Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wasserstraßengesetz, Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz (WaStG)
StF: BGBl. I Nr. 177/2004 (NR: GP XXII RV 669 AB 753 S. 90. BR: AB 7201 S. 717.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

§ 3.

Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

§ 4.

via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

§ 5.

Ausübung der Gesellschafterrechte

§ 6.

Eigentum an den Geschäftsanteilen

§ 7.

Rechtsanwendung

§ 8.

Errichtungserklärung

§ 9.

Firmenbuchanmeldung

§ 10.

Unternehmensgegenstand – Aufgaben

§ 11.

Vermögensübergang

§ 11a.

Erwerb und Verwertung von Liegenschaften

§ 11b.

Fruchtnießung

§ 11c.

Dingliche Rechte, sonstige Verfügungen

§ 12.

Bewertung (Anm.: aufgehoben durch Art. 156 Z 9 BGBl. I Nr. 111/2010)

2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft

§ 13.

Geschäftsführung

§ 14.

Aufsichtsrat

§ 15.

Bestellung der ersten Organe (Anm.: aufgehoben durch Art. 156 Z 9 BGBl. I Nr. 111/2010)

3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

§ 16.

Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen

§ 17.

Entgeltlichkeit

§ 18.

Abgeltung durch den Bund

§ 19.

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 20.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21.

Amtshaftung und Organhaftpflicht

4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten

§ 22.

Beamte

§ 23.

Vertragliche Bedienstete

§ 24.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 25.

Gleichbehandlung

§ 26.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

5. Abschnitt: Rechtsvertretung

§ 27.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28.

Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen

§ 29.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 30.

Verweisungen (Anm.: Verweisungen und Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften)

§ 31.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32.

Vollziehung

§ 33.

Außer-Kraft-Treten

Anmerkung, Paragraph 34, In-Kraft-Treten
Anlage 1 (zu Paragraph 11, Absatz 2,)
Anlage 2 ( zu Paragraph 11 b, Absatz eins,))

§ 1

Text

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (Paragraph 15, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z. B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe.

§ 2

Text

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß Paragraph eins, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;
    2. Ziffer eins a
      Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;
    3. Ziffer 2
      Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
    4. Ziffer 3
      Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
    5. Ziffer 4
      Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen;
    6. Ziffer 5
      Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (Paragraph 2, Ziffer 26, des Schifffahrtsgesetzes);
    7. Ziffer 6
      Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (Paragraph 33, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes);
    8. Ziffer 7
      Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;
    9. Ziffer 8
      Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1927,, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;
    10. Ziffer 9
      die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich Paragraph eins, relevanten Grenzgewässerkommissionen;
    11. Ziffer 10
      Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;
    12. Ziffer 11
      Verwaltung der zur Erfüllung der in Ziffer eins bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;
    13. Ziffer 12
      Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,.
  2. Absatz 2Von den Aufgaben gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Ziffer 12, sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Absatz eins, vorbehalten.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Absatz eins, sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.

§ 3

Text

Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
  2. Absatz 2Alle Maßnahmen an Gewässern gemäß Paragraph eins, sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt sowie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

§ 4

Text

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.
  2. Absatz 2Auf die Verschmelzung gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 220,, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Absatz eins und 2, 225a Absatz 2,, 233 Absatz 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der Paragraphen 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.
  5. Absatz 5Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Text

Ausübung der Gesellschafterrechte

Paragraph 5,

Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 6

Text

Eigentum an den Geschäftsanteilen

Paragraph 6,

Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.

§ 7

Text

Rechtsanwendung

Paragraph 7,

Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.

§ 8

Text

Errichtungserklärung

Paragraph 8,

Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß Paragraph 4, GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.

§ 9

Text

Firmenbuchanmeldung

Paragraph 9,

Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (Paragraph 4, Absatz 4,) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und die Schlussbilanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.

§ 10

Text

Unternehmensgegenstand – Aufgaben

Paragraph 10,
  1. Absatz einsUnternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
    1. Ziffer eins
      Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 11;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:
      1. Litera a
        Unterstützung von Projekten zur verstärkten Nutzung der Wasserstraße durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;
      2. Litera b
        Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;
      3. Litera c
        Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor wie die marktneutrale Information über Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere auf der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen, insbesondere auf europäischer Ebene, und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;
      4. Litera d
        Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung des Wasserstraßentransports einschließlich Umschlagsknoten im Rahmen der Komodalität, insbesondere auf der Donau;
      5. Litera e
        Durchführung von Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den in den Litera a bis d angeführten Gebieten;
      6. Litera f
        Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden;
    3. Ziffer 3
      Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes.
  2. Absatz 2Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
    1. Ziffer eins
      alle durch Paragraph 38, des Schifffahrtsgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen normierten Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    3. Ziffer 3
      alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);
    4. Ziffer 4
      alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß Paragraphen 59, Absatz 6,, 59c Absatz 4 und 59i Absatz 4, WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß Paragraphen 130, ff WRG 1959.
    Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
  5. Absatz 5Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Veräußerung vorgesehen waren.

