Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung.)
ZUSATZPROKOLL NR. 5 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950
StF: BGBl. Nr. 224/1957

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest;

ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen Paragraph eins, vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle Nr. 2, 3 und 4 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951, 11. Juli 1952 und 30. Juni 1953;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte Änderungen an dem Abkommen vorzunehmen; und HABEN

IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 30. Juni 1954 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterzeichnung empfohlen wird; sowie

IN DEM WUNSCHE, daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen;

FOLGENDES VEREINBART:

Art. 1

Text

Artikel 1

Litera a Artikel 4 Litera e, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera e Beträge, die aus anderen Kapitalbewegungen herrühren als den im Artikel 12 und in der Anlage A dieses Abkommens genannten, werden auf Antrag der beiden beteiligten Vertragsparteien von der Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite ausgeschlossen. Sind solche Beträge jedoch innerhalb des Währungsgebietes einer Vertragspartei verwendet worden, so dürfen sie von der Errechnung nicht mehr ausgeschlossen werden, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt. Zahlungen zur Verzinsung oder Tilgung der in diesem Absatz genannten Beträge sind, gleichgültig, ob die letzteren ausgeschlossen sind oder nicht, von der Berechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite über einen zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalbewegungen von den betreffenden Vertragsparteien gestellten Antrag auszuschließen.“

Litera b In Artikel 4 des Abkommens wird nach Litera e, eine neue Litera e, b, i, s, eingefügt, die folgende Fassung erhält:

ebis Zahlungen auf Grund eines gemäß Artikel 13bis abgeschlossenen Abkommens sind von der Berechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite auszuschließen.“

Art. 2

Text

Artikel 2

Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE

Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei ist der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode, berichtigt um:

Ziffer eins den Betrag, der für die Operationen mit Bezug auf einen für diese Vertragspartei festgesetzten Anfangsbetrag gemäß Artikel 10 in Anspruch genommen oder zur Wiederauffüllung verwendet worden ist;

Ziffer 2 den Betrag, der für die Operationen dieser Abrechnungsperiode auf Grund bestehender Guthaben, die eine Vertragspartei besaß oder die auf sie Bezug haben, gemäß Artikel 9 verwendet worden ist. Die Berichtigung wird so vorgenommen, als wäre der verwendete Betrag ein bilateraler Überschuß der Vertragspartei, die die genannten bestehenden Guthaben besaß, oder ein bilaterales Defizit der Vertragspartei, für die sie in Verwahrung gehalten wurden; und

Ziffer 3 einen Betrag, der bei den Operationen dieser Abrechnungsperiode auf Grund eines von der Organisation gemäß Artikel 10bis gefaßten Beschlusses ausgeglichen wird.“

Art. 3

Text

Artikel 3

Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE

Der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite, der in den in Artikel 13bis vorgesehenen Fällen gemäß den Beschlüssen der Organisation berichtigt ist.“

Art. 4

Text

Artikel 4

Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein neuer Artikel 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 10bis

BESONDERE ARTEN DES AUSGLEICHS

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 kann die Organisation in besonderen Fällen weitere Arten des Ausgleiches von Nettoüberschüssen oder Nettodefiziten einer Vertragspartei vorsehen.“

Art. 5

Text

Artikel 5

Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN

Litera a Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zur Hälfte durch Kredite und zur anderen Hälfte durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle römisch III für sie festgesetzte Quote nicht überschreitet.

