Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Militärische Hoheitszeichen, Fassung vom 10.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen
StF: BGBl. II Nr. 308/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1).
  2. Absatz 2Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2).

§ 2

Text

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2