Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 486/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1:

Geltungsbereich

§ 2:

Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 3:

Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren

§ 4:

Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln

§ 5:

Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien

§ 6:

Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

§ 7:

Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen

§ 8:

Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung

§ 9:

Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere

§ 10:

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11:

In-Kraft-Treten

Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

1.

Haltung von Hunden

2.

Haltung von Katzen

3.

Haltung von Kleinnagern

4.

Haltung von Frettchen

5.

Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

6.

Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)

7.

Haltung von Wildtieren

Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

1.

Haltung von domestizierten Vögeln

2.

Haltung von nicht domestizierten Papageien

3.

Haltung von Tauben

4.

Haltung von Entenvögeln

5.

Haltung von Hühnervögeln

6.

Haltung von Straußenvögeln

7.

Haltung von Pinguinen

8.

Haltung von Ruderfüßern

9.

Haltung von Schreitvögeln

10.

Haltung von Kranichvögeln

11.

Haltung von Greifvögeln und Eulen

12.

Haltung von Rackenvögeln

13.

Haltung von Spechtvögeln

14.

Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris

Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien

1.

Haltung von Schildkröten

2.

Haltung von Schlangen

3.

Haltung von Echsen

4.

Haltung von Chamäleons

5.

Haltung von Krokodilen

Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien

1.

Schwanzlurche

2.

Froschlurche

Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen

1.

Haltung von Süßwasserfischen

2.

Haltung von Meerwasserfischen

§ 1

Text

Geltungsbereich und Zielsetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, fallen.
  3. Absatz 3Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

§ 2

Text

Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
    1. Ziffer eins
      den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
    2. Ziffer 2
      dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
  2. Absatz 2Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
  3. Absatz 3Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
  4. Absatz 4Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
  5. Absatz 5Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
  6. Absatz 6Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
  7. Absatz 7Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
  8. Absatz 8Die gehaltenen Tiere sind gemäß Paragraph 20, TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß Paragraph 15, TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
  9. Absatz 9Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.

§ 3

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
  2. Absatz 2Pflanzenfressern sind Futter und Wasser dauernd und frei zugänglich anzubieten.
  3. Absatz 3Tiere müssen, sofern es ihren artspezifischen Bedürfnissen entspricht, jederzeit die Möglichkeit haben, Bereiche aufzusuchen, die unterschiedliche Klimaparameter aufweisen.
  4. Absatz 4Entsprechend der Herkunft der spezifischen Tierarten und bezogen auf ihre natürlichen Lebensräume ist auf eine Klimatisierung mit besonderer Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen zu achten.
  5. Absatz 5Sind gehaltene Tiere Einzelgänger oder bestehen individuelle Unverträglichkeiten zwischen einzelnen gehaltenen Tieren, sind entsprechende Trennungen erforderlich.
  6. Absatz 6Bei der Haltung von Primaten, die freien Zugang zu Innen- und Außenanlagen haben, sind mindestens zwei offene Durchgänge erforderlich, wobei die Entstehung von Zugluft verhindert werden muss.
  7. Absatz 7Bei besonders kälteempfindlichen oder wärmeliebenden Tierarten ist neben einer Raumheizung bei Bedarf Strahlungswärme anzubieten.

§ 4

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
  5. Absatz 5Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
  6. Absatz 6Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
  7. Absatz 7Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
  8. Absatz 8Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.

§ 5

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung vorbereitet werden. Entsprechende Fachliteratur ist als Quelle für die laufende Weiterbildung über die Reptilienhaltung zu studieren.
  3. Absatz 3Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
  4. Absatz 4Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die gehaltene Tierart sind einzuhalten.
  5. Absatz 5Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung zu sorgen. Zugluft ist zu vermeiden. Je nach Produktionsform muss die Terrarienseitenwand oder der Terrariendeckel Gitternetzteile aufweisen.
  6. Absatz 6Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle, vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit Strahlungswärme bereitzustellen.
  7. Absatz 7Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen und Leuchtstoffröhren verwendet werden. Geeignete Geräte zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.
  8. Absatz 8Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu gewährleisten. Das eingesetzte Futter muss einen den Ernährungsbedürfnissen entsprechenden Gehalt an Vitaminen, Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind nach Möglichkeit frisch tote Futtertiere zu verwenden. Insekten sind möglichst lebend zu verfüttern. Für die Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu sorgen.
  10. Absatz 10Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:
    1. Ziffer eins
      geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
    2. Ziffer 2
      Versteckmöglichkeit,
    3. Ziffer 3
      Wasserbecken, Badebecken,
    4. Ziffer 4
      Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und Dimension,
    5. Ziffer 5
      Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als Versteckmöglichkeit,
    6. Ziffer 6
      bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle Eiablagemöglichkeit,
    7. Ziffer 7
      Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.
  11. Absatz 11Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen sind regelmäßig zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu achten.
  12. Absatz 12Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und Gruppenhaltung ist die natürliche Sozialstruktur der Tiere einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht gegenseitig negativ beeinflussen.
  13. Absatz 13Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von Jungtieren sind fachlich begründbare abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

§ 6

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
  3. Absatz 3Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.
  4. Absatz 4Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26°C gehalten werden.
  5. Absatz 5Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.

§ 7

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
  3. Absatz 3Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.
  4. Absatz 4Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
  5. Absatz 5Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2006,)

§ 8

Text

Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFolgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß Paragraph 25, TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998, sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1998, – an die Behörde gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
    2. Ziffer 2
      alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
    3. Ziffer 3
      alle Arten der Reptilien (Reptilia),
    4. Ziffer 4
      alle Arten der Lurche (Amphibia),
    5. Ziffer 5
      Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
  2. Absatz 2Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Absatz eins, ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.

§ 9

Text

Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere

Paragraph 9,

Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:

  1. Ziffer eins
    Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;
  2. Ziffer 2
    Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;
  3. Ziffer 3
    Menschenaffen (Pongidae);
  4. Ziffer 4
    Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;
  5. Ziffer 5
    Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;
  6. Ziffer 6
    Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;
  7. Ziffer 7
    Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;
  8. Ziffer 8
    Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und Goldschakal (Canis aureus);
  9. Ziffer 9
    Großkatzen (Pantherini), alle Arten;
  10. Ziffer 10
    Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis silvestris) und des Luchses (Lynx lynx);
  11. Ziffer 11
    Gepard (Acinonyx jubatus);
  12. Ziffer 12
    Großbären (Ursidae), alle Arten;
  13. Ziffer 13
    Katzenbär (Ailurus fulgens);
  14. Ziffer 14
    Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
  15. Ziffer 15
    Robben (Pinnipedia), alle Arten;
  16. Ziffer 16
    Wale (Cetacea), alle Arten;
  17. Ziffer 17
    Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;
  18. Ziffer 18
    Seekühe (Sirenia), alle Arten;
  19. Ziffer 19
    Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;
  20. Ziffer 20
    Tapire (Tapiridae), alle Arten;
  21. Ziffer 21
    Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;
  22. Ziffer 22
    Giraffen (Giraffidae), alle Arten;
  23. Ziffer 23
    Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.

§ 10

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 10,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 11

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2012, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 9, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, treten mit 1. April 2016 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Ziffer 12, sowie Punkt 3. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Die Punkte 1.2., 1.9., 1.10., 3.1. und 4.2. der Anlage 1, Punkt 9.2.4. und 11.2.1. der Anlage 2 sowie Punkt 4.2.3. der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt Punkt 4.2.8. der Anlage 3 außer Kraft.

§ 12

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEnsteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet Paragraph 44, Absatz 8 und 9 TSchG Anwendung.
  2. Absatz 2Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, verwendete Boxen für den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8. Absatz 2, Litera b,) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter verwendet werden. Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, verwendete Haltungseinrichtungen für Tauben haben jedenfalls ab 1. Jänner 2017 Anlage 2 Punkt 3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, zu entsprechen.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden

  1. Absatz einsHunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
  2. Absatz 2Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
  3. Absatz 3Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
  4. Absatz 4Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
  6. Absatz 6Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien

  1. Absatz einsEin Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.
  2. Absatz 2Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Absatz 3, entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund
    1. Ziffer eins
      sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und
    2. Ziffer 2
      den Innenraum mit seiner Körperwärme warmhalten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
  4. Absatz 4Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.

1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen

  1. Absatz einsEin Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
  2. Absatz 2In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
  3. Absatz 3Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
  4. Absatz 4Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.

1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung

  1. Absatz einsEine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.
  2. Absatz 2Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.
  4. Absatz 4An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.
  5. Absatz 5Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.
  6. Absatz 6Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.
  7. Absatz 7In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 8In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.
  9. Absatz 9Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern.

1.5. Fütterung und Pflege

  1. Absatz einsDer Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
  3. Absatz 3Der Halter hat
    1. Ziffer eins
      den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
    2. Ziffer 2
      für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
    3. Ziffer 3
      den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.

1.6. Hundeausbildung

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2012,)

1.7. Hundesport

  1. Absatz einsSportausübung ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016,)

1.8. Schlittenhunde bei Sport- und Freizeitaktivitäten

  1. Absatz einsAllgemeines:
    1. Ziffer eins
      Schlittenhunde dürfen während des Trainings und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden werden.
    2. Ziffer 2
      Schlittenhunde, die während des Rennens die Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen tierschutzrelevanten Methoden zum Weiterlaufen veranlasst werden.
    3. Ziffer 3
      Während des Rennens auffällig gewordene Schlittenhunde sind unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Boxen für den Transport und die Unterbringung vor Ort:
    1. Ziffer eins
      Größe:
      1. Litera a
        Es ist eine Fläche für jeden Schlittenhund erforderlich, die ein entspanntes Liegen, ein Stehen in aufrechter Stellung und ein Drehen des Schlittenhundes ermöglicht. Die Boxen müssen so konstruiert sein, dass die Schlittenhunde ohne Schwierigkeiten herausgenommen werden können. Liegen muss in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen und zusammengerollt möglich sein.
      2. Litera b
        Bei einer Veranstaltung von mehr als drei Tagen hat die Größe der Boxen den Mindestmaßen der Tabelle zu entsprechen, wobei eine Abweichung von max. 10% der Fläche oder von max. 5% der Höhe erlaubt ist, wenn die Vorgaben von Litera a,) eingehalten sind.

Mittlere Widerristhöhe der Tiere (cm)

Länge (cm)

Behältnis Breite (cm)

Höhe (cm)

Fläche je Tier (cm²)

30

55

40

40

2 200

40

75

50

55

3 750

50

90

55

65

4 950

55

95

60

70

5 700

60

100

65

75

6 500

65

110

70

80

7 700

70

130

75

95

9 750

85

160

85

115

13 600

  1. Ziffer 2
    Sonstige Anforderungen:
    1. Litera a
      Das Boxenmaterial muss wasserdicht sein. Die Boxen müssen Schutz vor Witterung (Regen, Kälte, Hitze, Sonne, Wind etc.) und sonstigen schädlichen Einwirkungen (Abgasen und Streusalz etc.) bieten und müssen so beschaffen sein, dass die Tiere keine Verletzungen, insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Die Liegefläche in den Boxen muss rutschfest und mit saugfähigem, isolierendem Material versehen sein. Wird Einstreu verwendet, so muss diese hygienisch einwandfrei und von guter Qualität sein.
    2. Litera b
      Sowohl am stehenden als auch am fahrenden Fahrzeug muss eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet sein, Luftschlitze müssen im oberen Drittel an allen Seiten vorhanden sein, eine Seite muss mit Gitterstäben offen sein. Die Fläche mit Belüftungsvorrichtungen muss mindestens 16% der Gesamtoberfläche aller vier Seiten ausmachen. Die Belüftung muss dergestalt sein, dass sich nicht übermäßige Wärme aufstauen kann und der Schlittenhund, insbesondere während der Fahrt, keiner Zugluft ausgesetzt wird. Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Der Schlittenhund darf nicht im Zug liegen, Zuluft muss oberhalb des liegenden Schlittenhundes einströmen.
    3. Litera c
      Bei Doppelbelegung dürfen nur verträgliche Schlittenhunde in die Box verbracht werden, die Schlittenhunde dürfen sich nicht gegenseitig behindern.
    4. Litera d
      Die Unterbringung in den Boxen darf während der Nachtruhe (z. B. von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) max. neun Stunden betragen. Unter Tags darf eine Unterbringung in Boxen für längstens drei Stunden durchgehend erfolgen. Die Tiere dürfen unter Tags nicht länger als insgesamt sechs Stunden in Boxen untergebracht werden.
    5. Litera e
      Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtung verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
  1. Absatz 3Stake out:
    1. Ziffer eins
      Die Schlittenhunde dürfen nicht länger als 90 Minuten unbeschäftigt (ohne direkten Kontakt zum Musher) am Stake-Out befestigt werden.
    2. Ziffer 2
      Es ist nach Möglichkeit ein kunststoffummanteltes Edelstahlkabel, möglichst jedoch keine Kette, zu verwenden.
    3. Ziffer 3
      Bei Verwendung von Ketten darf von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehen.
    4. Ziffer 4
      Die Abgänge vom Hauptkabel müssen zumindest 80 cm lang und mit zwei Wirbeln versehen sein. Eine Verwicklung von Nachbarhunden muss ausgeschlossen sein. Die Einzelabgänge sind so zu konzipieren, dass sich der Schlittenhund drehen und strecken, ohne Behinderung durch seine Teamkameraden Futter und Flüssigkeit aufnehmen und auch soziale Kontakte durch Beschnuppern und Berühren pflegen kann. Während der Dauer der Anbindung hat der Musher seine Schlittenhunde zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 4Mindestalter:
    1. Ziffer eins
      Die Teilnahme an sogenannten Trainingscamps ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 12. Lebensmonat vollendet haben.
    2. Ziffer 2
      Die Teilnahme an Sprintrennen (6 km bis max. 18 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 15. Lebensmonat vollendet haben.
    3. Ziffer 3
      Die Teilnahme an Mitteldistanzrennen (bis max. 25 km) oder Langdistanzrennen (bis max. 70 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 18. Lebensmonat vollendet haben.

1.9. Hütehunde zum Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren

  1. Absatz einsAllgemeines:
    1. Ziffer eins
      Beim Einsatz mehrerer Hütehunde bei einer Herde dürfen nur miteinander verträgliche Hunde gemeinsam eingesetzt werden.
    2. Ziffer 2
      Hütehunde, die während ihrer Tätigkeit ihre Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen nicht-tierschutzkonformen Methoden zum Weiterarbeiten veranlasst werden.
    3. Ziffer 3
      Die fachgerechte Ausbildung und Arbeit von Hütehunden stellt keinen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG dar.
  2. Absatz 2Für die Unterbringung in Boxen während des Transports sind die Bestimmungen des Punktes 1.8. Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn für die allenfalls erforderliche kurzfristige Sicherung der Tiere anstelle des Anbindens eine Unterbringung in Boxen vor Ort erfolgen soll.

1.10. Herdenschutzhunde bei der Ausbildung und beim Einsatz zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren in Alm- oder Weidehaltung vor Beutegreifern

  1. Absatz einsAusbildung:
    1. Ziffer eins
      Die fachlichen Kriterien und Anforderungen zur Beurteilung von Betrieben und Hunden gemäß Ziffer 2 und 3 sind von einer mit dem konfliktarmen Zusammenleben von landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Beutegreifern befassten Institution, in der Bund und Länder vertreten sind, zu veröffentlichen.
    2. Ziffer 2
      Die Ausbildung von Herdenschutzhunden darf nur in Betrieben erfolgen, die durch die Institution gemäß Ziffer eins, oder einer anderen von der zuständigen Landesregierung dafür autorisierten Institution, entsprechend den gemäß Ziffer eins, festgelegten Kriterien und Anforderungen, als geeignet beurteilt wurden.
    3. Ziffer 3
      Es dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die von einer in Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Institution entsprechend den gemäß Ziffer eins, festgelegten Kriterien und Anforderungen als geeignet befunden wurden. Die Ausbildung hat gemeinsam mit bereits ausgebildeten oder in Ausbildung befindlichen Hunden zu erfolgen. Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3,, 4 und 5 gelten auch während der Ausbildung der Hunde.
  2. Absatz 2Einsatz:
    1. Ziffer eins
      Herdenschutzhunde dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie das 18. Lebensmonat vollendet haben und von einer in Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Institution in einem Gutachten als geeignet beurteilt wurden oder sich in Ausbildung befinden. Auch ausländische Gutachten und Zertifikate können von der Institution gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Der Einsatz der Herdenschutzhunde bei einer Herde in nicht eingezäunter Almhaltung darf nur unter menschlicher Anleitung und Begleitung im zumindest überwiegenden Teil des Tages erfolgen. Beim Einsatz auf eingezäunten Weiden hat mindestens zwei Mal am Tag eine Betreuung durch den Hundehalter zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Anzahl der Hunde im gemeinsamen Einsatz ist auf die Größe der zu schützenden Herde und den Bestand der Beutegreifer im Einsatzgebiet abzustimmen. Es sind mindestens zwei Hunde gemeinsam einzusetzen.
    4. Ziffer 4
      Beim Einsatz mehrerer Herdenschutzhunde oder von Herdenschutzhunden gemeinsam mit Hütehunden bei einer Herde in Alm- oder Weidehaltung dürfen nur miteinander verträgliche Tiere gemeinsam eingesetzt werden.
  3. Absatz 3Besondere Haltungsbestimmungen in Alm- oder Weidehaltung:
    1. Ziffer eins
      Von den Bestimmungen des Punktes 1.2. Absatz 2 bis 4 kann für Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren in Alm- oder Weidehaltung vor Beutegreifern abgegangen werden, sofern sichergestellt ist, dass den Hunden ein artgerechtes Ruheverhalten ermöglicht wird und ein angemessener Schutz vor der Witterung, der jenem der Herde entspricht, möglich ist.
    2. Ziffer 2
      Die Haltung hinter Zäunen oder zeitweise in geschlossenen Einrichtungen zum Schutz vor Witterung oder Beutegreifern gilt nicht als Zwingerhaltung. Die Haltung hinter stromführenden Zäunen gemeinsam mit der Herde ist zulässig.
    3. Ziffer 3
      Sofern für die landwirtschaftlichen Nutztiere in Alm- oder Weidehaltung eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestellt wird, muss in diesem Bereich ein Rückzugsort vorhanden sein, der eine selbstständige Absonderung des Herdenschutzhundes von den ausgewachsenen landwirtschaftlichen Nutztieren ermöglicht. Der Rückzugsort muss trocken sein und ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bieten und so dimensioniert sein, dass er von allen eingesetzten Herdenschutzhunden gleichzeitig konfliktfrei genutzt werden kann.
  4. Absatz 4Haltung in Ställen außerhalb der Alm- oder Weidesaison:
    1. Ziffer eins
      Herdenschutzhunde sollen außerhalb der Alm- oder Weidesaison gemeinsam mit landwirtschaftlichen Nutztieren gehalten werden. Dies ist auch anzustreben, wenn die Herdenschutzhunde zum Arbeitseinsatz im Herdenschutz physisch nicht mehr in der Lage sind.
    2. Ziffer 2
      Die Anforderungen der Punkte 1.1. und 1.3. müssen jedenfalls auch in Stallhaltung sinngemäß erfüllt werden. Insbesondere sind die Aufrechterhaltung des Sozialkontakts mit Menschen und das Bewegungsbedürfnis entsprechend zu berücksichtigen. Ein entsprechender Rückzugsort muss vorhanden sein, der eine selbstständige Absonderung des Herdenschutzhundes von den ausgewachsenen landwirtschaftlichen Nutztieren ermöglicht.
    3. Ziffer 3
      Sofern dem Hund kein entsprechender Auslauf zur Verfügung steht, ist Punkt 1.4. Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Für die Unterbringung in Boxen während des Transports sind die Bestimmungen des Punktes 1.8. Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn für die allenfalls erforderliche kurzfristige Sicherung der Tiere anstelle des Anbindens eine Unterbringung in Boxen vor Ort erfolgen soll.