TABELLE III
QUOTEN

Vertragspartei

Quoten in Millionen Rechnungseinheiten

Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten

Belgien-Luxemburg

432

8,7

Dänemark

234

4,7

Deutschland

600

12,0

Frankreich

624

12,5

Griechenland

54

1,1

Island

18

0,4

Italien

246

4,9

Niederlande

426

8,5

Norwegen

240

4,8

Österreich

84

1,7

Portugal

84

1,7

Schweden

312

6,3

Schweiz

300

6,0

Türkei

60

1,2

Vereinigtes Königreich

1272

25,5

Anmerkungen:

  1. Ziffer eins
    Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 30. Juni 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 Litera a und des Artikels 23bis sowie der Paragraphen 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als null.
  2. Ziffer 2
    Der Rechnugsüberschuß oder das Rechnungsdefizit der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 402,626 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der den Betrag ihrer so verminderten Quote übersteigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 13 Litera b,

Litera b Zum Ausgleich von Rechnungsüberschüssen gewährt die betreffende Vertragspartei der Union den in Litera a, dieses Artikels angeführten Kredit und die Union leistet an die betreffende Vertragspartei die in dieser Litera g, e, n, a, n, n, t, e, Goldzahlung. Zum Ausgleich von Rechnungsdefiziten gewährt die Union der betreffenden Vertragspartei den in dieser Litera a, n, g, e, f, ü, h, r, t, e, n, Kredit und die betreffende Vertragspartei leistet an die Union die in dieser Litera a, n, g, e, f, ü, h, r, t, e, n, Goldzahlungen.

Litera c Wird der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei geringer, dann wird der auf Grund dieses Artikels zum Ausgleich des Rechnungsdefizites oder des Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei eingeräumte Kredit zur Verminderung des früher an die oder von der Union gegebenen Kredites verwendet.

Litera d Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in Litera a, dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuß beim Abschluß der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode übersteigt.

Litera e Jede Vertragspartei darf vorbehaltlich der Zustimmung der Organisation den ihr von der Union auf Grund dieses Artikels eingeräumten Kredit vermindern, und zwar entweder

Ziffer eins auf Grund eines Antrages, daß ihr die Union zum Ausgleich ihres Rechnungsüberschusses für eine Abrechnungsperiode einen geringeren Teil an Gold zahlen soll, als dies in Litera a, dieses Artikels vorgesehen ist; oder

Ziffer 2 durch Vornahme einer Goldzahlung bei den Operationen für eine Abrechnungsperiode.

Litera f Die Differenz zwischen den von einer Vertragspartei auf Grund Litera d und e dieses Artikels gezahlten Goldbeträgen und den gemäß Litera a, dieses Artikels für eine Vertragspartei errechneten Beträge sowie die von der Union auf Grund der genannten Litera g, e, s, c, h, u, l, d, e, t, e, n, Goldbeträge, die nicht gemäß Litera e, dieses Artikels an die betreffende Vertragspartei gezahlt worden sind, gelten für die Zwecke dieses Artikels als Kredite. Sofern die betreffende Vertragspartei nicht einen gegenteiligen Antrag stellt, werden diese Beträge bei den folgenden Operationen zurückgezahlt.“

Art. 6

Text

Artikel 6

Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN

Litera a Falls die Organisationen nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B diese Abkommens wird das Rechnungsdefizit und der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlungen beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.

Litera b Vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß und das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote nicht übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisationen ausgeglichen.

Litera c Wird der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei geringer, dann wird der auf Grund von gemäß diesem Artikel von der Organisation getroffenen Entscheidung bezüglich des Ausgleichs des Rechnungsdefizits oder des Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei eingeräumte Kredit zur Verminderung des früher an die oder von der Union gegebenen Kredites verwendet.“

Art. 7

Text

Artikel 7

Nach Artikel 13 des Abkommens wird ein neuer Artikel 13bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 13bis

RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN

Litera a Schließen zwei Vertragsparteien ein Übereinkommen hinsichtlich der Rückzahlung oder Tilgung von Krediten, die die Union einer von ihnen und die die andere der Union einräumte, dann bewirken Zahlungen, welche die erste Vertragspartei an die zweite leistet, eine entsprechende Verminderung derartiger Kredite, sofern die Organisation beim Abschluß eines derartigen Übereinkommens die diesbezüglichen Beträge sowie die Termine der darin vorgesehenen Ratenzahlungen genehmigt. Soweit jedoch der Kreditbetrag, den die Union der ersten Vertragspartei bzw. die zweite Vertragspartei der Union einräumt, geringer wäre als die geleistete Zahlung, wird je nach Sachlage seitens der ersten Vertragspartei der Union oder seitens der Union der zweiten Vertragspartei ein Kredit eingeräumt.

