Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zahnärztegesetz, Fassung vom 17.01.2016

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
StF: BGBl. I Nr. 126/2005 (NR: GP XXII RV 1087 AB 1133 S. 125. BR: AB 7402 S. 727.)
[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

§ 2

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf

§ 4

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 5

Berufsbezeichnungen

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

§ 6

Erfordernisse der Berufsausübung

§ 7

Qualifikationsnachweise

§ 8

Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 9

Qualifikationsnachweise – EWR

4. Abschnitt
Zahnärzteliste

§ 11

Führung der Zahnärzteliste

§ 12

Eintragung in die Zahnärzteliste

§ 13

Versagung der Eintragung

§ 14

Änderungsmeldungen

§ 15

Zahnärzteausweis

5. Abschnitt
Berufspflichten

§ 16

Allgemeine Berufspflichten

§ 17

Fortbildungspflicht

§ 18

Aufklärungspflicht

§ 19

Dokumentationspflicht

§ 20

Auskunftspflicht

§ 21

Verschwiegenheitspflicht

§ 22

Qualitätssicherung

6. Abschnitt
Berufsausübung

§ 23

Selbständige Berufsausübung

§ 24

Persönliche und unmittelbare Berufsausübung

§ 25

Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 26

Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen

§ 26a

Gründung von Gruppenpraxen

§ 26b

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

§ 26c

Berufshaftpflichtversicherung

§ 27

Berufssitz

§ 28

Dienstort

§ 29

Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin

§ 30

Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

§ 31

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 32

Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen

§ 33

Unselbständige Berufsausübung

§ 34

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

§ 35

Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 36

Ordinationsstätten

§ 37

Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 38

Rücktritt von der Behandlung

§ 39

Zahnärztliche Gutachten

§ 40

Vergütung zahnärztlicher Leistungen

§ 41

Außergerichtliche Patientenschlichtung

§ 42

Weiterbildung

7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung

§ 43

Berufseinstellung

§ 44

Berufsunterbrechung

§ 45

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 46

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 47

Befristete Untersagung der Berufsausübung

§ 48

Einschränkung der Berufsausübung

§ 49

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 50

Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis

7a. Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

8. Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

§ 51

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

§ 52

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 53

Qualifikationsnachweis

§ 54

Berufsbezeichnung

§ 55

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 56

Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten

2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen

§ 57

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 58

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 59

Berufsbezeichnung

§ 60

Berufsberechtigung

§ 61

Qualifikationsnachweis

§ 62

Ausbildungssperre

§ 63

Dentistenausweis

§ 64

Niederlassungsgenehmigungen

3. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 65

Eintragung in die Ärzteliste

§ 66

Ärzteausweis

§ 67

Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 68

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin

§ 69

Bewilligungen

§ 70

Führung von Bezeichnungen

§ 71

Anhängige Verfahren

§ 71a

Übergangsbestimmung zu Gruppenpraxen

4. Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

§ 72

Berufsbild

§ 73

Tätigkeitsbereich

§ 74

Berufsausübung

§ 75

Berufspflichten

§ 76

Berufsberechtigung

§ 77

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 78

Qualifikationsnachweis – Ausland

§ 79

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 80

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt
Ausbildung

§ 81

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

§ 82

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

§ 83

Ausbildungsverordnung

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

§ 84

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

§ 85

Weiterbildung Prophylaxeassistenz

§ 86

Weiterbildungsverordnung

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

§ 87

Zahnärztliche Assistenz

§ 88

Prophylaxeassistenz

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 89

Strafbestimmungen

§ 90

Inkrafttreten

§ 91

Vollziehung

§ 1

Text

1. Hauptstück
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

§ 1.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2

Text

Umsetzung von Unionsrecht

§ 2.

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1.
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. 2.
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
  3. 3.
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3

Text

Geltungsbereich

§ 3.
  1. (1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  2. (2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
  3. (3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. (4) § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  5. (5) Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. 1.
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. 2.
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
    3. 3.
      Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,
    4. 4.
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
    5. 5.
      Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
    6. 6.
      Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
    7. 7.
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
    8. 8.
      MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
    9. 9.
    10. 10.
      Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
    11. 11.
      Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
    12. 12.
      Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
    13. 13.
      Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
    nicht berührt.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 4.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
  2. (2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
  3. (3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
    1. 1.
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
    2. 2.
      die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
    3. 3.
      die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
    4. 4.
      die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
    5. 4a.
      die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
    6. 5.
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
    7. 6.
      die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
    8. 7.
      die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
  4. (4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
    1. 1.
      die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
    2. 2.
      die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
    3. 3.
      die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
    für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.

