Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kartellgesetz 2005, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
StF: BGBl. I Nr. 61/2005 (NR: GP XXII RV 926 AB 990 S. 112. BR: AB 7309 S. 723.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 1804 AB 2035 S. 184. BR: AB 8847 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32014L0104]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2019, (NR: GP römisch XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 951 AB 976 S. 115. BR: 10689 AB 10702 S. 929.)

[CELEX-Nr.: 32019L0001]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück
Wettbewerbsbeschränkungen

1. Abschnitt
Kartelle

Paragraph eins,

Kartellverbot

Paragraph 2,

Ausnahmen

Paragraph 3,

Freistellungsverordnungen

2. Abschnitt
Marktbeherrschung

Paragraph 4,

Begriffsbestimmung

Paragraph 4 a,

Relative Marktmacht

Paragraph 5,

Missbrauchsverbot

Paragraph 6,

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

3. Abschnitt
Zusammenschlüsse

Paragraph 7,

Begriffsbestimmung

Paragraph 8,

Medienzusammenschlüsse

Paragraph 9,

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 10,

Anmeldung

Paragraph 11,

Prüfungsantrag

Paragraph 12,

Prüfung

Paragraph 13,

Prüfung von Medienzusammenschlüssen

Paragraph 14,

Entscheidungsfristen

Paragraph 15,

Bekanntmachung von Entscheidungen

Paragraph 16,

Nachträgliche Maßnahmen

Paragraph 17,

Durchführungsverbot

Paragraph 18,

Verordnungsermächtigung

Paragraph 19,

Ausnahmen

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 20,

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Paragraph 21,

Berechnung von Marktanteilen

Paragraph 22,

Berechnung des Umsatzerlöses

Paragraph 23,

Bestimmte Ware oder Leistung

Paragraph 24,

Anwendungsbereich

Paragraph 25,

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

römisch II. Hauptstück
Rechtsdurchsetzung

1. Abschnitt
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

Paragraph 26,

Abstellung

Paragraph 27,

Verpflichtungszusagen

Paragraph 28,

Feststellungen

Paragraph 28 a,

Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

2. Abschnitt
Geldbußen

Paragraph 29,

Geldbußentatbestände

Paragraph 30,

Bemessung

Paragraph 31,

Unternehmervereinigungen

Paragraph 32,

Einbringung

Paragraph 33,

Verjährung

3. Abschnitt
Exekution

Paragraph 34,

Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

Paragraph 35,

Zwangsgelder

3a. Abschnitt

Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

Paragraph 35 a,

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

Paragraph 35 b,

Verfahren

Paragraph 35 c,

Zustellung von Schriftstücken

Paragraph 35 d,

Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden

Paragraph 35 e,

Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 36,

Antragsprinzip

Paragraph 37,

Entscheidungsveröffentlichung

5. Abschnitt
Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen

Paragraph 37 a,

Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts

Paragraph 37 b,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 37 c,

Haftung

Paragraph 37 d,

Gegenstand des Ersatzes

Paragraph 37 e,

Mehrheit von Ersatzpflichtigen

Paragraph 37 f,

Beweislast bei Schadensüberwälzung

Paragraph 37 g,

Wirkung einer einvernehmlichen Streitbeilegung

Paragraph 37 h,

Verjährung

Paragraph 37 i,

Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde

Paragraph 37 j,

Offenlegung von Beweismitteln

Paragraph 37 k,

Offenlegung und Verwendung von aktenkundigen Beweismitteln

Paragraph 37 l,

Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph 37 m,

Ordnungsstrafen

römisch III. Hauptstück
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

Paragraph 38,

Verfahrensart

Paragraph 39,

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht

Paragraph 40,

Amtsparteien

Paragraph 41,

Kostenersatz

Paragraph 42,

Schriftsätze

Paragraph 43,

Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen

Paragraph 44,

Fristen

Paragraph 45,

Stellungnahmen der Kammern

Paragraph 46,

Stellungnahmen der Regulatoren

Paragraph 47,

Verhandlungen

Paragraph 48,

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 49,

Rechtsmittelverfahren

römisch IV. Hauptstück
Gebühren

Paragraph 50,

Gerichtsgebühren

Paragraph 51,

Ausschluss von Gebühren Anmerkung, Ausschluss weiterer Gebühren)

Paragraph 52,

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 53,

Haftung mehrerer Personen

Paragraph 54,

Festsetzung der Rahmengebühren

Paragraph 55,

Gerichtliche Kosten

Paragraph 56,

Gebührenfreiheit von Vergleichen

Paragraph 57,

Einbringung

römisch fünf. Hauptstück
Institutionen

1. Abschnitt
Kartellgericht und Kartellobergericht

Paragraph 58,

Gerichtsorganisation

Paragraph 59,

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 60,

Geschäftsverteilung

Paragraph 61,

Berichterstatter

Paragraph 62,

Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts Anmerkung, Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts)

Paragraph 63,

Abstimmung

Paragraph 64,

Stellung der fachkundigen Laienrichter

Paragraph 65,

Ernennung

Paragraph 66,

Eignung

Paragraph 67,

Unvereinbarkeit

Paragraph 68,

Nominierung

Paragraph 69,

Amtsdauer

Paragraph 70,

Amtsenthebung

Paragraph 71,

Meldepflichten

Paragraph 72,

Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern

Paragraph 73,

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Paragraph 74,

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt

Paragraph 75,

Aufgaben

Paragraph 76,

Bestellung

Paragraph 77,

Bestellungsvoraussetzungen

Paragraph 78,

Funktionsdauer und Enthebung

Paragraph 79,

Dienst- und Besoldungsrecht

Paragraph 80,

Kanzleigeschäfte und Ausgaben

Paragraph 81,

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph 82,

Verzicht auf Prüfungsanträge

römisch VI. Hauptstück
Anwendung des Unionsrechts

Paragraph 83,

Zuständigkeit

Paragraph 83 a,

Austausch von Kronzeugenerklärungen

Paragraph 84,

Zusammenarbeit

Paragraph 85,

Übermittlung von Urteilen

römisch VII. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 86,

In-Kraft-Treten Anmerkung, Inkrafttreten)

Paragraph 87,

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 88,

Kartellregister

Paragraph 89,

Genehmigte Kartelle

Paragraph 90,

Fortsetzung anhängiger Verfahren

Paragraph 91,

Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren

Paragraph 92,

Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

Paragraph 93,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 94,

Verweisungen

Paragraph 95,

Vollziehung

Anmerkung, Paragraph 96, Beziehung zum Unionsrecht)

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Wettbewerbsbeschränkungen

1. Abschnitt
Kartelle

Kartellverbot

Paragraph eins,
  1. Absatz einsVerboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle).
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, sind insbesondere verboten
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
    2. Ziffer 2
      die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
    3. Ziffer 3
      die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
    4. Ziffer 4
      die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
    5. Ziffer 5
      die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.
  4. Absatz 4Einem Kartell im Sinn des Absatz eins, stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

§ 2

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVom Verbot nach Paragraph eins, sind Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern
    1. Litera a
      Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
    2. Litera b
      Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
    Die Verbraucher sind auch dann angemessen beteiligt, wenn der Gewinn, der aus der Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts entsteht, zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beiträgt.
  2. Absatz 2Jedenfalls vom Verbot nach Paragraph eins, ausgenommen sind die folgenden Kartelle:
    1. Ziffer eins
      Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die zueinander im Wettbewerb stehen und gemeinsam am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 10 % haben, oder Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen und die jeweils am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 15 % haben, sofern sie in beiden Fällen weder die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes noch die Aufteilung der Märkte bezwecken (Bagatellkartelle);
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen über die Bindung des Letztverkäufers im Handel mit Büchern, Kunstdrucken, Musikalien, Zeitschriften und Zeitungen an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis, sowie Vereinbarungen zwischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen einerseits und Unternehmen, die Zeitschriften oder Zeitungen mit Remissionsrecht beziehen und mit einem solchen an Letztverkäufer verkaufen (Pressegrossisten), andererseits, soweit diese Vereinbarungen für den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten im stationären Einzelhandel erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (Paragraph eins, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
      1. Litera a
        die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
      2. Litera b
        die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
    sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang römisch II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen üblicherweise durchgeführt werden.

