Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anpassung bestimmter Lebensmittelhygienevorschriften (Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 91/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Anpassung bestimmter Lebensmittelhygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden und die strukturellen Anforderungen an die Betriebe.

§ 2

Text

Stallungen

Paragraph 2,

Abweichend von Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch II, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachthöfe mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung nur dann über eine Stallung oder Wartebucht zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen, wenn die Tiere über Nacht im Schlachthof verbleiben.

§ 3

Text

Anlage für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für Tiere

Paragraph 3,

Abweichend von Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch II, Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist ein separater Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere nicht erforderlich, wenn die Anlieferung der Schlachttiere durch den Tierhalter oder einen gewerblichen Transporteur, sofern dieser über Reinigungs- und Desinfektionsanlagen verfügt, direkt vom Tierhaltungsbetrieb zum Schlachthof mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung erfolgt.

§ 4

Text

Zerlegungsraum

Paragraph 4,

Abweichend von Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch III, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann bei Betrieben mit stationärer Schlachtung der Schlachtraum bei zeitlicher Trennung der Arbeitsgänge auch als Zerlegungsraum dienen, sofern weniger als 250 Tonnen Fleisch jährlich zerlegt werden.

§ 5

Text

Amtliche Aufsicht bei der Desinfektion

Paragraph 5,

Abweichend von Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch IV, Ziffer 20, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist der amtlichen Aufsicht auch Genüge getan, wenn die Reinigung und Desinfektion nach einem genauen Plan erfolgt und der amtliche Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent vor Wiederaufnahme der Schlachtung den Erfolg der Reinigung überprüft.

§ 6

Text

Lagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAbweichend von Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch II, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die Kühllagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch auch in einem Bereich des Kühlraumes erfolgen, sofern organisatorische Maßnahmen, wie die Sperre und Kennzeichnung des betreffenden Schlachtkörpers einen Missbrauch verhindern, es sich nicht um einen Seuchenverdacht handelt und die Absonderung in der Weise geschieht, dass anderes Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird. Eine abschließbare Einrichtung für die Kühllagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch ist weiters nicht erforderlich, wenn das vorläufig beanstandete Fleisch in einen anderen Betrieb zur Endbeurteilung und weiteren Verwertung gebracht wird.
  2. Absatz 2Bei der Vorgangsweise gemäß Absatz eins, letzter Satz ist Folgendes einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Der amtliche Tierarzt hat das Fleisch als „vorläufig beanstandet“ zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Diese Bescheinigung ist beim Transport des Fleisches mitzuführen und dem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsortes zu übergeben.
    2. Ziffer 2
      Der amtliche Tierarzt hat den für den Bestimmungsort zuständigen amtlichen Tierarzt zu verständigen. Dieser muss erforderlichenfalls weitere Untersuchungen durchführen und die Beurteilung vornehmen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist der amtliche Tierarzt des Herkunftsbetriebes zu informieren.
    3. Ziffer 3
      Der Transport hat getrennt von anderem Fleisch oder derart zu erfolgen, dass anderes Fleisch nicht nachteilig hygienisch beeinflusst wird.

§ 7

Text

Temperaturanforderungen für Faschiertes

Paragraph 7,

Abweichend von Anhang römisch III, Abschnitt römisch fünf, Kapitel römisch III, Ziffer 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger.

§ 8

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 8,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 9

Text

Schlussbestimmung

Paragraph 9,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und des Artikels 10 Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, notifiziert.