§ 5

Text

Berufsbezeichnungen

§ 5.
  1. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
  2. (2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. 1.
      neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. 2.
      diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
  3. (3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
    1. 1.
      im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
    2. 2.
      Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
    3. 3.
      Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
    Sofern Zusätze gemäß Z 1 zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.
  4. (4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
    1. 1.
      die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
    2. 2.
      denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
    sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen.
  5. (5) Die Führung
    1. 1.
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
    2. 2.
      einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.
      anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

Erfordernisse der Berufsausübung

§ 6.
  1. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. 1.
      die Eigenberechtigung,
    2. 2.
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. 3.
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. 4.
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
    5. 5.
      einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
    6. 6.
      die Eintragung in die Zahnärzteliste.
  2. (2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
    1. 1.
      bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. 2.
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.

§ 7

Text

Qualifikationsnachweise

§ 7.
  1. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
    1. 1.
      ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,
    2. 2.
      ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
    1. 4.
      ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
  2. (2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
    1. 1.
      die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
    2. 2.
      durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
    erbracht werden.

§ 8

Text

Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 8.

Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die

  1. 1.
    aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
  2. 2.
    die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.

§ 9

Text

Qualifikationsnachweise – EWR

§ 9.
  1. (1) Folgende Qualifikationsnachweise sind als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. 1.
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. 2.
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. 3.
      Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. 4.
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. 5.
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
  3. (3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Zahnärzteliste

Führung der Zahnärzteliste

§ 11.
  1. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
  2. (2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.
      Eintragungsnummer;
    2. 2.
      Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. 2a.
      akademischer Grad;
    4. 3.
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    5. 4.
      Staatsangehörigkeit;
    6. 5.
      Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
    7. 6.
      Hauptwohnsitz;
    8. 7.
      Zustelladresse;
    9. 8.
      Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
    10. 9.
      Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    11. 10.
      Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
    12. 11.
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    13. 12.
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    14. 13.
      auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
    15. 14.
      von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
    16. 15.
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    17. 16.
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    18. 17.
      Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    19. 18.
      Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
  3. (3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. (4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. 1.
      zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. 2.
      sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. 3.
      über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. (5) Die Zahnärzteliste ist nach
    1. 1.
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
    2. 2.
      Angehörigen des Dentistenberufs und
    3. 3.
      außerordentlichen Kammermitgliedern
    zu gliedern.

§ 12

Text

Eintragung in die Zahnärzteliste

§ 12.
  1. (1) Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
  2. (2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
  3. (3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind
    1. 1.
      eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
    2. 2.
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
    vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
  4. (4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Z 3) ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. (5) Hat die Österreichische Zahnärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staats davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird, ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
  6. (6) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  7. (7) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat die Österreichische Zahnärztekammer sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden.
  8. (8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
    1. 1.
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,
    2. 2.
      in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
    nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
  9. (9) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jede Eintragung in die Zahnärzteliste ohne Verzug im Wege der jeweiligen Landeszahnärztekammer dem nach dem gewählten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 13

Text

Versagung der Eintragung

§ 13.

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.

§ 14

Text

Änderungsmeldungen

§ 14.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
    1. 1.
      jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
    2. 2.
      jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
    3. 3.
      jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    4. 4.
      jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. 5.
      jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    6. 6.
      die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);
    7. 7.
      die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);
    8. 8.
      die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    9. 9.
      die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.
    Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
  2. (2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. 1.
      die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
    2. 2.
      diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 15

Text

Zahnärzteausweis

§ 15.
  1. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
  2. (2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
    1. 1.
      den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. 2.
      den bzw. die Vor- und Zunamen,
    3. 3.
      das Geschlecht,
    4. 4.
      das Geburtsdatum und den Geburtsort,
    5. 5.
      die Staatsangehörigkeit,
    6. 6.
      das Bild,
    7. 7.
      die Unterschrift und
    8. 8.
      die Eintragungsnummer
    des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
  3. (3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

§ 16.

Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

§ 17

Text

Fortbildungspflicht

§ 17.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden.
  2. (2) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung erlassen sowie Fortbildungsprogramme erstellen und durchführen.

§ 18

Text

Aufklärungspflicht

§ 18.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über
    1. 1.
      die Diagnose,
    2. 2.
      den geplanten Behandlungsablauf,
    3. 3.
      die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
    4. 4.
      die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
    5. 5.
      die Kosten der zahnärztlichen Behandlung,
    6. 6.
      die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung und
    7. 7.
      den beruflichen Versicherungsschutz
    aufzuklären.
  2. (2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter zahnärztlicher Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
  3. (3) Die Aufklärung über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern
    1. 1.
      im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 4) anfallen,
    2. 2.
      die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
    3. 3.
      dies der/die Patient/Patientin verlangt.
  4. (4) Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.
  5. (5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Abs. 4 in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

