Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rückübernahmeabkommen (Tschechische R), Fassung vom 09.11.2024

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
StF: BGBl. III Nr. 187/2005

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Abkommens wurden am 20. Juli bzw. 10. August 2005 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll zur Durchführung des Abkommens sind daher gleichzeitig mit 9. Oktober 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik, im Weiteren nur „Vertragsparteien“ genannt,

ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

in der Absicht, der illegalen Migration im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegen zu treten,

von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die rechtswidrig eingereist sind oder sich rechtswidrig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Abschnitt I
Übergabe und Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt eine Person, die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die für eine Einreise oder einen Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.

Art. 2

Text

Artikel 2

(1) In Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die zu übergebende Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt, übernimmt diese Vertragspartei die Person ohne Formalitäten.

(2) In Fällen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass die zu übergebende Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird diese von der ersuchten Vertragspartei aufgrund eines von der ersuchenden Vertragspartei übersandten schriftlichen Ersuchens übernommen. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Ersuchen um Übernahme unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens.

(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Staatsangehörigen unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt, längstens innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antwort an die ersuchende Vertragspartei. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Art. 3

Text

Artikel 3

Für den Fall, dass der zu übergebende Staatsangehörige wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen einer besonderen Pflege bedarf, oder besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, teilt die ersuchende Vertragspartei diese Tatsache der ersuchten Vertragspartei mindestens sieben Tage vor seiner Übergabe mit.

Art. 4

Text

Artikel 4

Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Person zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Person zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei gemäß Artikel 1 Absatz 1 nicht die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei hatte.

Art. 5

Text

Abschnitt II
Übergabe und Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei übernimmt aufgrund eines schriftlichen Ersuchens der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Einreise oder den Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf direktem Weg in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nachdem sie sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hat.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die andere Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von sieben Tagen nach der rechtswidrigen Einreise. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Rückübernahme einer solchen Person ab, kann die Übernahme nach Absatz 1 beantragt werden.

(3) Der Nachweis der Einreise gemäß Absatz 1 wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Einreise gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.

(4) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:

  1. Litera a
    einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der zum Zeitpunkt seiner Einreise aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels der ersuchenden Vertragspartei war oder dem bei oder nach seiner Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch die ersuchende Vertragspartei erteilt wurde, es sei denn, dass diese Person ein Visum oder einen Aufenthaltstitel besitzt, die von der ersuchten Vertragspartei erteilt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
  2. Litera b
    einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem die ersuchte Vertragspartei ein Durchreisevisum unter der Voraussetzung erteilt hat, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zum Zeitpunkt der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels war, auf dessen Grundlage er berechtigt war, in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einzureisen;
  3. Litera c
    einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dem die ersuchende Vertragspartei den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 19672 zuerkannt hat;
  4. Litera d
    einen Staatsangehörigen eines Nachbarstaates des Staates der ersuchenden Vertragspartei und einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der in einem solchen Staat zum Aufenthalt berechtigt ist.

_________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,

Art. 6

Text

Artikel 6

(1) Als Visum im Sinne dieses Abkommens gilt eine Genehmigung oder eine Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Staatsgebiet einer Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.

(2) Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abkommens gilt jede Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer Vertragspartei berechtigt. Als solche Erlaubnis gelten nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens sowie eine Ausreiseanordnung.

Art. 7

Text

Artikel 7

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden, längstens jedoch innerhalb von zwölf Monaten seit der rechtswidrigen Einreise oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person die für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den an sie übersandten Übernahmeantrag unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeit der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zur Übernahme bei der ersuchenden Vertragspartei eingelangt ist. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Art. 8

Text

Artikel 8

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen sind.

Art. 9

Text

Abschnitt III
Durchbeförderung

Artikel 9

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zur polizeilichen Durchbeförderung, wenn die andere Vertragspartei schriftlich darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei strafrechtlich zu verfolgen wäre oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung ist grundsätzlich fünf Tage vor der beabsichtigten Durchbeförderung schriftlich zu stellen.

(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(5) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(6) Der zur Durchbeförderung übernommene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei.

(7) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg überwacht die ersuchte Vertragspartei die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen. Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei dürfen die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Art. 10

Text

Abschnitt IV
Kosten

Artikel 10

Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 1 und Artikel 5 zusammenhängenden Kosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die mit der Rückübernahme gemäß Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 11

Text

Abschnitt V
Personenbezogener Datenschutz

Artikel 11

(1) Soweit es für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, personenbezogene Daten, im Folgenden nur „Daten“ genannt, zu übermitteln, dürfen diese Daten ausschließlich betreffen:

  1. Litera a
    Informationen über die Identität der zu übergebenden Person und gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, d.h. Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit;
  2. Litera b
    den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
  3. Litera c
    sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen und zur Sicherstellung eines ordentlichen Verlaufs der Übergabe erforderliche Informationen;
  4. Litera d
    Informationen über Aufenthaltsort und Reiseweg;
  5. Litera e
    die erteilten Aufenthaltstitel oder Visa;
  6. Litera f
    erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit im Rahmen dieses Abkommens Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:

  1. Litera a
    Die Verwendung der Daten durch die empfangende Behörde ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
  2. Litera b
    Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
  3. Litera c
    Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen.
  4. Litera d
    Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden sollten, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die unrichtigen Daten zu berichtigen oder, soweit es um Daten geht, die nicht übermittelt werden sollten, zu vernichten.
  5. Litera e
    Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Vernichtung von Daten aktenkundig zu machen.
  6. Litera f
    Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  7. Litera g
    Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde vernichtet worden sind, muss die empfangende Behörde im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vernichtet.
  8. Litera h
    Der Person, deren Daten übermittelt worden sind, wird auf ihren Antrag Auskunft über die übermittelten Daten erteilt, und zwar in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, bei der die Auskunft beantragt wurde.