2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen

  1. Absatz einsKatzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.
  2. Absatz 2Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt
  3. Absatz 3Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
  4. Absatz 4Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
  5. Absatz 5Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
  6. Absatz 6Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
  7. Absatz 7Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
  8. Absatz 8Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
  10. Absatz 10Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.
  11. Absatz 11Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.

3. Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern

3.1. Allgemeine Haltungsbedingungen:

  1. Absatz einsDen Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Käfige müssen rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrer Größe mindestens die in 3.2. bis 3.9. festgelegten Abmessungen aufweisen.
  3. Absatz 3Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin lebenden Tiere ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind.
  5. Absatz 5Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.
  7. Absatz 7Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.
  8. Absatz 8Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
  9. Absatz 9Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.
  10. Absatz 10Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.
  11. Absatz 11Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
  12. Absatz 12Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.

3.2. Mindestanforderungen für die Haltung von Chinchillas (Chinchillidae):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße muss mindestens 120 x 80 x 100 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen.Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen.
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine Schlafhöhle, Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe und täglich ein Sandbad mit Chinchillaspezialsand anzubieten.

3.3. Mindestanforderungen für die Haltung von Gerbils:

  1. Absatz einsDie Tiere sind gruppenweise in Familiengruppen oder gleichgeschlechtlichen Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße pro Tier muss mindestens 60 x 30 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe), die Terrariengröße mindestens 80 x 50 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
  3. Absatz 3Den Tieren sind Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 10 cm und ein Sandbad anzubieten.

3.4. Mindestanforderungen für die Haltung von Hamstern (Cricetini):

  1. Absatz einsGoldhamster sind einzeln zu halten.
  2. Absatz 2Zwerghamsterarten wie Dsungarische-, Campbell-, Roborowski-Zwerghamster dürfen auch paarweise gehalten werden.
  3. Absatz 3Die Käfiggröße muss mindestens 60 x 30 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen.
  4. Absatz 4Den Tieren ist Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 5 cm anzubieten.
  5. Absatz 5Wird den Tieren ein Laufrad oder eine ähnliche Vorrichtung zur Verfügung gestellt, so muss diese verletzungssicher sein.

3.5. Mindestanforderungen für die Haltung von Hausmäusen (Mus musculus):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 30 x 30 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, wobei der Gitterabstand nicht über 8 mm betragen darf. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine Einstreu in einer Mindesthöhe von 5 cm und eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.

3.6. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen (Caviinae):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße für 1 bis 2 Tiere muss mindestens 100 x 60 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe), die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier mindestens 2000 cm2 betragen.
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte Liegeflächen anzubieten.

Anmerkung, Punkt 3.7. aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 341 aus 2018,)

3.8. Mindestanforderungen für die Haltung von Ratten (Rattus):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 40 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.

3.9. Mindestanforderungen für die Haltung von Degus (Octodon degus):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfig oder Terrariengröße muss pro Paar mindestens 100 x 50 x 100 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigstrukturen, eine Einstreuhöhe von mindestens 10 cm und ein Sandbad anzubieten.

4. Mindestanforderungen für die Haltung von Frettchen (Mustela putorius furo)

4.1. Allgemeine Bestimmungen:

  1. Absatz einsMit Ausnahme von permanenter Käfighaltung in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.
  2. Absatz 2Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinisch indizierten Gründen, verboten.

4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen:

  1. Absatz einsDer Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.
  2. Absatz 2Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m2 verfügen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 0,5 m2.
  3. Absatz 3Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.
  4. Absatz 4Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm zu betragen.
  5. Absatz 5Der Käfig ist mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten auszustatten, die leicht reinigbar sind.
  6. Absatz 6Der Käfig ist mit einer Grabemöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m2 auszustatten.

4.3. Permanente Käfighaltung in einem Außengehege:

  1. Absatz einsDie Grundfläche des Außengeheges hat für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m2.
  2. Absatz 2Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.
  3. Absatz 3Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten aufweisen.
  4. Absatz 4Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.

5. Mindestanforderung für die Haltung von Ratten (Rattus) und Mäusen (Mus) als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

5.1. Allgemeine Bestimmungen:

Abweichend von den Grundsätzen der Tierhaltung gemäß Paragraph 13, TSchG dürfen Ratten und Mäuse als Futtertiere unter den unten angeführten Mindestanforderungen gehalten werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass

  1. Ziffer eins
    die Tiere nicht einzeln gehalten werden und
  2. Ziffer 2
    eine staubfreie Einstreu verwendet wird und
  3. Ziffer 3
    den Tieren im ausreichenden Maße Beschäftigungsmöglichkeiten, Nistmaterial und Versteckmöglichkeiten angeboten werden.

5.2. Käfiggrößen:

Die Käfiggrößen haben folgende Maße aufzuweisen:

Tierart

Mindestgrundfläche des Käfigs in cm2

Mindesthöhe des Käfigs in cm

Mindestplatzbedarf pro Tier in cm2

Maus (Mus)

350

14

115 cm2

Ratte (Rattus)

600

18

300 cm2

6. Mindestanforderungen für die Haltung von Miniaturschweinen

siehe 1. Tierhaltungsverordnung

7. Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren 7.1. Kloakentiere (Monotremata): Schnabeligel (Tachyglossidae)

  1. Absatz einsDer Raumbedarf darf im Innenraum pro Paar 10 m2 nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2Die Temperatur des Geheges muss mindestens 15°C betragen.
  3. Absatz 3Der Bodengrund des Geheges muss mindestens eine Tiefe von 0,5 m aufweisen. Als Einstreu muss Sand, Torf, Laub oder ähnliches angeboten werden, darüber hinaus Wurzeln und Steine als Versteckmöglichkeit. Die Haltung auf Freianlagen ist während der Sommermonate möglich.
  4. Absatz 4Die Tiere sind paarweise oder bei Verträglichkeit auch in Gruppen von mehreren Tieren zu halten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Insekten und andere Wirbellose sowie Nahrung aus tierischem und pflanzlichem Eiweiß mit Vitamin- und Mineralstoffzusätzen anzubieten.

7.2. Beuteltiere (Marsupialia)

7.2.1. Beutelratten (Didelphidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (pro Paar)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

kleinere Arten, wie zB Spitzmausbeutelratten (Monodelphis), Zwergbeutelratten (Marmosa)

1,5 m2

2,5 m

größere Arten, wie zB Nordopossum (Didelphis marsupialis)

10 m2

2,5 m

  1. Absatz 2Beutelratten, die aus nördlicheren Gebieten stammen (Opossum), dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden. Südliche Arten müssen bei einer Temperatur von mindestens 15°C unter erhöhter Luftfeuchtigkeit von mindestens 60% gehalten werden.
  2. Absatz 3Beutelratten sind Kletteräste anzubieten. Schlafhöhlen oder ausgehöhlte Baumstämme als Unterschlupfmöglichkeit sind einzurichten.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise oder in getrennten Einzelgehegen zu halten.
  4. Absatz 5Den allesfressenden Tieren ist Nahrung mit einem überwiegenden Anteil an tierischem Material anzubieten.

7.2.2. Raubbeutler (Dasyuridae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (pro Paar)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

kleinere Arten, wie zB Beutelmäuse (Phascogalinae)

1,5 m2

2 m

Beutelmarder (Dasyurinae)

10 m2

2 m

Beutelteufel (Sarcophilus harrisi)

40 m2

2 m

  1. Absatz 2Für die Haltung des Beutelteufels ist eine Außenanlage verpflichtend. Beutelteufel dürfen ganzjährig im Freigehege gehalten werden, sofern ein frostfreier und wettergeschützter Unterschlupfraum zur Verfügung steht.
  2. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, müssen die Innenanlagen eine Mindesttemperatur von 15°C aufweisen.
  3. Absatz 4Für alle Raubbeutler sind Versteckmöglichkeiten einzurichten, für Beutelmarder und Beutelmäuse auch Kletteräste. Der Käfig muss Gehegeeinstreu enthalten.
  4. Absatz 5Die Tiere sind paarweise oder in getrennten Einzelgehegen zu halten.
  5. Absatz 6Den Tieren ist Nahrung mit einem überwiegenden Anteil an tierischem Material anzubieten.

7.2.3. Kletterbeutler (Phalangeridae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (pro Paar)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

Kuskus (Phalanger) und Kusu (Trichosurus)

16 m2

2,5 m

Gleitbeutler (Petauridae)

2 m2

3,5 m

Koala (Phascolartos cinereus) (pro Tier)

25 m2

4 m

  1. Absatz 2Die Temperaturen in den Innenanlagen dürfen nicht unter 15°C, bei tropischen Arten nicht unter 18°C, bei einer rel. Luftfeuchtigkeit über 60%. liegen
  2. Absatz 3Die Gehege sind mit Kletterästen in verschiedenen Längen und Höhen auszustatten.. Bei Gleitbeutlern muss das Gehege so proportioniert sein, dass ein Gleitflug ermöglicht wird und Schlafhöhlen müssen angeboten werden.
  3. Absatz 4Kuskus und Kusus können einzeln oder paarweise gehalten werden. Beutelflughörnchen können zusätzlich in kleinen Familiengruppen gehalten werden. Männliche Koalas sind außerhalb der Paarungszeit separiert zu halten.
  4. Absatz 5Die Nahrung muss bei Kletterbeutlern aus gemischter Kost, bei Koalas aus Eukalyptus bestehen.

7.2.4. Wombats (Vombatidae)

  1. Absatz einsDie Größe der Außenanlage muss eine Mindestfläche von 100 m2 pro Tier, die Größe der Innenanlage eine Mindestfläche von 20 m2 pro Tier aufweisen. Eine Freianlage muss angeboten werden. Der ganzjährige Zugang zum Außengehege muss zumindest tagsüber gewährleistet sein.
  2. Absatz 2Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 15°C betragen.
  3. Absatz 3Im Gehege ist ein Wühlsubstrat mit Sand und Erde einzurichten.
  4. Absatz 4Wombats müssen im Gehege die Möglichkeit haben sich räumlich abzusondern.
  5. Absatz 5Neben Heu, Obst, Gemüse und Brot sind den Tieren laufend Zweige und Äste anzubieten.

7.2.5. Kängurus (Macropodidae)

  1. Absatz einsMit Ausnahme der Ratten- und Bennettkängurus, sind allen Känguruarten Außen- und Innengehege bereit zu stellen. Der ganzjährige Zugang ist zumindest tagsüber zu gewährleisten. Für das Rattenkänguru ist nur eine Innenanlage, für das Bennettkänguru nur eine Außenanlage notwendig.
  2. Absatz 2Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Innengehege (Mindestmaße) (bis höchstens 5 Tiere, jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Außengehege (Mindestmaße) (bis höchstens 5 Tiere, jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Rattenkängurus (Potoroinae)

16 m2

Bennettkängurus (Wallabia rufogrisea)

300 m2

große Känguruarten, Riesenkängurus (Macropus) wie Bergkängurus (Macopus robustus)

25 m2

500 m2

mittelgroße Arten, wie Felsenkänguru (Petrogasle), Arten der Gattung Wallabia

20 m2

300 m2

kleinen Kängurus wie Filander (Thylogae)

4 m2

200 m2

Baumkängurus (Dendrolagus): pro Paar Raumhöhe mindestens 3 m

20 m2

20 m2

  1. Absatz 3Bennetkängurus dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn geeignete Unterstände gegen Witterungseinflüsse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, für alle Tiere gleichzeitig in einem Gehege zur Verfügung stehen. Bei den anderen Arten muss die Temperatur in den Innenanlagen zum Überwintern mindestens 15°C betragen.
  2. Absatz 4Die Außengehege müssen aus Naturboden mit zusätzlichen Sandflächen zum Abliegen bestehen. Unterstellflächen müssen angeboten werden. Innen- und Außengehege müssen bei Baumkängurus mit Kletterästen reichlich ausgestattet sein. Bodenerhebungen und kleine Felsen sind für Felsenkängurus einzurichten.
  3. Absatz 5Känguruarten sind gruppenweise zu halten. Baumkängurus dürfen nur in Gruppen oder paarweise gehalten werden.
  4. Absatz 6Den Tieren sind Obst, Gemüse, Heu, Rauhfutter, Kraftfutter, Blätter und Äste anzubieten.

7.3. Insektenfresser (Insectivora)

7.3.1. Igel (Erinaceidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (pro Tier, jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Weißbauchigel (Atelerix albiventris)

2 m2

(alle anderen Arten von Igel inklusive der europäischen Igel, Erinaceus europaeus)

6 m2

  1. Absatz 2Europäische Igel sind Winterschläfer und sind in entsprechenden Schutzhöhlen und Nestern im Freien zu überwintern. Bei den wärmebedürftigen Arten muss die Gehegetemperatur mindestens 15°C betragen.
  2. Absatz 3Der Käfig ist mit Einstreu oder Naturboden zu versehen. Die Möglichkeit zum Unterschlupf ist anzubieten.
  3. Absatz 4Igel dürfen bei ausreichend großen und strukturierten Gehegen zu mehreren in einer Anlage gehalten werden.
  4. Absatz 5Neben tierischem Eiweiß ist den Tieren pflanzliche Kost anzubieten.

7.3.2. Tanreks (Tanrecoidea)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Igeltanreks (Setifer, Echinops) (pro Paar)

2 m2

Große Tanreks (Tenrec ecaudatus) (pro Paar)

6 m2

  1. Absatz 2Die Temperatur der Innengehege muss mindestens 18°C betragen.
  2. Absatz 3Die Käfige sind mit Klettermöglichkeiten, Baumwurzeln und tiefem Bodensubstrat als Eingrabemöglichkeit auszustatten.
  3. Absatz 4Die Haltung muss paarweise erfolgen. Beim Großen Tanrek sind Haltungen zu mehreren Tieren möglich.
  4. Absatz 5Neben tierischem Eiweiß wie Fleisch und Insekten muss den Tieren Obst angeboten werden.

7.4. Fledertiere (Chiroptera)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (Gruppe bis zu 20 Tieren, jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

Große Flughunde, wie der Gattung Pteropus

100 m2

5 m

kleineren Flughunden, wie Nilflughunde (Rousettus aegyptiacus)

30 m2

3 m

Kleine tropische Fledermäuse, wie der Gattung Glossophaga

20 m2

2,5 m

  1. Absatz 2Die Temperaturen dürfen nicht unter 15°C liegen. Bei allen tropischen Fledermäusen darf die Temperatur von 21°C nicht unterschritten werden. Eine erhöhte Luftfeuchte von mind. 70% ist erforderlich.
  2. Absatz 3Im Gehege müssen genügend Kletteräste und Aufhängemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Käfigeinrichtung muss freie Flugbahnen ermöglichen.
  3. Absatz 4Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Bei haremsbildenden Arten ist darauf zu achten, dass mehr Weibchen als Männchen in der Kolonie sind.
  4. Absatz 5Flughunde und Fruchtvampire sind mit Obst zu ernähren. Vampiren müssen Rinderblut und Insekten angeboten werden. Fledermäusen müssen Insekten angeboten werden.

7.5. Nagetiere (Rodentia)

7.5.1. Hörnchen (Sciuroidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

Kleine Hörnchen, wie zB Streifenhörnchen (Tamias), pro Paar

2 m2

2 m

Größere Arten, wie zB Eichhörnchen (Sciurus), Gleithörnchen (Pteromyinae), Borstenhörnchen (Xerini), pro Paar

8 m2

2 m

großen Arten, wie Riesenhörnchen (Ratufini), pro Paar

16 m2

2,5 m

Präriehunde (Cynomys), Ziesel (Spermophilus) bis zu 5 Tiere

40 m2

Murmeltiere (Marmota), bis zu 5 Tiere

80 m2

  1. Absatz 2Winterharte Hörnchenarten wie Eichhörnchen, Flughörnchen und Murmeltier sowie winterschlafende Tiere wie Präriehunde und Murmeltiere dürfen ganzjährig im Außengehege gehalten werden, wenn frostfreie Schlafstellen und Nester vorhanden sind. Tropische Hörnchen wie Prevost-Hörnchen und Riesenhörnchen sind in der Winterzeit in Innenräumen zu halten. Bei tropischen Arten darf die Temperatur von 18°C nie unterschritten werden.
  2. Absatz 3Für Baumhörnchen sind die nagesicheren Gehege mit reichlich Ast- und Klettermaterial aus Holz einzurichten. Schlafhöhlen und –nester sind anzubieten. Murmeltieren, Präriehunden und anderen Erdhörnchen sind Anlagen mit Naturboden der zum Graben von Höhlen geeignet ist einzurichten. Die Möglichkeit zur Überwinterung in einem frostfreien Überwinterungsquartier in Form eines Natur- oder Kunstbaues, muss gegeben sein.
  3. Absatz 4Erdhörnchen sind in Familien oder Kolonien, Baumhörnchen solitär oder in Paaren zu halten.
  4. Absatz 5Zur Abnutzung der Zähne sind den Tieren regelmäßig Äste und anderen Hartmaterialien anzubieten. Ein zusätzliches Angebot von tierischem Eiweiß ist notwendig.

7.5.2. Springhasen (Pedetoidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Tiere

Gehegegröße (Mindestmaße) (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Bis zu höchstens 5 adulte Tiere

20 m2

  1. Absatz 2Die Innenanlagen müssen eine Temperatur von mindestens 18°C aufweisen.
  2. Absatz 3Der Gehegeboden muss mit Einstreu wie Sandgemischen versehen sein. Für Schlafboxen und Höhlen ist zu sorgen. Heu ist einzustreuen.
  3. Absatz 4Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Eine Vergesellschaftung in Nachttierhäusern, zum Beispiel mit Erdferkeln, ist möglich.

