(2)Absatz 2Die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (§ 30 Abs. 1 ZustG) ist keinesfalls gegeben, wennDie rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (Paragraph 30, Absatz eins, ZustG) ist keinesfalls gegeben, wenn
innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (§ 30 Abs. 4 ZustG),innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (Paragraph 30, Absatz 4, ZustG),
der Antragsteller von einem Gericht
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen,
gemäß § 63 DSG,gemäß Paragraph 63, DSG,
gemäß den §§ 126a bis 126c des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018, odergemäß den Paragraphen 126 a bis 126c des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,, oder gemäß § 10 des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001,gemäß Paragraph 10, des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012) unterliegt oderverurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) unterliegt oder über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass
es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans gekommen und dieser erfüllt worden ist oder
im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Einer Verurteilung im Sinne der Z 2 lit. c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach § 63 DSG, §§ 126a bis 126c StGB oder § 10 ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Z 2 zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in § 2 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.Einer Verurteilung im Sinne der Ziffer 2, Litera c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach Paragraph 63, DSG, Paragraphen 126 a bis 126c StGB oder Paragraph 10, ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in Paragraph 2, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.