§ 19

Text

Dokumentationspflicht

§ 19.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über
    1. 1.
      den zahnmedizinisch relevanten Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung (Anamnese),
    2. 2.
      die Diagnose,
    3. 3.
      die Aufklärung des/der Patienten/Patientin sowie
    4. 4.
      Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten,
    zu führen (Dokumentation).
  2. (2) Den betroffenen Patienten/Patientinnen oder deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien einschließlich Röntgenduplikaten zu ermöglichen.
  3. (3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  4. (4) Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Nachfolger/Nachfolgerin übergeben; bei Berufseinstellung hat der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation an den/die Nachfolger/Nachfolgerin zu übergeben. Dieser/Diese
    1. 1.
      hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und
    2. 2.
      darf die Dokumentation nur mit Zustimmung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.
  5. (5) Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne zahnärztlichen/zahnärztliche Nachfolger/Nachfolgerin ist die Dokumentation vom/von der bisherigen Ordinationsstätteninhaber/Ordinationsstätteninhaberin für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin.
  6. (6) Im Falle des Ablebens des/der bisherigen Ordinationsstätteninhabers/Ordinationsstätteninhaberin oder des/der Wohnsitzzahnarztes/Wohnsitzzahnärztin, sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet, ist sein/seine Erbe/Erbin oder sonstiger/sonstige Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem/einer von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln; dieser/diese unterliegt der dem § 21 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

§ 20

Text

Auskunftspflicht

§ 20.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
    1. 1.
      den betroffenen Patienten/Patientinnen,
    2. 2.
      deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
    3. 3.
      Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.
  2. (2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

§ 21

Text

Verschwiegenheitspflicht

§ 21.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, ihre Hilfspersonen sowie Studierende der Zahnmedizin sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs bzw. im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. 1.
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von der Geheimhaltung entbunden hat,
    2. 2.
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
    3. 3.
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder
    4. 4.
      Mitteilungen oder Befunde des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind.
  3. (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten/Patientinnen erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung der Daten darf nur erfolgen, wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch für den/die Dienstleister/Dienstleisterin besteht und Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des/der Auftraggebers/Auftraggeberin an die zuständige Landeszahnärztekammer weiterzugeben.
  4. (4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 19 Abs. 1 berechtigt. Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
  5. (5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 an
    1. 1.
      Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als diese für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
    2. 2.
      andere Angehörige von Gesundheitsberufen oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung oder Pflege der/die Patient/Patientin steht, mit dessen/deren Zustimmung
    berechtigt.

§ 22

Text

Qualitätssicherung

§ 22.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
  2. (2) Wenn
    1. 1.
      die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
    2. 2.
      die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
    3. 3.
      eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,
    stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar.
  3. (3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung der Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie über die Ermittlung, Übermittlung und Kontrolle der Evaluierungsergebnisse durch Verordnung festzulegen.

§ 23

Text

6. Abschnitt
Berufsausübung

Selbständige Berufsausübung

§ 23.

Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann

  1. 1.
    freiberuflich oder
  2. 2.
    im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.

§ 24

Text

Persönliche und unmittelbare Berufsausübung

§ 24.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (§ 25) oder Gruppenpraxen (§ 26), auszuüben.
  2. (2) Sie dürfen sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.
  3. (3) Sie dürfen an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Dabei trägt der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs die Verantwortung für die Anordnung. Die zahnärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen.
  4. (4) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind unbeschadet sozialversicherungsrechtlicher Regelungen berechtigt, einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin einzusetzen, der/die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich berechtigt ist.

§ 25

Text

Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 25.
  1. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des § 24 Abs. 1 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung
    1. 1.
      von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder
    2. 2.
      von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
    bestehen.
  2. (2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des § 26 begründet werden.

§ 26

Text

Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen

§ 26.
  1. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer
    1. 1.
      offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 Unternehmensgesetzbuch (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, oder
    2. 2.
      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,
    erfolgen.
  2. (2) In der Firma der Gruppenpraxis ist jedenfalls der Name eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin anzuführen. Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.
  3. (3) Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:
    1. 1.
      Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs angehören.
    2. 2.
      Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.
    3. 3.
      Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
    4. 4.
      Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
      1. a)
        Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten sowie
      2. b)
        Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
      beschränkt werden.
    5. 5.
      Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
    6. 6.
      Unzulässig sind
      1. a)
        die Anstellung von Gesellschaftern/Gesellschafterinnen und anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sowie
      2. b)
        das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter/Gesellschafterinnen zu anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung zahnärztlichen Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere auf Grund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.
    7. 7.
      Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Übersteigen der genannten Zahlen tritt die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die zahnärztliche Verantwortung für die zahnärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem/einer bestimmten Gesellschafter/Gesellschafterin liegt.
    8. 8.
      Die Berufsausübung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
    9. 9.
      Für die Patienten/Patientinnen ist die freie Wahl des/der Behandlers/Behandlerin unter den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen zu gewährleisten.
  4. (4) Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Zahnärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben:
    1. 1.
      Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter/Gesellschafterinnen nicht überschreiten.
    2. 2.
      Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden.
    3. 3.
      Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin darf zwar unbeschadet des § 27 Abs. 2 an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.
    4. 4.
      Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.
  5. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter/Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin berechtigt. Die vorübergehende Untersagung (§§ 46 f) oder Unterbrechung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Angehörige des zahnärztlichen Berufs nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
  6. (6) Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Meldepflicht nach § 14 einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß § 26b verpflichtet. Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist für die Erfüllung seiner/ihrer Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
  7. (7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Angehörige des zahnärztlichen Berufs abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.

