(1)Absatz einsAbweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die Kühllagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch auch in einem Bereich des Kühlraumes erfolgen, sofern organisatorische Maßnahmen, wie die Sperre und Kennzeichnung des betreffenden Schlachtkörpers einen Missbrauch verhindern, es sich nicht um einen Seuchenverdacht handelt und die Absonderung in der Weise geschieht, dass anderes Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird. Eine abschließbare Einrichtung für die Kühllagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch ist weiters nicht erforderlich, wenn das vorläufig beanstandete Fleisch in einen anderen Betrieb zur Endbeurteilung und weiteren Verwertung gebracht wird.Abweichend von Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch II, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die Kühllagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch auch in einem Bereich des Kühlraumes erfolgen, sofern organisatorische Maßnahmen, wie die Sperre und Kennzeichnung des betreffenden Schlachtkörpers einen Missbrauch verhindern, es sich nicht um einen Seuchenverdacht handelt und die Absonderung in der Weise geschieht, dass anderes Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird. Eine abschließbare Einrichtung für die Kühllagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch ist weiters nicht erforderlich, wenn das vorläufig beanstandete Fleisch in einen anderen Betrieb zur Endbeurteilung und weiteren Verwertung gebracht wird.