag auf Zuerkennung einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes ein, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Für die Einreichung des Antrages gilt folgendes:
    1. Litera a
      Dem Antrag werden die erforderlichen Nachweise beigefügt. Er wird unter Verwendung der Formblätter gestellt, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgeschrieben sind;
    2. Litera b
      die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antragsformblatt beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt.
  2. Absatz 2Der zuständige Träger unterrichtet den Antragsteller von seiner Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates; eine Ausfertigung dieser Entscheidung übermittelt er der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt.

Art. 68

Text

römisch fünf e r w a l t u n g s m ä ß i g e und ä r z t l i c h e K o n t r o l l e

Artikel 68

Hält sich ein Rentenberechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates auf, der nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so werden die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die zur Neufeststellung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten die Untersuchung des Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen.

Art. 69

Text

Z a h l u n g der R e n t e n

Artikel 69

Renten, die der Träger eines Vertragsstaates Berechtigten schuldet, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, werden nach den Artikeln 46 bis 51 gezahlt.

Art. 70

Text

KAPITEL 4
Tod (Sterbegelder) Anwendung der Artikel 49 und 50 des Abkommens

Artikel 70

Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, reicht den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise ein. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antrag beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt.

Art. 71

Text

Artikel 71

  1. Absatz einsFür die Anwendung des Artikels 49 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die für die Person, nach der Anspruch auf Sterbegeld besteht, zuletzt galten.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person, je nach Fall, von dem bei Krankheit oder Alter zuständigen Träger des Vertragsstaates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die Person, nach der Anspruch auf Sterbegeld besteht, zuletzt galten. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der zuständige Träger sie beim letztgenannten Träger ein.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- oder Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.

Art. 72

Text

KAPITEL 5
Arbeitslosigkeit

Anwendung des Artikels 51 des Abkommens

Artikel 72

  1. Absatz einsFür die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz 2 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person entweder von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für sie vorher zuletzt galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, und kann der bei Krankheit zuständige Träger eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln, so holt der zuständige Träger sie bei einem dieser Träger ein.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.

Art. 73

Text

Anwendung des Artikels 52 des Abkommens

Artikel 73

  1. Absatz einsFür die Anwendung des Artikels 52 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger ihres neuen Wohnortes eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates hinsichtlich der Zurücklegung der Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten vor und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person vor deren Wohnortwechsel vom zuständigen Träger ausgestellt. Dieser übermittelt eine Ausfertigung dem von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Person ihren Wohnort verlegt, bezeichneten Träger. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor oder hat der Träger des neuen Wohnortes keine Ausfertigung der genannten Bescheinigung erhalten, so holt er sie beim zuständigen Träger ein.

Art. 74

Text

Anwendung des Artikels 53 des Abkommens

Artikel 74

  1. Absatz einsIn den Fällen des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens gilt der Träger des Wohnortes für die Anwendung des Artikels 72 als zuständiger Träger.
  2. Absatz 2Im Fall des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des Abkommens gilt Artikel 73 entsprechend.
  3. Absatz 3Für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 2 des Abkommens verlangt der Träger des Wohnortes vom zuständigen Träger Auskünfte über die Ansprüche der in Betracht kommenden Person gegenüber diesem Träger.

Art. 75

Text

Anwendung des Artikels 54 des Abkommens

Artikel 75

Für die Anwendung des Artikels 54 des Abkommens gibt der zuständige Träger in der Bescheinigung nach Artikel 73 Absatz 1 die Dauer an, für die er bereits Leistungen nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches gewährt hat.

Art. 76

Text

Anwendung des Artikels 55 des Abkommens

Artikel 76

Für die Berechnung der von einem Träger nach Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens geschuldeten Leistungen legt die in Betracht kommende Person, die zuletzt nicht wenigstens vier Wochen im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt war, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vor, in der die Art der zuletzt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates während mindestens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem sie ausgeübt wurde, angegeben ist. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses letzten Vertragsstaates oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ein.

Art. 77

Text

Artikel 77

Für die Anwendung des Artikels 55 Absatz 2 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Art. 78

Text

KAPITEL 6
Familienleistungen

Anwendung des Artikels 57 des Abkommens

Artikel 78

  1. Absatz einsFür die Anwendung des Artikels 57 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, und kann der bei Krankheit zuständige Träger eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln, so holt der zuständige Träger sie bei einem dieser Träger ein.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.

Art. 79

Text

Anwendung der Artikel 59 und 60 des Abkommens

Artikel 79

  1. Absatz einsFür die Anwendung des Artikels 59 des Abkommens stellt die in Betracht kommende Person, gegebenenfalls über ihren Arbeitgeber, einen Antrag beim zuständigen Träger.
  2. Absatz 2Bei Anwendung des Artikels 59 Absatz 3 des Abkommens erhält der zuständige Träger über die zuständige Behörde die zur Durchführung des Vergleiches nach Artikel 59 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Auskünfte über die Höhe der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden. Diese zuständige Behörde holt diese Auskünfte am Ende eines jeden Vierteljahres bei der zuständigen Behörde des genannten Vertragsstaates ein, wobei diese Auskünfte den am fünfzehnten Tag des letzten Monats des letzten in Betracht gezogenen Vierteljahres geltenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen und die gültige Grundlage für die Feststellung der Familienbeihilfen für das folgende Vierteljahr sind.
  3. Absatz 3Die Person fügt ihrem Antrag eine Bescheinigung über ihren Familienstand bei, die von den im Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Kinder wohnen oder erzogen werden, für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden ausgestellt wird, wenn solche Bescheinigungen gewöhnlich von: diesen Behörden ausgestellt werden, oder andernfalls von dem von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muß jährlich erneuert werden.
  4. Absatz 4Die Person erteilt auf Verlangen des zuständigen Trägers auch Auskünfte zur Feststellung der Person, an welche die Familienbeihilfen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Kinder wohnen oder erzogen werden, gezahlt werden.
  5. Absatz 5Die Person hat den zuständigen Träger, gegebenenfalls über ihren Arbeitgeber, von den ihre Kinder betreffenden Änderungen der Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienbeihilfen berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel und von Änderungen der Zahl der Kinder, für die Familienbeihilfen geschuldet werden, zu unterrichten.
  6. Absatz 6Im Falle des Artikels 59 Absatz 5 des Abkommens gelten die Absätze 1, 3 und 5 entsprechend.

Art. 80

Text

Artikel 80

  1. Absatz einsHat die in Betracht kommende Person im Laufe eines Monats oder eines Kalendervierteljahres im Gebiet von zwei Vertragsstaaten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausgeübt oder gewohnt, so entsprechen die ihr nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten zustehenden Familienbeihilfen der Zahl der nach den betreffenden Rechtsvorschriften zu gewährenden täglichen Leistungen. Sehen diese Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so wird nach diesen Rechtsvorschriften entweder ein Sechsundzwanzigstel der monatlichen Leistungen oder ein Achtundsiebzigstel der vierteljährlichen Leistungen für jeden Tag der Beschäftigung, der Erwerbstätigkeit oder des Wohnens gewährt, der im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates zurückgelegt wurde, sowie für jeden nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gleichgestellten Tag.
  2. Absatz 2Hat der Träger eines Vertragsstaates für einen Monat oder einen Teil eines Monats Familienbeihilfe gezahlt, die der Träger eines anderen Vertragsstaates geschuldet hat, so werden die zu Unrecht gezahlten Leistungen zwischen diesen Trägern verrechnet.

Art. 81

Text

Anwendung des Artikels 61 des Abkommens

Artikel 81

  1. Absatz einsFür den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, lassen sich Familienangehörige nach Artikel 61 des Abkommens beim Träger ihres Wohnortes eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung von Familienleistungen geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt.

Die Bescheinigung enthält folgendes:

  1. Litera a
    Hängt der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nicht von einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ab, so wird nur angegeben, daß für die Person die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten;
  2. Litera b
    hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Leistungsanspruch von einer bestimmten Dauer der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit ab, so wird angegeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist;
  3. Litera c
    sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vor, daß die Dauer des Leistungsanspruches der Dauer der Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten entspricht, so wird die Dauer der während des in Betracht kommenden Zeitraumes zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten angegeben.
Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger auf Antrag der Person ausgestellt, wenn diese die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.
  1. Absatz 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt in den Fällen der Buchstaben a und b bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes. Diese Bescheinigung gilt im Falle des Buchstaben c jedoch nur drei Monate vom Tag ihrer Ausstellung an und wird vom zuständigen Träger von Amts wegen alle drei Monate erneuert.
  2. Absatz 3Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.
  3. Absatz 4Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienleistungen monatlich oder vierteljährlich gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für eine den zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten entsprechende Dauer erworben wird, so werden die Familienleistungen im Verhältnis dieser Dauer zu der Dauer nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates der Familienangehörigen gewährt.
  4. Absatz 5Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienbeihilfen für die den zurückgelegten Tagen der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit entsprechende Anzahl von Tagen gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für einen ganzen Monat oder ein ganzes Vierteljahr erworben wird, so werden die Familienleistungen für einen Monat oder für ein Vierteljahr gewährt.
  5. Absatz 6Werden in den Fällen der Absätze 4 und 5 bei der Berechnung der Familienleistungen die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten in Einheiten ausgedrückt, die von nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, vorgesehenen Einheiten abweichen, so erfolgt die Umrechnung nach Artikel 15 Absatz 3.
  6. Absatz 7Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes der Familienangehörigen unverzüglich den Tag mit, an dem der Leistungsanspruch der Person erlischt oder an dem diese ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates verlegt. Der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Leistungsanspruch der Person verlangen.
  7. Absatz 8Die Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel.

Art. 82

Text

Artikel 82

Verlegen Familienangehörige während eines Monats oder Kalendervierteljahres ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates, so entsprechen die ihnen nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten gewährten Familienleistungen der Zahl der täglichen Leistungen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Sehen Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so werden diese Leistungen im Verhältnis zur Wohndauer im Gebiet der beteiligten Vertragsstaaten während des in Betracht kommenden Monats oder Kalendervierteljahres gewährt.

Art. 83

Text

Anwendung des Artikels 62 des Abkommens

Artikel 83

  1. Absatz einsFür den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, legen die Familienangehörigen nach Artikel 62 des Abkommens dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erhält und Anspruch auf Familienleistungen hätte, wenn sie mit ihren Familienangehörigen im Gebiet des zuständigen Staates wohnte. Diese Bescheinigung wird von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses Staates oder von dem von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Träger ausgestellt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.
  2. Absatz 2Artikel 81 und 82 gelten entsprechend.

Art. 84

Text

TITEL VI
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 84

Der Träger des Wohnortes einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger des Vertragsstaates, der diese Leistungen gewährt hat, bei einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die Person behilflich.

Art. 85

Text

Artikel 85

  1. Absatz einsHat der Träger eines Vertragsstaates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) nach Titel römisch III Kapitel 2 des Abkommens einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der entsprechende Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Nachzahlungen einzubehalten. Der letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Ist diese Einbehaltung von den Nachzahlungen nicht möglich, so wird Absatz 2 angewendet.
  2. Absatz 2Hat der Träger eines Vertragsstaates einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein, soweit eine solche Verrechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, als hätte er selbst diesen Betrag zuviel gezahlt, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
  3. Absatz 3Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf Leistungen für einen Zeitraum gewährt, für den der Leistungsempfänger nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch auf entsprechende Leistungen hatte, so kann dieser Träger vom Träger des anderen Vertragsstaates verlangen, den Vorschuß von den dem Leistungsempfänger für denselben Zeitraum gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn dem forderungsberechtigten Träger.