§ 3

Text

Freistellungsverordnungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach Paragraph 2, Absatz eins, vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Artikel 101, Absatz 3, AEUV verwiesen werden.
  2. Absatz 2Soweit eine Verordnung nach Absatz eins, besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Marktbeherrschung

Begriffsbestimmung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsMarktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
    1. Ziffer eins
      keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
  2. Absatz eins aZwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
  3. Absatz 2Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt
    1. Ziffer eins
      einen Anteil von mindestens 30% hat oder
    2. Ziffer 2
      einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder
    3. Ziffer 3
      einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen.
  4. Absatz 2 aWenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen
    1. Ziffer eins
      einen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder
    2. Ziffer 2
      einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht,
    dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins a, nicht bestehen.

    Anmerkung, Abs, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,)

§ 4a

Text

Relative Marktmacht

Paragraph 4 a,

Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Ein Unternehmer, der als Vermittler auf einem mehrseitigen digitalen Markt tätig ist, gilt auch als marktbeherrschend, wenn die Nachfrager seiner Vermittlungsleistungen auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile angewiesen sind.

§ 5

Text

Missbrauchsverbot

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
    1. Ziffer eins
      der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind,
    2. Ziffer 2
      der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
    3. Ziffer 3
      der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
    4. Ziffer 4
      der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,
    5. Ziffer 5
      dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.

§ 6

Text

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

Paragraph 6,

Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 26,) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (Paragraph 40,) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Zusammenschlüsse

Begriffsbestimmung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAls Zusammenschluss im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
    2. Ziffer 2
      der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
    3. Ziffer 3
      der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
    4. Ziffer 4
      das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
    5. Ziffer 5
      jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
  2. Absatz 2Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,)

  3. Absatz 4Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluss vor.

§ 8

Text

Medienzusammenschlüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEin Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
    1. Ziffer eins
      Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,),
    2. Ziffer 2
      Medienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
  2. Absatz 2Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
    2. Ziffer 2
      Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
    5. Ziffer 5
      Filmverleihunternehmen.
  3. Absatz 3Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).

Text

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. Ziffer eins
      weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und
    3. Ziffer 3
      mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.
  2. Absatz 2Ausgenommen von Absatz eins, sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. Ziffer eins
      nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
    2. Ziffer 2
      die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse (Paragraph 8,) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
  4. Absatz 4Zusammenschlüsse, auf die Absatz eins, nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn
    1. Ziffer eins
      die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten,
    2. Ziffer 2
      die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten,
    3. Ziffer 3
      der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und
    4. Ziffer 4
      das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).

Text

Anmeldung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem
      1. Litera a
        zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
        • Strichaufzählung
          der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 7,,
        • Strichaufzählung
          der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 23,,
      2. Litera b
        für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
      3. Litera c
        zur allgemeinen Marktstruktur;
    2. Ziffer 2
      wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen.
  3. Absatz 3Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten;
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
  4. Absatz 4Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (Paragraph 40,), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.

§ 11

Text

Prüfungsantrag

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBinnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem Paragraph 10 a, WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (Paragraph 40,) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.
  2. Absatz eins aDie Frist nach Absatz eins, verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen.
  3. Absatz 2Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
  4. Absatz 3Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung.
  5. Absatz 4Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).

Text

Prüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
    1. Ziffer eins
      den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
    2. Ziffer 2
      den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass
      1. Litera a
        durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird oder
      2. Litera b
        wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;
      oder, wenn dies nicht der Fall ist,
    3. Ziffer 3
      auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
  2. Absatz 2Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz eins, hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
    1. Ziffer eins
      zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen,
    2. Ziffer 2
      der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.
  3. Absatz 3Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.

§ 13

Text

Prüfung von Medienzusammenschlüssen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEin Medienzusammenschluss ist nach Paragraph 12, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.
  2. Absatz 2Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

§ 14

Text

Entscheidungsfristen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.
  2. Absatz 2Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

§ 15

Text

Bekanntmachung von Entscheidungen

Paragraph 15,

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

§ 16

Text

Nachträgliche Maßnahmen

Paragraph 16,

Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder
  2. Ziffer 2
    einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.

§ 17

Text

Durchführungsverbot

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEin anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, dürfen sie erst nach Einstellung des Prüfungsverfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden, womit das Kartellgericht den Antrag zurückgewiesen oder den Zusammenschluss nicht untersagt hat.
  2. Absatz 2Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, nicht untersagt worden ist, ist die Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen verboten. Gleiches gilt, wenn sich die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer gegenüber einer Amtspartei (Paragraph 40,) zur Einhaltung von Beschränkungen oder Auflagen verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen.
  3. Absatz 3Verträge sind unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot widersprechen.

§ 18

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 23,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
  2. Absatz 2Eine Verordnung nach Absatz eins, kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
    2. Ziffer 2
      Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
    3. Ziffer 3
      die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.

§ 19

Text

Ausnahmen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
    3. Ziffer 3
      wenn die Anteile in Ausübung des Beteiligungsfonds- oder des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 BWG) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Absatz eins, ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
    1. Ziffer eins
      Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
    2. Ziffer 2
      er muss die Anteile im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, binnen einem Jahr, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
  3. Absatz 3Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Absatz 2, verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Absatz 2, Ziffer 2, zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.

§ 20

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Paragraph 20,

Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

§ 21

Text

Berechnung von Marktanteilen

Paragraph 21,

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (Paragraph 23,) abzustellen;
  2. Ziffer 2
    Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
  3. Ziffer 3
    bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.

§ 22

Text

Berechnung des Umsatzerlöses

Paragraph 22,

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
  2. Ziffer 2
    bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
    1. Litera a
      Zinserträge und ähnliche Erträge,
    2. Litera b
      Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
    3. Litera c
      Provisionserträge,
    4. Litera d
      Nettoerträge aus Finanzgeschäften und
    5. Litera e
      sonstige betriebliche Erträge;
  3. Ziffer 3
    bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

§ 23

Text

Bestimmte Ware oder Leistung

Paragraph 23,

Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

§ 24

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 24,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

  1. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
  2. Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    2. Ziffer 2
      auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.

§ 25

Text

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 25,

Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 26

Text

römisch II. Hauptstück
Rechtsdurchsetzung

1. Abschnitt
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

Abstellung

Paragraph 26,

Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Artikel 101, oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.

§ 27

Text

Verpflichtungszusagen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsStatt der in Paragraph 26, vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet.
  2. Absatz 2Das Kartellgericht hat das Verfahren wieder aufzunehmen,
    1. Ziffer eins
      wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
    2. Ziffer 2
      wenn die beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen beruht.

§ 28

Text

Feststellungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsWenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot oder gegen Artikel 101, oder 102 AEUV bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.
  2. Absatz eins aEin berechtigtes Interesse im Sinn des Absatz eins, liegt auch vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung begehrt wird, dem oder der die Bundeswettbewerbsbehörde Kronzeugenstatus zuerkannt hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung begehrt wird, um Schadenersatz wegen der Zuwiderhandlung geltend zu machen, es sei denn, dass das Kartellgericht gegen die Zuwiderhandlung bereits eine Abstellungsentscheidung erlassen, deswegen eine Geldbuße verhängt oder die Zuwiderhandlung festgestellt hat oder ein hierauf gerichtetes Verfahren anhängig ist.
  3. Absatz 2Im Übrigen hat das Kartellgericht festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

§ 28a

Text

Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

Paragraph 28 a,

Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (Paragraph 4,) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.

§ 29

Text

2. Abschnitt
Geldbußen

Geldbußentatbestände

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDas Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
    1. Ziffer eins
      bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
      1. Litera a
        dem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
      2. Litera b
        einem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
      3. Litera c
        nach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
      4. Litera d
        gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV verstößt;
    2. Ziffer 2
      bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
      1. Litera a
        einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3,, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach Paragraph 26, oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 48, nicht nachkommt;
      2. Litera b
        in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht;
      3. Litera c
        die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (Paragraph 12, WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.
  2. Absatz 2Die Geldbuße richtet sich gegen Zuwiderhandlungen, die von Unternehmen begangen wurden. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.
  3. Absatz 3Die Geldbuße ist gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben, als rechtliche Nachfolger danach betreiben oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen. Sie kann auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.

§ 30

Text

Bemessung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
  3. Absatz 3Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
    1. Ziffer eins
      an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat,
    3. Ziffer 3
      wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder
    4. Ziffer 4
      den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.