7.5.3. Biber (Castoridae)

  1. Absatz einsDer Raumbedarf pro Paar mit Jungen hat aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      in der Außenanlage eine Mindestfläche von 100 m2, davon mindestens 50 m2 Wasserfläche,
    2. Ziffer 2
      in den Innenboxen eine Mindestfläche von 1 m2.
  2. Absatz 2Biber sind ganzjährig im Freien zu halten.
  3. Absatz 3In der Biberanlage ist ein Wasserbecken mit einer Mindesttiefe von 1 m an der tiefsten Stelle einzurichten. Der Einschlupf zur Schlafbox ist unter Wasser zu wählen. Die Anlage ist mit Holzmaterialien zum Nagen und zur Beschäftigung reichlich zu bestücken.
  4. Absatz 4Biber sind paarweise oder als Familiengruppen zu halten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Äste, Zweige und ergänzend Obst, Gemüse und Brot anzubieten.

7.5.4. Mäuseartige (Muroidea)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (Gruppenhaltung)

kleinere Arten, wie Zwerghamster (Cricetini), Hausmäuse (Mus), Streifenmäuse (Sicista), Stachelmäuse (Acomys), Baumwollratten (Sigmodon)

1 m2

größere Arten, wie Riesenhamsterratten (Cricetomys)

4 m2

  1. Absatz 2Arten aus kälteren Klimaten wie Zwerghamster und Wühlmäuse dürfen in der Winterzeit bei abgesenkten Temperaturen gehalten werden. Bei wärmeliebenden Arten darf die Temperatur 15°C nicht unterschreiten.
  2. Absatz 3Alle Mäusekäfige müssen Einstreu erhalten sowie Unterschlupfkästen und Versteckmöglichkeiten aufweisen. Zusätzlich sind Heu als Nistmaterial und ausreichend Holz zum Nagen anzubieten. Kletterfreudigen Arten, wie etwa Bilchen, sind zusätzlich Äste in den Käfig zu stellen.
  3. Absatz 4Je nach Art sind Mäuse paarweise oder in Gruppen zu halten.
  4. Absatz 5Mäuseartigen sind zusätzliche Gaben von tierischem Eiweiß anzubieten.

7.5.5. Stachelschweine (Hystricoidea)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße)

Stachelschweine (Hystricidae) (pro Paar)

40 m2

für kleinere Arten, wie Quastenstachler (Atherurus) (pro Paar)

15 m2

  1. Absatz 2Stachelschweine der Gattung Hystrix dürfen mit Unterstand ganzjährig in der Freianlage gehalten werden. Tropische Arten, wie Quastenstachler und Zwergstachelschwein, sind zumindest zur Winterzeit in Innenräumen nicht unter 18°C zu halten.
  2. Absatz 3Der Bodengrund von Stachelschweinanlagen muss ihrem Grabbedürfnis Rechnung tragen und ist mit einer Sand- oder Erdschicht zu versehen. Ausgehöhlte Baumstämme oder Schlafhöhlen sind anzubieten.
  3. Absatz 4Ausgehend von der paarweisen Haltung (Quastenstachler) dürfen große Stachelschweinen auch in Familiengruppen gemeinsam gehalten werden.
  4. Absatz 5Stachelschweinen sind frische Pflanzenkost und Äste sowie Knochen zum Nagen mit Fleischresten anzubieten.

7.5.6. Baum- oder Ferkelratten (Capromyidae)

  1. Absatz einsInnen- und Außengehege haben pro Tierpaar mindestens 20 m2 aufzuweisen.
  2. Absatz 2Die Innenanlage muss eine Mindesttemperatur von 15°C haben.
  3. Absatz 3Ausreichende Klettermöglichkeiten und Schlafhöhlen müssen vorhanden sein.
  4. Absatz 4Die Haltung kann paarweise oder in Gruppen erfolgen.
  5. Absatz 5Den Tieren sind überwiegend Pflanzenkost und regelmäßig frische Äste anzubieten.

7.5.7. Nutrias (Myocastoridae)

  1. Absatz einsGehege mit bis zu 20 Tieren haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Mindestfläche Außenanlage: 100 m2, davon Wasserfläche: mindestens 20 m2
    2. Ziffer 2
      Mindestfläche Innenboxen: 3 m2

    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Mindestfläche vorzusehen.

  2. Absatz 2Nutrias oder Sumpfbiber sind ganzjährig im Freien zu halten.
  3. Absatz 3In der Nutriaanlage ist ein Wasserbecken bei einer Tiefe von mindestens 0,5 m an der tiefsten Stelle und einem Flachwasserbereich einzurichten. Das Gehege ist mit Holzmaterialien zum Nagen und zur Beschäftigung reichlich zu bestücken. Nistboxen und Höhlen sind anzubieten.
  4. Absatz 4Sumpfbiber sind paarweise oder als Familiengruppen zu halten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Äste und Zweige sowie zusätzlich Obst, Gemüse und Brot anzubieten.

7.5.8. Chinchillaartige (Chinchilloidea) als Wildarten

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Chinchillas (Chinchilla) (pro Paar)

8 m2

Viscacha (Lagostomus) (pro Paar)

20 m2

  1. Absatz 2Den Tieren sind sowohl ein Innen- als auch ein Außengehege bereit zu stellen. Die Raumhöhe muss mindestens 2 m betragen.
  2. Absatz 3Die Temperatur der Innenräumen muss mindestens 15°C betragen.
  3. Absatz 4Im Gehege sind ausreichende Kletter- und Versteckmöglichkeiten sowie Etagen einzurichten.
  4. Absatz 5Die Tiere sind paarweise oder in Familiengruppen zu halten.
  5. Absatz 6Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.9. Meerschweinchen (Caviidae) als Wildarten

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Arten wie Wieselmeerschweinchen (Galea musteloides), Aperea (Caviinae aperea) und Bergmeerschweinchen (Keredon), bis 10 Tiere

10 m2

Maras (Dolichotinae), pro Paar

60 m2

  1. Absatz 2Pampashasen (Maras) dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ihnen entsprechende Unterschlupfmöglichkeiten und Wetterschutz geboten werden. Wilde Meerschweinchen sind an den frostigen Wintertagen in frostgeschützten Innenanlagen unterzubringen.
  2. Absatz 3Meerschweinchenkäfige müssen Einstreu und reichlich Heu zum einwühlen aufweisen. Anlagen für Maras müssen als Untergrund Sand oder bewachsenen Boden erhalten. Schutz- und Wurfkisten sind einzurichten. Für Bergmeerschweinchen sind Klettervorrichtungen aus Felsen oder Ästen vorzusehen. In der kalten Jahreszeit ist Bodenfeuchte zu vermeiden.
  3. Absatz 4Echte Meerschweinchen wie Maras sind in der Gruppe zu halten. Die Gemeinschaftshaltung von Pampashasen mit anderen Säugern und Vögeln auf sogenannten Südamerika-Anlagen ist zulässig.
  4. Absatz 5Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß sein. Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.10. Wasserschweine (Hydrochoeridae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Art

Außengehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Innengehege (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Wasserschweine (Hydrochoerus hydrochaeris) (pro Paar)

100 m2

10 m2

  1. Absatz 2Ein ganzjährig Zugang zum Außengehege muss gewährleistet sein.
  2. Absatz 3Während der warmen Jahreszeit dürfen Wasserschweine ganztägig im Freien gehalten werden.

    Bei Kälte müssen sie wahlweise ein Innengehege mit einer Mindesttemperatur von 12°C aufsuchen können.

  3. Absatz 4Der Gehegeuntergrund muss aus Naturboden bestehen. Ein mindestens 10 m2 großes Badebecken, mit einer Mindesttiefe von 0,5 m ist einzurichten. Auch in der Innenanlage muss eine geeignete Badegelegenheit vorhanden sein.
  4. Absatz 5Die Tiere sind zumindest paarweise oder in Gruppen zu halten.
  5. Absatz 6Das bereitzustellende Futter hat vor allem auch Äste zu enthalten.

7.5.11. Agutis (Dasyproctidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Agutis (Dasyproctidae) (Gruppe bis höchstens 5 Tiere)

20 m2

Pakas (Cuniculinae) (pro Paar)

20 m2

  1. Absatz 2Pakas und Agutis müssen im Winterhalbjahr in einem geheizten Haus untergebracht werden, dessen Temperatur 15°C nicht unterschreiten darf.
  2. Absatz 3Als Bodengrund für Agutigehege sind Sand oder Torf-Laub-Gemische zu wählen. Auf Außenanlagen ist bewachsener Boden zu bevorzugen. Unterschlupfmöglichkeiten wie hohle Baumstämme müssen angeboten werden.
  3. Absatz 4Agutis sind paarweise zu halten. Bei entsprechend großer Anlage dürfen sie auch in Gruppen gehalten werden.
  4. Absatz 5Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß sein. Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.12. Baumstachler (Erethizontoidea)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

pro Paar

30 m2

  1. Absatz 2Tropische und subtropische Arten wie Greifstachler müssen im Winter in geheizten Häusern bei mindestens 18°C gehalten werden.
  2. Absatz 3Im Gehege sind ausgiebige Klettermöglichkeiten, ausgehöhlte Baumstämme und Schlafhöhlen anzubieten.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise zu halten.
  4. Absatz 5Den Tieren sind überwiegend Pflanzenkost und frische Äste anzubieten.

7.6. Hasenartige (Lagomorpha)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Schneehase( Lepus timidus t.), Pfeifhasen (Ochotona) (pro Paar)

20 m2

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) (Gruppe bis 5 Tiere)

20 m2

  1. Absatz 2Schneehasen und Kaninchen dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden wenn trockene Unterstände angeboten werden.
  2. Absatz 3Die Gehegeeinrichtung muss als Deckungsmöglichkeit Büsche, kleine Bäume und Boxen enthalten. Für Kaninchenarten sind zusätzliche Baumstümpfe und andere Versteckmöglichkeiten anzubieten, der Bodenuntergrund muss in seiner Beschaffenheit dem Grabbedürfnis Rechnung tragen.
  3. Absatz 4Der nördliche Schneehase ist paarweise oder in Gruppen zu halten. Kaninchenarten dürfen in kleinen Gruppen gehalten werden.
  4. Absatz 5Den Tieren müssen hauptsächlich frisches Grünfutter und Heu sowie frische Äste und Zweige zur Abnützung der Zähne angeboten werden.

7.7. Herrentiere (Primates)

7.7.1. Nachtaktive Affen

  1. Absatz einsAls Nachtaktive Affen werden folgende Arten bezeichnet:
    1. Ziffer eins
      aus der Unterordnung Halbaffen (Prosimiae): Katzenmakis, Fingertiere, Arten aus der Familie der Loris (Lorisidae), der Galagos (Galagonidae) und der Koboldmakis (Tarsiidae);
    2. Ziffer 2
      aus der Teilordnung der Neuweltaffen (Plytyrrhina):

Nachtaffen.

  1. Absatz 2Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße)

Gehegehöhe* (Mindestmaße)

Mausmakis (Microcebus murinus), Paar oder Familiengruppe

3 m2

2 m

Loris (Lorisidae), Galagos (Galagidae), Koboldmakis (Tasiidae), Fettschwanzmakis (Cheirogaleus medius), Paar oder Familiengruppe

4 m2

2 m

Riesengalagos (Otolemur crassicaudatus) und Nachtaffen (Aotes trivirgatus), Paar oder Familiengruppe

20 m2

3 m

Fingertiere (Daubentoniidae), Paar mit Jungtier

20 m2

3 m

* bei oben geschlossenen Anlagen

  1. Absatz 3Die Temperaturen der Innenanlagen muss für nachtaktiven Primaten aus tropischen Ländern mindestens 20°C betragen. Die Luftfeuchtigkeit muss 50 bis 75% betragen. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum zu sorgen.
  2. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind vertikale und horizontale Klettergelegenheiten, vorzugsweise aus Naturmaterialien, mit zahlreichen Versteckmöglichkeiten vorzusehen. Mausmakis, Fettschwanzmakis, Fingertieren, Loris, Galagos und Koboldmakis sind Schlafboxen in den oberen Bereichen der Anlage einzurichten. Für Nachtaffen muss die Schlafbox so groß bemessen sein, dass sie auch die gesamte Gruppe beherbergen kann. Im Gehege müssen Laubzweige, Rindenmulch, Torf, trockenes Laub als Bodenbedeckung und Nistmaterial vorhanden sein.
  3. Absatz 5Die Haltung muss paarweise oder in kleinen Familiengruppen erfolgen. Bei den Mausmakis dürfen zwei bis drei verwandte Weibchen mit zwei Männchen zusammen gehalten werden.
  4. Absatz 6Die Fütterung muss mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich erfolgen. Den Tieren sind vielseitige Obst- und Gemüse anzubieten, wobei die Fütterung tierisches Eiweiß zum Beispiel Heuschrecken, Grillen und neugeborene Mäuse, beinhalten muss.

7.7.2. Spitzhörnchen (Scandentia) und Lemuren (Lemuriformes)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Innenanlage (Mindestmaße), (Paar oder Familiengruppe)

Außenanlage (Mindestmaße), (Paar oder Familiengruppe)

Gehegehöhe*) (Mindestmaße),

Spitzhörnchen (Scandentia)

5 m2

2 m

Arten aus der Familie der Lemurenartigen (Lemuridae)

15 m2

40 m2

2,5 m

Arten aus der Familie der Indriartigen (Indriidae)

30 m2

60 m2

4 m

*) bei oben geschlossenen Anlagen

  1. Absatz 2Für Lemurenartige und Indriartige müssen sowohl Innen- und Außenanlagen vorhanden sein. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewähren.
  2. Absatz 3In den der Innenanlagen muss die Raumtemperatur mindestens 15°C betragen. Zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme müssen angeboten werden. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum zu sorgen.
  3. Absatz 4Die Gehegeeinrichtung muss mit horizontal und vertikal verlaufenden Klettermöglichkeiten, vorzugsweise aus Naturholzästen, ausgestattet sein. Es müssen breite Sitzplätze in der Horizontalen, auf denen die Lemuren auch in größeren Gruppen sitzen können, vorhanden sein. Außenanlagen sind mit natürlichem Bewuchs auszustatten. Eine Schlaf- und Nestbox in den oberen Käfigbereichen sind einzurichten. Für Spitzhörnchen sind mindestens zwei Schlafkisten pro Tier vorzusehen. Weiblichen Varis sind je zwei Nestboxen einzurichten.
  4. Absatz 5Bei Außenanlagen auf Inseln müssen bei Lemuren als Randzone Flachwasserstreifen oder geeignete Klettermöglichkeiten vorhanden sein um gegebenenfalls aus dem Wasser zu kommen.

    Beschäftigungsmaterialien und -futter sind anzubieten.

  5. Absatz 6Die Tiere sind paarweise oder in Familienverbänden zu halten. Lemuren dürfen in großen bepflanzten Freianlagen auch in Familiengruppen mit mehreren Arten gehalten werden.
  6. Absatz 7Die Fütterung soll mehrmals jedoch mindestens dreimal täglich erfolgen. Ein vielseitiges Angebot an Obst und Gemüse im jahreszeitlichen Wechsel, belaubte Äste sowie tierisches Eiweiß sind anzubieten.

7.7.3. Springtamarine (Callimiconidae) und Krallenaffen (Callithricidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (Paar oder Familiengruppe)

Gehegehöhe*) (Mindestmaße),

Zwergseidenäffchen(Callithrix pygmaea)

4 m2

2 m

alle andere Arten

10 m2

2,5 m

*) bei oben geschlossenen Anlagen

  1. Absatz 2Die Temperaturen im Innengehege müssen mindestens 15°C betragen. Bei Zwergseidenäffchen sind 20°C erforderlich. Zusätzlich müssen punktuell höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Für eine Tageslichtlänge von zwölf Stunden, mit einem dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum, muss gesorgt werden.
  2. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind viele vertikale und horizontale Äste als Kletter-, Lauf- und Springeinrichtungen sowie ausreichende Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten, besonders in den oberen Bereichen der Anlage, bereitzustellen. Sitzplattformen, auf denen die ganze Familie zusammen sitzen kann sowie Schlaf- und Nestboxen für jede Familiengruppe sind einzurichten. Visuelle Kontakte zwischen benachbarten Krallenaffengruppen sind durch undurchsichtige Trennwände zu vermeiden. Außenanlagen sind mit einem Wetterschutz, natürlichem Boden und Bewuchs auszustatten.
  3. Absatz 4Die Haltung hat paarweise oder in Familiengruppen zu erfolgen.
  4. Absatz 5Den Tieren ist ein vielseitiges Angebot an Obst und Gemüse anzubieten. Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß, Vitaminen und Mineralien sein. Während der Wintermonate sind den Tieren bei ausschließlicher Innenhaltung Zusätze von Vitamin D3 zu geben. Für eine Familie sind mehrere Futternäpfe im Gehege zu verteilen. Als Beschäftigungsfutter sind Obst, Holzstückchen mit Honig, lebende Insekten, Gummi Arabicum oder Ähnliches anzubieten.

7.7.4. Kapuzinerartige (Cebidae): Springaffen (Callicebus), Sakis (Pithecia), Uakaris (Cacajao), Totenkopfäffchen (Saimiri sciureus), Kapuziner (Cebus), Brüllaffen (Alouattinae, Alouatta), Wollaffen (Lagothrix), Klammeraffen (Ateles)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), Paar oder Familiengruppe bis höchstens 5 Tiere, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe*) (Mindestmaße),

Totenkopfäffchen (Saimiri sciureus), Springaffen (Callicebus), kleine Saki-Arten

16 m2

2,5 m

Saki-Arten (Pithecia), Uakaris (Cacajao), Kapuziner (Cebus), Brüllaffen (Alouattinae, Alouatta)

20 m2

3 m

Wollaffen (Lagothrix), Klammeraffen (Ateles)

30 m2

3 m

*) bei oben geschlossenen Anlagen

  1. Absatz 2Es sind sowohl Innen- und Außenanlagen erforderlich, jeweils mit den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewähren.
  2. Absatz 3Die Temperaturen im Innengehegen müssen mindestens 20°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum, zu sorgen.
  3. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind viele Kletter- und Schwingeinrichtungen in Form von Seilen, Netzen, Hängematten und Sitzbrettern in verschiedenen Höhen einzurichten. Die Raumgestaltung ist mit Sichtblenden, Nischen und anderen Rückzugsmöglichkeiten, vor allem im oberen Käfigbereich, auszustatten. Brüllaffen und Klammeraffen sind viele Strukturen, an denen sie sich mit ihrem Schwanz halten können anzubringen. Bei geschlossenen Gehegen sind Klettereinrichtungen an der Decke vorzusehen. Klammeraffen und Totenkopfäffchen sind breite Schlafplätze, so dass mehrere Tiere zusammen sitzen können, anzubieten.
  4. Absatz 5Inseln für Klammeraffen müssen zum Wasser hin sanft abfallen. Die Wassertiefe muss mindestens 1 m im tiefsten Bereich betragen. Die Breite des Wassergrabens muss mindestens 4 m betragen.
  5. Absatz 6Totenkopfäffchen, Kapuziner, Wollaffen und Klammeraffen sind in großen Verbänden, Weißkopfsakis und Springaffen in Familiengruppen zu halten.
  6. Absatz 7Sakis, Brüllaffen, Klammeraffen und Wollaffen sind ein vielseitiges Obst- und Gemüseangebot sowie Getreide, Nüsse und zusätzlich tierisches Eiweiß anzubieten. Es sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere Futter erlangen können.