Art. 86

Text

Artikel 86

Hat eine Person während eines Zeitraumes, für den sie nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Falle eines gesetzlichen Ersatzanspruches auf die dem Fürsorgeempfänger gebührenden Leistungen vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen zu zahlen hat, verlangen, die für denselben Zeitraum gewährte Fürsorgeleistung von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn der forderungsberechtigten Stelle.

Art. 87

Text

Artikel 87

  1. Absatz einsWird der Leistungsanspruch von dem als zuständig mitgeteilten Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsortes im Falle der Vermutung nach Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 gewährten Sachleistungen vom erstgenannten Träger erstattet.
  2. Absatz 2Die Aufwendungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes für Sachleistungen nach Artikel 60 Absatz 1 werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger erstattet.
  3. Absatz 3Der Träger, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leistungen.

Art. 88

Text

Artikel 88

Bei einer Streitigkeit zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten über die nach Titel römisch II des Abkommens geltenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers erhält die Person, die unabhängig von dieser Streitigkeit Anspruch auf Leistungen hätte, vorläufig die Leistungen, die nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, oder, wenn die Person nicht im Gebiet eines der in Betracht kommenden Vertragsstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn vorher zuletzt galten. Nach Beilegung der Streitigkeit werden die Kosten für die vorläufig gewährten Leistungen von dem für die Leistungsgewährung für zuständig erklärten Träger getragen.

Art. 89

Text

Artikel 89

Hält der zuständige Träger eines Vertragsstaates bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften oder des Abkommens in bestimmten Fällen Ermittlungen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates für erforderlich, so kann er hiefür mit Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten einen Beauftragten ernennen. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Ermittlungen durchgeführt werden, unterstützt den Beauftragten insbesondere durch Bezeichnung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in Protokolle und sonstige Unterlagen über den betreffenden Fall behilflich ist.

Art. 90

Text

Artikel 90

Gelten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder nur Personen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzung den Nachweis der Gewährung des überwiegenden Unterhaltes der Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder durch die in Betracht kommende Person durch Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen hervorgeht, daß die in Betracht kommende Person den Unterhalt in einem wesentlichen Ausmaß gewährt.

Art. 91

Text

Artikel 91

Vereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 3 oder Absatz 6, Artikel 41, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2 oder Absatz 3 des Abkommens sowie nach Artikel 5 werden dem Generalsekretär des Europarates binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

Art. 92

Text

Artikel 92

  1. Absatz einsDie Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.
  3. Absatz 3Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.

Art. 93

Text

T römisch eins T E L VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 93

Die Einreichung eines Antrages auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Vertragsstaates nach Inkrafttreten des Abkommens hat zur Folge, daß die vor seinem Inkrafttreten für denselben Fall durch den oder die Träger eines oder mehrerer Vertragsstaaten festgestellten Leistungen von Amts wegen nach dem Abkommen neu festgestellt werden.

Art. 94

Text

Artikel 94

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsstaaten werden, indem sie sie
    1. Litera a
      ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
    2. Litera b
      unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
  2. Absatz 2Jeder Staat, der diese Vereinbarung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet, oder sie ratifiziert oder annimmt, muß gleichzeitig das Abkommen ratifizieren oder annehmen.
  3. Absatz 3Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Art. 95

Text

Artikel 95

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt mit dem Abkommen in Kraft.
  2. Absatz 2Für jeden Staat, der die Vereinbarung später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der sie ratifiziert oder annimmt, tritt sie drei Monate nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 96

Text

Artikel 96

  1. Absatz einsJeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und auf Einladung des Ministerkomitees des Europarates nach Artikel 77 des Abkommens diesem beitritt, muß gleichzeitig dieser Vereinbarung beitreten.
  2. Absatz 2Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.

Art. 97

Text

Artikel 97

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.
  2. Absatz 2Kein Vertragsstaat kann diese Vereinbarung kündigen, ohne gleichzeitig das Abkommen nach dessen Artikel 78 zu kündigen.
  3. Absatz 3Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Art. 98

Text

Artikel 98

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,
  2. Litera b
    jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,
  3. Litera c
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
  4. Litera d
    den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach den Artikeln 95 und 96,
  5. Litera e
    jede Notifikation nach Artikel 97 sowie den Tag des Wirksamwerdens,
  6. Litera f
    jede Mitteilung oder Notifikation nach Artikel 91 und Artikel 92 Absatz 2.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

Anl. 1

Text

ANHÄNGE
zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

ANHANG 1

(Artikel 1 Buchstabe e des Abkommens und Artikel 4 Absatz 1)

Zuständige Behörden

Österreich

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Wien; in bezug auf Arbeitslosigkeit: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

Belgien

Ministre de la Prevoyance sociale (Minister für soziale Vorsorge), Brüssel;

Ministre des Classes moyennes (Minister für den Mittelstand), Brüssel.

Zypern

Minister of Labour and Social Insurance (Minister für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia.

Dänemark

Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen; Arbejdsministeriet (Arbeitsministerium), Kopenhagen.

Frankreich

Ministère chargé de la Sécurité sociale (Ministerium für Soziale Sicherheit), Paris;

Ministre de l`Agriculture (Minister für Landwirtschaft), Paris;

Ministre chargé de la Marine marchande (Minister für die Handelsmarine), Paris.

Bundesrepublik Deutschland

Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn.

Griechenland

Ministerium für Sozialdienste, Athen.

Ministerium für Arbeit, Athen.

Ministerium für die Handelsmarine, Athen.

Island

Minister of Social Affairs (Minister für soziale Angelegenheiten), Reykjavik;

Minister of Health and Social Security (Minister für Gesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.

Irland

An tAire Leasa Shóisialaigh (Minister für soziale Wohlfahrt), Dublin.

An tAire Slainte, Baile Atha Cliath 1 (Ministerium für Gesundheit, Dublin 1).

Italien

Ministro del Lavoro e della Previdenza Sociale (Minister für Arbeit und soziale Vorsorge), Rom.

Luxemburg

Ministre du travail et de la sécurité sociale (Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit), Luxemburg;

Ministre de la famille (Minister für Familienfragen), Luxemburg.

Malta

Minister Responsible for the Department of Social Services (Der für soziale Dienste zuständige Minister), La Valletta.

Niederlande

Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für soziale Angelegenheit und Beschäftigung), Den Haag. Minister van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport), Den Haag..

Da der Minister van Volksgezondheit, Welzjin en Sport (Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport) die zuständige Behörde in Bezug auf die Krankenversicherungen ist, sollte er hier auch erwähnt sein.

Norwegen

Ministerium für soziale Angelegenheiten, Oslo;

Sub-Litera, i, n bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Ministerium für Arbeit und kommunale Angelegenheiten, Oslo.

Portugal

Minister für soziale Angelegenheiten, Lissabon;

Minister für Arbeit, Lissabon;

Regionalsekretär für soziale Angelegenheiten der autonomen Region von Madeira, Funchal;

Regionalsekretär für soziale Angelegenheiten der autonomen Region der Azoren, Angra do Heroismo.

Schweden

Die schwedische Regierung.

Schweiz

In bezug auf die Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern;

Sub-Litera, i, n bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern.

Spanien

Ministerio de Trabajo y Seguridad Social (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit), Madrid.

Türkei

Arbeitsministerium, Ankara.

Vereinigtes Königreich

The Secretary of State for Social Services (Staatssekretär für soziale Dienste);

The Secretary of State for Scotland (Staatssekretär für Schottland);

The Secretary of State for Wales (Staatssekretär für Wales);

The Department of Health and Social Services for Northern Ireland (Ministerium für Gesundheit und Soziale Dienste für Nordirland);

The Isle of Man Board of Social Services (Amt für soziale Dienste der Insel Man);

Anl. 2

Text

ANHANG 2

(Artikel 1 Buchstabe g des Abkommens und Artikel 4 Absatz 2)

Zuständige Träger

Österreich

Soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

1. Krankheit und Mutterschaft

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ergebende Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird.

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

Die Zuständigkeit der österreichischen Träger der Pensionsversicherung zur Entscheidung über Pensionsansprüche und zur Zahlung der Pensionen richtet sich ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ermittlung des danach in Betracht kommenden österreichischen Trägers obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

3. Arbeitslosigkeit

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

4. Familienleistungen

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.

Belgien

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. Litera a
    Bei Anwendung der Artikel 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24 und 25
    1. Litera i
      im allgemeinen: die Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist;
    2. Sub-Litera, i, i
      für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;
  2. Litera b
    bei Anwendung des Artikels 30
    1. Litera i
      im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist;
    2. Sub-Litera, i, i
      für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

2. Invalidität

  1. Litera a
    Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch nach dem Sondersystem haben): Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen;
  2. Litera b
    besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;
  3. Litera c
    Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

3. Alter, Tod (Pensionen)

  1. Litera a
    Arbeitnehmer: Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel;
  2. Litera b
    selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

4. Arbeitsunfälle

  1. Litera a
    für Anträge auf Rentenzulagen: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel;
  2. Litera b
    in den übrigen Fällen
    1. Litera i
      im allgemeinen: der Versicherer;
    2. Sub-Litera, i, i
      für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel.

5. Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

6. Sterbegeld

  1. Litera a
    Kranken- und Invaliditätsversicherung
    1. Litera i
      im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert war;
    2. Sub-Litera, i, i
      für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;
  2. Litera b
    Arbeitsunfälle
    1. Litera i
      im allgemeinen: der Versicherer;
    2. Sub-Litera, i, i
      für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle);
  3. Litera c
    Berufskrankheiten: Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

7. Arbeitslosigkeit

  1. Litera i
    im allgemeinen: Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;
  2. Sub-Litera, i, i
    für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.

8. Familienleistungen

  1. Litera a
    Arbeitnehmer: die Familienbeihilfeneinrichtung für Arbeitnehmer, der der Arbeitgeber angehört;
  2. Litera b
    selbständig Erwerbstätige: Caisse libre d`assurances sociales pour travailleurs independants (Freie Kasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige) oder Caisse nationale auxiliaire d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Hilfskasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige), der der Versicherte angehört.

Zypern

Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia.

Dänemark

1. Krankheit

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

2. Mutterschaft

  1. Litera a
    Sachleistungen:
    Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse) ;
  2. Litera b
    Geldleistungen:
    Kommunen (Kommunalbehörde) oder Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse), wenn sie von der Kommunalbehörde mit der Gewährung dieser Leistungen beauftragt wurde.

3. Invaliditäts- , Alters- und Hinterbliebenenpensionen

Kommunen (Kommunalbehörde).

4. Zusatzpension für Arbeit

Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød.

5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen.

6. Tod

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

7. Arbeitslosigkeit

Arbejdsrektorajtet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.

8. Familienleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde).

Frankreich

römisch eins. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    Allgemeines System
  1. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität:
    Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse) außer bei Invalidität:
    für den Raum Paris: Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris;
    für den Raum Straßburg: Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Straßburg.
  2. Litera b
    Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten:
    Caisse régionale d`assurance maladie (section vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Alter) ohne den Raum Paris;
    Caisse nationale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris;
    für den Bezirk Straßburg:
    Caisse régionale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regionalkasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Straßburg.
  3. Litera c
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
    1. Litera i
      vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:
      Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);
    2. Sub-Litera, i, i
      dauernde Erwerbsunfähigkeit:
      Renten:
      Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse) (für Unfälle ab dem 1. Jänner 1947);
      der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947);
      Rentenzuschläge:
      Caisse primaire de Sécurité sociale (örtliche Kasse für Soziale Sicherheit) (für Unfälle ab dem 1. Jänner 1947);
      Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947).
  4. Litera d
    Arbeitslosigkeit:
    Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
  5. Litera e
    Familienleistungen:
    Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).

  1. Ziffer 2
    System für die Landwirtschaft
  2. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität, Familienleistungen:
    Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).
  3. Litera b
    Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten:
    Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft).
  4. Litera c
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
    der Arbeitgeber oder die an seine Stelle tretende Versicherungseinrichtung (außer bei Rentenzuschlägen: in diesem Fall ist der zuständige Träger:
    Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse), Arcueil — 94).
  5. Litera d
    Arbeitslosigkeit:
    Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

  1. Ziffer 3
    System für den Bergbau
  2. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld):
    Société de secours minière (Knappschaftsverein).
  3. Litera b
    Invalidität, Alter und Leistungen an Hinterbliebene:
    Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft).
  4. Litera c
    Arbeitsunfälle:
    1. Litera i
      vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:
      Société de secours minière (Knappschaftsverein);
    2. Sub-Litera, i, i
      dauernde Erwerbsunfähigkeit:
      Renten:
      Union regionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) (für Arbeitsunfälle ab dem 1. Jänner 1947);
      der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947);
      Rentenzuschläge:
      Union régionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) (für Arbeitsunfälle ab dem 1. Jänner 1947);
      Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947).
  5. Litera d
    Arbeitslosigkeit:
    Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
  6. Litera e
    Familienleistungen:
    Union régionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine).

  1. Ziffer 4
    System für Seeleute
  1. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität und Arbeitsunfall), Sterbegelder:
    Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion).
  2. Litera b
    Alter, Tod (Pensionen):
    Section „Caisse de retraites des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Pensionskasse für Seeleute” der Schifffahrtsdirektion).
  3. Litera c
    Familienleistungen:
    Caisse nationale d`allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt);
    Caisse nationale d`allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei).
  4. Litera d
    Arbeitslosigkeit:
    Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

  1. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Unfälle:
    1. Litera i
      Anmeldung:
      Caisse mutuelle régionale d`assurance des travailleurs non salaries des professions non agricoles (Regionalversicherungskasse auf Gegenseitigkeit für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen);
    2. Sub-Litera, i, i
      Beitragszahlung, Leistungsgewährung:
      die Vertragseinrichtung (Unterstützungsverein auf Gegenseitigkeit oder Versicherungsgesellschaft von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Régionalkasse auf Gegenseitigkeit vertraglich verpflichtet).
  2. Litera b
    Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung):
    Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions artisanales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung im Handwerk); Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte).
  3. Litera c
    Alter und Hinterbliebene:
    Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions industrielles et commerciales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung in Industrie und Handel);
    Section professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions libérales (Fachabteilung für die autonome Organisation der Altersversicherung in den freien Berufen).
  4. Litera d
    Familienleistungen:
    Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

  1. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle im privaten Bereich:
    1. Litera i
      Anmeldung:
      Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
    2. Sub-Litera, i, i
      Leistungsgewährung:
      Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) oder Caisse d`assurance mutuelle agricole (Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) oder die private Versicherungseinrichtung.
  2. Litera b
    Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen:
    Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).

römisch II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind:

Allgemeines System

System für die Landwirtschaft

System für den Bergbau

  1. Litera a
    Alle Versicherungsfälle:
    Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit) (außer für Rentenzuschläge bei Arbeitsunfällen, die in den überseeischen Departements vor dem 1. Jänner 1952 eingetreten sind, für die die Direction départementale de l`enregistrement (Departementsdirektion für Registrierung) der zuständige Träger ist).
    Außerdem sind für Arbeitnehmer ohne Beschäftigung Arbeitsplätze durch die Direction départementale du travail et de la main-d`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) vorgesehen.
  2. Litera b
    Familienleistungen:
    Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

System für Seeleute:

  1. Litera a
    Alle Versicherungsfälle:
    Abteilung „Caisse de retraites des marins” („Pensionskasse für Seeleute”) oder „Caisse générale de prévoyance des marins” („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute”) der Schiffahrtsdirektion, entsprechend der Art des Versicherungsfalles.
  2. Litera b
    Familienleistungen:
    Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

  1. Litera a
    Krankheit:
    Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.
  2. Litera b
    Invalidität, Tod (Kapitalabfindung):
    Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.
  3. Litera c
    Invalidität, Tod (Kapitalabfindung), Alter und Hinterbliebene:
    Caisse autonome nationale de compensation de l`assurance vieillesse artisanale (C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche autonome Ausgleichskasse der Altersversicherung des Handwerks), Paris;
    Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte), Paris.
  4. Litera d
    Alter und Tod:
    Caisse interprofessionnelle d`assurance vieillesse des industriels et des commerçants d`Algérie et d`Outre-mer (C.A.V.I.C.O.R.G.) (Überberufliche Kasse der Altersversicherung für Industrielle und Gewerbetreibende aus Algerien und Übersee), Paris;
    die jeweilige Fachabteilung für die einzelnen freien Berufe.
  5. Litera e
    Familienleistungen:
    Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

  1. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft,
    Alter:
    Caisse générale de sécurité sociale du régime des salariés (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit des Systems für Arbeitnehmer).
  2. Litera b
    Familienleistungen:
    Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

Bundesrepublik Deutschland

A. Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1. Krankheit

Bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens: der Träger der Krankenversicherung, dem der Rentenberechtigte angehören würde, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland wohnte. Wäre danach eine Allgemeine Ortskrankenkasse oder eine Landkrankenkasse oder kein Träger zuständig: Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Godesberg in Bonn-Bad Godesberg.

2. Alter, Invalidität und Tod (Renten) für Arbeiter, Angestellte und Bergleute

  1. Litera a
    Für die Entscheidung über Leistungsanträge von Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften versichert waren oder als versichert gelten — sowie über Antrag von deren Hinterbliebenen — und die entweder in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnen, sowie für die Gewährung von Leistungen an diese Personen:
    1. Litera i
      Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist:
      1. Sub-Litera, a, a
        falls der Versicherte in den Niederlanden oder als niederländischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
        falls der Versicherte in Belgien oder als belgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
        falls der Versicherte in Italien oder als italienischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;
        falls der Versicherte in Frankreich oder in Luxemburg oder als französischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;
        falls der Versicherte in Österreich oder als österreichischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;
        falls der Versicherte in der Schweiz oder als schweizerischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;
        falls der Versicherte in Dänemark oder als dänischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;
        falls der Versicherte im Vereinigten Königreich oder als britischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
        falls der Versicherte in der Türkei oder als türkischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth;
        falls der Versicherte in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn der letzte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main, oder — wenn der Versicherte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder als Staatsangehöriger eines solchen Staates in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften wohnt — an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, entrichtet worden ist: der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
    2. Sub-Litera, i, i
      Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist:
      Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, oder für Seeleute:
      Seekasse, Hamburg.
    3. iii
      Wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit erfüllt ist oder als erfüllt gilt:
      Bundesknappschaft, Bochum.
  2. Litera b
    Für die Entscheidung über Leistungsanträge nach den Artikeln 27 bis 37 des Abkommens sowie für die Gewährung dieser Leistungen sind folgende Träger zuständig:
    1. Litera i
      Wenn der letzte Beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist:
      1. Sub-Litera, a, a
        Wenn die in Betracht kommende Person im Bundesgebiet mit Ausnahme des Saarlandes wohnt oder
        wenn sie außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an einen Träger außerhalb des Saarlandes entrichtet worden ist, und falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates gezahlte Beitrag an einen der folgenden Träger entrichtet worden ist:
        der niederländischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
        der belgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
        der italienischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;
        der französischen oder luxemburgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;
        der österreichischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;
        der schweizerischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;
        der dänischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;
        der britischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
        der türkischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken,
        Bayreuth;
        der Rentenversicherung eines anderen Vertragsstaates: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf.
      2. Sub-Litera, b, b
        Wenn der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften versichert war und
        aaa)im Saarland wohnt
        oder
        bbb) außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abteilung Rentenversicherung der Arbeiter, entrichtet worden ist: Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.
      3. Sub-Litera, c, c
        Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder an die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main, entrichtet worden ist:
        der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
    2. Sub-Litera, i, i
      Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
      oder für Seeleute:
      Seekasse, Hamburg.
    3. iii
      Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit allein durch deutsche Versicherungszeiten oder unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten nach Maßgabe des Artikels 28 des Abkommens erfüllt ist oder wenn sie als erfüllt gilt:
      Bundesknappschaft, Bochum.

3. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.

B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg.

Griechenland

  1. Ziffer eins
    Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität, Tod (Pensionen), Sterbegelder: Anstalt für Soziale Sicherheit (IKA, Idryma Kinonikon Asfaliceon), Athen.

Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen: die Einrichtung, bei der sie nach den griechischen Rechtsvorschriften versichert sind.
  1. Ziffer 2
    Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen: Anstalt für die Beschäftigung von Arbeitskräften (OAED), Athen.

Island

Für alle Versicherungszweige:

auf nationaler Ebene:
Tryggingastofnun Stofiun rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung).
auf örtlicher Ebene:
die örtlichen Behörden, ausgenommen bei Krankheit, für die die öffentlichen Ortskrankenkassen zuständig sind. Hinsichtlich Arbeitslosigkeit ist zuständig: Tryggingastofnun Stofium rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung) für Rechnung des Atvinnu Leysistryggingasjoddor (Arbeitslosenfonds).

Irland

1. Sachleistungen

Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Osten), 1, James' Street, Dublin 8;
Midland Health Board (Gesundheitsamt für das Mittelland), Arden Road, Tullamore, Offaly;
Mid-Western Health Board (Gesundheitsamt für den Mittelwesten), 1, Pery Street, Limerick;
North-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Nordosten), Ceanannus Mor, Co. Meath;
North-Western Health Board (Gesundheitsamt für den Nordwesten), Manorhamilton, Co. Leitrim;
South-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Südosten), Arus Slainte, Patrick Street, Kilkenny;
Western Health Board (Gesundheitsamt für den Westen), Merlin Park, Galway;
Southern Health Board (Gesundheitsamt für den Süden), County Hall, Cork.

2. Geldleistungen

  1. Litera a
    Leistungen bei Arbeitslosigkeit
    Department of Social Welfare (Ministerium für Soziale Wohlfahrt), Dublin 1, einschließlich der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Provinzämter.
  2. Litera b
    Andere Geldleistungen
    Department of Social Welfare (Ministerium für Soziale Wohlfahrt), Dublin 1.

Italien

Ziffer eins Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A. Sachleistungen

  1. Ziffer eins
    a) Krankheit,
    1. Litera b
      Mutterschaft,
    2. Litera c
      Tuberkulose,
    3. Litera d
      Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
    4. Litera e
      Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel im allgemeinen:
      Lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens, bei der die betreffende Person versichert ist.
  2. Ziffer 2
    Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen:
    Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.