§ 31

Text

Unternehmervereinigungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsBei der Bemessung von Geldbußen nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Die finanzielle Haftung eines einzelnen Unternehmers für eine Geldbuße der Unternehmervereinigung darf 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes dieses Unternehmers nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Wird gegen eine Unternehmervereinigung eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder 102 AEUV (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt, so ist die Unternehmervereinigung verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Geldbuße zu verlangen, sofern dies für deren vollständige Begleichung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Kann auf diese Weise die Geldbuße gegen eine Unternehmervereinigung nicht binnen einer vom Kartellgericht zu bestimmenden Frist vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Unternehmer, deren Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmervereinigung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung angehört haben, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.
  4. Absatz 4Kann auch von den in Absatz 3, genannten Unternehmern die Geldbuße nicht vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Mitglieder der Unternehmervereinigung, die auf dem Markt tätig waren, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.
  5. Absatz 5Unternehmer, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Unternehmervereinigung nicht umgesetzt haben und denen die Zuwiderhandlung entweder nicht bekannt war oder die sich aktiv vor Einleitung des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens davon distanziert haben, können nach den Absatz 3 und 4 nicht verpflichtet werden.

§ 32

Text

Einbringung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
  2. Absatz 2Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 noch nicht verjährt sind (vgl. § 86 Abs. 12).

Text

Verjährung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Diese Frist wird unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekannt gegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Verfahrens vor einem Gericht wird in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2Die Verjährung der Rechtsverletzung wird überdies für die Dauer eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder vor der Kommission wegen desselben nach Artikel 101, oder 102 AEUV verbotenen Verhaltens gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens einen Unternehmer, gegen den sich das Verfahren richtet, und endet mit der Entscheidung über die Abstellung oder Feststellung, die Annahme einer Verpflichtungszusage oder die Geldbuße oder mit dem Abschluss eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens. Sie gilt für alle Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der Rechtsverletzung beteiligt waren. Die Verjährungsfrist endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung.

§ 34

Text

3. Abschnitt
Exekution

Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

Paragraph 34,
  1. Absatz einsEinstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel.
  2. Absatz 2Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen, mit denen die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach den Paragraphen 5, oder 6 abgestellt wird, ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.
  3. Absatz 3Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (Paragraphen 66,, 75 JN), oder bei dem in den Paragraph 4, ff EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.

§ 35

Text

Zwangsgelder

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDas Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,
    1. Litera a
      eine Abstellungsentscheidung nach Paragraph 26,, einen Auftrag nach Paragraph 16, oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 48, zu befolgen;
    2. Litera b
      eine durch Entscheidung nach Paragraph 27, für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;
    3. Litera c
      im Rahmen einer Hausdurchsuchung (Paragraph 12, WettbG) den Zugang zu Beweismitteln, die in elektronischer Form in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgerufen werden können, zu ermöglichen;
    4. Litera d
      die im Rahmen einer Hausdurchsuchung (Paragraph 12, WettbG) vorzunehmenden Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde zu dulden.
  2. Absatz 2Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. Die Höhe eines Zwangsgelds kann nicht mehr endgültig festgesetzt werden, wenn fünf Jahre vergangen sind, nachdem der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachkam.
  3. Absatz 3Auf die Einbringung von Zwangsgeldern ist Paragraph 32, Absatz eins, anzuwenden.

§ 35a

Text

3a. Abschnitt
Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf
    1. Ziffer eins
      Zustellung
      1. Litera a
        eines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung,
      2. Litera b
        einer Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie
      3. Litera c
        eines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist;
    2. Ziffer 2
      Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen wegen einer Zuwiderhandlung gegen
      1. Litera a
        Artikel 101, oder 102 AEUV,
      2. Litera b
        die Verpflichtung, zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden,
      3. Litera c
        die Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen,
      4. Litera d
        das Verbot, zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen,
      5. Litera e
        Entscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.
  2. Absatz 2Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr. 1/2003), als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.

§ 35b

Text

Verfahren

Paragraph 35 b,
  1. Absatz einsEinem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen.
  2. Absatz 2Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben,
    2. Ziffer 2
      eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,
    3. Ziffer 3
      eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung,
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und
    5. Ziffer 5
      den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.
  3. Absatz 3Für Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der einheitliche Titel folgende weiteren Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      den Betrag und die Währung der Geldbuße oder des Zwangsgelds.
  4. Absatz 4Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat den einheitlichen Titel in Form einer Amtsbestätigung nach Paragraph 186, Absatz eins, AußStrG auszustellen.
  5. Absatz 5Entstehen einer ausländischen ersuchten Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Vollstreckungsersuchens des Kartellgerichts Kosten, so hat das Kartellgericht diese Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen, soweit diese Kosten vertretbar sind. Diese Kosten sind sonstige Kosten im Sinn des Paragraph 55,
  6. Absatz 6Wird ein an die Bundeswettbewerbsbehörde zu richtendes Gesuch beim Kartellgericht eingebracht, so hat das Kartellgericht dieses von Amts wegen an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten. Wird ein eingehendes Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.3.2005 S. 16, gestützt, so ist dieses an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten.

§ 35c

Text

Zustellung von Schriftstücken

Paragraph 35 c,

Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

§ 35d

Text

Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden

Paragraph 35 d,
  1. Absatz einsEin einheitlicher Titel einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats, der eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung dokumentiert, mit der eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung verhängt wurde, ist ein Exekutionstitel im Sinn der EO.
  2. Absatz 2Ein Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist beim Kartellgericht als zuständiger nationaler Wettbewerbsbehörde einzubringen. Das Kartellgericht hat das Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung zu erledigen.
  3. Absatz 3Der einheitliche Titel und die zugrundeliegende Entscheidung sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Das Kartellgericht kann es auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Einzelfall zulassen, dass der einheitliche Titel oder die zu vollstreckende Entscheidung ohne Übersetzung vorgelegt werden, soweit auch die ersuchende Wettbewerbsbehörde für vergleichbare Ersuchen des Kartellgerichts keine Übersetzungen verlangt. Das Kartellgericht kann vom Erfordernis der Übermittlung einer Übersetzung auch absehen, wenn deren Kosten voraussichtlich in der einzubringenden Geldbuße oder dem einzubringenden Zwangsgeld Deckung finden. In diesen Fällen hat das Kartellgericht selbst eine Übersetzung des einheitlichen Titels und der Entscheidung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zu veranlassen. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen.
  4. Absatz 4Sind einem Ersuchen nicht die erforderlichen Beilagen angeschlossen oder enthält der einheitliche Titel nicht die erforderlichen Angaben, so hat das Kartellgericht die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Fehlende zu ergänzen, und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann. Wenn die Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds offensichtlich der öffentlichen Ordnung widerspricht, so hat das Kartellgericht das Ersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Ersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es weder die Zustellung eines Schriftstückes noch die Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds im Sinn des Paragraph 35 a, zum Gegenstand hat oder das Ersuchen nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird.
  5. Absatz 5Wenn das Kartellgericht keinen Grund findet, das Ersuchen abzulehnen, hat es anzuordnen, dass der Zahlungspflichtige mit Lastschriftanzeige (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG) zur Zahlung der Geldbuße oder des Zwangsgelds aufgefordert wird. Ist der einzubringende Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Kommt der Zahlungspflichtige der Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um Einleitung der Exekution zu ersuchen.
  6. Absatz 6Die Exekution zur Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds bedarf keiner Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung. Dem Antrag an das Exekutionsgericht ist außer dem einheitlichen Titel auch die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung anzuschließen. Der Zahlungspflichtige kann Mängel des Ersuchens auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds (Absatz 4,), die das Kartellgericht zur Ablehnung des Ersuchens berechtigen, mit Einstellungsantrag geltend machen. Auf den Einstellungsantrag ist Paragraph 418, EO anzuwenden.
  7. Absatz 7Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels und den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Entscheidung sind bei der zuständigen Behörde des Staates der ersuchenden Behörde nach dessen Recht geltend zu machen. Hat der Zahlungspflichtige solche Einwendungen erhoben, so kann die Exekution auf Antrag aufgeschoben werden. Wurde den Einwendungen Folge gegeben, so ist die Exekution auf Antrag einzustellen. Die Exekution ist auf Antrag oder von Amts wegen auch einzustellen, wenn die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben wurde oder die Einbringung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
  8. Absatz 8Die ersuchende Behörde ist über die Ergebnisse der zur Einbringung im Inland vorgenommenen Maßnahmen zu verständigen. Der Erlös aus der Einbringung fällt dem Bund zu.