§ 26a

Text

Gründung von Gruppenpraxen

§ 26a.
  1. (1) Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt die
    1. 1.
      Eintragung in das Firmenbuch und
    2. 2.
      Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß § 26b, sofern nicht
      1. a)
        jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Abs. 2 einschließlich der nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses vorliegen oder
      2. b)
        die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt,
    voraus.
  2. (2) Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a hat nach Maßgabe des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den/die zuständigen/zuständige Landeshauptmann/Landeshauptfrau über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich die jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen (Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.
  3. (3) Die Gruppenpraxis darf ihre zahnärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Zahnärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 26b erfolgen darf, aufnehmen.
  4. (4) Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der/die Patient/Patientin vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder eine gemäß § 26b zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.

§ 26b

Text

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

§ 26b.
  1. (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung der
    1. 1.
      Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und
    2. 2.
      Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.
  2. (2) Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
    1. 1.
      der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    2. 2.
      des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten/Patientinnen,
    3. 3.
      der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2 sowie
    4. 4.
      der Entwicklungstendenzen in der Zahnmedizin.
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
  3. (3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens
    1. 1.
      ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie
    2. 2.
      eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 2 zugrundezulegen.
  4. (4) Parteistellung im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, haben auch
    1. 1.
      die betroffenen Sozialversicherungsträger,
    2. 2.
      die Österreichische Zahnärztekammer sowie
    3. 3.
      die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.
  5. (5) Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Abs. 1) bedürfen der Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unter Anwendung der Abs. 1 bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.
  6. (6) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat unter größtmöglicher Schonung erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich
    1. 1.
      die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
    2. 2.
      nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. 3.
      die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
    Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Z 3 ist eine Berufspflichtverletzung.
  7. (7) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat der Österreichischen Zahnärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Abs. 6 unverzüglich mitzuteilen. Diese hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 26c

Text

Berufshaftpflichtversicherung

§ 26c.
  1. (1) Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
  2. (2) Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der zahnärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher zahnärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
  3. (3) Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
  4. (4) Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der zahnärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Zahnärztekammer ist
    1. 1.
      im Zuge der Eintragung in die Zahnärzteliste der Abschluss sowie
    2. 2.
      jederzeit auf Verlangen das Bestehen
    eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Zahnärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen Zahnärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  5. (5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Zahnärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  6. (6) Der/Die geschädigte Dritte kann den ihm/ihr zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der/die ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  7. (6a) Der/Die Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Zahnärztekammer haben dem/der Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichem Vertreter auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere über den Versicherer, zu erteilen.
  8. (7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen für die jeweiligen Haftpflichtversicherungsverträge verbindliche Rahmenbedingungen abzuschließen.

§ 27

Text

Berufssitz

§ 27.
  1. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre freiberufliche Tätigkeit ausübt, die über eine reine Beratungstätigkeit hinausgeht.
  2. (2) Jeder/Jede freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Tätigkeiten im Rahmen von zahnärztlichen Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten oder in Einrichtungen im Interesse der Volksgesundheit werden davon nicht berührt.
  3. (3) Jede Begründung, Änderung und Auflassung eines Berufssitzes ist der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen.
  4. (4) Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist – unbeschadet des § 29 – verboten.

§ 28

Text

Dienstort

§ 28.
  1. (1) Dienstort ist der Ort, an dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt.
  2. (2) Der/Die Dienstgeber/Dienstgeberin eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs hat der Österreichischen Zahnärztekammer den Dienstort bzw. einen allfälligen Wechsel des Dienstortes sowie den Beginn und die Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer Woche im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

§ 29

Text

Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin

§ 29.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.
  2. (2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Abs. 1 als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.

§ 30

Text

Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

§ 30.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 31 Anwendung findet, zahnärztliche Tätigkeiten in Österreich nur
    1. 1.
      im Einzelfall zu zahnärztlichen Konsilien oder zu einer damit im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem/einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
    2. 2.
      vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fort- und Weiterbildung in Österreich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen oder der zahnmedizinischen Lehre und Forschung,
    3. 3.
      im Rahmen von universitären Forschungsprojekten an Medizinischen Universitäten nur in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken bis zum Abschluss des Forschungsprojekts, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, wobei eine neuerliche Aufnahme derartiger Tätigkeiten in Österreich erst fünf Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeiten möglich ist, oder
    4. 4.
      nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen
    ausüben.
  2. (2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
  3. (3) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.