B. Geldleistungen

  1. Litera a
    Krankheit, Tuberkulose, Mutterschaft:
    Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;
  2. Litera b
    Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
    Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.

Ziffer 2 Invalidität, Alter, Tod

A. Arbeitnehmer

  1. Litera a
    Im allgemeinen (einschließlich bestimmter Gruppen von selbständigen Erwerbstätigen):
    Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;
  2. Litera b
    bei Bühnenarbeitnehmern:
    Staatliche Vorsorge und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer (ENPALS), Rom;
  3. Litera c
    bei leitenden Angestellten der gewerblichen Unternehmen:
    Staatliche Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen (INPDAI), Rom;
  4. Litera d
    bei Journalisten:
    Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola", Rom.

B. Selbständig Erwerbstätige

Die in Betracht kommenden Versicherungseinrichtungen.

Ziffer 3 Sterbegeld

Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.

Ziffer 4 Arbeitslosigkeit

  1. Litera a
    Im allgemeinen:
    Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;
  2. Litera b
    bei Journalisten:
    Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola", Rom.

Ziffer 5 Familienbeihilfen

  1. Litera a
    Wie in Ziffer 4.
  2. Litera b
    Wie in Ziffer 4.

Luxemburg

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. Litera a
    Die Krankenkasse, bei der die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit versichert ist oder bei der sie zuletzt versichert war;
  2. Litera b
    Bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 3 des Abkommens: Caisse nationale d`assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

  1. Litera a
    Für Arbeiter:
    Etablissement d`assurance contre la vieillesse et l`invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg;
  2. Litera b
    für Angestellte und selbständig geistig tätige Personen:
    Caisse de pension des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg;
  3. Litera c
    für selbständige Handwerker und für selbständig Erwerbstätige im Handel und in der Industrie: Caisse de pension des artisans, des commerants et industriels (Pensionskasse des Handwerks, des Handels und der Industrie), Luxemburg.
  4. Litera d
    für selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft:
    Caisse de pension agricole (Pensionskasse der Landwirtschaft), Luxemburg;

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. Litera a
    Für Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft sowie Familienangehörige der letzteren:
    Association d`assurance contre les accidents, section agricole (Unfallversicherungsanstalt, landwirtschaftliche Abteilung), Luxemburg;
  2. Litera b
    in den übrigen Fällen einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung:
    Association d`assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung).

4. Arbeitslosigkeit

Office national du travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg.

5. Familienleistungen

Caisse nationale des prestations familiales (Staatliche Kasse für Familienleistungen)

6. Sterbegeld

Die unter Punkt 1 Buchstabe a und den Punkten 2 und 3 bezeichneten Träger, Je nachdem, ob es sich um eine Leistung aus dem einen oder anderen System handelt.

Malta

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste).

Niederlande

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. Litera a
    Sachleistungen:
    • Strichaufzählung
      für Personen, die nach Artikel 2 des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) bei einem Krankenversicherungsträger versicherungspflichtig sind: der Krankenversicherungsträger, bei dem die betroffene Person die Krankenversicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossen hat; oder
    • Strichaufzählung
      für Personen, die von der Kategorie des vorigen Spiegelstrichs nicht erfasst sind und im Ausland wohnen und nach dem Abkommen Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnortstaat zu Lasten der Niederlanden haben:
    1. Ziffer eins
      Für die Erfassung und Einhebung der gesetzlichen Beiträge: College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen;
    2. Ziffer 2
      Für die medizinische Versorgung: der Krankenversicherungsträger, der durch die zuständige Behörde dazu ermächtigt wurde.
  2. Litera b
    Geldleistungen:
    Landesinstitut für Soziale Sicherheit, der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist.
  3. Litera c
    Krankenversicherungszulage: Belastingdienst Toeslagen (Steueramt Zulagen), Utrecht.

Anhang 2 betrifft die Bezeichnung der zuständigen Träger. Im Falle von pflichtversicherten Personen, die im Ausland leben, ist das der Krankenversicherungsträger mit dem die Versicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossen wurde. Im Falle von vertraglich versicherte Personen, die im Ausland leben, werden zwei zuständige Träger bezeichnet: der Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) für die Registrierung und Einhebung von Pflichtbeiträgen und ein Krankenversicherungsträger, der durch den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport für die de facto Erbringung der Behandlung zu bestimmen ist.

Die Belastingdienst Toeslagen (Steuerbehörde Zulagen) wird unter einem neuen Unterabschnitt hinzugefügt, weil dieser zuständige Träger verantwortlich ist für die Feststellung des Anspruchs auf einen Krankenversicherungszuschlags.

2. Invalidität

  1. Litera a
    Wenn die in Betracht kommende Person auch ohne Anwendung des Abkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch hat:
    Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung, der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist;
  2. Litera b
    in den übrigen Fällen: Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam, Amstelveen.

3. Alter, Tod (Pensionen)

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.

4. Arbeitslosigkeit

  1. Litera a
    Leistungen der Arbeitslosenversicherung:
    Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung, der der Arbeitgeber angeschlossen ist;
  2. Litera b
    Leistungen der staatlichen Fürsorge:
    Gemeindeverwaltung des Wohnortes.

5. Familienleistungen

  1. Litera a
    Wenn der Berechtigte in den Niederlanden wohnt:
    Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt, in dessen Bezirk er wohnt;
  2. Litera b
    wenn der Berechtigte außerhalb der Niederlande wohnt, sein Arbeitgeber jedoch in den Niederlanden wohnt oder seinen Sitz hat:
    Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt, in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder seinen Sitz hat, in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder seinen Sitz hat;
  3. Litera c
    in den übrigen Fällen:
    Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.

Norwegen

1. Krankheit, Mutterschaft

Die örtlichen Versicherungsämter.

2. Invalidität, Alter und Hinterbliebene

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsanstalt).

3. Alter; Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Seeleute

Pensjonstrygden for sjmenn (Pensionsversicherung der Seeleute).

4. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Apotheker

Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse).

5. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Krankenschwestern

Kommunal Landespensionkasse.

6. Familienleistungen (Familienbeihilfen)

Die örtlichen Versicherungsämter.

7. Arbeitslosigkeit

Direktion für Arbeit.

Portugal

  1. Ziffer eins
    Krankheit, Mutterschaft und Familienleistungen
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der Anspruchsberechtigte angehört.

  1. Ziffer 2
    a) Invalidität, Alter und Tod
    • Strichaufzählung
      Staatliche Pensionskasse, Lissabon.
    1. Litera b
      Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod aus dem besonderen Vorsorgesystem für Landarbeiter
      • Strichaufzählung
        Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Ortes des „Volkshauses”, in dem der Wohnort der in Betracht kommenden Person liegt.
  2. Ziffer 3
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
    • Strichaufzählung
      Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten, Lissabon.
  3. Ziffer 4
    Leistungen bei Arbeitslosigkeit
    1. Litera a
      Feststellung der Voraussetzungen betreffend die Arbeitslosigkeit (zB Anspruch, Erhebung der Umstände, Ausdehnung der Anspruchsdauer)
      • Strichaufzählung
        Arbeitszentrum des Wohnortes des Erwerbstätigen.
    2. Litera b
      Feststellung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen, Verfahren, Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit usw.
      • Strichaufzählung
        Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Wohnortes des Erwerbstätigen.

Schweden

1. Arbeitslosigkeit:

  1. Litera a
    Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Erkänd arbetslöshetkassa (zugelassene Arbeitslosenkasse);
  2. Litera b
    Arbeitsmarktunterstützung: Länsarbetsnämnd (regionales Arbeitskomitee).

2. Alle anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit:

Allmän forsäkringskassa (Allgemeine Versicherungskasse).

Schweiz

1. Krankheit, Mutterschaft

Die Krankenkassen, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt sind.

2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)

  1. Litera a
    Die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person zuletzt angeschlossen worden ist, wenn sie in der Schweiz wohnt;
  2. Litera b
    Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, wenn die in Betracht kommende Person außerhalb der Schweiz wohnt.

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Die Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der der Arbeitgeber der in Betracht kommenden Person angeschlossen ist.

4. Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosenkasse, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist oder zuletzt angeschlossen war.

5. Familienleistungen

Die Familienzulagenkasse, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist oder zuletzt angeschlossen war.

Spanien

  1. Ziffer eins
    Für die Zugehörigkeit und die freiwillige Versicherung für alle Systeme mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute:
    la Tesorería General de la Seguridad Social
    (Hauptschatzamt der Sozialen Sicherheit).
  2. Ziffer 2
    Für Leistungen aus allen Systemen mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute und der nicht auf Beiträgen beruhenden Pensionen:
    1. Litera a
      Für alle Zweige mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit:
      Instituto Nacional de la Seguridad Social (römisch eins.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit);
    2. Litera b
      Arbeitslosigkeit:
      Instituto Nacional de Empleo (römisch eins.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).
  3. Ziffer 3
    Sondersysteme für Seeleute:
    Instituto Social de la Marina (römisch eins.S.M.) (Sozialanstalt der Marine).
  4. Ziffer 4
    Für die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters- und Invaliditätspensionen:
    Instituto Nacional de Servicios Sociales (INSERSO) (Nationale Anstalt für Sozialdienste).

Türkei

  1. Litera a
    Bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten):
    Sozialversicherungsanstalt (SSK);
  2. Litera b
    bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod):
    Sozialversicherungsanstalt der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (BAG-KUR).

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichnete zuständige Behörde.

Anl. 3

Text

ANHANG 3

(Artikel 1 Buchstaben k und 1 des Abkommens und Artikel 4 Absatz 3)

Träger des Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes

Österreich

1. Krankheit

Die Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten örtlich zuständig ist.

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. Litera a
    Die Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten örtlich zuständig ist, für die Gewährung von Sachleistungen und Geldleistungen (ausgenommen Renten und Sterbegelder);
  2. Litera b
    Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, für die Gewährung von Geldleistungen (ausgenommen Geldleistungen im Sinne des Buchstaben a) und bei Anwendung des Artikels 68.

3. Arbeitslosigkeit

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten zuständig ist.

4. Familienbeihilfen

Das Finanzamt, das für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten zuständig ist.

Belgien

römisch eins. TRÄGER DES WOHNORTES

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. Litera a
    Bei Anwendung der Artikel 17, 19, 22, 25, 27, 28: die Versicherungseinrichtungen;
  2. Litera b
    bei Anwendung des Artikels 29:
    1. Litera i
      im allgemeinen: die Versicherungseinrichtungen;
    2. Sub-Litera, i, i
      für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen, oder die Versicherungseinrichtungen.

2. Invalidität

  1. Litera a
    Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch aus der Sonderversicherung haben): Institut national d`assurance maladieinvalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen;
  2. Litera b
    besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;
  3. Litera c
    Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

3. Alter, Tod (Pensionen)

  1. Litera a
    Arbeitnehmer: Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel;
  2. Litera b
    selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

4. Arbeitsunfälle

Die Versicherungseinrichtungen.

5. Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

6. Arbeitslosigkeit

  1. Litera a
    Im allgemeinen: Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;
  2. Litera b
    für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.

7. Familienleistungen

  1. Litera a
    Arbeitnehmer: Office national d`allocations familiales pour travailleurs salaries (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer), Brüssel;
  2. Litera b
    selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

8. Sterbegeld

Die Versicherungseinrichtungen zusammen mit dem Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung).

römisch II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTES

1. Krankheit, Mutterschaft

Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, über die Versicherungseinrichtungen.