§ 35e

Text

Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland

Paragraph 35 e,
  1. Absatz einsWenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, hat das Kartellgericht über Antrag einer Amtspartei ein Ersuchen um Vollstreckung an eine nationale Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldbuße oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann. In den einheitlichen Titel sind Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldbuße oder des Zwangsgelds oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte aufzunehmen.
  2. Absatz 2Das Kartellgericht hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldbuße oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

§ 36

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Antragsprinzip

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDas Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag.
  2. Absatz eins aEin Antrag auf Verhängung von Geldbußen hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten, das die Bezeichnung der belangten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen sowie Angaben über die näheren Umstände des Verstoßes enthält. Ferner sind im Antrag die Ergebnisse des von der antragstellenden Amtspartei durchgeführten Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und die Beweise anzuführen, die vom Kartellgericht aufgenommen werden sollen. Wird eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, so ist auch dies zu begründen.
  3. Absatz 2Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen, auf nachträgliche Maßnahmen nach Paragraph 16, Ziffer eins,, auf eine Feststellung nach Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer eins, sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen als beantragt.
  4. Absatz 2 aZum Antrag auf eine Feststellung nach Paragraph 28 a, sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt und die durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichteten Behörden (Regulatoren) berechtigt.
  5. Absatz 3Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt benachrichtigt, dass sie gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung im Sinn des Paragraph 11 b, Absatz eins und 2 WettbG vorgeht, dann entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen.
  6. Absatz 4In allen anderen Fällen sind zum Antrag berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt,
    2. Ziffer 2
      durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren),
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. Ziffer 4
      jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat.
  7. Absatz 5Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Kartellgerichts zurückgenommen werden; das Verfahren ist damit jedoch nur dann beendet, wenn keine der Amtsparteien (Paragraph 40,) binnen 14 Tagen nach Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wurde ein zulässiger Rekurs erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts, allerdings nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtsparteien zurückgenommen werden.

§ 37

Text

Entscheidungsveröffentlichung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDas Kartellgericht hat sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder einer marktbeherrschenden Stellung, die Verhängung einer Geldbuße, Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder über Anträge nach den Paragraphen 11 und 16 sowie rechtskräftige Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungszusagen und über die Änderung oder Aufhebung von Auflagen oder Beschränkungen nach Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Das Kartellgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, die Teile der Entscheidung zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollen. Es hat über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung mit Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden.

§ 37a

Text

5. Abschnitt
Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen

Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden.
  2. Absatz 2Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5.12.2014, S. 1.
  3. Absatz 3Paragraph 37 k, Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6, sowie Paragraph 37 m, Ziffer 3, gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.

§ 37b

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 37 b,

Im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Wettbewerbsrechtsverletzung: eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot (Paragraph eins,), das Missbrauchsverbot (Paragraph 5,) und das Verbot gegen Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) sowie gegen Artikel 101 oder 102 AEUV, oder gegen solche Bestimmungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1, auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, mit Ausnahme nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern diese nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen;
  2. Ziffer 2
    Rechtsverletzer: der Unternehmer oder die Unternehmensvereinigung, der beziehungsweise die eine Wettbewerbsrechtsverletzung (Ziffer eins,) begangen hat;
  3. Ziffer 3
    Wettbewerbsbehörde: das Kartellgericht, die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt, die Kommission der Europäischen Union oder eine andere Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003;
  4. Ziffer 4
    Kronzeugenerklärung: die freiwillige Erklärung einer an einem Kartell zwischen Wettbewerbern beteiligten Person über deren Kenntnis des Kartells und über ihre Beteiligung daran, die gegenüber einer Wettbewerbsbehörde abgegeben wird, um den Erlass oder die Ermäßigung der wegen dieser Beteiligung zu verhängenden Geldbuße durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens zu erwirken; davon erfasst ist auch die Aufzeichnung einer Erklärung;
  5. Ziffer 5
    Vergleichsausführung: die freiwillige Darlegung eines Unternehmers gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung an einer Wettbewerbsrechtsverletzung und seiner Verantwortung dafür enthält und eigens dazu abgegeben wird, um der Wettbewerbsbehörde ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen;
  6. Ziffer 6
    unmittelbarer Abnehmer: eine Person, die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer Wettbewerbsrechtsverletzung waren, unmittelbar von einer Person erworben hat, die die Wettbewerbsrechtsverletzung begangen hat;
  7. Ziffer 7
    mittelbarer Abnehmer: eine Person, die Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar von einer Person erworben hat, die die Wettbewerbsrechtsverletzung begangen hat, sondern von einem unmittelbaren Abnehmer oder einem nachfolgenden Abnehmer, wobei die Waren oder Dienstleistungen entweder Gegenstand einer Wettbewerbsrechtsverletzung waren oder solche Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus solchen hervorgegangen sind.

§ 37c

Text

Haftung

Paragraph 37 c,
  1. Absatz einsWer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
  2. Absatz 2Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

§ 37d

Text

Gegenstand des Ersatzes

Paragraph 37 d,
  1. Absatz einsDer Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.
  2. Absatz 2Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1333, ABGB zu verzinsen.

§ 37e

Text

Mehrheit von Ersatzpflichtigen

Paragraph 37 e,
  1. Absatz einsUnternehmer, die durch gemeinschaftliches Handeln eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen haben, haften solidarisch für den durch diese Wettbewerbsrechtsverletzung verursachten Schaden.
  2. Absatz 2Ein Rechtsverletzer haftet aber nur seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten, wenn
    1. Ziffer eins
      er ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ist, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweist,
    2. Ziffer 2
      sein Anteil am relevanten Markt in der Zeit der Wettbewerbsrechtsverletzung stets weniger als 5 % betrug und
    3. Ziffer 3
      eine uneingeschränkte Haftung seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährdet und seine Aktiva völlig entwertet,
    es sei denn, der Rechtsverletzer hat die Wettbewerbsrechtsverletzung organisiert, andere Unternehmer gezwungen, sich an der Wettbewerbsrechtsverletzung zu beteiligen, oder nach Feststellung einer Wettbewerbsbehörde (Paragraph 37 i, Absatz 2,) bereits früher eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen.
  3. Absatz 3Eine Person, die ihre Kenntnis eines geheimen Kartells zwischen Wettbewerbern und ihre Beteiligung daran freiwillig gegenüber einer Wettbewerbsbehörde offengelegt hat und der dafür durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens die wegen ihrer Beteiligung am Kartell zu verhängende Geldbuße erlassen wurde (Kronzeuge), haftet nur gegenüber ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten, es sei denn, die anderen Geschädigten können von den anderen Haftpflichtigen keinen vollständigen Schadenersatz erlangen.
  4. Absatz 4Der Rückersatzanspruch eines in Anspruch genommenen Rechtsverletzers gegen die übrigen Rechtsverletzer (Ausgleichsbetrag) bestimmt sich anhand der relativen Verantwortung aller Rechtsverletzer für den durch die Wettbewerbsrechtsverletzung entstandenen Schaden. Diese relative Verantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Umsätzen, Marktanteilen und Rollen der beteiligten Rechtsverletzer bei der Wettbewerbsrechtsverletzung. Der Rückersatzanspruch gegen einen Kronzeugen (Absatz 3,) ist für den Schaden, der unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der Rechtsverletzer entstanden ist, mit der Höhe des Schadens begrenzt, den der Kronzeuge seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat.