§ 31

Text

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 31.
  1. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 zahnärztlich tätig werden.
  2. (2) Vor der erstmaligen Erbringung einer zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. 1.
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. 2.
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. 3.
      Qualifikationsnachweis gemäß § 9.
  3. (2a) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden Urkunden neuerlich vorzulegen.
  4. (2b) Legt ein/eine

Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Abs. 2

  1. 1.
    einen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen
    1. a.
      zahnärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder
    2. b.
      ärztlichen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG,
    ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige zahnärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder
  2. 2.
    einen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige zahnärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG),
vor, hat die Österreichische Zahnärztekammer vor Aufnahme der vorübergehenden zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich die zahnärztliche Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin nachzuprüfen.
  1. (2c) Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 2b bzw. deren Ergebnis hat die Österreichische Zahnärztekammer den/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 2b hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  2. (2d) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 2b, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der zahnärztlichen Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin und dem zahnärztlichen Qualifikationsnachweis gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 besteht, der die Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat die Österreichische Zahnärztekammer dem/der Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Österreichische Zahnärztekammer diesem/dieser die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  3. (2e) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
    1. 1.
      in Fällen des Abs. 2b nach positiver Entscheidung der Österreichischen Zahnärztekammer oder nach Ablauf der in Abs. 2c und 2d angeführten Fristen,
    2. 2.
      ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2
    aufgenommen werden.
  4. (3) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.
  5. (4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich ausüben und in die Zahnärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Betreffende
    1. 1.
      den zahnärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. 2.
      ihm/ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen oder die Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.
    Wird dem/der Betreffenden die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen (§ 45) oder die Berufsausübung untersagt (§§ 46 f), so ist diese Bescheinigung für die Dauer der Entziehung oder Untersagung einzuziehen.

§ 32

Text

Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen

§ 32.
  1. (1) Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sind bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
  2. (2) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen hinsichtlich ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
  3. (3) Übt ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin neben seiner/ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit den zahnärztlichen Beruf aus, unterliegt er/sie hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
  4. (4) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtszahnärzten/Amtszahnärztinnen der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

§ 33

Text

Unselbständige Berufsausübung

§ 33.

Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.

§ 34

Text

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

§ 34.
  1. (1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die nicht zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Gesundheitsberufe vorgeführt werden.
  2. (2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur über höchstens sechs Monate ausgeübt werden. Eine neuerliche Aufnahme dieser Tätigkeiten darf erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der vorangegangen Vorführung erfolgen.

§ 35

Text

Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 35.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
  2. (2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten.
  3. (3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen, geben oder nehmen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. (4) Die Vornahme der gemäß Abs. 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt.
  5. (5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form des in Abs. 1 bis 3 genannten Verhaltens erlassen.

§ 36

Text

Ordinationsstätten

§ 36.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, ihre Ordinationsstätte
    1. 1.
      in einem Zustand zu halten, der den für die Berufsausübung erforderlichen hygienischen Anforderungen entspricht,
    2. 2.
      entsprechend den fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreiben und
    3. 3.
      mit einer nach außen zweifelsfrei als zahnärztliche Ordinationsstätte erkennbaren Bezeichnung zu versehen.
  2. (2) Wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ordinationsstätte nicht den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines/einer Vertreters/Vertreterin der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer eine Überprüfung durchzuführen.
  3. (3) Wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 festgestellt, dass die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  4. (4) Wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 festgestellt, dass Missstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten/Patientinnen eine Gefahr mit sich bringen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Missstände zu verfügen und hierüber die Österreichische Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu benachrichtigen.
  5. (5) Die Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte darf die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands, insbesondere das Ansehen der Zahnärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Zahnärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der zahnärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.
  6. (6) Ordinationsstätten, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an neuen Standorten errichtet werden, sind mit behindertengerechten Zugängen auszustatten, soweit dies auf Grund der baulichen Lage der Ordinationsstätte möglich und zumutbar ist.

§ 37

Text

Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 37.

Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.

§ 38

Text

Rücktritt von der Behandlung

§ 38.

Beabsichtigt ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der betroffenen Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin rechtzeitig mitzuteilen.

§ 39

Text

Zahnärztliche Gutachten

§ 39.

Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben zahnärztliche Gutachten nur nach gewissenhafter zahnärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Gutachten zu beurteilenden Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen auszustellen.

§ 40

Text

Vergütung zahnärztlicher Leistungen

§ 40.
  1. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien) erlassen.
  2. (2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat von Gerichten, Behörden, gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften oder der Volksanwaltschaft geforderte Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung zahnärztlicher Leistungen betreffenden Forderung zu erstatten.

