Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kellerbuchverordnung, Fassung vom 11.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (Kellerbuchverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 149/2005

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 37, Absatz 5, des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.05.2001 Sitzung 32.
  2. Absatz 2Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, soweit Absatz 3, nicht abweichendes bestimmt.
  3. Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      „Erzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
    2. Ziffer 2
      „Kleinerzeuger“: Erzeuger gemäß Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, auch ohne Weinverarbeitung;
    3. Ziffer 3
      „Inverkehrbringer“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – ohne Erzeuger zu sein – Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Verkehr bringen, ausgenommen Einzelhändler und Schankwirtschaften;
    4. Ziffer 4
      „Geschäftsvermittler“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder auf eine andere Art in Verkehr bringen – Handelsgeschäfte vermitteln, oder die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen.

§ 2

Text

Erzeuger, Inverkehrbringer

Paragraph 2,
  1. Absatz einsErzeuger und Inverkehrbringer haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung, einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Im Sinne der Verhältnismäßigkeit können diese Aufzeichnungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 aus Bestandteilen einer modernen Buchführung unter der Bedingung bestehen, dass sämtliche zu vermerkende Angaben darin erfasst werden, auch wenn die Buchführung nicht aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern besteht.

§ 3

Text

Kleinerzeuger, Geschäftsvermittler

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht – unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 Sitzung 1, – einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
  2. Absatz 2Für Geschäftsvermittler kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 11, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
  3. Absatz 3Diese Vorgaben haben im Sinn von Artikel 7, Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verhältnismäßig zu sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist.

§ 4

Text

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995,, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Weinaufsichtsgebiete und die Außenstellen der Bundeskellereiinspektion (Bundeskellereiinspektions-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2001,, außer Kraft.