§ 37f

Text

Beweislast bei Schadensüberwälzung

Paragraph 37 f,
  1. Absatz einsDie beklagte Partei kann in einem Verfahren über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung die Einrede erheben, dass die klagende Partei den sich aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung ergebenden Preisaufschlag ganz oder teilweise weitergegeben hat. Dafür ist die beklagte Partei beweispflichtig. Die erfolgreiche Einrede lässt das Recht der klagenden Partei unberührt, Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns zu fordern.
  2. Absatz 2Macht ein mittelbarer Abnehmer gegen einen Rechtsverletzer einen Schaden geltend, der auf ihn im Sinn des Absatz eins, von einem Abnehmer einer vorgelagerten Vertriebsstufe überwälzt wurde, so liegt ihm der Beweis ob, dass der Preisaufschlag an ihn weiter gegeben wurde.
  3. Absatz 3Weist der mittelbare Abnehmer in einer Situation nach Absatz 2, nach, dass
    1. Ziffer eins
      die beklagte Partei eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen hat,
    2. Ziffer 2
      diese einen Preisaufschlag für deren unmittelbare Abnehmer zur Folge hatte, und
    3. Ziffer 3
      er Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand der Wettbewerbsrechtsverletzung waren oder solche Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus solchen hervorgegangen sind,
    so wird die Weitergabe eines Preisaufschlags vermutet. Die beklagte Partei kann die Vermutung durch die Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräften.
  4. Absatz 4Zur Frage der Schadensüberwälzung kann den Streit verkünden (Paragraph 21, ZPO):
    1. Ziffer eins
      die von einem unmittelbaren Abnehmer als Rechtsverletzer geklagte Partei einem mittelbaren Abnehmer;
    2. Ziffer 2
      die von einem mittelbaren Abnehmer als Rechtsverletzer geklagte Partei einem unmittelbaren Abnehmer.
    Der unmittelbare oder mittelbare Abnehmer, dem der Beklagte rechtzeitig den Streit verkündet hat, ist an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über die Schadensüberwälzung gebunden.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Wettbewerbsrechtsverletzung die Belieferung des Rechtsverletzers betrifft und der Schaden in einem zu geringen Preis besteht.

§ 37g

Text

Wirkung einer einvernehmlichen Streitbeilegung

Paragraph 37 g,
  1. Absatz einsEinigt sich ein Geschädigter mit einem Rechtsverletzer über die Leistung eines Ersatzbetrages (Vergleich), so verringert sich sein Ersatzanspruch gegen die übrigen Rechtsverletzer um den Anteil, mit dem der vergleichende Rechtsverletzer verantwortlich ist.
  2. Absatz 2Ein Rechtsverletzer, der sich mit einem Geschädigten verglichen hat, ist anderen Rechtsverletzern gegenüber für die Ersatzansprüche dieses Geschädigten nicht zum Rückersatz verpflichtet. Dem Geschädigten haftet er für einen nach Absatz eins, verringerten Ersatzanspruch nur soweit, als dieser Ersatzanspruch bei den anderen Rechtsverletzern uneinbringlich ist. Die Haftung im Fall der Uneinbringlichkeit kann vertraglich abbedungen werden.
  3. Absatz 3Bei Rückersatzansprüchen (Paragraph 37 e, Absatz 4, erster Satz) gegen einen Rechtsverletzer, der sich mit einem Geschädigten verglichen hat, für Zahlungen an einen nicht am Vergleich beteiligten Geschädigten sind aus dem Vergleich geleistete Zahlungen entsprechend der relativen Verantwortung anteilig zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien zu erwarten ist, kann das Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, mit dem Verfahren innehalten. Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren angeordnet werden; ansonsten ist Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 AußStrG anzuwenden.

§ 37h

Text

Verjährung

Paragraph 37 h,
  1. Absatz einsDas Recht, den Ersatz eines Schadens geltend zu machen, der durch eine Wettbewerbsrechtsverletzung verursacht wurde, verjährt in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte von der Person des Schädigers, vom Schaden, von dem den Schaden verursachenden Verhalten sowie von der Tatsache, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen verjährt der Ersatzanspruch in zehn Jahren vom Schadenseintritt an. Die Fristen beginnen nicht, bevor die Wettbewerbsrechtsverletzung beendet ist.
  2. Absatz 2Die Verjährung eines Ersatzanspruchs wird gehemmt:
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletzung gerichteten Verfahrens,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer einer Untersuchungsmaßnahme einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletzung und
    3. Ziffer 3
      für die Dauer von Vergleichsverhandlungen im Sinn des Paragraph 37 g,
    Die Hemmung endet im Fall der Ziffer eins und 2 ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des auf eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletzung gerichteten Verfahrens oder der Beendigung der Untersuchungsmaßnahme. Im Fall der Ziffer 3, ist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährungsfrist eine Klage binnen angemessener Frist einzubringen und gehörig fortzusetzen.
  3. Absatz 3Die Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs eines Geschädigten, der nicht unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer oder Lieferant eines Kronzeugen (Paragraph 37 e, Absatz 3,) ist, gegen diesen Kronzeugen ist für die Dauer von Verfahren zur Geltendmachung und zwangsweisen Einbringung des Ersatzanspruchs gegen die anderen Rechtsverletzer gehemmt. Die Hemmung endet ein Jahr nach einem erfolglosen Exekutionsversuch jeweils gegen die anderen Rechtsverletzer.

§ 37i

Text

Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde

Paragraph 37 i,
  1. Absatz einsEin Rechtsstreit über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung kann bis zur Erledigung des Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde über die Wettbewerbsrechtsverletzung unterbrochen werden.
  2. Absatz 2Ein Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, ist an die Feststellung der Wettbewerbsrechtsverletzung gebunden, wie sie in einer rechtskräftigen Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder eines Gerichts, das im Instanzenzug über die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde abspricht, getroffen wurde.

§ 37j

Text

Offenlegung von Beweismitteln

Paragraph 37 j,
  1. Absatz einsIn Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung zum Gegenstand haben, reicht es aus, wenn die Klage zumindest soweit substanziiert ist, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten sind, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen.
  2. Absatz 2Auf begründeten Antrag einer Partei kann das Gericht in Verfahren nach Absatz eins, der Gegenpartei oder einem Dritten nach ihrer Anhörung auftragen, Beweismittel offenzulegen, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, einschließlich solcher Beweismittel, die vertrauliche Informationen enthalten, wenn die Offenlegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien und der betroffenen Dritten verhältnismäßig ist. Auch ein Dritter, von dem Offenlegung begehrt wird, kann gemäß Paragraph 307, Absatz eins, ZPO vom Gericht vernommen werden.
  3. Absatz 3Der Kläger oder der Beklagte muss Beweismittel oder relevante Kategorien von Beweismitteln, deren Offenlegung nach Absatz 2, begehrt wird, so genau und so präzise wie möglich abgrenzen, wie dies auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
  4. Absatz 4Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des Absatz 2, sind die berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten gegeneinander abzuwägen; insbesondere ist zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      inwieweit das Vorbringen der Parteien durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen;
    2. Ziffer 2
      welcher Umfang und welche Kosten mit der Offenlegung, insbesondere für betroffene Dritte, verbunden sind, wobei eine nicht gezielte Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind, verhindert werden sollte, und
    3. Ziffer 3
      ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen — insbesondere über Dritte — enthalten und welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen.
  5. Absatz 5Das Interesse von Unternehmern, Schadenersatzklagen aufgrund von Wettbewerbsrechtsverletzungen zu vermeiden, ist nicht schutzwürdig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unbeachtet zu lassen.
  6. Absatz 6Das Gericht hat wirksame Maßnahmen für den Schutz vertraulicher Informationen anzuordnen; dabei kann es insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vorlage eines von vertraulichen Informationen bereinigten Auszugs eines Dokuments anordnen,
    2. Ziffer 2
      die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen,
    3. Ziffer 3
      bis auf die Parteien und ihre Vertreter den Personenkreis beschränken, der von den Beweismitteln Kenntnis erlangen darf, soweit dadurch nicht die Parteienrechte ungebührlich eingeschränkt werden, oder
    4. Ziffer 4
      einen Sachverständigen anweisen, eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen enthält.
  7. Absatz 7Der zur Offenlegung eines Beweismittels Verpflichtete kann verlangen, dass bestimmte, einzeln bezeichnete Beweismittel wegen einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht oder eines ihm zustehenden Rechts zur Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO nur gegenüber dem Gericht offengelegt werden. In diesem Fall hat das Gericht nach Sichtung der Beweismittel ohne Beteiligung der Parteien mit Beschluss zu entscheiden, ob sie auch der die Offenlegung begehrenden Partei gegenüber offengelegt werden.
  8. Absatz 8Die Entscheidung, die die Offenlegung anordnet, kann von dem zur Offenlegung Verpflichteten angefochten werden. Die Verweigerung der Offenlegung kann erst mit der Endentscheidung von der die Offenlegung begehrenden Partei angefochten werden.
  9. Absatz 9Ein Beschluss nach Absatz 2, ist nach seiner Rechtskraft vollstreckbar. Für die Durchsetzung eines solchen Beschlusses gilt Paragraph 79, AußStrG sinngemäß.