7.7.5. Meerkatzen (Cercopithecus spp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gehegefläche (Mindestfläche): 30 m2
    2. Ziffer 2
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich jeweils mit den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Temperatur darf im Innengehege 16°C nicht unterschreiten. Bei Grünen Meerkatzen, Mona Meerkatzen und bergbewohnenden Arten ist eine Mindesttemperatur von 12°C notwendig. Zusätzliche, punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme und eine Tageslichtlänge von 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Tageslicht entsprechenden Lichtspektrum, müssen angeboten werden.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung müssen ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten sowie Spielmöglichkeiten und Beschäftigungsfutter mit Laubzweigen und Maisstrünken. Bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten sollen als Beschäftigungsmaterial angeboten werden.
  5. Absatz 5Die Tiere sind mindestens paarweise, sonst in Familien- oder Haremsgruppen zu halten.
  6. Absatz 6Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich, muss Futter in Form von vielseitiger Obst- und Gemüsenahrung, Getreide und ausreichend tierischem Eiweiß angeboten werden. Laubzweige und Maisstrünke sind als Beschäftigungsfutter erforderlich.

7.7.6. Husarenaffen (Erythrocebus spp.) und Mangaben (Cercocebus spp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 100 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
    3. Ziffer 3
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 2,5 m

    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Im Innengehege müssen Temperaturen von mindestens 15°C und zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden.
  4. Absatz 4Die Gehegeeinrichtung muss ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugs- und Trennmöglichkeiten bieten. Für Husarenaffen sind zusätzlich erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen sowie Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten mit Zweigen und Stroh einzurichten sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.
  5. Absatz 5die Tiere sind mindestens paarweise, sonst in Familien- oder Haremsgruppen zu halten.
  6. Absatz 6Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich, sind Futter in Form von vielseitiger Obst- und Gemüsenahrung, Getreide und ausreichend tierischem Eiweiß sowie Laubzweige als Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.7.7. Makaken (Macaca spp. und Cynopithecus sp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 100 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 50 m2
    3. Ziffer 3
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche anzubieten.

  2. Absatz 2Kälteverträglicheren Arten wie Bergrhesus, Rotgesichtsmakaken und Magots können ganzjährig in Außenanlagen mit geeigneten Unterständen gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, die von allen Tieren gleichzeitig wahlweise aufgesucht werden können, gehalten werden. Bei Rhesusaffen und Schweinsaffen sind Innenboxen von mindestens 1,5 m2 pro Tier ausreichend.
  3. Absatz 3Rhesusaffen und Schweinsaffen dürfen ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn temperierte Innenboxen mit einer Mindesttemperatur von 10°C und zusätzlich punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme bereitgestellt sind.
  4. Absatz 4Arten wie Javaneraffen, Hutaffen, Bartaffen, Mohrenmakaken und Schopfmakaken sind Innenräume mit einer Mindesttemperatur von 15°C sowie zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme bereitzustellen.
  5. Absatz 5Die Gehegeeinrichtung muss ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten aufweisen. Zusätzlich sind erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten einzurichten.
  6. Absatz 6Die Tiere sind paarweise, oder in Gruppen zu halten.
  7. Absatz 7Den Tieren sind mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.7.8. Paviane (Papio spp.) und Dscheladas (Theropithecus sp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 200 m2 (für Paviane), 100 m2 (für Dscheladas)
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
    3. Ziffer 3
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  2. Absatz 2Es sind Außenanlagen mit geeigneten Innenräumen für die gesamte Gruppe erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Tiere dürfen ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn wahlweise temperierte Innenräume für die gesamte Gruppe von mindestens 10°C Raumtemperatur zur Verfügung stehen und zusätzlich punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten vorzusehen. Zusätzlich sind erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.
  5. Absatz 5Die Tiere sind mindestens paarweise oder in Familiengruppen zu halten.
  6. Absatz 6Pavianen sind mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige, Maisstrünke oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter bereitzustellen. Dscheladas sind ausreichend Gras, Heu und frische Blätter anzubieten.

7.7.9. Drill und Mandrill (Mandrillus spp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 200 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 50 m2
    3. Ziffer 2
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Im Innengehege sind Mindesttemperaturen von 15°C erforderlich. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum zu sorgen.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind Klettergelegenheiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten einzurichten. Zusätzlich zu erhöhten Beobachtungspunkten und Laufflächen sind Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh und bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.
  5. Absatz 5Die Haltung hat paarweise oder in Haremsgruppen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich, sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter bereitzustellen.

7.7.10. Schlankaffen (Colobidae): Languren (Presbytis), Stummelaffen (Colobus), Kleideraffen (Pygathrix nemaeus) und Nasenaffen (Nasalis)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gehegefläche (Mindestfläche): 100 m2
    2. Ziffer 2
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 5 m

    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen mit jeweils den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C mit erhöhter Luftfeuchtigkeit, für Bergwald bewohnende Arten mindestens 15°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Arten der Gattung Rhinopithecus dürfen ganzjährig in einer Außenanlage gehalten werden, wenn geeigneten Unterständen gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, die von allen Tieren gleichzeitig wahlweise aufgesucht werden können, angeboten werden.. Eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum muss angeboten werden.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind besonders viele Kletter- und Schwingeinrichtungen nötig. Der Raum muss mit Sichtblenden, Nischen und anderen Rückzugsmöglichkeiten, vor allem im oberen Käfigbereich ausgestattet sein. Seile, Netze, Hängematten, ausreichend dimensionierte Sitzmöglichkeiten, die es der ganzen Gruppe gestattet zu ruhen, sind vorzusehen. Bei geschlossenen Gehegen sind auch an der Decke Klettereinrichtungen notwendig.
  5. Absatz 5Inseln müssen zum Wasser hin sanft abfallen. Die Wassertiefe muss mindestens 1 m im tiefsten Bereich betragen, die Breite des Wassergrabens mindestens 4 m.
  6. Absatz 6Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
  7. Absatz 7Die Fütterung muss mehrmals, jedoch mindestens dreimal täglich mit Laubmahlzeiten, Zusatzfutter mit Blattgemüse und anderen Gemüsearten erfolgen. Auch die Gabe von kleinen Mengen Obst ist vorzusehen. Das Ersatzfutter in Form von Gemüse, Obst und Getreide muss möglichst zellulose- und rohfasenreich sein. Nahrungsmittel wie Banane, Reis, Brot und Nüsse müssen mit größter Vorsicht gegeben werden. Frisches Laub muss in großen Mengen ganzjährig angeboten werden. Im Winter ist tiefgefrorenes und immergrünes Laub zu verwenden. Ergänzend müssen den Tieren tierisches Eiweiß und Beschäftigungsfutter angeboten werden.

7.7.11. Menschenaffen (Pongidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außengehege (Mindestmaße)

Innengehege (Mindestmaße)

Höhe*) (Mindestmaße)

Gorillas (Gorilla gorilla)

500 m2

300 m2

5 m

Bonobos (Pan paniscus)

400 m2

200 m2

6 m

Schimpansen (Pan troglodytes)

400 m2

200 m2

6 m

Orang Utans (Pongo pygmaeus)

300 m2

150 m2

6 m

*) bei geschlossenen Anlagen

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  1. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige freie Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber und bei geeigneter Witterung zu gewährleisten.
  2. Absatz 3Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Eine Tageslichtlänge von etwa 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum muss angeboten werden
  3. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind Kletterstrukturen, Schwingvorrichtungen und Sitzgelegenheiten in verschiedenen Höhen, so dass der zur Verfügung stehende Raum dreidimensional genutzt werden kann, einzurichten. Sichtblenden, Nischen oder andere Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten, zum Beispiel durch das Vorhandensein von mehr als einem Verbindungsschieber zwischen zwei Gehegen, sind zur Verfügung zu stellen. Absperrmöglichkeiten mit Kontaktgittern, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Material zum Bau von Schlafnestern sind einzurichten.
  4. Absatz 5Die Tiere sine mindestens paarweise, jedoch bevorzugt in Familienverbänden zu halten. Auch Männchengruppen sind möglich.
  5. Absatz 6Mehrmals, mindestens jedoch dreimal täglich sind, entsprechend den artspezifischen Ansprüchen, vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, ausreichend tierisches Eiweiß, Laub und Zweige (auch im Winter) sowie Beschäftigungsfutter in Form von verstreuten Getreidekörnern, künstlichen Termitenhügeln, Rosinenhölzern und Ähnlichem, anzubieten.

7.7.12. Gibbons (Hylobatidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben für ein Paar mit Jungtieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 80 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
    3. Ziffer 3
      Gehegehöhe (Mindestgröße – bei oben geschlossenen Anlagen): 3,5 m (Innenanlage), 5 m (Außenanlage)
  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige freie Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber bei geeigneter Witterung zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Temperatur im Innenraum darf nicht weniger als 15°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Eine Tageslichtlänge von etwa 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum muss angeboten werden.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind Kletter- und Schwingvorrichtungen, die das Schwinghangeln ermöglichen sowie Sitzgelegenheiten in verschiedenen Höhen, Sichtblenden, Nischen oder andere Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten und Absperrmöglichkeiten einzurichten. Der Gehegeraum ist durch die entsprechend hohe und lange Konstruktion für die Schwinghandler nutzbar zu machen. Bei geschlossenen Gehegen sind auch an der Decke Klettereinrichtungen anzubringen.
  5. Absatz 5Die Tiere sind paarweise zu halten.
  6. Absatz 6Mehrmals, mindestens jedoch dreimal täglich, sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.8. Nebengelenktiere (Xenarthra)

7.8.1. Gürteltiere (Dasypodidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (pro Paar, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Riesengürteltier (Priodontini)

15 m2

alle anderen Arten

10 m2

  1. Absatz 2Die Temperatur muss laufend über 18°C liegen. Kalte Nässe ist zu vermeiden.
  2. Absatz 3Die Gehegeeinrichtung muss aus Sand oder gewachsenem Boden mit einer Sicherung gegen zu tiefes Eingraben bestehen. Eine Bademöglichkeit muss angeboten werden.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten.
  4. Absatz 5Bei einzelnen, insbesonders den aasfressenden Arten muss der tierische Anteil des Futters stark überwiegen. Das Futter des Borstengürteltieres muss zur Zahnabnutzung Festbestandteile wie Wurzeln enthalten.

7.8.2. Ameisenbären (Myrmecophagidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Art

Außengehegegröße (Mindestmaße)

Innengehege (Mindestmaße)

Großer Ameisenbär (Myrmecophaga tridactyla)

150 m2 pro Paar

20 m2 pro Tier

Tamandua (Tamandua tetradactyla) *)

16 m2 pro Tier

16 m2 pro Tier

*) Raumhöhe bei oben geschlossenen Anlagen mindestens 2,5 m

  1. Absatz 2Die Temperatur im Innengelände darf beim Großen Ameisenbär 15°C und beim Tamandua 18°C nicht unterschreiten. Beim Großen Ameisenbär muss zumindest tagsüber ein freier Zugang zum Außengehege ganzjährig gewährleistet sein.
  2. Absatz 3Die Gehegeeinrichtung beim Großen Ameisenbär muss in der Außenanlage Sand oder gewachsenen Boden aufweisen. Eine Bademöglichkeit ist einzurichten. Der Innenboden muss scharr- und grabfest, jedoch nicht rau sein. Einstreu oder Bodenheizung für die Liegeflächen ist anzubieten.
  3. Absatz 4Die Gehegeeinrichtung beim Tamandua muss Klettermöglichkeiten und Wasserbecken vorgesehen.
  4. Absatz 5Die Haltung hat paarweise zu erfolgen, mit Abtrennungsmöglichkeiten bei Jungtieraufzucht
  5. Absatz 6Ameisenbären sind als Zusatz Ameisen, Termiten u.ä. Insekten anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, pflanzliche Produkte, Mineral- und Vitaminzusätze müssen in stark zerkleinerter Breiform dargereicht werden. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.8.3. Faultiere (Bradypodidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Innenanlage (Mindestfläche): 16 m2
    2. Ziffer 2
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

    Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  2. Absatz 2Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C betragen und eine möglichst hohe Luftfeuchtigkeit aufweisen.
  3. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind horizontale und vertikale Klettereinrichtungen, Klettermöglichkeiten an der Decke, ein Kletterbaum mit Futterstelle sowie Wasserbecken einzurichten.
  4. Absatz 4Die Tiere sind paarweise zu halten.
  5. Absatz 5Als Nahrung sind ihnen verschiedenes Laub, Gemüse, gekochter Reis und Obst anzubieten.

7.9. Erdferkel (Tubulidentata)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gehegegröße (Mindestfläche): 80 m2
    2. Ziffer 2
      Schlafkasten (Höhle): 1 m2 pro Tier

    Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen jeweils mit den gleichen Mindestmaßen erforderlich.
  3. Absatz 3Die Temperatur des Innengeheges muss mindestens 15°C, in der Höhle über 22°C betragen.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind tiefe Grabmöglichkeiten erforderlich. Bei gewachsenen Böden ist außen eine Unterwühlsicherung notwendig. Schlafkasten und Höhlen müssen mindestens 0,5 m2 groß sein. Eine Liegemulde ist erforderlich.
  5. Absatz 5Die Tiere sind paarweise zu halten.
  6. Absatz 6Den Tiere sind Termiten anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, pflanzliche Produkte, Mineral- und Vitaminzusätze müssen in stark zerkleinerter Breiform dargereicht werden. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.10. Raubtiere (Carnivora)

7.10.1. Marder (Mustelidae)

  1. Absatz einsDie Mindestmaße für Außengehege gelten jeweils für ein erwachsenes Paar:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße)

Gehegehöhe*) (Mindestmaße)

Mauswiesel (Mustela nivalis)

4 m2

2 m

Hermelin (Mustela erminea)

10 m2

2 m

Iltis (Pitorius), Nerz (Lutreola) **)

20 m2

2,5 m

Baummarder (Martes martes), Steinmarder (Martes fiona)

30 m2

2,5 m

Skunk (Mephitinae), Zwergotter (Amblonyx cinerea) **)

20 m2

2 m

Honigdachs (Mellivorinae), Dachs (Melinae), Europäischer Otter (Lutra lutra) **)

50 m2

2 m

Vielfraß (Gulo gulo)

200 m2

2 m

Riesenotter ***) (Pteronura brasiliensis)

150 m2

2 m

*) bei oben geschlossenen Anlagen
**) bei diesen Tieren ist 50% der Mindestgehegegröße für eine Wasserfläche mit einer Mindesttiefe von 0,5m vorgesehen
***) für diese Tiere ist 50% der Mindestgehegegröße für eine Wasserfläche mit einer Mindesttiefe von 1m vorzusehen

  1. Absatz 2Eine Ausnahme von der Paarhaltung sind Mauswiesel, Hermelin und Nerz. Sie sind außerhalb der Paarungszeit einzeln zu halten.
  2. Absatz 3Bei Zwerg- und Riesenotter sind Innen- und Außenanlagen mit jeweils den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche erforderlich.
  3. Absatz 4Für die ganzjährige Haltung von winterharten Arten im Außengehegen sind wettergeschützte Schlafboxen mit Einstreu oder Stroh einzurichten.
  4. Absatz 5Für die Haltung von tropischen Arten wie Zwerg- und Riesenotter sind in der kalten Jahreszeit geheizte Innenanlagen von mindestens 15°C mit einem beheizten Schwimmbecken erforderlich.
  5. Absatz 6Als Gehegeeinrichtung sind außer beim Riesenotter Naturboden mit Grabemöglichkeiten und mindestens zwei Schlafboxen oder –höhlen erforderlich. Die Gehegestrukturierung muss mit Kletterästen, hohlen Baumstämmen, Wurzeln, Strohballen, Steinen, Felsen und natürlicher Vegetationen erfolgen. Für alle Otterarten und auch für Nerze muss sowohl ein Land- als auch ein Wasserteil in etwa gleicher Größe vorhanden sein. Es sind langgestreckte Becken mit strukturiertem Ufer zu errichten. Für die übrige Arten sind Wasserbecken ausreichend.
  6. Absatz 7Die Tiere sind – mit Ausnahme von Mauswiesel, Hermelin und Nerz die überwiegend getrennt gehalten werden müssen – paarweise zu halten. Beim Honigdachs, Dachs, Skunk und einigen anderen Otterarten ist die Haltung vom Familiengruppen möglich.
  7. Absatz 8Den Tieren sind ganze, der Art entsprechende Futtertiere wie Mäuse, Tagesküken und Fische zu füttern. Vitamin- und Mineralstoff-Zusätze sowie Obst und Gemüse müssen angeboten werden.

7.10.2. Kleinbären (Procyonidae) einschließlich Katzenbären (Ailurus sp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (pro adultes Paar mit Jungtieren, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe *) (Mindestmaße)

Katzenfrett (Bassariscus), Schlankbär (Bassaricyon gabbii), Wickelbär (Potos flavus)

16 m2

2,5 m

Nasenbär (Nasua), Waschbär (Procyon), Kleiner Panda (Ailurus fulgens)

40 m2

3 m

*) bei oben geschlossenen Anlagen

  1. Absatz 2Bei kälteempfindlichen Arten, wie Katzenfrett, Schlankbär, Wickelbär gilt die Gehegegröße sowohl je für das Innen- als auch für das Außengehege. Das Außengehege muss ganzjährig zugängig sein.
  2. Absatz 3Waschbär, nördlicher Nasenbär und Kleiner Panda dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ein entsprechender Wetterschutz geboten wird. Die übrigen Arten sind in der kalten Jahreszeit in geheizten Innengehegen, in denen die Temperatur über 15°C liegen muss, zu halten. Bei dem Kleinen Panda ist besonders auf die Ausgewogenheit der Belüftung zu achten.
  3. Absatz 4Die Gehegeeinrichtung muss aus Naturboden bestehen, Kletteräste und Versteckmöglichkeiten sowie Wurf- und Schlafboxen sind einzurichten.
  4. Absatz 5Die Tiere sind paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten.
  5. Absatz 6Den Tieren sind Fleisch, Obst und Gemüse anzubieten. Der Kleine Panda muss regelmäßig Bambus erhalten.

