Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit EG – Südafrika, Fassung vom 05.11.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, dadurch kundzumachen, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Langtitel

Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen
StF: BGBl. III Nr. 131/2005 (NR: GP XXII RV 14 AB 152 S. 28. BR: AB 6832 S. 700.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieses Abkommen samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften1 veröffentlicht werden, dadurch kundzumachen, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die Notifikation wurde am 4. November 2003 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 109, mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

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1 Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 311 vom 4.12.1999 Sitzung 3 veröffentlicht.