§ 37k

Text

Offenlegung und Verwendung von aktenkundigen Beweismitteln

Paragraph 37 k,
  1. Absatz einsDas Gericht kann auch um Offenlegung von Beweismitteln, die sich in Akten von Gerichten oder Behörden befinden, im Weg der Rechts- und Amtshilfe ersuchen, wenn solche Beweismittel nicht von den Parteien oder einem Dritten mit zumutbarem Aufwand beigeschafft werden können.
  2. Absatz 2Ist der Antrag auf die Offenlegung von Informationen gerichtet, die sich in den Akten einer Wettbewerbsbehörde befinden, so hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Offenlegungsantrags neben Paragraph 37 j, Absatz 4, auch zu berücksichtigen, wie bestimmt einzelne Unterlagen hinsichtlich Art, Gegenstand oder Inhalt bezeichnet wurden und ob die Notwendigkeit besteht, die Offenlegung zu beschränken, um die Wirksamkeit der behördlichen Rechtsdurchsetzung zu wahren. Das Gericht hat der Wettbewerbsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen; die Wettbewerbsbehörde kann auch von sich aus dem Gericht ihre Ansichten über die Verhältnismäßigkeit von Offenlegungsanträgen darlegen.
  3. Absatz 3Die Offenlegung folgender Inhalte der Akten einer Wettbewerbsbehörde darf erst angeordnet werden, wenn die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren beendet hat:
    1. Ziffer eins
      Informationen, die eigens für das Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde erstellt wurden,
    2. Ziffer 2
      Informationen, die die Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und
    3. Ziffer 3
      zurückgezogene Vergleichsausführungen aus solchen Verfahren.
  4. Absatz 4Die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen darf nicht angeordnet werden. Dieses Verbot umfasst nicht Informationen, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, auch wenn diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde vorhanden sind.
  5. Absatz 5Die Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nach den Absatz 3 und 4 gelten auch für Aufträge an die Parteien, solche Beweismittel vorzulegen. Die Verwendung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde ist unzulässig, soweit deren Vorlage nicht angeordnet werden kann.
  6. Absatz 6Beweismittel, die eine Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt hat, dürfen unbeschadet des Absatz 5, zweiter Satz nur von dieser Person in einem Verfahren über Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung oder von einer Person, die in die Rechte einer solchen Person eingetreten ist, verwendet werden.
  7. Absatz 7Wird vorgebracht, dass sich das Offenlegungsbegehren auf eine Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführungen bezieht, so kann das Gericht die Vorlage dieser Beweismittel anordnen, um zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß ihr Inhalt dem Verbot nach Absatz 4, unterliegt. Das Gericht darf für diese Beurteilung nur die zuständige Wettbewerbsbehörde zur Unterstützung heranziehen und den Verfasser der Beweismittel anhören. Das Gericht hat mit Beschluss zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Teile der Beweismittel dem Verbot nach Absatz 4, unterliegen und daher nicht zum Akt zu nehmen sind. Eine solche Entscheidung kann nur vom Offenlegungspflichtigen und dem Verfasser des Beweismittels angefochten werden. Anderen Parteien oder Dritten darf das Gericht Zugang zu diesen Beweismitteln ausschließlich dann und in dem Umfang gewähren, in dem das Gericht rechtskräftig entschieden hat, dass diese Beweismittel dem Verbot nach Absatz 4, nicht unterliegen.
  8. Absatz 8Wenn Teile eines Beweismittels unterschiedlichen Beschränkungen im Sinn dieser Bestimmung unterliegen, ist über die Offenlegung der betroffenen Teile nach den jeweils maßgeblichen Regeln zu entscheiden.

§ 37l

Text

Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph 37 l,

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

§ 37m

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 37 m,

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese

  1. Ziffer eins
    relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
  3. Ziffer 3
    nach Paragraph 37 k, Absatz 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.

§ 38

Text

römisch III. Hauptstück
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

Verfahrensart

Paragraph 38,

Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist Paragraph 39, Absatz 4, AußStrG nicht anzuwenden.

§ 39

Text

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht

Paragraph 39,
  1. Absatz einsMehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bekäme, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zustimmt.
  2. Absatz 2In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen. In eine Kronzeugenerklärung (Paragraph 37 b, Ziffer 4,) oder Vergleichsausführung (Paragraph 37 b, Ziffer 5,) kann neben den Amtsparteien nur ein als Partei beteiligter Unternehmer oder eine solche Unternehmervereinigung und auch dies nur für Zwecke der Ausübung seiner bzw. ihrer Verteidigungsrechte in dem betroffenen Verfahren Einsicht nehmen. Die durch Einsicht in die Akten gewonnenen Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen darf diese Partei außerhalb des Verfahrens vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht nur in Verfahren über die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße verwenden.

§ 40

Text

Amtsparteien

Paragraph 40,

Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.

§ 41

Text

Kostenersatz

Paragraph 41,

In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (Paragraphen 26 und 27), wegen Feststellungen (Paragraph 28,) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Hat eine Partei Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer oder Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter getragen, so hat sie gegen eine Gegenpartei, die Gerichtsgebühren zu entrichten hat, Anspruch auf Ersatz mit jenem Teil, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Auf die Kostenentscheidung ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.

§ 42

Text

Schriftsätze

Paragraph 42,

Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.

§ 43

Text

Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsSoweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach Paragraph 11, beantragt worden ist, dem Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.
  2. Absatz 2Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen.

§ 44

Text

Fristen

Paragraph 44,

Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

§ 45

Text

Stellungnahmen der Kammern

Paragraph 45,

Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

§ 46

Text

Stellungnahmen der Regulatoren

Paragraph 46,

Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.

§ 47

Text

Verhandlungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsAuf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.
  2. Absatz 2Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

§ 48

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsSoweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen.
  2. Absatz 2Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

§ 49

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Amtsparteien (Paragraph 40,) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
  2. Absatz 2Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Abweisungen und Zurückweisungen von Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen, Entscheidungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
  3. Absatz 2 aDie Parteien können im Rekurs oder der Rekursbeantwortung jene Textpassagen der Entscheidung des Kartellgerichts bezeichnen, die sie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts ausgenommen sehen wollen (Paragraph 37, Absatz 2,).
  4. Absatz 3Der Rekurs kann sich auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

§ 50

Text

römisch IV. Hauptstück
Gebühren

Gerichtsgebühren

Paragraph 50,

In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (Paragraph 11,) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  2. Ziffer 2
    für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26,, 27 und 28 Absatz eins,) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  3. Ziffer 3
    für ein Verfahren über Feststellungen (Paragraph 28, Absatz 2,) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;
  4. Ziffer 4
    für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (Paragraph 111, TKG 2003, Paragraph 56, PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  5. Ziffer 5
    für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (Paragraph 35,) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen, sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (Paragraph 12, Absatz 5, WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro;
  6. Ziffer 6
    für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach Paragraph 28 a, sind keine Rahmengebühren zu entrichten.

§ 51

Text

Ausschluss weiterer Gebühren

Paragraph 51,

Neben den Rahmengebühren nach Paragraph 50, sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

§ 52

Text

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsZahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder; für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 3, der Antragsteller.
  2. Absatz 2Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
  3. Absatz 3Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

§ 53

Text

Haftung mehrerer Personen

Paragraph 53,

Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

§ 54

Text

Festsetzung der Rahmengebühren

Paragraph 54,

Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Ein Verfahren, das unterbrochen ist oder ruht, gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb von zwei Jahren ab Unterbrechung oder Ruhen kein Antrag auf Fortsetzung (Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4, AußStrG) gestellt wird.

§ 55

Text

Gerichtliche Kosten

Paragraph 55,

Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

§ 56

Text

Gebührenfreiheit von Vergleichen

Paragraph 56,

Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

§ 57

Text

Einbringung

Paragraph 57,

Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften.