Litera b Die Organisation kann in Ausnahmefällen bestimmen, daß die Rückzahlung oder Tilgung eines Teiles der von einer Vertragspartei an die Union gewährten Kredite durch Goldzahlungen erfolgt. Die Organisation kann ferner der Rückzahlung oder Tilgung eines seitens der Union an eine Vertragspartei gegebenen Kredites durch Goldzahlungen zustimmen.“

Art. 8

Text

Artikel 8

Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

GOLDZAHLUNGEN

Litera a Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an eine Vertragspartei Gold zahlen, befreien durch Zahlung:

Ziffer eins in USA-Dollar

Ziffer 2 in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die betreffende Vertragspartei annehmbar ist; oder

Ziffer 3 in der Währung dieser Vertragspartei.

Litera b Jede Vertragspartei, die auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung:

Ziffer eins in USA-Dollar; oder

Ziffer 2 vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß Litera a, dieses Artikels benutzen kann.“

Art. 9

Text

Artikel 9

Artikel 22, Litera a, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera a Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten zu übermitteln:

Ziffer eins eine monatliche Aufstellung, die alle für die Durchführung der Operationen erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der Parität zwischen ihren eigenen Währung und der Rechnungseinheit sowie eines einheitlichen Wechselkurses, der mit jeder anderen Vertragspartei auf Grund des tatsächlichen Kurses für laufende Geschäfte vereinbart wird und zu dem die berichtende Vertragspartei bereit ist, die Operationen stattfinden zu lassen;

Ziffer 2 die Unterlagen betreffend die in Artikel 12 und 13bis sowie in Anlage A des vorliegenden Abkommens angeführten bilateralen Vereinbarungen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind; und

Ziffer 3 die Höhe der zur Verwendung gemäß Artikel 9 zur Verfügung stehenden Guthaben.“

Art. 10

Text

Artikel 10

Litera a Artikel 34 Litera a, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera a Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, endigt dieses Abkommen für jede Vertragspartei, die eine gemäß Artikel 10bis, 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht leistet, mit Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode, innerhalb der die fällige Verpflichtung nicht erfüllt wird. Sobald die Nichterfüllung festgestellt worden ist, werden die übrigen Vertragsparteien gegenüber jener Vertragspartei von ihren Verpflichtungen auf Grund von Artikel 8 unverzüglich befreit.“

Litera b Artikel 34 Litera d, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera d Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine Mitteilung an die Organisation beenden;

Ziffer eins wenn ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote erreicht; in diesem Falle endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei ihre Quote erreicht, oder, wenn die Mitteilung später erfolgt, mit Ablauf der Periode in der diese erfolgt ist;

Ziffer 2 wenn eine ihr auf Grund der Artikel 10bis 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht in voller Höhe geleistet worden ist; in diesem Falle endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher die Mitteilung durch die Vertragspartei erfolgt, mit der Maßgabe, dass diese von ihren Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien auf Grund des Artikels 8 sofort nach erfolgter Mitteilung befreit wird; oder

Ziffer 3 in anderen Fällen und unter Bedingungen, die von der Organisation vorgesehen werden.“

Art. 11

Text

Artikel 11

Nach Artikel 35ter wird ein neuer Artikel 35quater eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 35quater

WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11

Litera a Spätestens am 31. März 1955 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1955 an weiter in Kraft bleiben soll.

Litera b Wirkt eine Vertragspartei an der in Litera a, dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1955; in diesem Fall findet Artikel 34 Litera e, auf diese Vertragspartei Anwendung.