7.10.3. Großbären (Ursidae) einschließlich Großer Panda (Ailuropoda sp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außengehege (Mindestmaße/pro Paar) *)

Innengehege (Mindestmaße/pro Paar) *)

Bemerkung

Eisbär (Thalarctos)

400 m2

Überwinterungsbox 8 m2/Tier

Wasserbecken mit mittlerer Wassertiefe 2 m und Mindestgröße 60 m2 notwendig

Braunbär (Ursus arctos), Kragenbär (Ursus thibetanus),

300 m2

Überwinterungsraum 6 m2/Tier
Wurfbox 6 m2/Tier

für Braunbären Wasserbecken mit Wassertiefe 1,5 m und Mindestgröße 20 m2 notwendig

Großer Panda (Ailuropoda melanoleuca)

600 m2

50 m2/Tier

Wasserbecken mit Wassertiefe von 1,5 m und Mindestgröße von 20 m2 notwendig

Malaienbär (Helarctos malayanus) Lippenbär (Melursus rsinus) Brillenbär (Tremarctos ornatus)

300 m2

8 m2/Tier

 

*) Für jedes weitere adulte Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  1. Absatz 2Bei Malaien-, Lippen- und Brillenbären muss die Temperatur des Innengeheges mindestens 12°C betragen.
  2. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind Klettergelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten und Badebecken sowie weitgehend Naturboden vorzusehen. Die Möglichkeit zur Einzelaufstallung muss gegeben sein. Für die Zucht ist eine Wurfbox mit Einstreu erforderlich. Beim Gehegebau sind Sicherheitseinrichtungen in Form von blechbeschlagenen Vollschiebern, Türen und Schleusen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paar- oder gruppenweise zu halten.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse und Wirbellose anzubieten. Für Lippenbären ist ein zusätzlich erhöhter Insektenanteil erforderlich, bei Großen Pandas überwiegend Bambus und zusätzlich wenig tierisches Eiweiß.

7.10.4. Schleichkatzen (Viveridae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außengehege (Mindestmaße/pro Paar) *)

Zwergmanguste (Mungo mungo)

10 m2

Musang (Paradoxurus), Mungo (Herpestes), Zebramanguste (Mungos mungo), Erdmännchen (Suricata suricatta)

16 m2

Zibetkatzen (Viverrinae), Fossa (Cryptoprocta ferox), Binturong (Arctictis binturong), Ichneumon (Galerella, Ichneumia, Atilax)

30 m2

*) Für jedes weitere adulte Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  1. Absatz 2Den Tieren ist sowohl ein Innen- als auch ein Außengehege einzurichten. Die Größe des Innengeheges muss mindestens 50% des Außengeheges betragen. Der Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber ganzjährig zu gewährleisten.
  2. Absatz 3Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 18°C betragen. Zibetkatzen, Erdmännchen und Zebramangusten, dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ihnen jederzeit ein Zugang zu Innenräumen oder Schlafboxen mit einer Temperatur von mindestens 15°C ermöglicht wird.
  3. Absatz 4Im Außengehege müssen Wärmequellen in Form von Wärmestrahlungslampen ausreichend zur Verfügung stehen. Die Einrichtung ist mit Naturboden oder einem befestigten Boden und Sandplatz, Rindenmulch, einer Scharr- oder Grabgelegenheiten und Versteckmöglichkeit zu gestalten. Schlaf- und Wurfboxen, erhöhte Aussichtspunkte, Badebecken für teilaquatische Arten wie zum Beispiel den Sumpfichneumon sind erforderlich. Für baumlebende Arten wie Genette, Musang und Binturong sind viele Kletteräste anzubringen.
  4. Absatz 5Die Tiere sind je nach Art paarweise oder in Familiengruppen zu halten.
  5. Absatz 6Den Tieren sind Fleisch, Futtertiere, besonders auch Insekten sowie Obst und Gemüse anzubieten.

7.10.5. Hyänen (Hyaenidae) und Erdwölfe (Protelidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außengehege: 300 m2 pro Paar, für jedes weitere Tier zusätzlich 10 m2
    2. Ziffer 2
      Schlafbox oder Höhle: 4 m2 pro Tier
    3. Ziffer 3
      Für nicht winterharte Arten sind Innengehege von 100 m2 pro Paar (für jedes weitere Tier zusätzlich 10 m2) mit einer Mindesttemperatur von 12°C vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Gehegeeinrichtung ist mit einem Naturboden und befestigten Bodenteilen auszustatten. Badebecken sind bei der Tüpfelhyäne verpflichtend einzurichten. Ausreichend Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten müssen vorhanden sein. Ein Wasser- oder Trockengraben als Gehegebegrenzung ist möglich. Die Gehegeumzäunung muss gegen Unterwühlen gesichert werden.
  3. Absatz 3Die Tiere werden paar- oder gruppenweise gehalten. Geeignete Abtrennmöglichkeiten, vor allem für die Nacht, sind vorzusehen.
  4. Absatz 4Als Nahrung ist Fleisch mit Knochen anzubieten. Dem Erdwolf als Termitenfresser ist tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, etc., pflanzlichen Produkten und Mineral- und Vitaminzusätzen in stark zerkleinerter Breiform anzubieten. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.10.6. Hundeartige (Canidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße), (pro adultes Paar mit Jungtieren, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Wölfe (Canis lupus), Afrikanische Wildhunde (Lycaon)

800 m2

Rothunde (Cuon)

400 m2

Mähnenwölfe (Chrysocyon)

400 m2

Schakal- u. Wolfsartige (Canis), Füchse (Vulpes), Marderhunde (Nyctereutes)

300 m2

Löffelhunde (Otocyon), Waldhunde (Speothos), Steppenfüchse (Alopex), Fennek (Fennecus zerda)

100 m2 *)

*) Bei diesen Arten (Löffelhunde, Waldhunde, Steppenfüchse, Fennek) sind sowohl Innen- und Außenanlagen erforderlich. Innenanlagen haben einen Raumbedarf von mindestens 50% der Mindestanforderungen der Außenanlage. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten. Wetterschutz-Boxen sind einzurichten.

  1. Absatz 2Winterharte Arten dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden. Als Deckung zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze sind natürliche Deckungen und Unterstände (Wetterschutz-Boxen) einzurichten. Hunde tropischer Herkunft dürfen nach einer Eingewöhnung ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn sie Zugang zu geheizten Innenanlagen mit einer Mindesttemperatur von 18°C haben.
  2. Absatz 3Die Gehegeeinrichtung muss einen gewachsenen Gehegeboden und Sandplätze umfassen. Eine Gliederung des Geheges in Nischen durch Sichtblenden wie Stämme, Felsen, Gebüsch müssen Rückzugsmöglichkeiten ermöglichen. Mehrere Wurf- und Schlafboxen sowie ein Badebecken für Waldhunde ist zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4Wolf, Wildhund und Rothund werden in Rudeln, die meisten anderen Arten paarweise mit den Jungtieren gehalten.
  4. Absatz 5Als Futter sind Fleisch mit Knochen, frischgetötete ganze Futtertiere und für Mähnenwölfe und Waldhunde eine abwechslungsreiche Kost mit Fisch, Eiern, Obst und Gemüse anzubieten.

7.10.7. Katzen (Felidae)

7.10.7.1. Kleinkatzen (Felini)

  1. Absatz einsDie Außengehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße pro adultes Paar mit Jungtieren, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe *) (Mindestmaße)

Schwarzfußkatze (Felis nigripes), Salzkatze (Leopardus geoffroyi), Bengalkatze (Prionailurus bengalensis)

30 m2

2,5 m

Wildkatze (Felis silvestris), Manul (Otocolobus manul), Fischkatze (Prionailurus viverrinus), Rohrkatze (Felis chaus)

30 m2

2,5 m

Serval (Leptailurus serval), Wüstenluchs (Caracal caracal), Ozelot (Leopardus pardalis), Jaguarundi oder Wieselkatze (Herpailurus yagouaroundi), Goldkatze (Profelis)

50 m2

3 m

Luchs (Lynx)

200 m2

3 m

*) bei oben geschlossenen Anlagen

  1. Absatz 2Bei tropischen Arten müssen das Innengehege mindestens 50% der Mindestanforderungsfläche der angegebenen Gehegegröße aufweisen. Bei wenig temperaturempfindlichen Arten, wie Serval und Wüstenluchs müssen die Innengehege mindestens 30% der Mindestanforderungsfläche der angegebenen Gehegegröße aufweisen. Der Zugang zu den Außengehegen muss ganzjährig zumindest tagsüber und witterungsabhängig gewährleistet werden.
  2. Absatz 3Winterharte Arten wie der Nordluchs, die Europäische Wildkatze und das Manul müssen ganzjährig in Außengehegen mit witterungsgeschützten Schlafboxen gehalten werden. Manuls sind vor Überhitzung und Feuchtigkeit zu schützen. Für weniger frostempfindliche Arten sind als Mindesttemperatur 10°C, für tropische Formen geheizte Innengehege mit einer Mindesttemperatur von 18°C erforderlich.
  3. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind im Außengehege ein gewachsener Boden und Sand einzurichten. Kletter-, Kratz- und Versteckmöglichkeiten sind vorzusehen. Für Bengalkatzen, Fischkatzen und Rohrkatzen sind Wasserbecken erforderlich.
  4. Absatz 5Die Tiere sind zumindest paarweise zu halten.
  5. Absatz 6Als Futter sind ganze, frisch getötete Futtertiere und Fleisch mit Mineralstoff- und Vitaminzusatz anzubieten.

7.10.7.2 Großkatzen (Pantherini)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außengehege (Mindestmaße), je Paar oder je Weibchen mit Jungen abgetrennt, +10% zusätzliche Fläche für jedes weitere adulte Tier

Innengehege (Mindestmaße), je Paar oder je Weibchen mit Jungen abgetrennt, +10% zusätzliche Fläche für jedes weitere adulte Tier

Gehegehöhe **) (Mindestmaße)

Amur-Tiger (Panthera tigris altaica), Amur-Leopard (Panthera pardus orientalis)

500 m2

Wetterschutz mit Einstreu

3,5 m

Löwe (Panthera leo)

500 m2

10 m2/Tier

3,5 m

Tiger (Panthera tigris) (außer Amur-Tiger), Leopard (Panthera pardus) (außer Amur-Leopard), Jaguar (Panthera onca)

500 m2

50 m2

3,5 m

Puma (Puma concolor), Schneeleopard (Unica unica)

500 m2

Wetterschutz mit Einstreu

3,5 m

Nebelparder (Neofelis nebulosa)

200 m2

50 m2

4 m

*) Gepard (Acinonyx jubatus) (je zwei Weibchen und ein Männchen, für Weibchen mit Jungen eigenes Gehege erforderlich)

800 m2

10 m2

2,5 m

*) Längsstreckung der Anlage.

**) bei oben geschlossenen Anlagen

  1. Absatz 2Winterharten Arten wie der Irbis, Amur-Leopard, Amur-Tiger und Puma sind wettergeschützte frostfeste Schlafboxen einzurichten. Für alle anderen Arten und Unterarten sind beheizte Innenräume mit einer Mindesttemperatur von 15°C erforderlich.
  2. Absatz 3Der Zugang zum Außengehege muss ganzjährig ermöglicht werden.
  3. Absatz 4Das Außengehege ist mit gewachsenem Boden und Sand zu gestalten. Kletter- und Kratzmöglichkeiten, erhöhte Aussichtsplattformen sowie witterungsgeschützte Liegeplätze sind erforderlich. Für Tiger und Jaguare sind Badebecken notwendig.
  4. Absatz 5Löwen sind rudelweise, die übrigen Arten paarweise zu halten. Weibchen sind zur Geburt und während der Aufzucht der Jungen zumindest zeitweise getrennt zu halten.
  5. Absatz 6Als Futter sind ganze Futtertiere, Muskelfleisch am Knochen mit Mineralstoff-Vitaminzusatz und gelegentlich Innereien anzubieten.

7.10.8. Wasserraubtiere (Pinnipedia)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Wasserfläche (Mindestmaße) (für jedes weitere adulte Tier 10% mehr)

Wassertiefe (Mindestmaße)

Arten der Familie der Hundsrobben (Phocidae) und Seehunde (Phocinae), außer Elefantenrobben (Mirounga): bis höchstens 5 Tiere

200 m2

1,5 m

Arten der Familie der Ohrenrobben (Otariidae): bis höchstens 5 Tiere

300 m2

2 m

Walross (Odobenidae) und Elefantenrobben (Mirounga): pro Paar mit Jungtier

400 m2

3 m

  1. Absatz 2Bei allen Arten ist darauf zu achten, dass ein Landteil zur Verfügung steht, der es allen Robben erlaubt, sich gleichzeitig am Land aufzuhalten. Neben dem Landteil müssen Absperrboxen vorhanden sein, deren Maße sich nach der Körpergröße der einzelnen Arten richtet, das heißt in einer Absperrbox muss sich eine erwachsene Robbe der jeweiligen Art ohne Mühe ausgestreckt hinlegen und umdrehen können. Zusätzliche Becken für Mutter und Kind oder kranke Tiere sind vorzusehen.
  2. Absatz 3Alle Arten sind winterhart und dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden.
  3. Absatz 4Ein regelmäßiger Wasserwechsel ist für den Erhalt der Wasserqualität vorzunehmen. Neben den Landflächen sind Inseln und Unterwasserstrukturen im Wasserbecken als Bereicherung für den Lebensraum der Robben anzubieten. Flachwasserzonen für die Jungtieraufzucht und Beschäftigseinrichtungen müssen abgeboten werden.
  4. Absatz 5Die Haltung hat paarweise oder in Familiengruppen zu erfolgen.
  5. Absatz 6Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich ist Futter anzubieten. Als Hauptfutter ist Seefisch mit Zusätzen an Vitaminen und speziell Vitamin B1 (Thiamin) zu geben.

7.11. Rüsseltiere (Proboscidea)

7.11.1. Elefanten (Elephantidae)

  1. Absatz einsDie Haltungsansprüche von Afrikanischen (Loxodonta africana) und Asiatischen Elefanten (Elephas maximus) sind weitgehend gleich, sodass beide Arten gemeinsam geregelt sind.
  2. Absatz 2Eine dauerhafte Anbindehaltung ist verboten.
  3. Absatz 3Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Haltungsform

Außenanlage (Mindestmaße)

Innenanlage (Mindestmaße)

Adulte Elefantenkühe (bis 3 Tiere, für jedes weitere adulte Tier zusätzliche 10% derFläche)

3.000 m2

300 m2

Adulter Bulle, pro Tier

700 m2

100 m2

Einzelbox pro adulte Elefantenkuh

 

40 m2

Einzelbox pro adulten Elefantenbullen

 

50 m2

  1. Absatz 4Eine Außen- und eine Innenanlage sind erforderlich. Der Zugang zur Außenanlage muss ganzjährig gewährleistet werden.
  2. Absatz 5Die Innentemperatur des Stalles muss mindestens 15°C betragen. Bei Minusgraden ist darauf zu achten, dass bei den Elefanten keine Erfrierungen an den Ohrrändern auftreten. Eine gute und zugfreie Belüftung der Innenanlage ist sicherzustellen.
  3. Absatz 6Bei der Haltung von erwachsenen Elefantenbullen ist ein separater Bullenstall mit Einzelbox für erwachsene Tiere vorzusehen.
  4. Absatz 7Als Bodenmaterial für die Außenanlage ist Naturboden mit Sandstellen einzurichten. Als Bodenbelag für die Innenanlagen dürfen unterschiedliche Materialien, wie Recycling Gummiboden, Asphalt und andere zur Verwendung gelangen, wobei eine Bodenheizung erforderlich ist.
  5. Absatz 8Ein Schlammbad und Bademöglichkeiten sind einzurichten. Zur Hautpflege sind Scheuersäulen, Baumstämme, oder Ähnliches vorzusehen und für die Tiere jederzeit erreichbar zu halten. Tägliches Duschen ist zwingend durchzuführen. Der Zustand von Fußsohle und Nägel ist regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls per Fußpflege zu korrigieren.
  6. Absatz 9Vorrichtungen zur kurzfristigen Ankettung für Routinearbeiten wie das Waschen oder veterinärmedizinische Untersuchungen sind vorzusehen.
  7. Absatz 10Trockengräben zur Gehegebegrenzung sind wegen der Unfallgefahr verboten.
  8. Absatz 11Elefanten sind Herdentiere. Die Einzelhaltung eines Elefanten ist verboten. Für erwachsene Bullen müssen Einrichtungen zur separaten Absperrung vorgesehen sein. Die Haltung von Kühen muss zumindest paarweise erfolgen. In der Gruppe geborene Elefantenweibchen sollen zeitlebens in dieser Gruppe verbleiben. Jungbullen dürfen nicht vor einem Alter von fünf bis sieben Jahre abgeben werden. Jungbullengruppen sind möglich.
  9. Absatz 12Die Betreuung ist durch einen geschulten Pfleger vorzunehmen, der ein regelmäßiges Trainingsprogramm im direkten oder geschützten Kontakt durchzuführen hat.
  10. Absatz 13Als Hauptnahrung ist raufaserreiches Futter anzubieten. Zusätzlich müssen ganzjährig bis zu armdicke Äste angeboten werden. Ergänzend sind insbesondere bei trächtigen und im Wachstum befindlichen Tieren Obst, Gemüse, Vitamin- und Mineralstoffmischungen zu verabreichen. Der ständige Zugang zu sauberem Trinkwasser ist zu gewährleisten.

7.11.2. Seekühe (Sirenia)

  1. Absatz einsSeekühe werden, entsprechend den klimatischen Bedingungen, in Anlagen in beheizbaren Gebäuden bei Tageslicht gehalten. Die Anlage muss aus mindestens drei, durch Schieber abtrennbare, und wenn möglich um eine Insel angeordneten Wasserarealen bestehen, die ein Kreisschwimmen ermöglichen.
  2. Absatz 2Einzelbecken müssen getrennt entleert werden können. Unterschiedliche Wassertiefen und ein Flachwasserbereich von 40 cm und Tiefezonen von mindestens 4 m sind einzurichten. Die Tiefezonen dürfen insgesamt 50% der geforderten Wasserfläche nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3Die Wasserzusammensetzung ist nach den Erfordernissen der Tierart entweder als Süßwasser (Rundschwanz– Seekühe) oder als Salzwasser (Dugong) einzurichten. Die Wasserqualität muss durch ein geeignetes Filtersystem gewährleistet werden.
  4. Absatz 4Für bis zu zwei erwachsene Paare und je ein Jungtier müssen die Wasserbecken insgesamt mindestens eine Wasserfläche von 300 m2 haben. Für jedes weitere erwachsene Tier sind 10% der Fläche zusätzlich vorzusehen.
  5. Absatz 5Die Luftfeuchtigkeit muss mindestens 60% relative Luftfeuchtigkeit entsprechen. Die Wassertemperatur muss zwischen 22°C und 25°C liegen. Kurzzeitige Temperaturunterschreitungen bis minimal 18°C sind tolerierbar.
  6. Absatz 6Die Tiere sind paar- oder gruppenweise zu halten.
  7. Absatz 7Während der Vegetationsperiode sind den Tieren kultivierte Grassorten wie Weidegras und Knaulgras sowie Wildgräser, außerhalb der Vegetationsperiode Endivien- und Kopfsalat, mindestens viermal pro Tag anzubieten. Als zusätzliches Futter fungieren Wasserpflanzen (Helodea, Potamogeton, Eichhornia), Mais (grüne Pflanzen und Kolben), Gemüse jeglicher Art in kleineren Mengen roh oder in Salzwasser gekocht. Das Futter ist durch Gaben von Vitaminen (A,E) sowie Selen und Kochsalz zu ergänzen.