§ 58

Text

römisch fünf. Hauptstück
Institutionen

1. Abschnitt
Kartellgericht und Kartellobergericht

Gerichtsorganisation

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDas Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.
  2. Absatz 2Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

§ 59

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 59,
  1. Absatz einsIn Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen
    1. Ziffer eins
      die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,
    2. Ziffer 2
      die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern,
    3. Ziffer 3
      die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
  2. Absatz 2Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.
  3. Absatz 3Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muss dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

§ 60

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf die vom Senatspräsidenten und den Senatsvorsitzenden jeweils geleiteten Fachsenatsabteilungen, die zu einer Senatsgruppe zusammengefasst sind, zu verteilen sind. Die Auslastung der einzelnen Vorsitzenden dieser Fachsenatsabteilungen mit Sachen der Kartellgerichtsbarkeit soll tunlichst 50 % nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2Paragraph 13, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.
  3. Absatz 3Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.

§ 61

Text

Berichterstatter

Paragraph 61,

Der Senatsvorsitzende erstattet selbst Bericht, sofern er nicht in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmt.

§ 62

Text

Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts

Paragraph 62,
  1. Absatz einsZwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
  2. Absatz 2Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.

§ 63

Text

Abstimmung

Paragraph 63,

Für die Abstimmung gilt Paragraph 10, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 64

Text

Stellung der fachkundigen Laienrichter

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat“. Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.
  2. Absatz 2Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
  3. Absatz 3Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.
  4. Absatz 4Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.
  5. Absatz 5Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

§ 65

Text

Ernennung

Paragraph 65,

Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

§ 66

Text

Eignung

Paragraph 66,

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

  1. Ziffer eins
    zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  2. Ziffer 2
    zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
  3. Ziffer 3
    ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
  4. Ziffer 4
    längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

§ 67

Text

Unvereinbarkeit

Paragraph 67,

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

  1. Ziffer eins
    gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
  2. Ziffer 2
    Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.

§ 68

Text

Nominierung

Paragraph 68,
  1. Absatz einsJe fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.
  2. Absatz 2Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen in ihren Vorschlag für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Justiz darf jeweils nur eine der ihm vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist er bei Erstattung seines Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.

§ 69

Text

Amtsdauer

Paragraph 69,

Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

§ 70

Text

Amtsenthebung

Paragraph 70,
  1. Absatz einsEin fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
    3. Ziffer 3
      er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
    4. Ziffer 4
      er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
  2. Absatz 2Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 4, in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, Paragraphen 157,, 161 bis 163 und 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  3. Absatz 3Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.

§ 71

Text

Meldepflichten

Paragraph 71,

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:

  1. Ziffer eins
    jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
  2. Ziffer 2
    jeden Wohnungswechsel,
  3. Ziffer 3
    das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
  4. Ziffer 4
    den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
  5. Ziffer 5
    den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.

§ 72

Text

Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern

Paragraph 72,

Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.

§ 73

Text

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Paragraph 73,

Abweichend von Paragraph 3, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.

§ 74

Text

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

Paragraph 74,

Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.

§ 75

Text

2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt

Aufgaben

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDer Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
  2. Absatz 2Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
  3. Absatz 3Für den Bundeskartellanwalt sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).

§ 76

Text

Bestellung

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.
  3. Absatz 3Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

§ 77

Text

Bestellungsvoraussetzungen

Paragraph 77,
  1. Absatz einsZum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
    3. Ziffer 3
      eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.
  2. Absatz 2Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

§ 78

Text

Funktionsdauer und Enthebung

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
    2. Ziffer 2
      mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      mit der Enthebung vom Amt,
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
  2. Absatz 2Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
    1. Ziffer eins
      schriftlich darum ersucht,
    2. Ziffer 2
      sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
    3. Ziffer 3
      infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    4. Ziffer 4
      infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.

§ 79

Text

Dienst- und Besoldungsrecht

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDurch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.
  2. Absatz 2Es gebührt eine fixe Bezahlung
    1. Ziffer eins
      für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 9;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7 zuzüglich einer ruhegenussfähigen Dienstzulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrags.
  3. Absatz 3Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  4. Absatz 4Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (Paragraph 76, Absatz eins,) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Absatz 2, gebührt. Bei der Wiederbestellung ist Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.
  5. Absatz 5Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.

§ 80

Text

Kanzleigeschäfte und Ausgaben

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.

§ 81

Text

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph 81,
  1. Absatz einsEingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
  2. Absatz 2Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach Paragraph 11, hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
    1. Ziffer eins
      die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
    2. Ziffer 2
      in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
    3. Ziffer 3
      die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

§ 82

Text

Verzicht auf Prüfungsanträge

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde rechtswirksam auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

§ 83

Text

römisch VI. Hauptstück
Anwendung des Unionsrechts

Zuständigkeit

Paragraph 83,
  1. Absatz einsMit Beziehung auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1 (Verordnung 1/2003),
    1. Ziffer eins
      das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;
    2. Ziffer 2
      unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.
  2. Absatz 2Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 83a

Text

Austausch von Kronzeugenerklärungen

Paragraph 83 a,

Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt dürfen Kronzeugenerklärungen nur dann nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats austauschen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung, der oder die die Erklärung abgegeben hat, dem zustimmt oder die bei der ausländischen Wettbewerbsbehörde abgegebene Erklärung sich auf dieselbe Zuwiderhandlung wie die vor dem Kartellgericht oder dem Bundeskartellanwalt abgegebene Erklärung bezieht und es dem Erklärenden im Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Erklärung gegenüber der Wettbewerbsbehörde, die sie erhalten hat, zurückzuziehen.

§ 84

Text

Zusammenarbeit

Paragraph 84,

Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.

§ 85

Text

Übermittlung von Urteilen

Paragraph 85,

Soweit die Mitgliedstaaten nach Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.

§ 86

Text

römisch VII. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 86,

Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 83,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  1. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wirksam.
  2. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins a,, 2 und 2a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins a,, Paragraph 29, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2,, Paragraphen 30,, 35 Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraphen 37,, 37a, 39 Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraphen 50,, 52 Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74,, Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 83, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, treten am 1. März 2013 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 7, Absatz 3, treten mit 28. Februar 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, ist auf Kartelle anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 gebildet werden, und auf Kartelle, die vor dem 1. März 2013 gebildet wurden und nach dem Tag der Verlautbarung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, im Bundesgesetzblatt noch nicht beendet wurden. Auf Kartelle, die vor dem 1. März 2013 gebildet wurden und vor dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, beendet wurden, ist Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, anzuwenden. Paragraph 4, Absatz eins a,, 2 und 2a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 begangen werden. Paragraph 28, Absatz eins a,, Paragraph 36, Absatz eins a und Absatz 2,, Paragraphen 37,, 39 Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraphen 50,, 52 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, gelten für Verfahren, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 28. Februar 2013 eingebracht wird. Paragraphen 30, und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, sind auf Wettbewerbsverstöße anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 begangen werden.
  4. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 41,, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 50,, Paragraph 54,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 73 und Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, tritt am 1. November 2017 in Kraft. Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der dort genannte Betrag erhöht oder vermindert sich ab 2019 jährlich in dem Maß, in dem sich der Indexwert des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 für den Monat Oktober des jeweiligen Vorjahres gegenüber dem Indexwert für den Monat Oktober 2017 verändert. Die Zweckmäßigkeit der nach Paragraph 32, Absatz 2, eingesetzten Mittel und deren Valorisierung sind im Jahr 2020 zu evaluieren. Paragraph 92, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.
  5. Absatz 6Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2017 erlassen werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 28. Februar 2013 eingelangt ist. Paragraph 41,, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 50 und Paragraph 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, sind in Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. April 2017 eingebracht wird. Die besondere Sachverständigenliste nach Paragraph 73, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, ist mit dem Ablauf der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, laufenden Fünfjahresfrist nach Paragraph 73, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, nicht mehr weiterzuführen. Diejenigen Sachverständigen, die in einem Verfahren als Sachverständige bestellt sind, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, behalten für das betreffende Verfahren die Eigenschaft als allgemein beeidet.
  6. Absatz 7Der Bundesminister für Justiz hat nach dem Inkrafttreten des Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, erst dann weitere fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts zur Ernennung vorzuschlagen, wenn ihre Zahl fünf unterschreitet.
  7. Absatz 8Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraphen 37 a bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, treten mit 27. Dezember 2016 in Kraft. Paragraph 79, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.
  8. Absatz 9Die Paragraphen 37 a bis 37g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, sind auf den Ersatz von Schäden anzuwenden, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. Paragraph 37 h, ist auf Ansprüche anzuwenden, die am 26. Dezember 2016 noch nicht verjährt sind, sofern nicht die Anwendung des bis dahin geltenden Rechts für den Geschädigten günstiger ist. Die Paragraphen 37 j, bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 26. Dezember 2016 eingebracht wird. Ordnungstrafen nach Paragraph 37 m, dürfen jedoch nur für ein Verhalten verhängt werden, das nach dem 30. April 2017 gesetzt wurde. Paragraph 37 a, Absatz eins und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, ist auf den Ersatz von Schäden weiterhin anzuwenden, die vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind.
  9. Absatz 10Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  10. Absatz 11Die Einfügung der Einträge für Paragraphen 4 a und 28a, des 3a. Abschnitts und der Paragraphen 35 a bis 35e, die Änderung des Eintrags für Paragraph 39,, die Änderung des Eintrags für das römisch VI. Hauptstück und die Einfügung des Eintrags für Paragraph 83 a, des Inhaltsverzeichnisses sowie Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 4 und 4a samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 28 a, samt Überschrift, Paragraphen 29,, 31, 33, 34 Absatz 3,, Paragraph 35,, die Überschrift des 3a. Abschnitts, Paragraphen 35 a bis 35e samt Überschriften, Paragraph 36, Absatz 2 a und 3, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37 a, Absatz 3,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 52,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, samt Überschrift, die Überschrift des römisch VI. Hauptstücks und Paragraph 83 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
  11. Absatz 12Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 12, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021, sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. Paragraphen 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021, sind auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021, ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verjährt sind.