2. Arbeitsunfälle

Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung),
Brüssel, über die Versicherungseinrichtungen.

3. Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

Zypern

Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung.

Dänemark

1. Krankheit

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

2. Mutterschaft

  1. Litera a
    Sachleistungen: Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse);
  2. Litera b
    Geldleistungen: Kommunen (Kommunalbehörde) oder Den stedlige anerkendte sygekasse (die Ortskrankenkasse), wenn sie von der Kommunalbehörde mit der Gewährung dieser Leistungen beauftragt wurde.

3. Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenpensionen

Kommunen (Kommunalbehörde).

4. Zusatzpension für Arbeit

Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød.

5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen.

6. Tod

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

7. Arbeitslosigkeit

Arbejdsdirektoratet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.

8. Familienleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde).

Frankreich

römisch eins. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    Allgemeines System
  2. Litera a
    Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindungen), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vorübergehende Erwerbsunfähigkeit):
    Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse).
  3. Litera b
    Invaliditätspensionen:
    Caisse régionale d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse), außer bei Aufenthaltsort oder Wohnort:
    1. Litera i
      im Raum Paris:
      Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris;
    2. Sub-Litera, i, i
      im Raum Straßburg:
      Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Straßburg.
  4. Litera c
    Leistungen bei Alter: Zahlstelle ist:
    Caisse régionale d`assurance maladie (section vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Alter) oder
    Caisse régionale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regionalkasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Straßburg, oder
    Caisse nationale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris.
  5. Litera d
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (dauernde Erwerbsunfähigkeit):
    1. Litera i
      Renten und Rentenzuschläge für Fälle ab dem 1. Jänner 1947:
      Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);
    2. Sub-Litera, i, i
      Renten für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:
      der Arbeitgeber oder sein Versicherer;
    3. iii
      Rentenzuschläge für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:
      Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse).
  6. Litera e
    Arbeitslosigkeit:
    Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
  7. Litera f
    Familienleistungen:
    Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).

2. System für die Landwirtschaft

  1. Litera a
    Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindung), Invalidität und Familienleistungen:
    Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).
  2. Litera b
    Leistungen bei Alter:
    Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft).
  3. Litera c
    Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten:
    der Arbeitgeber oder sein Versicherer.
  4. Litera d
    Arbeitslosigkeit:
    Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

  1. Ziffer 3
    System für den Bergbau
  2. Litera a
    Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), vorübergehende Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit:
    Société de secours minière (Knappschaftsverein).
  3. Litera b
    Leistungen bei Invalidität, Alter:
    Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris.
  4. Litera c
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
    1. Litera i
      für Fälle ab dem 1. Jänner 1947:
      Renten,
      Rentenzuschläge :
      Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine);
    2. Sub-Litera, i, i
      für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:
      Renten:
      der Arbeitgeber oder sein Versicherer;
      Rentenzuschläge:
      Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse).
    3. Litera d
      Arbeitslosigkeit:
      Direction départementale du travail et de la main-d`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

  1. Ziffer 4
    System für Seeleute
  2. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität oder Arbeitsunfall), Sterbegelder:
    Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion).
  3. Litera b
    Alter, Tod (Pensionen):
    Section „Caisse de retraites des marins” dû quartier des affaires maritimes (Abteilung „Pensionskasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion) oder
    die leistungspflichtige Stelle im Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt.
  4. Litera c
    Arbeitslosigkeit:
    Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
  5. Litera d
    Familienleistungen:
    Caisse nationale d`allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt);
    Caisse nationale d`allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

  1. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Unfälle:
    der Vertragsträger (Unterstützungsverein oder Versicherungsgesellschaft, von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Kasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft vertraglich verpflichtet).
  2. Litera b
    Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung):
    Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions artisanales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung im Handwerk);
    Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte).
  3. Litera c
    Alter und Hinterbliebene:
    Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions industrielles et commerciales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung in Industrie und Handel);
    Section professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions libérales (Fachabteilung für die autonome Organisation der Altersversicherung in den freien Berufen).
  4. Litera d
    Familienleistungen:
    Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

  1. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Invalidität:
    die örtliche Gesellschaft oder Kasse oder die Versicherungseinrichtung;
    Union départementale mutualiste (Departementsverband der Versicherungskassen auf Gegenseitigkeit);
    Bureau départemental du groupement des assurances maladie pour les exploitants agricoles (Departementsbüro des Verbandes der Krankenversicherung für Landwirte) oder die beauftragte Versicherungsgesellschaft.
  2. Litera b
    Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen:
    Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).

römisch II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines System
  2. Ziffer 2
    System für die Landwirtschaft
  3. Ziffer 3
    System für den Bergbau
  4. Litera a
    Alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit, bei der die Unterstützung in Form von Arbeitsplätzen durch die Direction départementale du travail et de la main-d`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) erfolgt:
    Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit).
  5. Litera b
    Familienleistungen:
    Caisse départementale d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).
  6. Ziffer 4
    System für Seeleute
  7. Litera a
    Invaliditäts- und Alterspension: Abteilung „Caisse générale de prévoyance des marins” („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute”) oder „Caisse de retraite des marins du quartier d`immatriculation” („Pensionskasse für Seeleute der Registrierungsstelle”) entsprechend der Art des Versicherungsfalles.
  8. Litera b
    Familienleistungen: Caisse départementale d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

  1. Litera a
    Krankheit:
    Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.
  2. Litera b
    Invalidität, Tod (Kapitalabfindung):
    Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.
  3. Litera c
    Invalidität, Tod (Kapitalabfindung), Alter und Hinterbliebene:
    Caisse autonome nationale de compensation de l`assurance vieillesse artisanale (C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche autonome Ausgleichskasse der Altersversicherung des Handwerks), Paris;
    Caisse national des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte), Paris.
  4. Litera d
    Alter und Tod:
    Caisse interprofessionnelle d`assurance vieillesse des industriels et des commerçants d`Algérie et d`Outre-Mer (C.A.V.I.C.O.R.G.) (Oberberufliche Kasse der Altersversicherung für Industrielle und Gewerbetreibende aus Algerien und Übersee), Paris;
    die jeweilige Fachabteilung für die einzelnen freien Berufe.
  5. Litera e
    Familienleistungen:
    Caisse départementale d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

Krankheit, Mutterschaft, Alter:
Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit) des allgemeinen Systems.
Familienleistungen :
Caisse départementale d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

Bundesrepublik Deutschland

1. Krankheit

  1. Litera a
    In allen Fällen (außer bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des Abkommens und des Artikels 17):
    1. Litera i
      Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist, oder, wo eine solche nicht besteht:
    2. Sub-Litera, i, i
      Landkrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist;
    3. iii
      für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige die Bundesknappschaft, Bochum;
  2. Litera b
    bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des Abkommens und des Artikels 17:
    1. Litera i
      der Träger, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt versichert war; wenn ein solcher Träger nicht besteht oder der Versicherte zuletzt bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, bei einer Landkrankenkasse oder bei der Bundesknappschaft versichert war:
    2. Sub-Litera, i, i
      der für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Träger im Sinne des Buchstaben a.

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. Litera a
    Sachleistungen außer Leistungen im Heilverfahren zu Lasten der Berufsgenossenschaft einschließlich Durchgangsarztverfahren, Beratungsarztverfahren, Hals-, Nasen-, Ohren-, Augenfacharztverfahren, Körperersatzstücken und anderen Hilfsmitteln; Geldleistungen (außer Renten, Pflegegeld und Sterbegeld):
    1. Litera i
      die Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist;
      wo eine solche nicht besteht:
    2. Sub-Litera, i, i
      die Landkrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist;
    3. iii
      für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige :
      Bundesknappschaft, Bochum;
  2. Litera b
    Sach- oder Geldleistungen, die unter Buchstabe a ausgenommen sind, sowie bei Anwendung des Artikels 68:
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn.

3. Rentenversicherung

  1. Litera a
    Rentenversicherung der Arbeiter:
    1. Litera i
      im Verhältnis zu den Niederlanden:
      Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
    2. Sub-Litera, i, i
      im Verhältnis zu Belgien:
      Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
    3. iii
      im Verhältnis zu Italien:
      Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;
    4. Sub-Litera, i, v
      im Verhältnis zu Frankreich und Luxemburg:
      Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;
    5. Litera v
      im Verhältnis zu Österreich:
      Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;
    6. Sub-Litera, v, i
      im Verhältnis zur Schweiz:
      Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;
    7. vii
      im Verhältnis zu Dänemark:
      Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;
    8. viii
      im Verhältnis zum Vereinigten Königreich:
      Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
    9. Sub-Litera, i, x
      im Verhältnis zur Türkei:
      Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth;
    10. Litera x
      im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat:
      Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
  2. Litera b
    Rentenversicherung der Angestellten:
    Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin;
  3. Litera c
    Knappschaftliche Rentenversicherung:
    Bundesknappschaft, Bochum.

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen

Das Arbeitsamt, das für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist.

Griechenland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Island

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Irland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Italien

  1. Ziffer eins
    Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose

A. Sachleistungen

  1. Litera a
    Die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle für Gesundheitswesen;
  2. Litera b
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten : die Außenstellen der INAIL: für Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel.

B. Geldleistungen

  1. Litera a
    Staatliche Anstalt für Sozialvorsorge, Außenstellen: für Krankheit, Mutterschaft und Tuberkulose;
  2. Litera b
    Staatliche Unfallversicherungsanstalt, Provinzialstellen: für Renten oder Pensionen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

  1. Ziffer 2
    Invalidität, Alter, Tod

Siehe Ziffer 2 in Anhang 2.

  1. Ziffer 3
    Sterbegeld

Siehe Ziffer 3 in Anhang 2.

  1. Ziffer 4
    Arbeitslosigkeit

Siehe Ziffer 4 in Anhang 2.

  1. Ziffer 5
    Familienleistungen

Siehe Ziffer 5 in Anhang 2..

Luxemburg

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. Litera a
    Bei Anwendung der Artikel 20, 21 und 23 und des Artikels 24 Absätze 2, 4, 6 und 7 des Abkommens: Caisse nationale d`assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg;
  2. Litera b
    bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens: die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilpension zuständige Krankenkasse.

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

  1. Litera a
    Für Arbeiter: Etablissement d`assurance contre la vieillesse et l`invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg;
  2. Litera b
    für Angestellte und selbständig geistig tätige Personen:
    Caisse de pension des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg;
  3. Litera c
    für selbständig Erwerbstätige im Handwerk, Handel oder in der Industrie: Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Pensionskasse für Handwerker, Kaufleute und Industrielle), Luxemburg.
  4. Litera d
    für selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft: Caisse de pension agricole (Pensionskasse der Landwirtschaft), Luxemburg;

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. Litera a
    Für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft sowie Familienangehörige der letzteren:
    Association d`assurance contre les accidents, section agricole (Unfallversicherungsanstalt, landwirtschaftliche Abteilung), Luxemburg;
  2. Litera b
    in den übrigen Fällen einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung: Association d`assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung).

4. Arbeitslosigkeit

Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.

5. Familienleistungen

Caisse nationale des prestations familiales (Staatliche Kasse für Familienleistungen)

Malta

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste), Malta.