7.11.3. Schliefer (Hyracoidea)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 20 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 5 m2

    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage mit mindestens zwei Ausbeziehungsweise Eingängen ist zu gewährleisten.

  2. Absatz 2Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 12°C betragen. Lokale Strahlungswärme ist anzubieten.
  3. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind Klettermöglichkeiten, kleine Felsaufbauten mit Nischen, Naturboden mit Sand oder Sandbecken einzurichten.
  4. Absatz 4Die Haltung hat paarweise oder in Gruppen zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Ernährung hat überwiegend mit pflanzlicher Kost zu erfolgen. Zusätzlich sind tierisches Eiweiß und Gaben von frischen Ästen und Laub erforderlich.

7.12. Unpaarhufer (Perissodactyla)

7.12.1. Pferdartige Wildtiere (Equidea)

  1. Absatz einsDie Gehege bis zu einer Gruppe von 5 Tieren haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gehegefläche (Mindestmaße): 800 m2, jedes weitere Tier zusätzl. 10% der Gehegefläche
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestmaße) 20 m2 für ein Paar, für jedes weitere Tier zusätzl. 10% der Fläche Absperrgehege zum Separieren einzelner Tiere müssen vorhanden sein.
  2. Absatz 2Eine überdachte, wettergeschützte Fläche im Gehege muss wahlweise von allen Tieren aufgesucht werden können. Bei Zebras und Wildeseln darf die Temperatur in Innenanlagen nicht weniger als 10°C betragen. Für winterharte Arten, wie zum Beispiel das Przewaksipferd oder der Halbesel sind keine Innenanlagen nötig, wenn geeignete Unterstände für alle Tiere angeboten werden.
  3. Absatz 3Im Gehege muss der Untergrund häufig begangener Stellen wie Futterstelle oder Tränke befestigen sein. Sandbadeplätze zum Wälzen sind erforderlich. Trocken- oder Wassergräben, jedoch keine Steilgräben, sind als Absperrung möglich.
  4. Absatz 4Die Haltung hat paarweise oder als Herde mit einem erwachsenen Hengst zu erfolgen. Junghengste und Jungstuten müssen von der Herde getrennt gehalten werden können. Die Haltung in Jungesellentrupps ist zulässig.
  5. Absatz 5Als Futter müssen Grünfutter, Heu, Kraftfutter auf Getreidebasis sowie Saftfutter in Form von Rüben und Möhren sowie Laub und Äste angeboten werden.

7.12.2. Tapire (Tapiridae)

  1. Absatz einsDie Gehege pro Paar haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestmaße): 200 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestmaße) pro Tier: 20 m2.

    Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Absperrgehege zum Separieren einzelner Tiere müssen vorhanden sein. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

  2. Absatz 2Mit Ausnahme des Bergtapirs dürfen Stalltemperaturen nicht unter 15°C liegen. Auf der Außenanlage ist ein Schutz vor zu starker Sonneneinstrahlung einzurichten.
  3. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind die Außenanlage mit Naturboden oder Sand als Untergrund zu gestalten. Sowohl Außen- wie Innenanlagen sind mit Bademöglichkeiten zu versehen.
  4. Absatz 4Die Tiere sind in Paaren oder in kleinen Gruppen zu halten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Gras, Heu, Obst, Gemüse, Laub, Äste und Kraftfutter anzubieten.

7.12.3. Nashörner (Rhinocerotidae)

  1. Absatz einsDie Gehege pro Paar haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestmaße): 1000 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestmaße) pro Tier: 30 m2, exklusive Badebecken

    Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.

  2. Absatz 2Das Außengehege muss sich für ein Paar Nashörner in zumindest zwei einzelne Abteilungen trennen lassen. Innenanlagen müssen eine Einzelaufstallung zulassen.
  3. Absatz 3Die Mindesttemperaturen in der Innenanlage betragen für Afrikanische Arten 15°C, für Asiatische Arten 18°C.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind Außengehege mit einem Untergrund aus Sand oder Naturboden zu gestalten. Eine Schlammsuhle und Bademöglichkeit ist für alle Arten im Außengehege erforderlich, für Panzer- und Sumatranashörner ist auch eine Bademöglichkeit im Innengehege einzurichten. Scheuermöglichkeiten sind für alle Arten anzubieten.
  5. Absatz 5Die Tiere müssen mindestens paarweise gehalten werden.
  6. Absatz 6Den Tieren sind Gras, Heu, Kraftfutter, Obst und Laub anzubieten.

7.13. Paarhufer (Artiodactyla)

7.13.1. Schweine (Suidae) und Pekaris (Tayassuidae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (bis zu höchstens 5 adulte Tiere)

Innenanlage (Mindestmaße) (bis zu höchstens 5 adulte Tiere)

Tropische Arten, wie zB Warzenschwein (Phacochoerus aethiopicus), Buschschwein (Potamochoerus porcus pictus), Hirscheber (Babyrousa babyrussa)

200 m2
(jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

30 m2
plus Wurfbox

Pekaris (Tayassuidae)

100 m2
(jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

2 m2
(pro Tier)

  1. Absatz 2Der Zugang zum Außengehege muss für alle Arten ganzjährig gewährleistet sein.
  2. Absatz 3Die Temperaturen der Innenanlagen müssen bei tropischen Arten mindestens 15°C, bei Pekaris mindestens 10°C betragen.
  3. Absatz 4Im Gehege muss ausreichend störungsfreie Deckung zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze in Form von natürlicher Deckung und Unterständen vorhanden sein. Sauberes Trinkwasser und Schlammlöcher zum Suhlen sowie die zugehörigen Scheuerbäume (Mahlbäume) müssen ständig zur Verfügung stehen. Dem angeborenen Wühltrieb muss die Bodenbeschaffenheit in Form von Naturboden Rechnung tragen, ein geeigneter Unterwühlschutz muss vorhanden sein. Die Umgebung der Futtertröge muss befestigt sein. Im Innenstall ist eine tiefe Einstreu zB. in Form eines Strohlagers einzurichten. In der feuchten Jahreszeit Frühling und Herbst ist ein Wühlgehege als Vorgehege in Form eines Wechselgeheges erforderlich.
  4. Absatz 5Die Haltung muss zumindest paarweise oder in Gruppen erfolgen.
  5. Absatz 6Den Tieren sind mindestens zweimal täglich, Kraftfutter wie Pellets und Getreide, gekochte Kartoffeln, Gemüse, Obst, Gras, Silage, Laub und wenig Heu anzubieten. Ergänzend ist dem Futter tierisches Eiweiß beizumengen.

7.13.2. Flusspferde (Hippopotamidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (pro Paar, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Innenanlage (Mindestmaße) (pro Paar, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Bemerkung

Zwergflusspferd
(Choeropsis liberiensis)

200 m2 *)

20 m2
pro adultes Tier

Ständig zugängiges Wasserbecken: 10 m2 pro Tier, Mindesttiefe 1 m

Flusspferd
(Hippopotamus amphibius)

500 m2

20 m2
pro adultes Tier

Ständig zugängiges Wasserbecken: 15 m2 pro Tier, Mindesttiefe 1,5 m

*) die Anlage muss sich für ein Paar in zumindest zwei einzelne zusammenhängende Abteilungen trennen lassen. Die Innenanlage muss eine Einzelaufstallung zulassen.

  1. Absatz 2Bei Flusspferden ist eine ganzjährige Haltung im Außenbereich bei Wassertemperaturen über 15°C möglich. Bei Zwergflusspferden müssen sowohl Wasser- und Lufttemperatur mindestens 18°C betragen.
  2. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind in den Außenanlagen Naturboden oder befestigter Boden ohne scharfkantige Steine einzurichten. Im Innenbereich ist ein wärmeisolierter, abspritzbarer Bodenbelag zu wählen. Der Badebeckenzugang muss durch eine Rampe oder niedrige Stufen erreichbar sein.
  3. Absatz 4Zwergflusspferde sind paarweise zu halten, eine Trennmöglichkeit muss jedoch bestehen. Flusspferde dürfen paarweise oder im Familienverband gehalten werden.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Gras, Heu, Silage, Kraftfutter, Obst und Gemüse anzubieten.

7.13.3. Kamele (Camelidae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (bis höchstens 5 adulte Tiere, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Unterstände (Mindestmaße)

Bemerkung

Großkamele (Camelus)

800 m2

6 m2
(pro Tier)

 

Kleinkamele (Guanako, Lama guanicoë und Vikunja, Lama vicugna)

800 m2

2 m2
(pro Tier)

stärkerer Laufdrang

  1. Absatz 2Kamelartige sind winterhart und sind ganzjährig in Außengehegen zu halten, wobei Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, zur Verfügung stehen müssen, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Eine Ausnahme bilden Dromedare, ihnen ist eine Innenanlage mit einer Raumtemperatur über 10°C und einer Fläche von 15 m2 pro Tier einzurichten.
  2. Absatz 3Als Gehegeuntergrund ist Naturboden wie Sand und Wiesenboden einzurichten. Für Kleinkamele ist eine Geländestrukturierung in Form von Aussichtshügeln vorzusehen.
  3. Absatz 4Kamelartige sind zumindest paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten, die auch Hengstgruppen sein können.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Heu, im Sommer Gras, etwas Obst, Gemüse und Astwerk anzubieten. Kraftfutter ist nur als Zusatz zu verwenden. Die Gabe von Mineralsalz ist erforderlich.
  5. Absatz 6Bei Kamelen ist regelmäßig Klauenpflege durchzuführen.

7.13.4. Zwergböckchen (Tragulina)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar in der Innenanlage eine Mindestfläche von 30 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Innenanlagen müssen eine Temperatur von mindestens 18°C aufweisen.
  3. Absatz 3Die Gehege sind mit Naturboden wie Rindenmulch und zahlreichen Versteckmöglichkeiten aus Pflanzen und Wurzeln auszustatten. Kleine Hütten als Schlaf- oder Wurfboxen sind einzurichten.
  4. Absatz 4Die Tiere müssen paarweise oder in kleinen Familiengruppen gehalten werden.
  5. Absatz 5Den Tieren sind blattreiches Heu, Grünfutter, frische Äste und Zweige, Obst und Gemüse, Haferflocken und tierisches Eiweiß in Form von Insekten anzubieten.

7.13.5. Giraffen (Giraffinae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Tiere

Außenanlage (Mindestmaße) *)

Innenanlage (Mindestmaße) *)

Höhe (Mindestmaße)

Bis zu höchstens 5 Tiere

1000 m2

30 m2
pro Tier

Innenanlage: 5,5 m Eingangstor: 3,2 m

*) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 15°C betragen.
  2. Absatz 3Im Gehege sind griffige und befestigte Laufflächen aus Schotter, Kies und Naturboden sowie hochhängende Futterraufen, Sandliegeflächen und Schattenflächen durch Bäume oder Gebäude einzurichten.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise oder in kleineren Gruppen zu halten.

7.13.6. Okapis (Okapiinae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Tiere

Außenanlage (Mindestmaße)

Innenanlage (Mindestmaße)

Pro Tier

150 m2

15 m2

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Das Innengehege muss eine Temperatur von mindestens 15°C aufweisen.
  2. Absatz 3Im Gehege sind die Außenanlagen mit Naturboden wie Rasen, Schattenflächen durch Bäume, Sichtblenden und reichlich strukturierte Anlagen einzurichten.
  3. Absatz 4Die Haltung muss zumindest paarweise erfolgen. Trennmöglichkeiten für Einzelgänger sind vorzusehen.
  4. Absatz 5Den Tieren sind blattreiches Heu, Luzerne, auch in der kalten Jahreszeit reiche Gaben von Ästen und Laub sowie Obst, Gemüse, Kraftfutter und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.7. Hirsche (Cervidae) mit Ausnahme von Schalenwild

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (bis höchstens 5 adulte Tiere, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Bemerkung

in Zoos

sonstige Haltung

Kleinhirsche, wie Wasserreh (Hydropotes inermis), Moschustier (Moschus moschiferus), Muntjak (Muntiacus muntjak), Schopfhirsch (Elaphodus cephalophus), Schweinshirsch (Axis porcinus)

120 m2

 

Außengehege ganzjährig zugängig

mittelgroße Arten, wie Weißwedel (Odocoileus virginianus)- und Maultierhirsch (Odocoileus hemionus), Axis (Axis axis), Pferdehirsch (Cervus unicolor), Leierhirsch (Cervus eldi), Sumpfhirsch (Odocoileus dichotomus), Pampashirsch (Odocoileus bezoarticus), Rentier (Rangifer tarandus),

500 m2

5000 m2 in extensiver Haltung

 

Große Arten, wie Wapiti (Cervus elaphus), Weißlippenhirsch (Cervus albirostris), Barasingha (Cervus duvauceli), Elch (Alces alces)

800 m2

10000 m2 in extensiver Haltung,

 

  1. Absatz 2Für alle Hirscharten sind Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze einzurichten, so dass alle Tiere gleichzeitig bei Bedarf Unterschlupf finden können. Tropischen Arten, wie zum Beispiel der Leierhirsch oder das Vietnam-Sika sind einen beheizter Stall mit einem Mindestausmaß von 4 m2 pro weibliches Tier und mit einer Mindesttemperatur von 10°C, der wahlweise aufgesucht werden kann, anzubieten.
  2. Absatz 3Außengehege sind mit Naturboden und befestigtem Untergrund an den Futterstellen auszustatten. Unterstände oder Innengehege sind mit festem Untergrund und Einstreu einzurichten. Große Gehege sind mit Raumteilern wie Pflanzeninseln, Baumschutzringen, Erdhügeln oder Ähnlichem zu versehen. Für Kleinhirsche sind Versteckmöglichkeiten einzurichten. Asthaufen als Abliegeplätze der sich drückenden Neugeborenen, Fegebäume für Geweihträger und eine Suhle sind notwendig. Trennmöglichkeiten für männliche Tiere in der Brunft sind vorzusehen.
  3. Absatz 4Den Tieren sind Heu ad libitum und zu jeder Tageszeit anzubieten. Die Gabe von Laub, Zweigen und Nadelbäumen sind ganzjährig bei allen Arten notwendig. Grünfutter beziehungsweise Heu, Kraftfutter auf Getreidebasis, Obst und Gemüse nach Saison und Salzlecksteine sind anzubieten. Kleinhirschen wie Schopfhirsche sind auch kleinere Mengen an tierischem Eiweiß zu füttern.

7.13.8. Gabelhorntiere (Antilocapridae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Tiere

Außenanlage (Mindestmaße) *)

Innenanlage (Mindestmaße) *)

bis zu höchstens 5 adulten Tieren

800 m2

10 m2 pro Tier

*) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Kalte Nässe ist zu vermeiden. Die Unterbringung muss in temperierten Innenanlagen von mindestens 10°C erfolgen.
  2. Absatz 3Außengehege sind mit Naturboden und an den Futterstellen befestigtem Untergrund auszustatten. Unterstände oder Innengehege sind mit festem Untergrund und Einstreu zu versehen. Große Gehege sind mit Raumteilern wie Pflanzeninseln, Baumschutzringen, Erdhügeln oder ähnlichem einzurichten.

    Abtrennungen für männliche Tiere sind vorzusehen.

  3. Absatz 4Die Haltung hat paarweise oder in kleinen Gruppen mit nur einem erwachsenen Männchen zu erfolgen.
  4. Absatz 5Den Tieren sind eiweißreiche Pflanzennahrung und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9. Hornträger (Bovidae)

7.13.9.1. Ducker (Cephalophinae) und Böckchen (Neotraginae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 erwachsene Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) *)

Innenanlage (Mindestmaße) *)

für kleine Arten (wie zB die Dikdikarten [Madoquini])

100 m2

4 m2
pro Tier

für mittelgroße Arten (wie zB Klippspringer [Oreotragus oreotragus])

200 m2

10 m2
pro Tier

für größere Arten (wie zB Gelbrückenducker [Cephalophus sylvicultor])

500 m2

10 m2
pro Tier

*) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewähren.

  1. Absatz 2Die Temperatur der Innenanlage muss mindestens 18°C betragen.
  2. Absatz 3Im Gehege müssen ausreichend Versteck- und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sein. Für Klippspringer sind Kletterfelsen vorzusehen.
  3. Absatz 4Die Tiere müssen paarweise oder in Familiengruppen gehalten werden.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Gräser, Laub, Obst und Gemüse, Körner sowie ein geringer Anteil an tierischem Eiweiß und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.2. Waldböcke (Tragelaphinae), Kuhantilopen (Alcephalinae), Pferdeböcke (Hippotraginae) Riedböcke (Reduncinae), Gazellenartige (Antilopinae) und Saigaartige (Saiginae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) *)

Innenanlage (Mindestmaße) *)

mittelgroße Arten, wie Ried- und Wasserböcke (Reduncinae), Impalas (Aepyceros melampus), etc.

500 m2

4 m2
pro Tier

größere Arten, wie Oryx (Orynx gazella)-, Elen (Taurotragus orynx)- und Nilgauantilopen (Boselaphus tragocamelus), etc.