Art. 12

Text

Abschnitt VI
Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird:

  1. Litera a
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;
  2. Litera b
    die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;
  3. Litera c
    die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;
  4. Litera d
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;
  5. Litera e
    die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;
  6. Litera f
    die Details zur Abgeltung der Kosten und
  7. Litera g
    die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.

Art. 13

Text

Abschnitt VII
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Durchführung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst werden.

Art. 14

Text

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund anderer völkerrechtlicher Verträge unberührt.

Art. 15

Text

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze1, unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.

________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1992,, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,

Art. 16

Text

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit ganz oder teilweise mit Ausnahme jener Bestimmungen suspendieren, die sich auf die Übergabe und Übernahme eigener Staatsangehöriger beziehen. Die Suspendierung und der Widerruf der Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen haben, treten mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Prag, am 12.11.2004, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Anl. 1

Text

Protokoll
zur Durchführung des
Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und
der Regierung der Tschechischen Republik
über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(Rückübernahmeabkommen)

Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in der Folge nur „Rückübernahmeabkommen“, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik Folgendes vereinbart:

I

Zu Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich wird nachgewiesen durch:

  1. Litera a
    Reisedokument (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere);
  2. Litera b
    Personalausweis;
  3. Litera c
    Staatsbürgerschaftsurkunde;
  4. Litera d
    Wehrpass und Militärausweis;
  5. Litera e
    amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik wird nachgewiesen durch:
  1. Litera a
    Reisedokument (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass, Reiseausweis);
  2. Litera b
    Personalausweis der Tschechischen Republik;
  3. Litera c
    Personalausweis der Tschechoslowakischen Republik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik mit Kennzeichnung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik;
  4. Litera d
    Bescheinigung oder Bestätigung über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik, die nicht älter als sechs Monate ist;
  5. Litera e
    Ehefähigkeitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist und eine Angabe zur Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik enthält.

(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht durch die im Absatz 1 genannten Dokumente nachgewiesen werden kann, kann die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden insbesondere auf der Grundlage:

  1. Litera a
    einer Kopie eines der unter Absatz 1 genannten Dokumente;
  2. Litera b
    eines amtlichen Dokuments, das Angaben über die Identität des Betroffenen enthält (zum Beispiel Geburtsurkunde, Führerschein, Seefahrtsbuch oder Schifferausweis);
  3. Litera c
    eines Militärausweises und Wehrpasses, sofern sie nicht als Nachweismittel anerkannt wurden;
  4. Litera d
    eines Zeugenaussageprotokolls;
  5. Litera e
    eines Aussageprotokolls des Betroffenen;
  6. Litera f
    eines anderen Dokuments, das in einem konkreten Fall von der ersuchten Vertragspartei anerkannt wird.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(4) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II

Zu Artikel 2 Absatz 2

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:

  1. Litera a
    die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
  2. Litera b
    Informationen über die Dokumente oder andere Mittel, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird;
  3. Litera c
    Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
  4. Litera d
    Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
  5. Litera e
    Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird.

(3) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

III

Zu Artikel 3

(1) Die Mitteilung muss insbesondere enthalten:

  1. Litera a
    die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
  2. Litera b
    Hinweise auf die auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflegeoder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
  3. Litera c
    Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
  4. Litera d
    Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.

(2) Für die Mitteilung und deren Beantwortung werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

IV

Zu Artikel 5 Absatz 1

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:

  1. Litera a
    die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
  2. Litera b
    Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
  3. Litera c
    Tag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
  4. Litera d
    Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
  5. Litera e
    Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
  6. Litera f
    Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
  7. Litera g
    Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
  8. Litera h
    Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
  9. Litera i
    Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:

  1. Litera a
    Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem Reisedokument;
  2. Litera b
    ein gültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
  3. Litera c
    ein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellt sind und die Einreise über die gemeinsame Staatsgrenze oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen können;
  4. Litera d
    andere auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.

(4) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:

  1. Litera a
    Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
  2. Litera b
    ein ungültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist;
  3. Litera c
    ein Zeugenaussageprotokoll;
  4. Litera d
    ein Aussageprotokoll des Betroffenen;
  5. Litera e
    Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist.