Niederlande

1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten

  1. Litera a
    Sachleistungen:
    1. Litera i
      Träger des Wohnortes:
      der Krankenversicherungsträger, der durch die zuständige Behörde ermächtigt wurde;
    2. Sub-Litera, i, i
      Träger des Aufenthaltsortes:
      der Krankenversicherungsträger, der durch die zuständige Behörde ermächtigt wurde;

Anhang 3 betrifft die Bezeichnung der Träger des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts. Der Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport bestimmt einen Krankenversicherungsträger, der als Träger des Wohnorts und auch einen, der als Träger des Aufenthaltsorts fungiert.

  1. Litera b
    Geldleistungen:
    Landesinstitut für soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam.

2. Invalidität

  1. Litera a
    Wenn die in Betracht kommende Person ohne Anwendung des Abkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften einen Anspruch hat:
    die zuständige Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung;
  2. Litera b
    in den übrigen Fällen:
    Landesinstitut für soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam.

3. Alter und Tod (Pensionen)

Bei Anwendung des Artikels 45:
Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.

4. Arbeitslosigkeit

  1. Litera a
    Leistungen der Arbeitslosenversicherung:
    Landesinstitut für soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam;
  2. Litera b
    Leistungen der staatlichen Fürsorge:
    die Gemeindeverwaltung des Wohnortes oder Aufenthaltsortes.

5. Familienleistungen

Der Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt, der für den Wohnort zuständig ist.

Norwegen

Die örtlichen Versicherungsämter (für alle Zweige mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit);
Arbeitslosenversicherung: die Arbeitsämter der Grafschaften, die örtlichen Arbeitsämter und die Ämter für Seeleute.

Portugal

  1. Ziffer eins
    Krankheit, Mutterschaft und Familienleistungen
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Wohnortes oder Aufenthaltsortes.
    1. Ziffer 2
      1. Litera a
        Invalidität, Alter und Tod
    • Strichaufzählung
      Staatliches Pensionszentrum, Lissabon.
    • Litera b
      Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod aus dem besonderen Vorsorgesystem für Landarbeiter
      • Strichaufzählung
        Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Ortes des „Volkshauses”, in dem der Wohnort der in Betracht kommenden Person liegt.
  1. Ziffer 3
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
    • Strichaufzählung
      Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten, Lissabon.
  2. Ziffer 4
    Leistungen bei Arbeitslosigkeit
    1. Litera a
      Feststellung der Voraussetzungen betreffend die Arbeitslosigkeit (zB Anspruch, Erhebung der Umstände, Ausdehnung der Anspruchsdauer)
      • Strichaufzählung
        Arbeitszentrum des Wohnortes des Erwerbstätigen.
    2. Litera b
      Feststellung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen, Verfahren, Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit usw.
      • Strichaufzählung
        Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Wohnortes des Erwerbstätigen.

Schweden

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Schweiz

1. Krankheit, Mutterschaft

Die anerkannten Krankenkassen, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt sind.

2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Die für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständige Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.

4. Arbeitslosigkeit

Die für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständige kantonale Arbeitslosenkasse.

5. Familienleistungen

Die für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständige kantonale Ausgleichskasse.

Spanien

Träger des Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes:

  1. Ziffer eins
    Für alle Systeme mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute und alle Zweige mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit:
    Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (römisch eins.N.S.S.) (Provinzdirektionen der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit).
  2. Ziffer 2
    Sondersysteme für Seeleute für alle Zweige:
    Instituto Social de la Marina (römisch eins.S.M.) (Sozialanstalt der Marine).
  3. Ziffer 3
    Arbeitslosigkeit mit Ausnahme für Seeleute:
    Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo (römisch eins.N.E.M.) (Provinzdirektionen der Nationalen Anstalt für Beschäftigung).

Türkei

Die örtlichen Ämter und Stellen der in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichneten zuständigen Behörden.

Anl. 4

Text

ANHANG 4

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 4)

Verbindungsstellen

Österreich

1. Krankheit, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

2. Arbeitslosigkeit

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

3. Familienleistungen

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.

Belgien

A. System für Arbeitnehmer

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. Litera a
    Im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel;
  2. Litera b
    für Seeleute: Caisse de secours et de prevoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen.

2. Invalidität

  1. Litera a
    Allgemeine Invalidität: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel;
  2. Litera b
    besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter);
  3. Litera c
    Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prevoyance en faveur des marins naviguant sous pavillons belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen.

3. Alter, Tod (Pensionen)

Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Ministerium für soziale Vorsorge.

5. Sterbegeld

Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel.

6. Arbeitslosigkeit

Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt).

7. Familienbeihilfen

Office national d`allocations familiales pour travailleurs salaries (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer), Brüssel.

B. System für selbständig Erwerbstätige

1. Krankheit, Invalidität

Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel.

2. Alter, Tod (Pensionen)

  1. Litera a
    Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige) (für die Bearbeitung der Anträge);
  2. Litera b
    Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel (für die Zahlung der Leistungen).

3. Familienbeihilfen

Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige).

Zypern

Direktor für Sozialversicherung im Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung, Nikosia.

Dänemark

1. Krankheit, Mutterschaft

Direktoratet for sygekassevaesenet (Direktion für Krankenversicherung), Kopenhagen.

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen.

4. Tod

Direktoratet for sygekassevaesenet (Direktion für Krankenversicherung), Kopenhagen.

5. Arbeitslosigkeit

Arbejdsdirektoratet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.

6. Familienleistungen

Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.

Frankreich

Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentralstelle für Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer), Paris.

Bundesrepublik Deutschland

1. Krankenversicherung

Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg.

2. Unfallversicherung

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn.

3. Rentenversicherung der Arbeiter

  1. Litera a
    Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 2:
    Verband deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt/Main;
  2. Litera b
    in den übrigen Fällen:
    1. Litera i
      im Verhältnis zu den Niederlanden:
      Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
    2. Sub-Litera, i, i
      im Verhältnis zu Belgien:
      Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
    iii) im Verhältnis zu Italien:
    Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;
    1. Sub-Litera, i, v
      im Verhältnis zu Frankreich und Luxemburg:
      Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;
    2. Litera v
      im Verhältnis zu Österreich:
      Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;
    3. Sub-Litera, v, i
      im Verhältnis zur Schweiz:
      Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;
    4. vii
      im Verhältnis zu Dänemark:
      Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;
    5. viii
      im Verhältnis zum Vereinigten Königreich:
      Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
    6. Sub-Litera, i, x
      im Verhältnis zur Türkei:
      Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth;
    7. Litera x
      im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat:
      Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf.

4. Rentenversicherung der Angestellten

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin.

5. Knappschaftliche Rentenversicherung

Bundesknappschaft, Bochum.

6. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Landesversicherungsanstalt für das Saarland — Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, Saarbrücken.

7. Alterssicherung der Landwirte

Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel.

8. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen

Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg.

Griechenland

  1. Ziffer eins
    Krankheit, Mutterschaff, Alter, Invalidität, Tod (Pensionen): Anstalt für Soziale Sicherheit (IKA), Athen.
  2. Ziffer 2
    Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen: Anstalt für die Beschäftigung von Arbeitskräften (OAED), Athen.

Island

Der in Anhang 1 bezeichnete Träger.

Irland

1. Sachleistungen:

An Roinn Slainte, Baile Atha Cliath 1 (Ministerium für Gesundheit, Dublin 1).

2. Geldleistungen:

An Roinn Leasa Shoisialaigh, Baile Atha Cliath 1 (Ministerium für Soziale Wohlfahrt, Dublin 1).

Italien

  1. Ziffer eins
    Krankheit, Tuberkulose, Mutterschaft, Arbeitsunfälle

A. Sachleistungen

Gesundheitsministerium, Rom.

B. Geldleistungen

  1. Litera a
    Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose
    Staatliche Anstalt für Sozialvorsorge (INPS), Generaldirektion, Rom;
  2. Litera b
    Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel sowie Geldleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Generaldirektion, Rom.

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.I.L.),Rom.

3. Invalidität, Alter, Tod, Tuberkulose, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen

Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.), Rom.

Luxemburg

Bei Anwendung des Artikels 46 die im Wohnortstaat zur Zahlung gleichartiger Leistungen verpflichteten Träger (siehe Anhang 2).
In den übrigen Fällen die Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für Soziale Sicherheit), Luxemburg.

Malta

Ministerium für soziale Dienste.

Niederlande

1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. Litera a
    Sachleistungen:
    College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen;
  2. Litera b
    Geldleistungen:
    Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam.
  3. Litera c
    Krankenversicherungszulage: Belastingdienst Toeslagen (Steueramt Zulagen), Utrecht.

Aus dem Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat) wurde das College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).

Gemäß dem Krankenversicherungsgesetz ist ausschließlich die Belastingdienst Toeslagen (Steuerbehörde Zulagen) in Utrecht verantwortlich für die Feststellung des Anspruchs auf Krankenversicherungszuschläge und deren Gewährung. Daher ist dieser Hinweis notwendig weil andernfalls die bestehende Verbindungsstelle für Geldleistungen auch für die Krankenversicherungszuschläge verantwortlich wäre.

2. Alter, Tod (Pensionen), Familienleistungen

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam.

Norwegen

Staatliche Versicherungsanstalt (für alle Zweige außer Arbeitslosigkeit).

Arbeitslosigkeit: Direktion für Arbeit.

Portugal

Caixa Central de Segurança Social dos trabahadores migrantes (Zentralkasse der Sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer), Lissabon.

Schweden

1. Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatliches Arbeitsamt), Stockhohn.

2. Alle anderen Systeme der Sozialen Sicherheit;

Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm.

Schweiz

1. Krankheit, Mutterschaft

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.

2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf.

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern.

4. Arbeitslosigkeit

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion Arbeitslosenversicherung, Bern.

5. Familienleistungen

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.

Spanien

  1. Ziffer eins
    Für alle Systeme der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme des Systems für Seeleute und für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme der nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen und der Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
    Instituto Nacional de la Seguridad Social (römisch eins.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit), Madrid.
  2. Ziffer 2
    Sondersysteme für Seeleute für alle Versicherungsfälle:
    Instituto Social de la Marina (römisch eins.S.M.) (Sozialanstalt der Marine), Madrid.
  3. Ziffer 3
    Arbeitslosigkeit mit Ausnahme für Seeleute:
    Instituto Nacional de Empleo (römisch eins.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).
  4. Ziffer 4
    Für die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters- und Invaliditätspensionen:
    Instituto Nacional de Servicios Sociales (INSERSO) (Nationale Anstalt für Sozialdienste), Madrid.

Türkei

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichneten zuständigen Behörden.

Anl. 5

Text

ANHANG 5

(Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 2)

Weiter geltende Durchführungsbestimmungen

(Die in Klammern [] gesetzten Verwaltungsvereinbarungen sind im Zeitpunkt der Eröffnung zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung nicht in Kraft)

römisch eins. BESTIMMUNGEN MEHRSEITIGER VEREINBARUNGEN

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer;

Vereinbarung zur Durchführung des am 15. September 1955 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit;

Vereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens vom 9. Juli 1956 über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen.

römisch II. BESTIMMUNGEN ZWEISEITIGER VEREINBARUNGEN

Österreich - Belgien

Vereinbarung vom 1. Dezember 1977 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. April 1977.

Österreich – Frankreich

Vereinbarung vom 1. September 1972 2ur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971.

Österreich — Bundesrepublik Deutschland

Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit und Erste Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 sowie Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März 1974.