800 m2

5 m2
pro Tier

*) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Tropische Arten brauchen im Innengehege eine Temperatur von mindestens 10°C. Winterharten Formen wie der Kropfgazelle, Hirschziegenantilope und Saiga-Antilope sind Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, so einzurichten, dass bei Bedarf alle Tiere gleichzeitig Unterschlupf finden können.
  2. Absatz 3Für wenig temperaturempfindliche Arten wie Springböcke und Oryx-Antilopen muss der Zugang zu einem trockenen, windgeschützten Innenraum gewährleistet sein.
  3. Absatz 4Die Strukturierung des Geheges durch Bäume, Pflanzeninseln, Hügel, große Steine oder andere Raumteiler muss den Tieren der Herde das Ausweichen ermöglichen. Häufig begangene Gehegeteile wie Futterstelle und Tränke sind zu befestigen. Versteckmöglichkeiten für Neugeborene des „Abliege-Typs“ sind einzurichten. Absperrmöglichkeiten für aggressiven Männchen müssen vorhanden sein.
  4. Absatz 5Die Haltung hat in Gruppen mit einem erwachsenen Männchen, mehreren Weibchen und deren Nachwuchs zu erfolgen.
  5. Absatz 6Den Tieren sind jedenfalls Äste und Laub, Heu, Gras, Gemüse und Obst sowie Kraftfutter und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.3. Rinder (Bovinae) die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen:

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (bis zu höchstens 5 adulte Tiere, für jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Innenanlage (Mindestmaße)

Anoas (Bubalus depressicornis) (pro Paar)

300 m2

8 m2
pro Tier

alle anderen Arten

800 m2

10 m2
pro Tier

Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Arten aus gemäßigten und nordischen Klimazonen dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ein geeigneter Unterstand zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, zur Verfügung steht. Für tropische Arten muss die Temperatur im Innengehege mindestens 18°C betragen.
  2. Absatz 3Befestigte Stellen am Futterplatz oder auf Hauptwechseln sind notwendig. Scheuerbäume, Sandbäder und bei Wasserbüffeln auch Wasserbecken, sind erforderlich. Gehegeunterteilungen müssen vorhanden sein.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise, in Familiengruppen oder Herden zu halten. Bei Anoas ist die Haltung als Paar oder Familiengruppen nur zeitweise möglich.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Heu, Grünfutter, Kraftfutter auf Getreidebasis, Obst und Gemüse nach Saison, Laub, Äste und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.4. Ziegenartige (Caprinae), außer Arten der Gattung Budorcas und Ovibos

  1. Absatz einsFür Gruppen bis zu 10 erwachsene Tiere haben die Gehege eine Mindestfläche von 500 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier ist die Grundfläche um 50 m2 zu erweitern.
  2. Absatz 2Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse wie Regen, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze sind einzurichten, so dass alle Tiere bei Bedarf gleichzeitig Unterschlupf finden können.
  3. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind ein Absperrgehege und Steinaufbauten als Kletterfelsen und zur Raumgliederung vorzusehen. Im Futterbereich sind Naturboden wie Naturfels und befestigter Boden erforderlich.
  4. Absatz 4Die Tiere müssen je nach Art paarweise oder in Herden gehalten werden.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Heu, Grünfutter, Kraftfutter, Obst und Gemüse sowie reichlich Laub, Zweige, Nadelhölzer und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.5. Takine (Budorcas sp.) und Moschusochsen (Ovibos sp.)

  1. Absatz einsFür Gruppen bis zu zehn erwachsene Tiere haben die Gehege eine Mindestfläche von 500 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier ist die Grundfläche um 50 m2 zu erweitern.
  2. Absatz 2Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse wie Regen, Wind Sonneneinstrahlung und Hitze müssen angeboten werden, so dass alle Tiere bei Bedarf darin gleichzeitig Unterschlupf finden können.
  3. Absatz 3Für Moschusochsen sind sehr stabile Metallzäune, Beton oder Fels nötig. Die Gliederung des Raumes durch Steine, Bäume oder mittels Rundlaufmöglichkeit durch Vorgehege ist einzurichten. Kletterhügel für Takine sowie Unterstände sind erforderlich.
  4. Absatz 4Die Haltung hat in kleinen Herden mit einem erwachsenen Bullen zu erfolgen.
  5. Absatz 5Den Tieren sind pflanzliche Nahrung in Form von Heu, Grünfutter, Kraftfutter, Obst und Gemüse und Salzlecksteine anzubieten. Laub und Zweige sind ad libitum anzubieten.

Anl. 2

Text

Anlage 2 Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

Die unter den Punkten 1 bis 4 der Anlage 2 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.

Die Systematik dieser Anlage entstammt dem Buch Christopher M. Perrins: „Die Große Enzyklopädie der Vögel“ 1996, Orbis Verlag München.

Unter der Gesamtlänge eines Vogels ist die Länge von Kopf- bis Schwanzspitze zu verstehen.

1. Mindestanforderungen für die Haltung von domestizierten Vögeln

  1. Absatz einsZu den besonders häufig gehaltenen domestizierten Vögeln zählen: der Wellensittich (Meliopsittacus undulatus), der Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), der Kanarienvogel (Serinus canaria), der Reisfink (Padda oryzivora), der Zebrafink (Taeniopygia guttata f. dom.) und das Japanische Mövchen (Lonchura striata f. dom.).
  2. Absatz 2Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren, Obst und besonders während der Jungenaufzucht auch Keimfutter und tierisches Eiweiß anzubieten. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.
  3. Absatz 3Alle genannten Arten sind mindestens paarweise, mit Ausnahme des Kanarienvogels auch in Gruppen zu halten. Vögel, die individuell oder bei der Revierbildung extrem aggressives Verhalten zeigen, sind für den Zeitraum ihres aggressiven Verhaltens einzeln zu halten, wenn durch gesetzte Maßnahmen (zB Beseitigung von Überbesatz,..) keine Besserung des Verhaltens zu erzielen ist.
  4. Absatz 4Als Standort für den Käfig oder die Voliere ist ein heller, zugluftfreier, ruhiger Platz zu wählen. Käfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt werden. Käfige in Wohnräumen sind abends abzudecken um den natürlichen Tag-Nachtrhythmus zu erhalten. In Käfigen gehaltenen Vögeln ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren; dabei ist darauf zu achten, die Gefahren für freifliegende Vögel so gering als möglich zu halten. Das Halten von Vögeln in Rundvolieren mit einem Durchmesser unter 2 Meter ist verboten.
  5. Absatz 5Die Ausstattung der Käfige und Volieren ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Vogelart tiergerecht anzupassen. Der Boden muß mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz oder ähnlichem Material bedeckt sein, welches zur Aufnahme von Exkrementen geeignet ist. Dieser ist regelmäßig zu reinigen. Es sind mindestens 2 Sitzstangen aus Holz oder Ästen unterschiedlicher Stärke so anzubringen, dass eine Verschmutzung der Futter- und Wasserbehälter verhindert wird.
  6. Absatz 6Für Vögel, die in Außenvolieren gehalten werden, muss ein trockener und zugfreier Schutzraum vorhanden sein. Die Raumtemperatur darf 5°C nicht unterschreiten.
  7. Absatz 7Es müssen Schlafkästen oder Schlafkörbchen angeboten werden die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Badegelegenheit ist anzubieten.
  8. Absatz 8Die angegebenen Maße für die Käfige gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.

Art

Maße in Länge x Breite x Höhe in cm

Für jedes weitere Tier/Paar

Wellensittich

80 x 40 x 60

50% mehr Grundfläche

Nymphensittich

150 x 80 x 100

50% mehr Grundfläche

Reisfink

80 x 40 x 40

50% mehr Grundfläche

Kanarienvogel, Zebrafink, Japanisches Mövchen

60 x 35 x 40

50% mehr Grundfläche

2. Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes) 2.1 Allgemeines

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
  2. Absatz 2Die Haltung von Wellensittich (Melopsittacus undulatus) und Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) ist in Absatz eins, geregelt.
  3. Absatz 3Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.
  4. Absatz 4Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.
  5. Absatz 5Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
  6. Absatz 6Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten werden. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.
  7. Absatz 7Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (zB Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
  8. Absatz 8Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert
  9. Absatz 9Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils für die Art definierten Größe, mit Ein- und Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den Vögeln jederzeit aufgesucht werden können muss.
  10. Absatz 10Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen dieser Anlage angeführt.
  11. Absatz 11Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Die Wände müssen so befestigt sein, dass potentielle Fressfeinde nicht eindringen können. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
  12. Absatz 12Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
  13. Absatz 13Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden als Paare in der Voliere sind.

2.2. Spezielle Haltungsbedingungen 2.2.1. Sittiche

  1. Absatz einsDie angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

    Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.

  2. Absatz 2Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Art

Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m2

Mindesthöhe des Schutzraumes in m2

Arten der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema bis 30 cm

2,0 x 1,5 x 2,0

1,0

1,0

alle anderer Sittiche

4,0 x 2,0 x 2,0

2,0

1,0

  1. Absatz 3Die Temperatur im Schutzraum darf 5°C nicht unterschreiten.
  2. Absatz 4Für australische Sittiche muss der Schutzraum frostfrei sein, für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich genügt ein trockener Witterungsschutz.
  3. Absatz 5Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werde. Den übrigen Arten sind zur Fortpflanzung Nisthöhlen einzurichten.
  4. Absatz 6Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.

2.2.2. Kurzschwänzige Papageien

  1. Absatz einsDie angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

    Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.

  2. Absatz 2Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

 

Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m

Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forbus und Micropsitta bis 15 cm

0,85 x 0,85 x 1,8

0,8 x 0,8

Arten mit 15 bis 25 cm Gesamtlänge

2,0 x 1,0 x 1,0

1,0 x 1,0

mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge

3,0 x 2,0 x 2,0

1,0 x 2,0

über 40 cm Gesamtlänge

4,0 x 2,0 x 2,5

2,0 x 2,0

(3 Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen Arten 10°C nicht unterschreiten.

  1. Absatz 4Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus darf die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muss der Schutzraum frostfrei sein. Für Keas genügt ein Witterungsschutz. Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) sind ganzjährig Schlafkästen anzubieten. Höhlen sind allen Tieren anzubieten.
  2. Absatz 5Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.

2.2.3. Aras

  1. Absatz einsDie angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

    Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.

  2. Absatz 2Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Größe

Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m

Arten bis 60 cm Gesamtlänge

4,0 x 2,0 x 3

1,0 x 2

über 60 cm Gesamtlänge

6,0 x 2,5 x 3

2,0 x 2

  1. Absatz 3Im Schutzraum darf eine Temperatur von 10°C nicht unterschritten werden.
  2. Absatz 4Die Tiere sind außerhalb der Brutzeit in Familienverbänden oder kleinen Gruppen zu halten, während der Brutzeit darf die Haltung paarweise erfolgen.

2.2.4. Loris und andere nektartrinkende Arten

  1. Absatz einsDie angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

    Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.

  2. Absatz 2Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Größe

Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m2

Arten bis 20 cm Gesamtlänge

1,5 x 1,0 x 1,0

1,0

über 20 cm Gesamtlänge

3,0 x 1,5 x 2,0

1,0

  1. Absatz 3Die Temperatur im Schutzraum muss mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muss der Schutzraum frostfrei sein.
  2. Absatz 4Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muss wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden (Hängekäfige) versehen werden. Volieren dürfen auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein, Außenvolieren auch gewachsener Boden; grober Kies muss jährlich ausgetauscht werden.
  3. Absatz 5Die Tiere können in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen gehalten werden.
  4. Absatz 6Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muss zweimal täglich frisch zubereitet werden.

3. Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben

Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Tauben (Columbiformes) mit der Familie Tauben (Columbidae).

(1) Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben, ausgenommen die domestizierten Formen der Felsentaube (Columba livia):

  1. Ziffer eins
    Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen pro Paar der jeweiligen Arten nicht unterschritten werden:

Arten

Maße des Käfigs/der Voliere

Bodenfläche in m2

Höhe in cm

Kleine Arten, wie Kaptäubchen (Oena capensis)

1,6

100

Mittelgroße Arten, wie Guineataube (Columba guinea)

3

200

Große Arten, wie Kronentaube (Columba coronata)

5

200

  1. Ziffer 2
    In bepflanzten Volieren sind ausreichend Sitzgelegenheiten, Naturboden sowie Gras und Sand vorzusehen. Flache Badebecken und Möglichkeiten zum Sandbaden sind erforderlich. Bei Arten, die ganzjährig im Freien gehalten werden, ist ein überdachter Wind- und Wetterschutz erforderlich. Tropischen und subtropischen Arten ist ein temperierter Innenraum von mindestens 1 m2 Grundfläche für kleinere und mittelgroße Arten und 2 m2 für große Arten einzurichten. Die Temperatur ist je nach Art von frostfrei bis zu mindestens 15°C zu gestalten.
  2. Ziffer 3
    Allen Tauben sind Körnerfutter, zusätzlich Grünfutter und Grit, zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen, anzubieten:
    1. Litera a
      Großen Tauben: eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%),
    2. Litera b
      Mittelgroßen Tauben: eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%) ohne die größten Körnersorten und ergänzt durch Glanz und Hirse,
    3. Litera c
      Kleinen Tauben: kleinere Sämereien wie handelsübliche Wellensittich-, Kanarien- und Waldvogelmischungen,
    4. Litera d
      Fruchttauben: Beeren und Früchte, Weichfutter und nur ein geringer Anteil Körnerfutter.
  3. Ziffer 4
    Tauben sind paarweise zu halten.

(2) Mindestanforderungen an die Haltung von den domestizierten Formen der Felsentaube:

  1. Ziffer eins
    Die Mindestanforderungen gelten für alle domestizierten Formen der Felsentaube (Columba livia); dies sind z. B. Brieftauben und Rassetauben. Alle domestizierten Formen der Felsentaube gelten als winterhart.
  2. Ziffer 2
    Einteilung der Tauben nach Rassen in Größenkategorien:
    1. Litera a
      Kleine Rassen: Ringgröße 6 – 9 (bis Brieftaubengröße bzw. bis zu einer Gesamtlänge von 35 cm)
    2. Litera b
      Große Rassen: Ringgröße 10 – 15 (größer als Brieftauben bzw. ab einer Gesamtlänge von 35 cm)
    3. Litera c
      Rasselose Tauben sind entsprechend ihrer Gesamtlänge der Gruppe der kleinen oder der Gruppe der großen Rassen zuzuordnen.
  3. Ziffer 3
    Haltungsformen:
    1. Litera a
      Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug
    2. Litera b
      Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug
    3. Litera c
      Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit permanentem Freiflug
    4. Litera d
      Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug
    5. Litera e
      Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug
    6. Litera f
      Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit permanentem Freiflug.
  4. Ziffer 4
    Definitionen:
    1. Litera a
      Jungtauben: Tauben bis zum Absetzen oder spätestens bis zum 35. Lebenstag.
    2. Litera b
      Adulte Tauben: Tauben ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 36. Lebenstag.
    3. Litera c
      täglicher Freiflug: Die Tauben müssen mindestens einmal täglich Freiflug erhalten, außer die Witterungsverhältnisse lassen den Freiflug nicht zu.
    4. Litera d
      permanenter Freiflug: Den Tauben muss ganzjährig und den ganzen Lichttag lang Freiflug gewährt werden.
  5. Ziffer 5
    Außenvoliere
    1. Litera a
      Für Anlagen ohne täglichen oder permanenten Freiflug, die nach Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, errichtet werden, ist, ausgenommen für Brief- und Flugtauben, pro Stalleinheit eine Außenvoliere zu errichten.
    2. Litera b
      Die Mindestgrundfläche einer Außenvoliere beträgt 3 m2, die Mindesthöhe 1,8 m, wobei die kürzeste Seite mind. 1 m lang sein muss. Die max. Besatzdichte einer derartigen Außenvoliere ist 24 Tauben. Für jede weitere Taube ist die Mindestgrundfläche der Außenvoliere um 0,12 m2 zu vergrößern.
    3. Litera c
      Für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, bestehende Anlagen ohne täglichen oder permanenten Freiflug sind vergitterte Offenfronten mit mind. 2 m2 Fläche pro Stalleinheit vorzusehen. Diese müssen über die gesamte Länge mit einer entsprechenden Sitzgelegenheit ausgestattet sein.
    4. Litera d
      Bei der Haltung von Brief- und Flugtauben ist den Tauben täglicher Freiflug zu gewähren. Ist kein täglicher Freiflug möglich, so sind auch bei bereits bestehenden Anlagen die Bestimmungen für eine Außenvoliere gemäß Litera b,) einzuhalten.
    5. Litera e
      Die Außenvoliere darf über max. 1/3 der Grundfläche überdacht ausgeführt sein.
    6. Litera f
      Die Außenvoliere ist mit geeigneten Sitzgelegenheiten auszustatten.
  6. Ziffer 6
    Stallgröße und Besatzdichte
    1. Litera a
      Die Mindeststallgröße beträgt 3 m2. Ein Drittel der Stallfläche muss eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen. Kurzfristige, für einen Zeitraum von max. zwei Tagen, abweichende Haltungsbedingungen (z. B. beim Verpaaren der Haustauben vor der Zuchtzeit) sind fachlich zu begründen.
    2. Litera b
      Folgende Mindestmaße dürfen nicht unterschritten werden:

Kleine Rassen (Tabelle1)

Haltungsvariante

m2 pro Tier

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug*

0,3 m2

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug*

0,2 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug

0,2 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug

0,13 m2

* Jungtauben werden nicht gezählt.

Große Rassen (Tabelle 2)

Haltungsvariante

m2 pro Tier

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug*

0,4 m2

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug*

0,25 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug

0,25 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug

0,16 m2

* Jungtauben werden nicht gezählt.

  1. Litera c
    Für Tauben, denen permanenter Freiflug gewährt wird, sind die genannten Mindestmaße nicht anzuwenden.
  1. Ziffer 7
    Weitere Anforderungen:
    1. Litera a
      Tauben sind in Schwärmen zu halten, mindestens jedoch zu zweit. Dies gilt grundsätzlich auch für Brief- und Flugtauben während der Flugsaison. Kurzfristige – für einen Zeitraum von max. zwei Tagen – abweichende Haltungsbedingungen sind fachlich zu begründen und entsprechend aktuell zu dokumentieren.
    2. Litera b
      Einmal wöchentlich ist den Tauben eine geeignete Badegelegenheit anzubieten.
    3. Litera c
      Während der Zuchtzeit ist jedem Zuchtpaar mindestens eine geeignete Nistgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Weiters ist geeignetes Nistmaterial in Form von Stroh, Birkenreisig oder Ähnlichem anzubieten.
    4. Litera d
      Jeder Taube ist im Stall mindestens eine der Körpergröße der Taube angepasste Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Stehen den Tieren Nistgelegenheiten in Form von Nistzellen oder Nistfächern zur Verfügung, so zählt eine Nistgelegenheit für zwei Sitzgelegenheiten. Die Sitzgelegenheiten sind in verschiedenen Höhen anzubringen. Wenn Laufbretter als Sitzgelegenheit verwendet werden, zählen 0,5 lfm Laufbrett als eine Sitzgelegenheit.
    5. Litera e
      Der Boden des Schlages muss leicht zu reinigen sein.
    6. Litera f
      Allen Tauben ist geeignetes Körnerfutter und Grit zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen anzubieten.
    7. Litera g
      Es ist ein ständiger Zugang zu Frischwasser zu gewähren.