§ 41

Text

Außergerichtliche Patientenschlichtung

§ 41.
  1. (1) Wenn eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (in der Folge: Schädiger/Schädigerin) im Rahmen seiner/ihrer Behandlung geschädigt worden zu sein (in der Folge: Geschädigter/Geschädigte), schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben hat, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem der/die Schädiger/Schädigerin, sein/seine bzw. ihr/ihre bevollmächtigter/bevollmächtigte Vertreter/Vertreterin oder sein/ihr Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der/die genannte Angehörige des zahnärztlichen Berufs tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.
  2. (2) Wenn ein/eine Patientenanwalt/Patientenanwältin oder eine zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle vom/von der Geschädigten oder Schädiger/Schädigerin oder von einem/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen beim/bei der Patientenanwalt/Patientenanwältin oder bei der zahnärztlichen Patientenschlichtungsstelle einlangt, gehemmt.
  3. (3) Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem
    1. 1.
      der/die Geschädigte oder der/die Schädiger/Schädigerin oder einer/eine ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen oder
    2. 2.
      der/die angerufene Patientenanwalt/Patientenanwältin oder die befasste zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle
    schriftlich erklärt hat, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufs dieser Hemmungsfrist.
  4. (4) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des/der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin an der Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
  5. (5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat zahnärztliche Patientenschlichtungsstellen einzurichten und nähere Vorschriften über die Durchführung der Patientenschlichtungsverfahren festzulegen.

§ 42

Text

Weiterbildung

§ 42.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
  2. (2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
  3. (3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann
    1. 1.
      Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
    2. 2.
      Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
  4. (4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 43

Text

7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung

Berufseinstellung

§ 43.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.
  2. (1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
    1. 1.
      die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
    2. 2.
      trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
    In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs zuletzt seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz hatte.
  3. (1b) Im Fall des Abs. 1a können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Abs. 1a an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.
  4. (2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer
    1. 1.
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
    2. 2.
      die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

§ 44

Text

Berufsunterbrechung

§ 44.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
  2. (2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.
  3. (3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).
  4. (4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund
    1. 1.
      von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
    2. 2.
      von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
    3. 3.
      eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, oder
    4. 4.
      eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,
    zulässig.

§ 45

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 45.
  1. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
    1. 1.
      mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder
    2. 2.
      hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  2. (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
    1. 1.
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
    2. 2.
      der Zahnärzteausweis einzuziehen und
    3. 3.
      der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
  3. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
  4. (4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

§ 46

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46.
  1. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die
    1. 1.
      ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oder
    2. 2.
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
    worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
  2. (2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
    1. 1.
      wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
    2. 2.
      wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
    zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.
  3. (3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich
    1. 1.
      das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.
    2. 2.
      die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
    in Kenntnis zu setzen.
  4. (4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer
    1. 1.
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie
    2. 2.
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Angehörige des zahnärztlichen Berufs hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).
  5. (5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.
  6. (6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 47

Text

Befristete Untersagung der Berufsausübung

§ 47.
  1. (1) Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung
    1. 1.
      durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder
    2. 2.
      durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens
    untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.
  2. (2) Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie
    1. 1.
      den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.
    2. 2.
      nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.

§ 48

Text

Einschränkung der Berufsausübung

§ 48.
  1. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).
  2. (2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer
    1. 1.
      dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und
    2. 2.
      den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
  3. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 49

Text

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49.
  1. (1) Personen,
    1. 1.
      die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,
    2. 2.
      denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oder
    3. 3.
      denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,
    sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
  2. (2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

§ 50

Text

Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis

§ 50.

In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.

§ 52

Text

2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 52.

Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

§ 53

Text

Qualifikationsnachweis

§ 53.

Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs

  1. 1.
    ein an der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter akademischer Grad und
  2. 2.
    das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,
sofern vor dem 1. Jänner 1994 das Studium der gesamten Heilkunde begonnen oder der Antrag auf Nostrifizierung eingebracht wurde.

§ 54

Text

Berufsbezeichnung

§ 54.
  1. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
    1. 1.
      entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1
    2. 2.
      oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
    zu führen.
  2. (2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
  3. (3) Das Führen
    1. 1.
      einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
    2. 2.
      der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

§ 55

Text

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 55.
  1. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
    1. 1.
      einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und
    2. 2.
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
    auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.
  2. (2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die
    1. 1.
      eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und
    2. 2.
      eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
  3. (3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

§ 56

Text

Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten

§ 56.
  1. (1) Berechtigungen von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als
    1. 1.
      Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
    2. 2.
      Fachärzte/Fachärztinnen eines Sonderfaches der Heilkunde,
    3. 3.
      Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin,
    4. 4.
      Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches der Heilkunde,
    5. 5.
      Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und
    6. 6.
      Notärzte/Notärztinnen in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
    nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
  2. (2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes berechtigt, die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu erwerben.

§ 57

Text

2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 57.

Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

§ 58

Text

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 58.

Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.

§ 59

Text

Berufsbezeichnung

§ 59.
  1. (1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
  2. (2) Die Führung
    1. 1.
      einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. 2.
      anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.

§ 60

Text

Berufsberechtigung

§ 60.
  1. (1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. 1.
      die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4,
    2. 2.
      einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und
    3. 3.
      die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.
  2. (2) Für Gruppenpraxen gemäß § 26, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:
    1. 1.
      In der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen.
    2. 2.
      Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen.

§ 61

Text

Qualifikationsnachweis

§ 61.

Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt

  1. 1.
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
  2. 2.
    eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.

§ 62

Text

Ausbildungssperre

§ 62.

Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung sowie die Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin sind nicht mehr zulässig.

§ 63

Text

Dentistenausweis

§ 63.
  1. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.
  2. (2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
  3. (3) Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 64

Text

Niederlassungsgenehmigungen

§ 64.
  1. (1) Nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes erteilte Genehmigungen zur Niederlassung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht erloschen, zurückgelegt oder zurückgenommen sind, gelten als Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß § 7 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
  3. (3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß § 11 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

§ 65

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

Eintragung in die Ärzteliste

§ 65.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.
  2. (2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
  3. (3) Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.

§ 66

Text

Ärzteausweis

§ 66.

Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ärzteausweise, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß § 15, längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 67

Text

Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 67.

Berechtigungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 21, 210 Abs. 5 und 211 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 68

Text

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin

§ 68.

Berechtigungen von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 69

Text

Bewilligungen

§ 69.

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, bleiben unberührt.

§ 70

Text

Führung von Bezeichnungen

§ 70.
  1. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind berechtigt, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome über eine erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 zu führen und gemäß § 11 Abs. 2 Z 14 in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen.
  2. (2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zur Führung der Bezeichnung „Primarius“/„Primaria“ befugt waren, sind berechtigt, diesen Berufstitel auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu führen.

§ 71

Text

Anhängige Verfahren

§ 71.
  1. (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 28, 32, 33, 35 und 35a ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 22, 27, 29, 30, 37, 56, 58a, 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

§ 71a

Text

Übergangsbestimmung zu Gruppenpraxen

§ 71a.
  1. (1) Anträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 abgeschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.
  2. (2) Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrags gemäß § 342a Abs. 5 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.
  3. (3) Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Zahnärzteliste eingetragen sind, bleiben von § 26a Abs. 1 bis 3 und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen ist, unberührt.
  4. (4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, Dentisten/Dentistinnen und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Zahnärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit gemäß § 26c längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 zu erbringen. § 26c Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

§ 72

Text

3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

Berufsbild

§ 72.

Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

§ 73

Text

Tätigkeitsbereich

§ 73.
  1. (1) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
    1. 1.
      die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
    2. 2.
      die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
    3. 3.
      die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
    4. 4.
      die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
    5. 5.
      die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
    6. 6.
      die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
    7. 7.
      die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
    8. 8.
      die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
  2. (2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.

§ 74

Text

Berufsausübung

§ 74.
  1. (1) Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. 1.
      einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    2. 2.
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,
    3. 3.
      dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    4. 4.
      dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
    erfolgen.
  2. (2) Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.

§ 75

Text

Berufspflichten

§ 75.
  1. (1) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/Patientinnen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren und sich berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. (2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 76

Text

Berufsberechtigung

§ 76.
  1. (1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. 1.
      die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. 2.
      die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. 3.
      die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    4. 4.
      einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.
  2. (2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
    1. 1.
      bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. 2.
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

§ 77

Text

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 77.
  1. (1) Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. (2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 200/2009.

§ 78

Text

Qualifikationsnachweis – Ausland

§ 78.
  1. (1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung in der Zahnärztlichen Assistenz zu erteilen.
  2. (2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/Inhaberin
    1. 1.
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt ist und
    2. 2.
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre die Zahnärztliche Assistenz im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
  4. (4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.
  5. (5) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Abs. 1 bis 4 durch Verordnung festzulegen.