Vereinbarung vom 30. Jänner 1953 zur Durchführung des Abkommens über Arbeitslosenversicherung, in der Fassung der Vereinbarung vom 31. Oktober 1953.

Österreich — Italien

Vereinbarung vom 21. Jänner 1981 zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit vom 21. Jänner 1981.

Österreich – Luxemburg

Österreich – Niederlande

Österreich – Schweden

Vereinbarung vom 1. Juni 1976 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit.

Österreich – Schweiz

Vereinbarung vom 1. Oktober 1968 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 1974 zur Durchführung des Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973.

Österreich – Spanien

Vereinbarung vom 8. April 1983 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit.

Österreich – Türkei

Vereinbarung vom 15. November 2000 zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 1999.

Österreich – Vereinigtes Königreich

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1971.

Belgien – Griechenland

Verwaltungsvereinbarung vom 4. Mai 1970 über Maßnahmen zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Belgien und Griechenland vom 1. April 1958 in der Fassung des Abkommens vom 27. September 1967.

Belgien – Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom 14. September 1970 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit in der Fassung der Verwaltungsvereinbarung vom 23. September 1976.

Belgien – Schweiz

Verwaltungsvereinbarung vom 24. Juli 1953 betreffend die Durchführung des Abkommens über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952.

Belgien – Türkei

Verwaltungsvereinbarung vom 6. Jänner 1969 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Juli 1966.

Belgien – Vereinigtes Königreich

Zypern – Vereinigtes Königreich

Vereinbarung zur Durchführung des zwischen Zypern und dem Vereinigten Königreich am 6. Oktober 1969 geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit.

Dänemark – Frankreich

Dänemark – Bundesrepublik Deutschland

Dänemark – Schweiz

Verwaltungsvereinbarung vom 23. Juni 1955 betreffend die Durchführung des Abkommens über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954.

Dänemark – Vereinigtes Königreich

Frankreich – Griechenland

Ziffer eins Verwaltungsvereinbarung vom 15. Mai 1962 über Maßnahmen zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Griechenland und Frankreich vom 19. April 1958.

Ziffer 2 Verwaltungsvereinbarung vom 15. Mai 1962 über Maßnahmen zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Griechenland und Frankreich vom 19. April 1958 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).

Ziffer 3 Verwaltungsvereinbarung vom 15. Mai 1962 über Maßnahmen zur Durchführung des Allgemeinen Zusatzabkommens über Soziale Sicherheit vom 19. April 1958.

Ziffer 4 Verwaltungsvereinbarung vom 15. Mai 1962 über Maßnahmen zur Durchführung hinsichtlich der Bergleute des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Griechenland und Frankreich vom 19. April 1958.

Frankreich – Portugal

Allgemeine Verwaltungsvereinbarung vom 11. September 1972.

  1. Ziffer eins
    Zusatzverwaltungsvereinbarung vom 30. März 1973.
  2. Ziffer 2
    Zusatzverwaltungsvereinbarung vom 13. Februar 1976.
  3. Ziffer 3
    Zusatzverwaltungsvereinbarung vom 9. Dezember 1977.
  4. Ziffer 4
    Zusatzverwaltungsvereinbarung vom 21. Februar 1980.

Frankreich – Schweiz

Vereinbarung vom 30. Mai 1950 betreffend die Durchführung des Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949.

Frankreich – Vereinigtes Königreich

Bundesrepublik Deutschland – Dänemark

Bundesrepublik Deutschland – Griechenland

Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962 zur Durchführung und Ergänzung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961.

Zweites Abkommen vom 20. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 25. April 1961 und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962.

Verwaltungsvereinbarung vom 19. Oktober 1962 zum Abkommen vom 31. Mai 1961 über Arbeitslosenversicherung.

Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 23. Oktober 1972 zum Abkommen vom 31. Mai 1961 über Arbeitslosenversicherung.

Bundesrepublik Deutschland – Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom 8. Dezember 1966 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. November 1964 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974.

Bundesrepublik Deutschland – Schweiz

Vereinbarung vom 23. August 1967 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964.

Bundesrepublik Deutschland – Türkei

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 und des Abkommens vom 29. Mai 1969 zur Abänderung des Abkommens vom 30. April 1964.

Bundesrepublik Deutschland – Vereinigtes Königreich

Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 (in der ab 1. März 1967 geltenden Fassung) zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 20. April 1960.

Griechenland – Niederlande

Allgemeine Verwaltungsvereinbarung vom 19. Dezember 1967 über Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens zwischen Griechenland und den Niederlanden über Soziale Sicherheit vom 13. September 1966.

Irland – Vereinigtes Königreich

Italien – Schweiz

Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962.

Verwaltungsvereinbarung vom 25. Februar 1974 über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969.

Verwaltungsvereinbarung vom 30. Jänner 1982 über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung über Soziale Sicherheit vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963.

Italien – Liechtenstein

Verwaltungsvereinbarung vom 11. Jänner 1980 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 11. November 1976.

Italien – Spanien

Verwaltungsvereinbarung vom 30. Oktober 1979 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.

Italien – Schweden

Verwaltungsvereinbarung vom 25. Oktober 1982 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.

Italien – Vereinigtes Königreich

Luxemburg – Portugal

Allgemeine Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1966 in der Fassung der Vereinbarungen vom 5. Juni 1972 und 21. Mai 1979.

Verwaltungsvereinbarung vom 21. Mai 1979 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Portugal und Luxemburg hinsichtlich selbständig Erwerbstätiger.

Luxemburg – Schweiz

Verwaltungsvereinbarung vom 17. Februar 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juni 1967.

Luxemburg – Vereinigtes Königreich

Malta – Vereinigtes Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956 und des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958.

Niederlande – Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom 9. Mai 1980 zur Durchführung des Titels römisch III Kapitel 1, 5 und 6 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Juli 1979.

Niederlande – Schweiz

Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970.

Niederlande – Türkei

Die Bestimmungen der Vereinbarung zur Durchführung des Titels römisch III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1996 in der Fassung des Abkommens vom 4. September 1980.

Niederlande – Vereinigtes Königreich

Norwegen – Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom 15. Dezember 1980 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. Juni 1980.

Norwegen – Vereinigtes Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Juli 1957.

Portugal – Schweden

Verwaltungsvereinbarung vom 25. Oktober 1978.

Portugal – Schweiz

Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1976 und Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juli 1979 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975.

Portugal – Vereinigtes Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit und Anhang zur Verwaltungsvereinbarung vom 31. Dezember 1981.

Schweden – Vereinigtes Königreich

Schweiz – Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1975.

Schweiz – Türkei

Verwaltungsvereinbarung vom 14. Juni 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969.

Schweiz – Vereinigtes Königreich

Türkei – Vereinigtes Königreich

Vereinbarung zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens vom 9. September 1959.

Anl. 6

Text

ANHANG 6

(Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 48 Absatz 1)

Banken

Österreich

Oesterreichische Nationalbank, Wien.

Zypern

Zentralbank von Zypern, Nikosia.

Dänemark

Danemarks Nationalbank (Dänische Nationalbank), Holmens Kanal 17, 1060- Kopenhagen K.

Frankreich

Banque de France (Bank von Frankreich), Paris.

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Bundesbank, Frankfurt/Main.

Griechenland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Island

Landsbanki Islands (Nationalbank von Island), Reykjavik.

Irland

Banc Ceannais na hÉireann (Bank von Irland), Dublin.

Italien

Banca Nazionale del Lavoro (Staatliche Bank der Arbeit), Rom.

Luxemburg

Caisse d'Epargne de l'Etat (Staatliche Sparkasse), Luxemburg

Malta

Central Bank of Malta (Zentralbank von Malta), La Valetta.

Norwegen

Bank von Norwegen, Oslo.

Portugal

Banco de Portugal (/Bank von Portugal), Lissabon.

Schweden

Sveriges Riksbank (Schwedische Reichsbank), Box 2119, 103 13, Stockholm 2.

Schweiz

Schweizerische Nationalbank, Bern.

Spanien

Banco Exterior de España (Außenbank von Spanien), Madrid.

Türkei

Zentralbank der Republik Türkei, Ankara.

Vereinigtes Königreich

Bank of England (Bank von England), London.

Anl. 7

Text

ANHANG 7

(Artikel 4 Absatz 7)

Von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnete Träger

Österreich

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
    1. Litera a
      der nach der Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zuständige österreichische Träger;
    2. Litera b
      falls die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung nicht festgestellt werden kann: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
    1. Litera a
      der für die Krankenversicherung zuständige Träger;
    2. Litera b
      bei Personen, die nicht der Krankenversicherung angehören:
      der zuständige Träger der Unfallversicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
    der für die Krankenversicherung zuständige Träger.
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1:
    die Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort örtlich zuständig ist.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Artikels 34:
    die Gebietskrankenkasse, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Familienangehörigen wohnen.
  6. Ziffer 6
    Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
    Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
  7. Ziffer 7
    Bei Anwendung des Artikels 63:
    die Gebietskrankenkasse, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Familienangehörigen wohnen.
  8. Ziffer 8
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
    die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, bei der die in Betracht kommende Person zuletzt auf Grund ihrer Beschäftigung versichert war.
  9. Ziffer 9
    Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 zweiter Satz:
    die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen gelegen ist.
  10. Ziffer 10
    Bei Anwendung der Artikel 76 und 77:
    1. Litera a
      die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitnehmer zuletzt Leistungen in Österreich erhalten hat;
    2. Litera b
      wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen in Österreich erhalten hat: die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte Beschäftigungsort in Österreich gelegen ist.
  11. Ziffer 11
    Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
    die Gebietskrankenkasse, in deren Zuständigkeitsbereich die in Betracht kommende Beschäftigung ausgeübt worden ist.
  12. Ziffer 12
    Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1:
    die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitslose Leistungen erhält.
  13. Ziffer 13
    Bei Anwendung des Artikels 84:
    Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wenn der örtlich zuständige Träger nicht bekannt ist.
  14. Ziffer 14
    Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
    Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der Kostenersatz für Sachleistungen aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird.

Belgien

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und ii des Abkommens, des Artikels 12 und des Artikels 14 Absatz 1:
    Office national de sécurité sociale (Staatliches Amt für Soziale Sicherheit), Brüssel.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens und des Artikels 12:
    Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2:
    Institut national d`assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel.
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
    1. Litera a
      im allgemeinen:
      Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;
    2. Litera b
      für Seeleute:
      Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Artikels 84:
    1. Litera a
      besondere Invalidität der Bergarbeiter:
      Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;
    2. Litera b
      Alter, Tod (Pensionen):
      Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel.

Zypern

Abteilung Sozialversicherung beim Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung.

Dänemark

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
    Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
    Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1:
    das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 34:
    Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
    das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  6. Ziffer 6
    Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
    das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  7. Ziffer 7
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
    das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  8. Ziffer 8
    Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
    Arbejdsdirektoratet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.
  9. Ziffer 9
    Bei Anwendung des Artikels 76:
    das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  10. Ziffer 10
    Bei Anwendung des Artikels 77:
    Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
  11. Ziffer 11
    Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
    das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  12. Ziffer 12
    Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1 :
    das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  13. Ziffer 13
    Bei Anwendung des Artikels 84:
    das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  14. Ziffer 14
    Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
    Direktoratet for Sygekasseraesenet (Direktion für Krankenversicherung), Kopenhagen.

