Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung betreffend Dienstausweise, Fassung vom 12.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstausweise
StF: BGBl. II Nr. 11/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.

§ 2

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,

Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ des Ressorts, für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens tragen.
  2. Absatz 2Auf dem Dienstausweis erhalten alle Ressortbediensteten ein qualifiziertes Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 Sitzung 44, und zusätzlich ein vom Signaturzertifikat unabhängiges einfaches Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe auch die Personenbindung gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, eingetragen. Der Dienstausweis ist daher auch zur Identifikation bei der Anmeldung am PC und bei IT-Verfahren zu verwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis Ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 1) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsTreten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
  2. Absatz 2Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
  3. Absatz 3Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.
  4. Absatz 4Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.
  5. Absatz 5Anlässlich des Übertritts bzw. der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist bis 31. Dezember 2006 ein neuer Dienstausweis nur über seinen Antrag und auf seine Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen. Ein solcher Dienstausweis muss zusätzlich den Schriftzug „im Ruhestand“ aufweisen und dient lediglich dem Nachweis der Identität des Inhabers.

§ 7

Text

Inhalt

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorderseite (Bildseite)
      1. Litera a
        Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
      2. Litera b
        Bundeswappen
      3. Litera c
        Lichtbild
      4. Litera d
        Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Ziffer 3,
      5. Litera e
        Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
      6. Litera f
        Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
    2. Ziffer 2
      Rückseite (Chipseite)
      1. Litera a
        Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“ oder Schriftzug „Bundesfinanzgericht“.
      2. Litera b
        Chip
      3. Litera c
        Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
      4. Litera d
        Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
      5. Litera e
        Akademischer Grad, Standesbezeichnung
      6. Litera f
        Zuname und Vorname
      7. Litera g
        Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
      8. Litera h
        Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
      9. Litera i
        Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
      10. Litera j
        DVR-Nummer
      11. Litera k
        Schriftzug „Gebühr entrichtet“
    3. Ziffer 3
      Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: Amt für Betrugsbekämpfung, Bundesfinanzgericht, Bundesministerium für Finanzen, Finanzamt, Finanzprokuratur, Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, Zentrale Services und Zollamt.
  2. Absatz 2Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.

§ 9

Text

Dienstbehelfe nach anderen Vorschriften

Paragraph 9,

Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 10

Text

Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen

Paragraph 10,

Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, unterliegen hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Arbeitskarten, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten und sonstiger Sachbehelfe den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.

§ 11

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsUnter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.
  2. Absatz 2Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  3. Absatz 3Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen.

§ 12

Text

Verweisung auf Bundesgesetze

Paragraph 12,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2005 ausgestellt worden sind und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem auf der Vorderseite des Dienstausweises ausgewiesenen Gültigkeitsdatum.
  3. Absatz 3Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstkarten und Dienstausweise vom 20. April 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2007, tritt mit der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2017, tritt mit der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Größe des Dienstausweises: 5,4 cm x 8,5 cm

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

ANLAGE 2

Beschreibung des Dienstausweises

Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)