§ 87

Text

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 87,

Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30 und Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 83,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  1. Absatz 2Die Paragraphen 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die Paragraphen 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. römisch fünf Absatz 6 und 7.

§ 88

Text

Kartellregister

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDas Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 80, Ziffer 11, KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Aufbewahrung der in Paragraph 148, Absatz 3, KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

§ 89

Text

Genehmigte Kartelle

Paragraph 89,

Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.

§ 90

Text

Fortsetzung anhängiger Verfahren

Paragraph 90,

Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Nicht fortzusetzen sind Verfahren
    1. Litera a
      über Feststellungsanträge und Anzeigen nach Paragraph 19, KartG 1988,
    2. Litera b
      über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (Paragraphen 23,, 26 KartG 1988),
    3. Litera c
      über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (Paragraph 24, KartG 1988),
    4. Litera d
      über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988,
    5. Litera e
      über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (Paragraph 30 b, KartG 1988),
    6. Litera f
      über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (Paragraph 32, KartG 1988),
    7. Litera g
      über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 33, KartG 1988) und
    8. Litera h
      über Anzeigen nach Paragraph 60, Ziffer 5, KartG 1988.
  2. Ziffer 2
    Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren
    1. Litera a
      über richterliche Vertragshilfe (Paragraph 30, KartG 1988),
    2. Litera b
      über Feststellungsanträge nach Paragraph 42 a, Absatz 5, KartG 1988,
    3. Litera c
      über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (Paragraphen 42 a und 42b KartG 1988) und
    4. Litera d
      über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach Paragraph 142, KartG 1988.
  3. Ziffer 3
    Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei
    1. Litera a
      Feststellungsanträge nach Paragraph 8 a, KartG 1988 als Anträge nach Paragraph 28, Absatz 2, und
    2. Litera b
      Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (Paragraph 25, KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (Paragraph 30 c, KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 36, KartG 1988) als Anträge nach Paragraph 26, zu behandeln sind.

§ 91

Text

Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren

Paragraph 91,
  1. Absatz einsFür Verfahren, die nach Paragraph 90, Ziffer eins, nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 80, Ziffer 8, KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.

§ 92

Text

Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDie Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach Paragraph 95, KartG 1988 gilt als Ernennung nach Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes weiter.
    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 1 Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,)

§ 93

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 93,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 94

Text

Verweisungen

Paragraph 94,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts Abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 95

Text

Vollziehung

Paragraph 95,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 65, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des römisch IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 96

Text

Beziehung zum Unionsrecht

Paragraph 96,

Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021, wird die Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S. 3, umgesetzt.

Anl. 1

Text

Anlage (Paragraphen 68, Absatz eins,, 94 Absatz eins, Ziffer eins,, 111 Absatz 3,)

Anmerkung, jetzt Paragraphen 59, Absatz 3,

Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, KartG 2005 gilt die Anlage zum Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.)

Zolltarif-Nr.

 

05.15

Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere der Kapitel 1 oder 3, zum menschlichen Genuß nicht geeignet

12.03

Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat

23.01

Mehl und Pulver von Fleisch, Innereien, anderem Schlachtanfall, von Fischen, Schaltieren oder Weichtieren, zum menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln

23.02

Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

23.03

Ausgelaugte Rübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr und andere Abfälle von der Zuckerherstellung *); Treber aus Brauereien oder Brennereien *); Rückstände von der Stärkeherstellung und Rückstände ähnlicher Art *)

23.04

Ölkuchen, Oliventrester und andere Rückstände von der Pflanzenölgewinnung, ausgenommen Bodensatz (Öldraß) *)

23.05

Weinhefe; Weinstein, roh

23.06

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, wie sie üblicherweise als Tierfutter verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

23.07

Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere Futtermittelzubereitungen

aus 30.03 B

Arzneiwaren für die Veterinärmedizin

31.01

Guano und andere natürliche, tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet

31.02

Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische

31.03

Phosphordüngemittel, mineralische oder chemische

31.04

Kalidüngemittel, mineralische oder chemische

31.05

Andere Düngemittel; Düngemittel dieses Kapitels in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger

38.11

Desinfektionsmittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Insekticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere und Schmarotzer) und dergleichen, in Zubereitungen oder geformt oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf oder in Form von Waren, wie z. B. Schwefelschnitten (Einschlag), Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger

42.01

Sattler- und Riemerwaren für alle Tiere (Sättel, Geschirre, Kummete, Zügel, Kniekappen und dergleichen), aus Stoffen aller Art

aus 69.09

Tröge, Wannen und ähnliche Behälter, für die Landwirtschaft

73.23 A

Milchtransportkannen aus Eisen- oder Stahlblech, verzinnt oder lackiert, auch aus nichtrostendem Blech

73.31 A 2

Hufnägel, andere

82.01 B

Gabeln, Rechen, Schaber, Harken und Kultivatoren

C

Äxte, Beile, Haumesser, Keile und ähnliche Werkzeuge mit Schneiden

D

Sensen und Sicheln, Heumesser und Strohmesser

E

andere Waren dieser Nummer

82.02 A 1

Zug- und Einmannsägen und deren Blätter

4

Kreissägeblätter

82.09 B 2

Hippen, Okulier- und Gärtnermesser

82.13 B

Gärtnerscheren und Scheren für den landwirtschftlichen Gebrauch sowie andere Scheren, mit Federung

84.06 C

Kolbenverbrennungsmotoren, andere

aus 84.17 B

Getreidetrockenanlagen

84.18 A

Milchseparatoren, auch mit Motor

aus 84.21 C

Pflanzenschutzgeräte, Beregnungsanlagen

aus 84.22 B

Ladegeräte für Traktoren

84.22 C

Seilwinden aller Art

84.24

Machinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschließlich der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

84.25

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Stroh- und Futtermittelpressen; Rasen- und Grasmähmaschinen; Getreidereinigungsmaschinen (Windsichter), Sortiermaschinen und -geräte für Eier, Obst und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllereimaschinen und -apparate der Nummer 84.29

84.26

Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft

84.27

Pressen, Mühlen und andere Geräte zur Herstellung von Wein, Obstwein und dergleichen

84.28

Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- und die Binenzucht einschließlich der Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und der Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

87.01 A

Radtraktoren, auch mit Ansteckraupen

aus 87.02 A

Lastentransportfahrzeuge *)

87.14 A

Anhänger und Ladewagen

44.01

Brennholz, in Form von Rundlingen, etc.

aus 44.03

Rundholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet die Positionen 20 A, 20 B 2, 91 B, 92, 99 B

44.04

Reifholz; Stecken aus Holz, etc.

_______________________

*) Jedoch dann nicht, wenn ein Kartell ein Schlüssel(Haupt)produkt erfaßt, für welches die angeführte Ware ein Neben- oder Abfallprodukt ist.

*) Jedoch nur, soweit es sich um Motorkarren (Bergbauernfahrzeuge) handelt.