Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, Fassung vom 02.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
StF: BGBl. II Nr. 435/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 236 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 180/2004, und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2005, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1.

Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

§ 2

Text

§ 2.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung

  1. 1.
    die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
  2. 2.
    mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 2

Text

§ 3.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

  1. 1.
    von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
  2. 2.
    in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
    1. a)
      dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
    2. b)
      vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 236/2019)

§ 4

Text

§ 4.
  1. (1) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2) § 3 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2013 ist weiterhin anzuwenden
    1. 1.
      auf die Einigung in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, wenn diese vor dem 1. September 2019 stattgefunden hat;
    2. 2.
      auf die Einigung in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung der Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, wenn diese vor dem 1. September 2019 stattgefunden hat.