(1)Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gem. § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gem. Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
Hinsichtlich jener Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 zu Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, gilt die Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen.Hinsichtlich jener Bediensteten, die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, zu Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, gilt die Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen.