Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung.)
ZUSATZPROKOLL NR. 6 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950
StF: BGBl. Nr. 224/1957

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irland, der Republik Island, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;

ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen Paragraph eins, vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle Nr. 2, 3, 4 und 5 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951 bzw. 11. Juli 1952, 30. Juni 1953 und 30. Juni 1954;

EINGEDENK der Tatsache, daß auf Grund eines Memorandums betreffend das Freies Gebiet von Triest über die zwischen den Regierungen Italiens, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Jugoslawien getroffene, am 5. Oktober 1954 in London paraphierte Vereinbarung die Alliierte Militärregierung der Britisch-Amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest mit Wirkung vom 26. Oktober 1954 zu bestehen aufgehört hat und daß auf Grund des genannten Memorandums die italienische Regierung am gleichen Tage die Verwaltung des Gebietes übernommen hat, für die ihr durch das genannte Memorandum die Verantwortung übertragen worden ist;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte Änderungen an dem Abkommen vorzunehmen; und HABEN

IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 29. Juni 1955 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterzeichnung empfohlen wird; sowie

IN DEM WUNSCHE; daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen;

FOLGENDES VEREINBART:

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung 1 zu Tabelle römisch III des Abkommens erhält folgende Fassung:

Ziffer eins Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 31. Juli 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 Litera a und des Artikel 23bis sowie der Paragraphen 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als Null.“

Art. 2

Text

Artikel 2

Artikel 12 Litera c, erhält folgende Fassung:

Litera c Kreditbeträge, die von zwei Vertragsparteien untereinander auf Grund dieses Artikels verwendet werden, gelten als Kredite, die der Union oder von der Union für Zwecke des Artikels 11 gegeben worden sind; der auf Grund des Artikels 11 zu gebende Kreditbetrag wird für die beiden betreffenden Vertragsparteien so bemessen, daß der Nettobetrag der Kredite, die jede von ihnen, sei es bilateral oder im Verhältnis zur Union, gegeben oder empfangen hat, dem Kreditbetrag entspricht, der sich aus Artikel 11 ergibt.“

Art. 3

Text

Artikel 3

Artikel 19 Litera b, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera b Vorbehaltlich der Bestimmungen der Litera c und d dieses Artikels und des Artikels 35quater werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:

Ziffer eins die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommen suspendiert ist; und

Ziffer 2 ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund von Paragraph 6, der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“

Art. 4

Text

Artikel 4

Artikel 20, Litera a, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera a Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35quater, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anders bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber welcher die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 33 suspendiert ist, während der Dauer dieser Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wiederernannt werden.“

Art. 5

Text

Artikel 5

Artikel 26 Litera a, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera a Die Konten der Union werden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der auch die Berechnungen für die Operationen vorgenommen und die gemäß Artikel 10bis, 11 und 13 gewährten Kredite ausgedrückt werden.“

Art. 6

Text

Artikel 6

Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

ÄNDERUNG DER PARITÄT

Wird die Parität zwischen der Rechnungseinheit und der Währung, in welcher eine Vertragspartei dem Agenten die zur Berechnung bilateraler Überschüsse und Defizite erforderlichen Angaben macht, innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die betreffenden bilateralen Überschüsse oder Defizite für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Zwecke des Artikels 11 werden die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.“

Art. 7

Text

Artikel 7

Artikel 35quater Litera b, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera b Wirkt eine Vertragspartei an der in Litera a, dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 31. Juli 1955; in diesem Falle findet Artikel 34 Litera e, auf diese Vertragspartei Anwendung.“

Art. 8

Text

Artikel 8

Ziffer eins Die Artikel 1 bis 7 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.

Ziffer 2 Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.

Ziffer 3 Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35quater und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1955 anwenden.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 29. Juni 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.