§ 11

Text

Vermögensübergang

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, sowie Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.
  2. Absatz 2Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich der wirtschaftlichen und nach marktorientierten Grundsätzen erfolgenden bestmöglichen Verwertung, wobei bei Veräußerungen auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtsaufsicht verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über.
  4. Absatz 3 aDie bisher im Eigentum des Bundes stehenden Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.
  5. Absatz 4Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen.

§ 11a

Text

Erwerb und Verwertung von Liegenschaften

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Paragraph 11, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 nicht mehr erforderliche Bundesliegenschaften kann die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen verwerten. Paragraph 11, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 7, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, gilt sinngemäß.

§ 11b

Text

Fruchtnießung

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (Paragraph 509, ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. Paragraph 481, ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten.
  3. Absatz 3Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Absatz eins, tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß Paragraph 1357, ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.

§ 11c

Text

Dingliche Rechte, sonstige Verfügungen

Paragraph 11 c,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 in Verbindung mit Absatz 2,, 3, 3a und 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. Paragraph 11, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.
  2. Absatz 2Über die Liegenschaftstransaktionen gemäß Paragraphen 11,, 11a, 11c und 17 Absatz 3, hat die Gesellschaft der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Jänner eines Jahres über das abgelaufene Kalenderjahr schriftlich zu berichten.

§ 13

Text

2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft

Geschäftsführung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
  2. Absatz 2Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

§ 14

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
  2. Absatz 2Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
  4. Absatz 4Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in Paragraph 18, vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

§ 16

Text

3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
  2. Absatz 2Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungscontrollings durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des Finanzcontrollings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.
  4. Absatz 4Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden vier Kalenderjahre vorzulegen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  5. Absatz 5Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in Paragraph 18, Absatz eins bis 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

§ 17

Text

Entgeltlichkeit

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
  2. Absatz 2Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß Paragraph 2, erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.

§ 18

Text

Abgeltung durch den Bund

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft für die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Kennzeichnung der Wasserstraße, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.
  2. Absatz 2Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (Paragraph 39, des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten.
  3. Absatz 3Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von projektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu den Abgeltungen kann der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Absatz eins, bis 3 stammen, ist zulässig.

§ 19

Text

Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIn Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 10, unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz eins, nicht erteilt. Paragraph 16, GmbHG wird dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.

§ 20

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.
  3. Absatz 3Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß Paragraph 21, jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

§ 21

Text

Amtshaftung und Organhaftpflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFür den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); dieser kann sodann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten (Paragraph 17, der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
  3. Absatz 3Hat die Gesellschaft gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3 und 5 sowie des Paragraph 6, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. Absatz 4Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
  5. Absatz 5Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.

§ 22

Text

4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten

Beamte

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBeamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 4,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Beamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 4,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
  3. Absatz 3Beamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 4,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
  4. Absatz 4Die Verwendung der gemäß Absatz bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
  5. Absatz 5Für die in Absatz eins bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.
  6. Absatz 6Für die Beamten gemäß Absatz eins bis 3 gelten der römisch II. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  7. Absatz 7Die Beamten gemäß Absatz eins und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.
  8. Absatz 8Für die Beamten gemäß Absatz eins bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

§ 23

Text

Vertragliche Bedienstete

Paragraph 23,
  1. Absatz einsVertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
  2. Absatz 2Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
  3. Absatz 3Für die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
  4. Absatz 4Sofern Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  5. Absatz 5Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
  6. Absatz 6Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.
  7. Absatz 7Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in Paragraph 32, Absatz 4, VBG angeführten Gründe nicht zulässig.

§ 24

Text

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
  2. Absatz 2Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
  3. Absatz 3Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
  4. Absatz 4Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der Paragraphen 48 a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.

§ 25

Text

Gleichbehandlung

Paragraph 25,

Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des Paragraph 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.

§ 26

Text

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDen nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß Paragraphen 22, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 23, Absatz eins und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.
  2. Absatz 2Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.

§ 27

Text

5. Abschnitt: Rechtsvertretung

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

Paragraph 27,

Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 28

Text

3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.
  2. Absatz 2Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
  3. Absatz 3Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,.

§ 29

Text

Kollektivvertragsfähigkeit

Paragraph 29,

Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 7, ArbVG zu.

§ 30

Text

Verweisungen

Paragraph 30,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 31

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 31,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 32

Text

Vollziehung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der Paragraphen 8,, 11 Absatz 2 und 4, Paragraphen 11 a bis 11c, Paragraph 16, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 18, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 33

Text

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 33,

Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    die Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;
  2. Ziffer 2
    das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992;
  3. Ziffer 3
    die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,.

§ 34

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 34,
  1. Absatz einsParagraph 22, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, die Paragraphen 11 a bis 11c samt Überschriften, Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Paragraphen 12 und 15 samt Überschriften außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 30, samt Überschrift in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  4. Absatz 4Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, und 9, Paragraph 11, Absatz 3 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 2)

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1)

Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)