Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zustelldiensteverordnung, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zulassung als elektronischer Zustelldienst (Zustelldiensteverordnung – ZustDV)
StF: BGBl. II Nr. 233/2005

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 29, Absatz eins und 30 Absatz 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sowie des Paragraph 14, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (Paragraph 30, Absatz eins, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,).
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2

Text

Antrag auf Zulassung

Paragraph 2,

Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach Paragraph 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.

§ 3

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      bei einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Personengesellschaft in Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Unternehmensgesetzbuch -– UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro, das nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden ist;
    4. Ziffer 4
      Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;
    5. Ziffer 5
      Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;
    6. Ziffer 6
      ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins, ZustG) gewährleistet werden soll;
    7. Ziffer 7
      Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;
    8. Ziffer 8
      Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge und Belehrung der Mitarbeiter über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 14/2019;
    9. Ziffer 9
      ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt;
    10. Ziffer 10
      Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19 akkreditiert ist, als Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen.
    11. Ziffer 11
      eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  2. Absatz 2Die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (Paragraph 30, Absatz eins, ZustG) ist keinesfalls gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (Paragraph 30, Absatz 4, ZustG),
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller von einem Gericht
      1. Litera a
        zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
      2. Litera b
        zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen,
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 63, DSG,
      4. Litera d
        gemäß den Paragraphen 126 a bis 126c des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,, oder
      5. Litera e
        gemäß Paragraph 10, des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
      verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) unterliegt oder
    3. Ziffer 3
      über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass
      1. Litera a
        es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans gekommen und dieser erfüllt worden ist oder
      2. Litera b
        im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
    Einer Verurteilung im Sinne der Ziffer 2, Litera c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach Paragraph 63, DSG, Paragraphen 126 a bis 126c StGB oder Paragraph 10, ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in Paragraph 2, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 2, sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.

§ 4

Text

Veröffentlichungen im Internet

Paragraph 4,

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, zu veröffentlichen.

§ 5

Text

Hinweis auf die Notifikation

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Notifikationsnummer 2004/552/A).
  2. Absatz 2Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Notifikationsnummer 2008/183/A).
  3. Absatz 3Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/368/A).

§ 6

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Technische Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, sind

  1. Ziffer eins
    die Spezifikationen der elektronischen Zustellung für die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZustG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringenden Leistungen eines Zustelldienstes,
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2019,)
  1. Ziffer 3
    dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.