Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Anerkennungsgesetz 2005, Fassung vom 30.11.2009

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der
Leistungen im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden
Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen wird

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der
Leistungen im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden
Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen, das
Opferfürsorgegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem aus
Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine einmalige Zuwendung
(Befreiungs-Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer
der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen
wird (Anerkennungsgesetz 2005)
(NR: GP XXII IA 614/A AB 1024 S. 116. BR: AB 7354 S. 724.)
StF: BGBl. I Nr. 86/2005

Änderung

Art. 1 § 1

Text

Artikel I
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der
Leistungen im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden

Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen wird

§ 1.

Es wird festgestellt, dass mit dem Aufhebungs- und Einstellungsgesetz, StGBl. Nr. 48/1945, in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung StGBl. Nr. 155/1945, und mit der Befreiungsamnestie, BGBl. Nr. 79/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 192/1947, alle Verurteilungen, die Gerichte, insbesondere Militär-, SS-, Sonder- oder Standgerichte, unter der nationalsozialistischen Herrschaft gegen Österreicher ausgesprochen haben und als Ausdruck typisch nationalsozialistischen Unrechts zu betrachten sind, rückwirkend aufgehoben wurden. Einer gesonderten, amtswegigen Prüfung und Feststellung bedarf es nicht.

Art. 1 § 2

Text

§ 2.

Der Nationalrat bezeugt mit diesem Bundesgesetz den Opfern derartiger Unrechtsurteile, insbesondere auch der Urteile der nationalsozialistischen Militärjustiz, und anderer nationalsozialistischer Unrechtsakte, den Opfern der politischen Verfolgung, den aus ihrer Heimat Vertriebenen, allen Opfern des vom nationalsozialistischen Regime zu verantwortenden Krieges und jenen, die zu dessen Beendigung und zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, insbesondere den Personen im österreichischen Widerstand, und ebenso deren Familien Achtung und Mitgefühl.