§ 79

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 79.
  1. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 76 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist das österreichische Zeugnis (§ 77) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (§ 78) einzuziehen.
  3. (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Abs. 2) wiederauszufolgen.
  4. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
  5. (5) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Abs. 1 und 3, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Abs. 1 nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 80

Text

Berufsbezeichnungen

§ 80.
  1. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnärztlicher Assistent“/„Zahnärztliche Assistentin“ zu führen.
  2. (2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. 1.
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.
      neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. (3) Die Führung
    1. 1.
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. 2.
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

§ 81

Text

2. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

§ 81.
  1. (1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
    1. 1.
      einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    2. 2.
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,
    3. 3.
      dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    4. 4.
      dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
  2. (2) Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei
    1. 1.
      mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. 2.
      mindestens 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  3. (3) Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.
  4. (4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach
    1. 1.
      den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. 2.
      der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (§ 77 Abs. 2)
    sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 73 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder eines/einer Facharztes/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchzuführen.
  5. (5) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten wird.

§ 82

Text

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

§ 82.
  1. (1) Die theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.
  2. (2) Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.
      die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Lehrgangsleitung sowie
    2. 2.
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
    zur Verfügung stehen.
  3. (3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 83

Text

Ausbildungsverordnung

§ 83.

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

  1. 1.
    die Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. 2.
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. 3.
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,
  4. 4.
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. 5.
    die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. 6.
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. 7.
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

§ 84

Text

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

§ 84.
  1. (1) Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß § 73 hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.
  2. (2) Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die
    1. 1.
      zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,
    2. 2.
      über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und
    3. 3.
      eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 erfolgreich absolviert haben.
  3. (3) Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist § 80 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
  4. (4) Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist § 78 anzuwenden.

§ 85

Text

Weiterbildung Prophylaxeassistenz

§ 85.
  1. (1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei
    1. 1.
      mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. 2.
      mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  2. (2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 1 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
  3. (3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.
      die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Leitung sowie
    2. 2.
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
    zur Verfügung stehen.
  4. (4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 86

Text

Weiterbildungsverordnung

§ 86.

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über

  1. 1.
    die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. 2.
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. 3.
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
  4. 4.
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. 5.
    die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. 6.
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. 7.
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

§ 87

Text

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

Zahnärztliche Assistenz

§ 87.
  1. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009
    1. 1.
      in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen bei einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und
    2. 2.
      den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben,
    sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  2. (2) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber eine Ausbildung als zahnärztlicher Assistent/zahnärztliche Assistentin oder zahnärztliche Ordinationshilfe nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags gemäß § 2 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  3. (3) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Z 3/4-2001, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ. Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ. Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  4. (4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2016 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2020 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  5. (5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger der Fachkurse gemäß Abs. 1 und Lehrgänge gemäß Abs. 3, die im Jahr 2012 eine Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Ausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    1. 1.
      bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Ausbildung als Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
    2. 2.
      bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
    Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz gemäß § 82 zu prüfen. Die Abhaltung des Lehrgangs ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 82 nicht nachgewiesen werden.

§ 88

Text

Prophylaxeassistenz

§ 88.
  1. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  2. (2) Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber
    1. 1.
      zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und
    2. 2.
      in Österreich
      1. a)
        eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder
      2. b)
        vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  3. (3) Über die Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.
  4. (4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  5. (5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Abs. 1, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    1. 1.
      bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
    2. 2.
      bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
    Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 85 nicht nachgewiesen werden.

§ 89

Text

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 89.
  1. (1) Wer
    1. 1.
      den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.
    2. 2.
      eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit
    ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
  3. (3) Sofern
    1. 1.
      aus der Tat gemäß Abs. 1 oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. 2.
      der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.
      eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß §§ 73 oder 84 Abs. 1 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz heranzieht.
  5. (5) Wer
    1. 1.
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 5, 54, 59, 80 und 84 Abs. 3) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. 2.
      den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2, § 62, § 74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2 und § 85 Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. 3.
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  6. (6) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 5 ist strafbar.

§ 90

Text

Inkrafttreten

§ 90.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten
    1. 1.
      der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 sowie
    2. 2.
      § 11 Abs. 2 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008
    außer Kraft.
  3. (3) Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
  4. (4) Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
  5. (5) Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. 1.
      das Inhaltsverzeichnis und §§ 2, 9, 12 Abs. 8, 31 und 55 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
    2. 2.
      § 7 Abs. 1 Z 3 und § 10 samt Überschrift außer Kraft.
  6. (6) Mit 1. Jänner 2013 treten
    1. 1.
      das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Hauptstücks sowie das 3. und 4. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 in Kraft und
    2. 2.
      der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
  7. (7) Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. 1.
      § 13 Abs. 2, § 26b Abs. 4, § 43 Abs. 1a, § 46 Abs. 6, § 55 Abs. 4, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 5 und § 88 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
    2. 2.
      § 5 Abs. 4, § 26b Abs. 8, § 31 Abs. 2d letzter Satz, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 82 Abs. 4 und § 85 Abs. 5 außer Kraft.

§ 91

Text

Vollziehung

§ 91.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit betraut.

Art. 24

Text

Artikel XXIV
Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu § 46, BGBl. I Nr. 126/2005)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.