Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Patientenverfügungs-Gesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG)
StF: BGBl. I Nr. 55/2006 (NR: GP XXII RV 1299 AB 1381 S. 142. BR: AB 7518 S. 733.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 337 AB 440 S. 57. BR: AB 10118 S. 888.)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.
  2. Absatz 2Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (Paragraph 6,). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (Paragraph 8,).
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht.

§ 2

Text

Begriffe

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist oder nicht.
  3. Absatz 3Register im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Verzeichnis, das ungeachtet seiner technischen Umsetzung der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (Paragraph 2, Ziffer 7, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) und Verweisregister (Paragraph 2, Ziffer 13, GTelG 2012) sind keine Register im Sinn dieses Bundesgesetzes.

§ 3

Text

Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person

Paragraph 3,

Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung entscheidungsfähig sein.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Verbindliche Patientenverfügung

Inhalt

Paragraph 4,

In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.

§ 5

Text

Aufklärung

Paragraph 5,

Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.

§ 6

Text

Errichtung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums
    1. Ziffer eins
      vor einem Rechtsanwalt oder
    2. Ziffer 2
      vor einem Notar oder
    3. Ziffer 3
      vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (Paragraph 11 e, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) oder
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins
    errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 14 d, ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß Paragraph 14 d, ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17, GTelG 2012, zu erfolgen hat.

§ 7

Text

Erneuerung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung gemäß Paragraph 5, erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.
  2. Absatz 2Sofern die Erneuerung bei einer in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Person erfolgt, sind die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  3. Absatz 3Einer Erneuerung ist es gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert bzw. ergänzt werden. In diesem Fall ist gemäß Absatz eins und 2 vorzugehen. Mit jeder nachträglichen Änderung beginnt die in Absatz eins, genannte Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu laufen.
  4. Absatz 4Sofern eine Patientenverfügung in einem Register erfasst wurde, ist ein Rechtsanwalt oder Notar verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Regelungen für das jeweilige Register, auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte erneuerte, geänderte oder ergänzte Patientenverfügung in diesem Register zu vermerken und es ist überdies gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorzugehen.
  5. Absatz 5Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Bedeutung anderer Patientenverfügungen

Voraussetzungen

Paragraph 8,

Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der Paragraphen 4, bis 7 erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen.

§ 9

Text

Berücksichtigung

Paragraph 9,

Eine Patientenverfügung gemäß Paragraph 8, ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  1. Ziffer eins
    inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
  2. Ziffer 2
    wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
  3. Ziffer 3
    wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
  4. Ziffer 4
    inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
  5. Ziffer 5
    wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
  6. Ziffer 6
    wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Unwirksamkeit

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
    2. Ziffer 2
      ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.
  2. Absatz 2Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.

§ 11

Text

Sonstige Inhalte

Paragraph 11,

Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten, insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.

§ 12

Text

Notfälle

Paragraph 12,

Dieses Bundesgesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.

§ 13

Text

Pflichten des Patienten

Paragraph 13,

Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.

§ 14

Text

Dokumentation

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer aufklärende und der behandelnde Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.
  2. Absatz 2Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung nach Paragraph 5, fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderlichen Entscheidungsfähigkeit verfügt, so hat er dies, gegebenenfalls im Rahmen der Krankengeschichte, zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß Paragraph 14 a, übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.

§ 14a

Text

Verarbeitung in ELGA

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDie Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Absatz 3, bis 5 ist
    1. Ziffer eins
      zulässig, sofern
      1. Litera a
        der Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist,
      2. Litera b
        kein gültiger Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und
      3. Litera c
        die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      verpflichtend
      1. Litera a
        nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie
      2. Litera b
        entsprechend dem in Paragraph 14 d, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt.
  2. Absatz 2Die Anwendung von Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Ein Patient gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.
  4. Absatz 4Eine in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Person hat entsprechend Paragraph 6, Absatz 2, die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zur
    1. Ziffer eins
      Speicherung sowie
    2. Ziffer 2
      Aufnahme von Verweisen
    in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß Paragraph 8,
  5. Absatz 5Ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 7, GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich in
    1. Ziffer eins
      ELGA entsprechend seiner Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 und Paragraph 21, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
    2. Ziffer 2
      der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geführten Dokumentation
    zu erheben.

§ 14b

Text

Speicherung in ELGA

Paragraph 14 b,
  1. Absatz einsDie Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.
  3. Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Absatz 2, die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,
    zu speichern.

§ 14c

Text

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 14 c,
  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, insbesondere in Paragraph 14 a,, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des Paragraph 14, GTelG 2012.
  2. Absatz 2Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GTelG2012 sowie Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 keine Anwendung.
  3. Absatz 3Bei der Speicherung von Patientenverfügungen im Wege der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 14 a, Absatz 4,) ist entgegen Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 der Name jener natürlichen Person zu protokollieren, die die Aufnahme der Patientenverfügung im Wege der ELGA-Ombudsstelle tatsächlich verlangt hat.

§ 14d

Text

Technische Spezifikation und Umsetzung

Paragraph 14 d,

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:

  1. Ziffer eins
    die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 GTelG 2012, die für
    1. Litera a
      Patientenverfügungen in ELGA, sowie
    2. Litera b
      die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4,, die
    zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
  2. Ziffer 2
    die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, durch die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Personen sowie
  3. Ziffer 3
    den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.

§ 15

Text

Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch

Paragraph 15,

Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 16,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 17

Text

Verweisungen

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Monat seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Patientenverfügungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet sind, sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  3. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3,, die Paragraphen 6 bis 9, Paragraph 14, Absatz 3 und die Paragraphen 14 a bis 14d sowie Paragraph 18 a, samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 18a

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 18 a,

Die Frist des Paragraph 7, Absatz eins, gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, bereits errichtet waren.

§ 19

Text

Vollziehung

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.