Litera c Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 Litera b, etwas anderes ergibt.“

Art. 12

Text

Artikel 12

Litera a Paragraph eins, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph eins,

Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35quater dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“

Litera b Paragraph 3, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph 3,

Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, werden die Kredite, die die betreffende Vertragspartei auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens der Union gegeben oder von der Union empfangen hat, sowie die von der genannten Vertragspartei auf Grund des Artikels 12 dieses Abkommens in Anspruch genommen oder gegebenen Kreditbeträge gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die nach den Bestimmungen des Paragraph 4, dieser Anlage berechnet werden.“

Litera c Paragraph 7, Litera b, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera b Diese Kredite werden zu einem von der Organisation festgesetzten Satz verzinst. Sie werden bei der in Artikel 11 dieses Abkommens vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt; jedoch mit der Maßgabe, daß sie

Ziffer eins je nach Sachlage für den Ausgleich der Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite jeder Vertragspartei insoweit verwendet werden können, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit ihre Quote übersteigt; und

Ziffer 2 für die Zwecke dieser Anlage als Kredite behandelt werden, die nach Artikel 11 dieses Abkommens gegeben oder empfangen wurden.“

Litera d Paragraph 8, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph 8,

Die Union wird bei Beendigung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 36 dieses Abkommens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen liquidiert, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährte Kredite faßt.“

Litera e Paragraph 12, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph 12,

Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte, die der Union gemäß Artikel 23 Litera b, Ziffer eins, dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Beträge, vermindert um den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der als Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben und dem Gesamtbetrag der zugeteilten Anfangsschulden, nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.“

Litera f Paragraph 15, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph 15,

Bestimmt die Organisation, daß die in Paragraph 14, dieser Anlage vorgesehene Abwicklung von der Union durchzuführen ist, so haben die Vertragsparteien, die von der Union Kredite auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens erhalten haben, der Union im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite und nach den von der Organisation festzusetzenden Bedingungen die Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich sind, damit die Union die erwähnte Abwicklung durchführen kann.“

Paragraph 19, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph 19,

Die Vermögenswerte der Fonds, welche nicht gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 18 dieser Anlage verwendet worden sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 23, unter die Signatare des Abkommens nach dem in der nachstehenden Tabelle römisch IV festgesetzten Schlüssel verteilt. Hat jedoch eine Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund der Artikel 10bis, 11 oder 13 dieses Abkommens oder der Paragraphen 4,, 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage nicht erfüllt, so nimmt sie an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teil, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt.“

Litera h Paragraph 20, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph 20,

Soweit Kredite, die den Vertragsparteien auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens gegeben worden sind, nicht nach den Bedingungen der Paragraphen 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt werden, werden sie gegen die den Vertragsparteien auf Grund des Paragraph 19, dieser Anlage zugeteilten Forderungen verrechnet.“

Litera i Paragraph 23, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph 23,

Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 dieser Anlage bedarf der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Beratung mit der Organisation bestimmen kann, daß die restlichen Vermögenswerte der Fonds ganz oder zum Teil zugunsten einzelner oder aller Vertragsparteien zu reservieren sind. Eine Vertragspartei braucht jedoch die ihr auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens gegebenen Kredite innerhalb eines kürzeren Zeitraums als des in Paragraph 22, dieser Anlage vorgesehenen nur dann zurückzahlen, wenn die Rückzahlung in der Währung dieser Vertragspartei zur Verwendung innerhalb ihres Staats- oder Währungsgebietes zu erfolgen hat.“

Art. 13

Text

Artikel 13

Tabelle römisch IV des Abkommens wird aufgehoben. Tabelle römisch fünf des Abkommens wird nunmehr Tabelle römisch IV des Abkommens.

Art. 14

Text

Artikel 14

Unbeschadet den Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens kann die Organisation den kumulativen Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei berichtigen, um den Änderungen in der Höhe der auf Grund dieses Protokolls vorgesehenen Quoten Rechnung zu tragen.

Art. 15

Text

Artikel 15

Ziffer eins Die Artikel 1 bis 13 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteil des Abkommens.

Ziffer 2 Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.

Ziffer 3 Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35quater und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Art. 16

Text

Artikel 16

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1954 anwenden.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 30. Juni 1954 in englische und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.