Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 4, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL NR. 4 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950
StF: BGBl. Nr. 224/1957

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Republik Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, uns Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest;

ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen Paragraph eins, vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls Nr. 2 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951;

ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls Nr. 3 zur Abänderung des Abkommens vom 11. Juli 1952;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Zusatzprotokoll Nr. 4 zu unterzeichnen, das bestimmte Änderungen des Abkommens vorsieht; und HABEN

IN DEM WUNSCHE, daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen: sowie

IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 19. Juli 1953 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterstützung empfohlen wird;

FOLGENDES VEREINBART:

Art. 1

Text

Artikel 1

In Artikel 4 des Abkommens wird nach Litera f, eine neue Litera f, b, i, s, eingefügt, die folgende Fassung erhält:

fbis Jede Vertragspartei verpflichtet sich, unverzüglichen Transfer von Währungsbeträgen zu genehmigen, die zur Durchführung von ordnungsgemäß genehmigten Geschäften bei Fälligkeit erforderlich sind.“

Art. 2

Text

Artikel 2

Artikel 19 Litera b, erster Satz erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen der Litera c und d dieses Artikels und in Artikel 35ter werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.“

Art. 3

Text

Artikel 3

Artikel 20 Litera a, zweiter Satz des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35ter, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus.“

Art. 4

Text

Artikel 4

Nach Artikel 35bis wird ein neuer Artikel 35ter in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 35ter

WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11

Litera a Spätestens am 31. März 1954 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1954 an weiter in Kraft bleiben soll.

Litera b Wirkt eine Vertragspartei an der in Litera a, dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1954; in diesem Falle findet Artikel 34 Litera e, auf diese Vertragspartei Anwendung.

Litera c Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 Litera b, etwas anderes ergibt.“

Art. 5

Text

Artikel 5

Artikel 36 Litera b, des Abkommens erhält folgende Fassung:

“b) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen nach dem 30. Juni 1952 außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der Quoten belaufen sollte. Für den Zweck dieses Absatzes gelten als Quoten die ursprünglich in Tabelle römisch III festgesetzten Beträge.“

Art. 6

Text

Artikel 6

Paragraph eins, des Abschnittes römisch eins der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

Paragraph eins,

Endigt dieses abkommen für eine Vertragspartei auf Grund der Artikel 34 oder 35ter dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“

Art. 7

Text

Artikel 7

Ziffer eins Die Artikel 1 bis 6 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.

Ziffer 2 Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft, oder wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.

Ziffer 3 Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35ter und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokoll seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1953 anwenden.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu PARIS am 30. Juni 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.