Frankreich

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 :
    Direction régionale de la sécurité sociale (Regionaldirektion für Soziale Sicherheit).
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 63 Absatz 1, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 87 Absatz 2:
    1. Litera i
      für Arbeitnehmer im Mutterland Allgemeines System:
      Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);
      System für die Landwirtschaft:
      Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
      System für den Bergbau:
      Société de secours minière (Knappschaftsverein);
      System für Seeleute:
      Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schifffahrtsdirektion);
    2. Sub-Litera, i, i
      für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
      Allgemeines System, System für die Landwirtschaft und System für den Bergbau:
      Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit);
      System für Seeleute:
      Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier général des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion).
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2:
    für die Systeme für Arbeitnehmer im Mutterland und in den überseeischen Departements
    Allgemeines System und System für den Bergbau:
    Direction régionale de sécurité sociale (Regionaldirektion für Soziale Sicherheit);
    System für die Landwirtschaft:
    Inspection divisionnaire des lois sociales en agriculture (Inspektionsabteilung für Sozialgesetze in der Landwirtschaft);
    System für Seeleute:
    Secrétariat général de la Marine marchande (Generalsekretariat der Handelsschifffahrt), Direction de l`établissement national des invalids de la marine (Direktion der staatlichen Anstalt für invalide Seeleute), Sous-Direction „Sécurité sociale des gens de mer” (Unterdirektion „Soziale Sicherheit für Seeleute”), Paris.
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
    Caisse primaire centrale d`assurance maladie de la region parisienne (zentrale örtliche Krankenkasse für den Raum Paris), Paris.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung der Artikel 22 und 34:
    1. Litera a, Litera i
      für Arbeitnehmer im Mutterland
      Allgemeines System:
      Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);
      System für die Landwirtschaft:
      Caisse départementale de la mutualité sociale agricole
      (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
      System für den Bergbau:
      Société de secours minière (Knappschaftsverein);
      System für Seeleute:
      Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schifffahrtsdirektion);
    2. Sub-Litera, i, i
      für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
      Allgemeines System, System für die Landwirtschaft und System für den Bergbau:
      Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit);
      System für Seeleute:
      Abteilung der „Caisse générale de prévoyance des marins” (Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute) der Schifffahrtsdirektion;
    3. Litera b, Litera i
      für selbständig Erwerbstätige im Mutterland
      Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen:
      Caisse mutuelle régionale d`assurance des travailleurs non salariés des professions non agricole (Regionalversicherungskasse auf Gegenseitigkeit für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen);
      Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen:
      Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
    4. Sub-Litera, i, i
      für selbständig Erwerbstätige in den überseeischen Departements
      Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen:
      Die Einrichtung ist im Entstehen;
      Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen:
      Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit).
  6. Ziffer 6
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2 und des Artikels 73 Absatz 2:
    Direction départementale du travail et de la main-d’œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
  7. Ziffer 7
    Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
    1. Litera a, Litera i
      Für Arbeitnehmer im Mutterland
      Allgemeines System:
      Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) ;
      System für die Landwirtschaft:
      Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
      System für den Bergbau:
      Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine);
      Systeme für Seeleute:
      Caisse nationale d`allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt) oder
      Caisse nationale d`allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei);
    2. Sub-Litera, i, i
      für alle Systeme für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
      Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) ;
    3. Litera b, Litera i
      für selbständig Erwerbstätige im Mutterland
      selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen:
      Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) ;
      selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen:
      Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
    4. Sub-Litera, i, i
      für selbständig Erwerbstätige in den überseeischen Departements
      selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen und in landwirtschaftlichen Berufen:
      Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).
  8. Ziffer 8
    Bei Anwendung des Artikels 84:
    Directeur régional de la sécurité sociale (Regionaldirektor für Soziale Sicherheit).

Bundesrepublik Deutschland

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 :
    1. Litera a
      je nach der Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit:
      1. Litera i
        der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder
      2. Sub-Litera, i, i
        Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin;
    2. Litera b
      läßt sich die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht feststellen:
      der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
    1. Litera a
      der Träger, bei dem die Krankenversicherung besteht;
    2. Litera b
      ist die in Betracht kommende Person nicht krankenversichert:
      der Träger, an den der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen hat;
    3. Litera c
      in den übrigen Fällen:
      der zuständige Träger der Unfallversicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
    1. Litera a
      der Träger, der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist;
    2. Litera b
      besteht auf Grund der Beschäftigung keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung:
      der Träger, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind;
    3. Litera c
      in den übrigen Fällen:
      der zuständige Träger der Unfallversicherung.
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 :
    1. Litera a
      die Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort der in Betracht kommenden Person zuständig ist;
    2. Litera b
      besteht ein solcher Träger nicht:
      die Landkrankenkasse, die für den Wohnort der in Betracht kommenden Person zuständig ist;
    3. Litera c
      für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige:
      Bundesknappschaft, Bochum.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 76 und des Artikels 78 Absatz 2:
    1. Litera a
      das Arbeitsamt, das dem Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt Leistungen gewährt hat; oder
    2. Litera b
      wenn der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen erhalten hat:
      das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt beschäftigt war.
  6. Ziffer 6
    Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
    das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der neue Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen liegt.
  7. Ziffer 7
    Bei Anwendung des Artikels 83:
    das Arbeitsamt, das dem Arbeitslosen Leistungen gewährt.
  8. Ziffer 8
    Bei Anwendung des Artikels 84, soweit es sich um zu Unrecht bezogene Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen handelt:
    das Arbeitsamt, das für den Wohnort der Person, die zu Unrecht Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen bezogen hat, zuständig ist.
  9. Ziffer 9
    Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
    1. Litera a
      für Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Erwerbstätigen bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 2 gewährt wurden:
      Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg;
    2. Litera b
      für Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Erwerbstätigen bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 gewährt wurden:
      1. Litera i
        soweit bei Leistungsberechtigung ein Träger der Krankenversicherung zuständig gewesen wäre:
        Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg;
      2. Sub-Litera, i, i
        in den übrigen Fällen:
        Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn.

Griechenland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Island

Die für Versicherungen zuständigen Verwaltungsstellen.

Irland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Italien

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
    Minister für Arbeit und soziale Vorsorge, Rom.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1:
    die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
    die Provinzialstellen der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.I.L.).
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
    die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
    im allgemeinen:
    die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.).
  6. Ziffer 6
    Bei Anwendung des Artikels 84:
    die in Anhang 3 genannten Träger.
  7. Ziffer 7
    Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
    Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose
    Gesundheitsministerium, Rom;
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
    Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Rom.

Luxemburg

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
    Caisse de pensions des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1: Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für Soziale Sicherheit), Luxemburg.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für Soziale Sicherheit), Luxemburg.
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 34 Absatz 1: Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
    Association d`assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxemburg.
  6. Ziffer 6
    Bei Anwendung des Artikels 63: Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
  7. Ziffer 7
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
  8. Ziffer 8
    Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
  9. Ziffer 9
    Bei Anwendung des Artikels 76: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg
  10. Ziffer 10
    Bei Anwendung des Artikels 77:
    Caisse nationale d`assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
  11. Ziffer 11
    Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
    die Krankenkasse, bei der die in Betracht kommende Person zuletzt versichert war.
  12. Ziffer 12
    Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
  13. Ziffer 13
    Bei Anwendung des Artikels 84:
    die in Anhang 3 angeführten Träger des Wohnortes.
  14. Ziffer 14
    Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
    die nach Art der ausgeübten Tätigkeit zuständige Krankenkasse.

Malta

Ministerium für soziale Dienste.

Niederlande

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
    Landesinstitut für Soziale Sicherheit, Amsterdam.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2:
    College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen.
    Der Name und der Sitz des Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat) haben sich geändert.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 76:
    Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam.

Norwegen

Die örtlichen Versicherungsämter.

Portugal

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
    • Strichaufzählung
      Minister für soziale Angelegenheiten, Lissabon.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der entsendete Arbeitnehmer angehört.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
    • Strichaufzählung
      Zentralkasse der Sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer, Lissabon.
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 34:
    • Strichaufzählung
      Die Verwaltungsbehörde des Wohnortes der Familienangehörigen.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
    • Strichaufzählung
      Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten, Lissabon.
  6. Ziffer 6
    Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
    • Strichaufzählung
      Die Verwaltungsbehörde des Wohnortes der Familienangehörigen.
  7. Ziffer 7
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der Arbeitslose zuletzt angehört hat.
  8. Ziffer 8
    Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Wohnortes des Arbeitslosen.
  9. Ziffer 9
    Bei Anwendung des Artikels 76:
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der Arbeitslose zuletzt angehört hat.
  10. Ziffer 10
    Bei Anwendung des Artikels 77:
    • Strichaufzählung
      Die Verwaltungsbehörde des Wohnortes der Familienangehörigen.
  11. Ziffer 11
    Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der Erwerbstätige zuletzt angehört hat.
  12. Ziffer 12
    Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1:
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, von dem der Arbeitslose die Leistungen erhält.
  13. Ziffer 13
    Bei Anwendung des Artikels 84:
    • Strichaufzählung
      Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anspruchsberechtigte wohnt.
  14. Ziffer 14
    Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
    • Strichaufzählung
      Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten, Lissabon.

Schweden

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 34, des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 63, Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 87 Absatz 2:
    Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 83 Absatz 1 :
    Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatliches Arbeitsamt), Stockholm.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 84:
    1. Litera a
      Arbeitslosigkeit:
      Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatliches Arbeitsamt), Stockholm;
    2. Litera b
      alle anderen Systeme der Sozialen Sicherheit: Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm.

Schweiz

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
    1. Litera a
      die anerkannte Krankenkasse, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt ist;
    2. Litera b
      die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist;
    3. Litera c
      die Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, bei der die in Betracht kommende Person versichert ist.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
    Eidgenössische Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung der Artikel 34, 63 und 77:
    die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gemeindebehörde.
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern.
  5. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 76:
    Der Träger wird bei Ratifizierung des Abkommens bekanntgegeben.
  6. Ziffer 6
    Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 87 Absatz 2:
    Der Träger wird bei Ratifizierung des Abkommens bekanntgegeben.

Spanien

Von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnete Träger:

  1. Ziffer eins
    Bei Anwendung der Artikel 34 und 63, des Artikels 78 Absatz 2 und der Artikel 84 und 87 für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:
    Instituto Nacional de la Seguridad Social (römisch eins.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit).
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 (Sondervereinbarung für Seeleute), des Artikels 12 Absatz 1, der Artikel 34 und 63, des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 78 Absatz 2 für Seeleute:
    Instituto Social de la Marina (römisch eins.S.M.) (Nationale Anstalt der Marine).
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 14 Absätze 2 und 3für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:
    la Tesorería General de la Seguridad Social (Hauptschatzamt der Sozialen Sicherheit).
  4. Ziffer 4
    Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 83 Absatz 1 und des Artikels 87 hinsichtlich Arbeitslosigkeit für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:
    Instituto Nacional de Empleo (römisch eins.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).

Türkei

Die in Anhang 2 genannten Träger.

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 genannten zuständigen Behörden.

Anl. 8

Text

Interpretative Erklärung, die die Republik Österreich anläßlich der Unterzeichnung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit samt Anhängen und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen gegenüber dem Europarat abgegeben hat und die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates wiederholt wird :

Anl. 9

Text

(Übersetzung)

Interpretative Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt, daß sie Artikel 73 Absatz 3 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit dahin versteht, daß durch diese Bestimmung dem Ministerkomitee des Europarates keine Zuständigkeit übertragen werden soll, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Widerspruches zu entscheiden.