(5) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(6) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(7) Die Übergabe und Übernahme der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen findet

abhängig vom Ort des Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze an nachstehenden internationalen Grenzübergängen statt:

. Grenzübergang Wullowitz – Dolní Dvořiště

. Grenzübergang Summerau – Horní Dvořiště

. Grenzübergang Gmünd – České Velenice

. Grenzübergang Kleinhaugsdorf – Hatě

. Grenzübergang Drasenhofen – Mikulov

. Grenzübergang Hohenau – Břeclav

V

Zu Artikel 5 Absatz 2

(1) Die Übergabe und Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens erfolgt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an jenem internationalen Grenzübergang, welcher dem Ort des rechtswidrigen Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze am nächsten ist.

(2) Die schriftliche Ankündigung muss insbesondere enthalten:

  1. Litera a
    die Personaldaten der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
  2. Litera b
    Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
  3. Litera c
    Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
  4. Litera d
    Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
  5. Litera e
    Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
  6. Litera f
    Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
  7. Litera g
    Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
  8. Litera h
    Ort und Zeit der Übergabe.

(3) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(4) Für die schriftliche Ankündigung werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

VI

Zu Artikel 7

(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und -termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Über die Übergabe und Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen wird ein Protokoll in zweierlei Ausfertigung verfasst, das insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Litera a
    Vor- und Familiennamen;
  2. Litera b
    Geburtsdatum und -ort;
  3. Litera c
    Staatsangehörigkeit;
  4. Litera d
    Grund der Übergabe;
  5. Litera e
    Verzeichnis der Gegenstände und Geldmittel, die der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose bei sich hat;
  6. Litera f
    Ort und Zeit der Übergabe;
  7. Litera g
    Vor- und Familiennamen, Funktionen und Unterschriften von Personen, die den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen übergeben oder übernommen haben.

Jede Vertragspartei behält jeweils eine Ausfertigung des Protokolls über die Übergabe und Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen.

(4) Für das Protokoll gemäß Absatz 3 werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

VII

Zu Artikel 8

Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VIII

Zu Artikel 9

(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten:

  1. Litera a
    die Personaldaten der durchzubefördernden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
  2. Litera b
    Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
  3. Litera c
    die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
  4. Litera d
    Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
  5. Litera e
    Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
  6. Litera f
    Informationen über Sprachkenntnisse der durchzubefördernden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
  7. Litera g
    Ort und Zeit der Übernahme zur Durchbeförderung sowie Ort und Zeit der Übergabe der durchzubefördernden Person im Ziel- oder Durchbeförderungsstaat.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe und Übernahme wird in einem Protokoll festgehalten, das die Angaben gemäß Abschnitt römisch VI Absatz 3 enthält. Für dieses Protokoll werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges, im Teil römisch VI Absatz 4 angeführtes Formular verwenden.

(4) Für die Einbringung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

IX

Zu Artikel 10

(1) Die der ersuchten Vertragspartei gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens entstandenen Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei mittels einer Banküberweisung auf das Konto der ersuchten Vertragspartei binnen 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Rechnung ersetzt. Diese Kosten umfassen:

  • Strichaufzählung
    Lohnkosten;
  • Strichaufzählung
    Fahrtkosten;
  • Strichaufzählung
    Diäten;
  • Strichaufzählung
    Nächtigungskosten;
  • Strichaufzählung
    sonstige notwendige Kosten (zum Beispiel für unvermeidbare medizinische Versorgung, Parkgebühren, Straßen- und Telekommunikationsgebühren).

(2) Die Höhe des gemäß Absatz 1 gewährten Ersatzes richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei.

(3) Unter Fahrtkosten werden die Kosten für die Benützung von Dienstkraftfahrzeugen und Massenbeförderungsmitteln mit Ausnahme von Flugzeugen und Taxifahrzeugen verstanden. In die sonstigen notwendigen Kosten werden lediglich die bei der Einhaltung der höchsten Wirtschaftlichkeit zweckmäßig aufgewendeten Kosten einbezogen.

(4) Die ersuchte Vertragspartei wird die Abrechnung des Kostenersatzes gemäß Absatz 1 jeweils für den vergangenen Kalendermonat vornehmen.

(5) Einen Bestandteil der Abrechnung des Kostenersatzes bilden die Belege, die die tatsächliche Höhe der anfallenden Kosten nach den einzelnen in Absatz 1 angeführten Positionen nachweisen.

(6) Die Kosten nach Absatz 1 werden für die durchzubefördernden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen und für deren Begleitung ersetzt.

X

Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Litera d, des Rückübernahmeabkommens sind:

auf österreichischer Seite: für Fälle der Durchbeförderungen das Bundesministerium für Inneres, für sonstige Fälle die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich; auf tschechischer Seite: die Polizei der Tschechischen Republik.

(2) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik werden einander, spätestens zum Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls die Dienstellen der zuständigen Behörden schriftlich mitteilen, die die einzelnen Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens durchführen werden. Gleichzeitig werden sie einander ihre Adressen und die Kontaktmöglichkeiten sowie die Nummern der Bankkonten bekannt geben; über Änderungen werden sie einander umgehend informieren.

XI

Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls abgehalten werden. Im Rahmen dieser Gespräche werden auch die Muster für die in diesem Protokoll angeführten zweisprachigen Formulare ausgearbeitet. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

XII

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

Geschehen zu Prag, am 12.11.2004, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.