Artikel 12
a)Litera a § 1 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph eins, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„§ 1.Paragraph eins,
Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35quater dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
b)Litera b § 3 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph 3, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„§ 3.Paragraph 3,
Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, werden die Kredite, die die betreffende Vertragspartei auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens der Union gegeben oder von der Union empfangen hat, sowie die von der genannten Vertragspartei auf Grund des Artikels 12 dieses Abkommens in Anspruch genommen oder gegebenen Kreditbeträge gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die nach den Bestimmungen des § 4 dieser Anlage berechnet werden.“ Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, werden die Kredite, die die betreffende Vertragspartei auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens der Union gegeben oder von der Union empfangen hat, sowie die von der genannten Vertragspartei auf Grund des Artikels 12 dieses Abkommens in Anspruch genommen oder gegebenen Kreditbeträge gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die nach den Bestimmungen des Paragraph 4, dieser Anlage berechnet werden.“
c)Litera c § 7 lit. b der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph 7, Litera b, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„b)Litera b Diese Kredite werden zu einem von der Organisation festgesetzten Satz verzinst. Sie werden bei der in Artikel 11 dieses Abkommens vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt; jedoch mit der Maßgabe, daß sie
1.Ziffer eins je nach Sachlage für den Ausgleich der Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite jeder Vertragspartei insoweit verwendet werden können, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit ihre Quote übersteigt; und
2.Ziffer 2 für die Zwecke dieser Anlage als Kredite behandelt werden, die nach Artikel 11 dieses Abkommens gegeben oder empfangen wurden.“
d)Litera d § 8 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph 8, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„§ 8.Paragraph 8,
Die Union wird bei Beendigung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 36 dieses Abkommens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen liquidiert, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährte Kredite faßt.“
e)Litera e § 12 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph 12, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„§ 12.Paragraph 12,
Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte, die der Union gemäß Artikel 23 lit. b Z 1 dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Beträge, vermindert um den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der als Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben und dem Gesamtbetrag der zugeteilten Anfangsschulden, nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.“ Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte, die der Union gemäß Artikel 23 Litera b, Ziffer eins, dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Beträge, vermindert um den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der als Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben und dem Gesamtbetrag der zugeteilten Anfangsschulden, nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.“
f)Litera f § 15 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph 15, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„§ 15.Paragraph 15,
Bestimmt die Organisation, daß die in § 14 dieser Anlage vorgesehene Abwicklung von der Union durchzuführen ist, so haben die Vertragsparteien, die von der Union Kredite auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens erhalten haben, der Union im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite und nach den von der Organisation festzusetzenden Bedingungen die Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich sind, damit die Union die erwähnte Abwicklung durchführen kann.“ Bestimmt die Organisation, daß die in Paragraph 14, dieser Anlage vorgesehene Abwicklung von der Union durchzuführen ist, so haben die Vertragsparteien, die von der Union Kredite auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens erhalten haben, der Union im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite und nach den von der Organisation festzusetzenden Bedingungen die Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich sind, damit die Union die erwähnte Abwicklung durchführen kann.“
§ 19 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph 19, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„§ 19.Paragraph 19,
Die Vermögenswerte der Fonds, welche nicht gemäß den Bestimmungen der §§ 12 bis 18 dieser Anlage verwendet worden sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23 unter die Signatare des Abkommens nach dem in der nachstehenden Tabelle IV festgesetzten Schlüssel verteilt. Hat jedoch eine Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund der Artikel 10bis, 11 oder 13 dieses Abkommens oder der §§ 4, 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage nicht erfüllt, so nimmt sie an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teil, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt.“ Die Vermögenswerte der Fonds, welche nicht gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 18 dieser Anlage verwendet worden sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 23, unter die Signatare des Abkommens nach dem in der nachstehenden Tabelle römisch IV festgesetzten Schlüssel verteilt. Hat jedoch eine Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund der Artikel 10bis, 11 oder 13 dieses Abkommens oder der Paragraphen 4,, 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage nicht erfüllt, so nimmt sie an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teil, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt.“
h)Litera h § 20 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph 20, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„§ 20.Paragraph 20,
Soweit Kredite, die den Vertragsparteien auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens gegeben worden sind, nicht nach den Bedingungen der §§ 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt werden, werden sie gegen die den Vertragsparteien auf Grund des § 19 dieser Anlage zugeteilten Forderungen verrechnet.“ Soweit Kredite, die den Vertragsparteien auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens gegeben worden sind, nicht nach den Bedingungen der Paragraphen 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt werden, werden sie gegen die den Vertragsparteien auf Grund des Paragraph 19, dieser Anlage zugeteilten Forderungen verrechnet.“
i)Litera i § 23 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:Paragraph 23, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„§ 23.Paragraph 23,
Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 dieser Anlage bedarf der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Beratung mit der Organisation bestimmen kann, daß die restlichen Vermögenswerte der Fonds ganz oder zum Teil zugunsten einzelner oder aller Vertragsparteien zu reservieren sind. Eine Vertragspartei braucht jedoch die ihr auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens gegebenen Kredite innerhalb eines kürzeren Zeitraums als des in § 22 dieser Anlage vorgesehenen nur dann zurückzahlen, wenn die Rückzahlung in der Währung dieser Vertragspartei zur Verwendung innerhalb ihres Staats- oder Währungsgebietes zu erfolgen hat.“ Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 dieser Anlage bedarf der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Beratung mit der Organisation bestimmen kann, daß die restlichen Vermögenswerte der Fonds ganz oder zum Teil zugunsten einzelner oder aller Vertragsparteien zu reservieren sind. Eine Vertragspartei braucht jedoch die ihr auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens gegebenen Kredite innerhalb eines kürzeren Zeitraums als des in Paragraph 22, dieser Anlage vorgesehenen nur dann zurückzahlen, wenn die Rückzahlung in der Währung dieser Vertragspartei zur Verwendung innerhalb ihres Staats- oder Währungsgebietes zu erfolgen hat.“