4. Mindestanforderungen an die Haltung von Entenvögeln und Lappentauchern

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Entenvögel (Anseriformes) mit den Familien Wehrvögel (Anhimidae) und Entenvögel (Anatidae) und der Ordnung der Lappentaucher (Podicipediformes)
  2. Absatz 2Die Haltung muss in Außenanlagen mit offenen Wasserflächen und angrenzendem Landteil erfolgen. Kleinere Arten dürfen auch in Volieren gehalten werden, wenn ausreichend Wasserflächen vorhanden sind. Nordische Arten und Arten aus den gemäßigten Breiten sind kälteunempfindlich und dürfen in der Freianlage auf eisfreiem Wasser überwintern. Tropische Arten müssen in frostfreien Innenräumen überwintert werden, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist so kurz als möglich zu halten. Winterharte Enten tropischer Arten (z. B. Hottentottenenten, Rotschulterenten, Bahamaenten, ..) dürfen bei Gewöhnung auch im Freien überwintern.

    Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen

    1. Ziffer eins
      für kleine Arten (zB Stockente): 4 x 2
    2. Ziffer 2
      für großere Arten (zB Graugans): 8 x 4
  3. Absatz 3Entenvögel sind mindestens paarweise zu halten.
  4. Absatz 4Den Tieren sind pelletiertes handelsübliches Alleinfutter; Körnermischungen aus Weizen, Gerste, Mais und Hirse; Grünfutter in Form von Gräsern und Kräutern; Salat, geschnittenes Gemüse; bei einigen Arten die Fütterung von Fisch, Fleisch, Muscheln, Garnelen und Insekten anzubieten. Zur Aufzucht ist allen Arten auch tierisches Eiweiß zu geben.

5. Mindestanforderungen an die Haltung von Hühnervögeln

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) mit der Familie Großfußhühner (Megapodiidae), Hokkohühner (Cracidae), Truthühner (Meleagrididae), Rauhfußhühner (Tetraonidae), Zahnwachteln (Odontophoridae), Glattfußhühner (Phasianidae) und Perlhühner (Numididae).
  2. Absatz 2Die Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für sehr kleine Hühner (zB Wachteln) pro Paar 2 x 2
    2. Ziffer 2
      für kleine Hühner (zB Frankoline) pro Paar 4 x 2
    3. Ziffer 3
      für mittelgroße bis große Hühner (zB Fasane) pro Paar 18 x 2,5
    4. Ziffer 4
      für sehr große Hühner (z. B. Pfaue) pro Paar 18 x 3
  3. Absatz 3Hühnervögeln sind sehr große, dicht mit Büschen, Laubgehölzen oder Koniferen bepflanzte Volieren einzurichten. Für besonders schreckhafte Arten ist eine weiche Volierendeckenbespannung vorzusehen. Für die meisten Arten sind Kletterbäume zum Aufbaumen einzurichten. An der Rückseite der Voliere muss ein Schutzraum und für winterharte Arten ein dreiseitig geschlossener, nur zur Voliere hin offener, überdachter Bereich vorhanden sein. Der Schutzraum oder überdachte Bereich muss ein Drittel des Mindestmaßes der Außenvoliere einnehmen. Bei aneinandergereihten Zuchtvolieren muss das Trenngitter zur Vermeidung optischer Kontakte der territorialen Männchen entlang der Längsseiten 60-80 cm hohe durchgehende Sichtblenden aufweisen.
  4. Absatz 4Die Tiere sind ihren sozial entsprechenden Bedürfnissen paarweise, in Gruppen oder außerhalb der Brutzeit einzeln zu halten.
  5. Absatz 5Zur Ernährung sind grüne Pflanzenteile aller Art, Sämereien und Getreide wie Hafer, Weizen, Mais, Buchweizen, Hirse, Geflügel-, Putenfertigfutter sowie Beeren und Früchte anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Mehlkäferlarven, Insekten und anderen Kleintieren sind vor allem während der Jungenaufzucht für alle Arten zwingend notwendig. Rauhfußhühner sind im Winter Koniferennadeln zu füttern.
  6. Absatz 6Werden Fasane in einer größeren Anzahl als nur paarweise gehalten, so ist als Mindestmaß ab der 20. Woche eine verfügbarer Fläche von 8 m2 pro Tier, bei Jungvögeln von der achten bis 12. Wochen 1,5 m2 pro Tier, von der 12. bis 16. Woche 3 m2 pro Tier, von der 16. bis 20. Woche 6 m2 einzuhalten. Für entsprechenden Bodenbewuchs in den Volieren und ein den Bedürfnissen der Hühnervögel angepasstes Nahrungsangebot ist zu sorgen. Schnabelkürzen und Schnabeldurchbohren bei Fasanen ist verboten.

6. Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (Struthioformes) 6.1. Allgemeines

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Straußenvögel (Struthioformes) mit den Familien Nandus (Rheidae), Kasuare (Casuariidae) und Emus (Dromaiidae). Die Mindestanforderungen für die Familie der Strauße (Struhionidae) sind in der 1. Tierhaltungsverordnung geregelt.

6.2. Spezielle Haltungsbedingungen 6.2.1. Nandus – Rheidae und Emus – Dromaiidae

  1. Absatz einsDer Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Nandus 200 m2 je Paar. Für jedes weitere Tier sind 50 m2 vorzusehen.
  2. Absatz 2Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Emus 200 m2 je Paar. Im Innengehege 4 m2 je Tier.
  3. Absatz 3Haltung erfolgt zumindest paarweise, bei Verträglichkeit auch in Gruppen.
  4. Absatz 4Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Für Emus muss ein Badebecken angelegt werden, dass sie, außer in den Wintermonaten, ständig aufsuchen können. Bei Emus ist für ausreichend beschattete Flächen zu sorgen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
  5. Absatz 5Bei Dauerfrost unter einer Temperatur von 10°C müssen die Tiere einen trockenen, windgeschützten Innenraum aufsuchen können. Im Winter ist ein Strohlager einzurichten.
  6. Absatz 6Emus und Nandus ist Grünfutter und Kraftfutter anzubieten. Der höhere Eiweißbedarf ist durch Kückenmischfutter oder Insekten zu decken.

6.2.2. Kasuare – Casuaridae

  1. Absatz einsDer Raumbedarf im Außengehege beträgt je Paar 300 m2, trennbar in zwei gleich große Teilbereiche. Im Innengehege sind 10 m2 je Tier vorzusehen.
  2. Absatz 2Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
  3. Absatz 3Kasuare sind bei Temperaturen unter 0°C im Innengehege zu halten. Ein stundenweiser Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0°C möglich. Die Temperatur im Innengehege darf 15°C nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4Kasuare sind außerhalb der Balzzeit einzeln zu halten.
  5. Absatz 5Das Futter der Kasuare muss ausreichend Obst und Gemüse enthalten.

7. Mindestanforderungen an die Haltung von Pinguinen

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Pinguine (Sphenisciformes) mit der Familie Pinguine (Spheniscidae).
  2. Absatz 2Den Tieren sind Seefische, Heringe, Sardinen, Sprotten, Makrelen, Stinte, Wittlinge und nach Möglichkeit auch Krebstiere und Tintenfische anzubieten. Zusätzliche Multivitamingaben, besonders Vit. A und D3 sowie Salz in Form von NaCl-Tabletten sind notwendig.
  3. Absatz 3Pinguine sind in Gruppen von mindestens 3 Paaren zu halten.
  4. Absatz 4Für die kleineren Arten aus den gemäßigten Breiten sind Außenanlagen mit Naturstein- oder Naturboden, auch Sand und Rasen einzurichten. Bruthöhlen (ca. 60 x 60 cm) sind anzubieten. Die Vögel dürfen ganzjährig in den Außenanlagen gehalten werden.
  5. Absatz 5Mindestmaße der Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für bis zu 12 Pinguine 60 m2, für jedes weitere Tier 3 m2.
    2. Ziffer 2
      Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10 m2 und einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein.
  6. Absatz 6Für kleine Arten der antarktischen Region sowie für die großen Pinguinarten sind klimatisierte Innenanlagen mit einer Lufttemperatur zwischen 2 und 10°C und einer Luftfilterung durch keimtötende Lampen oder Ähnliches einzurichten.
  7. Absatz 7Die Mindestmaße der Innenanlage haben zu betragen:
    1. Ziffer eins
      Für bis zu 12 kleine Pinguine 60 m2, für jedes weitere Tier 1 m2.
    2. Ziffer 2
      Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10 m2 und einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein.
    3. Ziffer 3
      Für bis zu 6 große Pinguinarten ab Eselspinguine (Pygoscelis papua) 60 m2, für jedes weitere Tier 2 m2.
    4. Ziffer 4
      Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 12 m2 und einer Mindesttiefe von 2 m vorhanden sein.
  8. Absatz 8Die Wasserqualität in den Wasserbecken ist durch geeignete Filteranlagen und regelmäßigen Wassertausch zu gewährleisten.

8. Mindestanforderungen an die Haltung von Ruderfüßern

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Ruderfüßer (Pelecaniformes) mit den Familien Pelikane (Pelecanidae) und Kormorane (Phalacrocoracidae).
  2. Absatz 2Den Tieren sind kleine Süß- und Seewasserfische wie Weißfische, Barsche und Heringe, zusätzlich auch Ersatzfutter in Form von Futterkücken mit Mineralstoff- und Vitaminpräparaten anzubieten.
  3. Absatz 3Pelikane und Kormorane sind in Gruppen von mindestens 4 Tieren zu halten.
  4. Absatz 4Auf den Außenanlagen sind Teiche mit Inseln oder natürlichen Wasserläufen erforderlich. Pelikane und Kormorane der gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf den Außenanlagen gehalten werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Wasserflächen auch bei Temperaturen unter 0°C nicht zufrieren. Arten der subtropischen und tropischen Küsten müssen während der Frostperioden in beheizten Innengehegen gehalten werden. Auch in den Innenanlagen ist eine Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Mindestmaße für die Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für 6 Pelikane 60 m2, für jedes weitere Tier 10 m2 mehr;
      zusätzlich ein Wasserbecken: mindestens 50 m2, Mindesttiefe 1 m.
    2. Ziffer 2
      für 6 Kormorane 40 m2, für jedes weitere Tier 2 m2 mehr;
      zusätzlich ein Wasserbecken: mindestens 40 m2, Mindesttiefe 1 m.
  6. Absatz 6Mindestmaße für die Innenanlage:
    für 6 Pelikane oder für 6 Kormorane 20 m2, für jedes weitere Tier 3 m2 mehr.

9. Mindestanforderungen an die Haltung von Schreitvögeln 9.1 Allgemeines

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Schreitvögel (Ciconiiformes) mit den Familien Reiher (Ardeidae), Störche (Ciconiidae), Ibisse (Threskiornithidae) und der Ordnung Flamingos (Phoenicopteriformes) mit der Familie Flamingos (Phoenicopteridae)).

9.2. Spezielle Haltungsbedingungen 9.2.1. Reiher – Ardeidae

  1. Absatz einsAlle Reiherarten ernähren sich von tierischer Kost. Gefüttert werden Fische, Kleinsäuger (wie Mäuse und Ratten), Futterkücken, kleineren Arten auch Weichfutter und Insekten.
  2. Absatz 2Die Tiere sind zumindest paarweise zu halten.
  3. Absatz 3Das Gehege ist mit Naturboden, Sträuchern und Bäumen zu strukturieren. Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein; ein Teich oder Wasserbecken ist zwingend erforderlich.
  4. Absatz 4Arten aus gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Arten aus den Tropen und Subtropen müssen warm überwintert werden. Die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Nach einer Eingewöhnung darf diesen Arten bei Außentemperaturen über 5°C auch in den Wintermonaten ein Zugang zu den Außenanlagen gewährt werden.
  5. Absatz 5Mindestmaße der Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für Goliathreiher pro Paar 100 m2
    2. Ziffer 2
      für bis zu 6 Reiher 50 m2, für jedes weitere Tier 5 m2 mehr;
  6. Absatz 6Mindestmaße der Innenanlage:
    1. Ziffer eins
      für Goliathreiher pro Paar 10 m2
    2. Ziffer 2
      für bis zu 6 große Reiher (zB Graureiher) 20 m2, für jedes weitere Tier 1 m2 mehr,
    3. Ziffer 3
      für bis zu 6 mittelgroße und kleine Reiher (zB Kuhreiher) 10 m2, für jedes weitere Tier 0,5 m2 mehr.

9.2.2. Störche – Ciconiidae

  1. Absatz einsAlle Störche ernähren sich ausschließlich von tierischer Kost; gefüttert werden Fische, Futterkücken, Kleinsäuger (Mäuse, Jungratten), Fleischstreifen sowie Weichfutter und Insekten.
  2. Absatz 2Sie sind mindestens paarweise zu halten.
  3. Absatz 3Die Gehege sind als Freianlagen mit Naturboden und natürlicher Bepflanzung einzurichten. Naturnah angelegte Teiche mit Flachwasserzonen sind anzustreben; mindestens ein Wasserbecken ist erforderlich. Für mittelgroße und kleine Störche sind Aufbaummöglichkeiten anzubieten. Während der Brutzeit ist den Störchen genügend Nistmaterial in Form von Reisig und Ästen für das umfangreiche Nest zur Verfügung zu stellen. Weiß- und Schwarzstorch können ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Ein trockener Unterstand, der allen auf der Anlage befindlichen Störchen gleichzeitig Platz bietet, ist zwingend erforderlich. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4Mindestmaße der Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für große Störche (zB Sattelstorch) pro Paar 100 m2
    2. Ziffer 2
      für mittelgroße und kleine Störche (zB Abdimstorch) pro Paar 50 m2, für jedes weitere Tier 10 m2 mehr.
  5. Absatz 5Mindestmaße der Innenanlage:
    1. Ziffer eins
      für große Störche (zB Sattelstorch) pro Paar 10 m2.
    2. Ziffer 2
      für bis zu 6 mittelgroße und kleine Störche 20 m2, für jedes weitere Tier 1 m2 mehr.

9.2.3. Ibisse – Threskiornitidae

  1. Absatz einsDen Tieren sind Fleisch, Rinderherz, Süßwasserfisch, Futterkücken, Weichfutter, Garnelenschrot und Insekten anzubieten.
  2. Absatz 2Ibisvögel sind in Gruppen zu halten.
  3. Absatz 3Die Tiere sind in Volieren mit Naturboden, auch Gras und Sand und möglichst reichhaltigem Gebüsch- und Baumbestand zu halten. Wasserflächen und genügend Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein. Für Löffler ist ein flaches Wasserbecken mit einer Wassertiefe bis höchstens 60 cm im Innenraum und in der Freivoliere zwingend notwendig. Ibisvögel sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Waldrappe dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, ein trockener Unterstand, der allen Vögeln gleichzeitig Platz bietet, ist dazu zwingend erforderlich.
  4. Absatz 4Mindestmaße für die Freivoliere:
    für bis zu 6 Ibisse 20 m2, für jedes weitere Tier 1 m2 mehr; Mindesthöhe 3 m
  5. Absatz 5Mindestmaße der die Innenanlage:
    für bis zu 6 Ibisse 10 m2,für jedes weitere Tier 0,5 m2 mehr.

9.2.4. Flamingos – Phoenicopteridae

  1. Absatz einsDen Tieren sind wenn möglich Blaualgen und Kieselalgen bis zu Mollusken und kleinen freischwimmenden Krebsen anzubieten. Als Ersatznahrung sind im Handel angebotenes Fertigfutter für Flamingos in pulverisierter oder pelletierter Form, die Fütterung mit handelsüblichem Geflügelmehl oder -pellets, angereichert mit Getreidekörnern und getrockneten Garnelen, aufgeschwemmt und in flachen Wasserbecken angeboten, zulässig.
  2. Absatz 2Flamingos sind in Gruppen von mindestens 5 Paaren zu halten.
  3. Absatz 3Die Haltung muss in Freianlagen mit offenem, flachen Landteil mit Naturboden, Sand oder Gras, und weitläufigem Wasserteil mit flachen und tiefen Zonen von 0-1 m erfolgen. Für den Nestbau (Bruthügel) ist mit Lehm durchsetzter Sand, Schlamm oder Mergel zur Verfügung zu stellen. In den Wintermonaten muss eine beheizte Innenanlage zur Verfügung stehen. Einige Arten wie zum Beispiel Rosa Flamingos dürfen ganzjährig in der Außenanlage gehalten werden, sofern die Wasserflächen eisfrei gehalten werden.
  4. Absatz 4Mindestmaße der Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für 10 Flamingos 100 m2, für jedes weitere Tier 2,5 m2 mehr
    2. Ziffer 2
      davon Wasserbecken: mindestens 20 m2; für jedes weitere Tier 1 m2 mehr
  5. Absatz 5Mindestmaße der Innenanlage:
    1. Ziffer eins
      für 10 Flamingos 20 m2, für jedes weitere Tier 1 m2 mehr
    2. Ziffer 2
      davon Wasserbecken: mindestens 10 m2, für jedes weitere Tier 0,5 m2 mehr

10. Mindestanforderungen an die Haltung von Kranichvögeln

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Kranichvögel (Gruiformes) mit der Familie Kraniche (Gruidae).
  2. Absatz 2Den Tieren sind wenn möglich Pflanzen aller Art, Wirbellose und kleine Wirbeltiere wie Amphibien, Kleinsäuger und Jungvögel anzubieten. Als Ersatzfutter erhalten Kraniche eine Körnermischung und tierisches Eiweiß in Form von Topfen, Mahlfleisch, Futterküken, Fisch, Kleinsäuger und Insekten. Alternativ darf im Handel angebotenes pelletiertes Fertigfutter für Kraniche angeboten werden.
  3. Absatz 3Geschlechtsreife Kraniche sind während der Brutzeit ausnahmslos paarweise zu halten. Außerhalb der Brutzeit ist eine Gruppenhaltung, möglich. Jungtiere können bis zum 3. Lebensjahr in Junggesellengruppen gehalten werden.
  4. Absatz 4Freianlagen sind mit Naturboden, Gras und natürlicher Bepflanzung wie Bäumen und Sträuchern als Sichtschutz auszustatten. Im Falle einer Übernetzung der Anlage muss diese in mindestens 3 m Höhe angebracht sein. Ein Badebecken muss vorhanden sein, günstig sind natürliche Wasserläufe. Winterharte Arten wie zum Beispiel der Mandschurenkranich (Grus japonensis) dürfen ganzjährig auf der Freianlage gehalten werden. Ein trockener, windgeschützter Unterstand ist dazu einzurichten. Subtropische Arten wie der Kronenkranich (Balearica pavonina) müssen warm, mit einer Mindesttemperatur von 10°C überwintert werden. Allen anderen Arten (zB Brolga, Grus rubicunda) muss ein frostfreier Schutzraum zur Verfügung stehen. Allen Arten ist bei Temperaturen über 0°C der Zugang zum Außengehege zu gewähren.
  5. Absatz 5Mindestmaße des Außengeheges pro Paar:
    1. Ziffer eins
      für große Kraniche (zB Saruskranich, Grus antigone): 300 m2
    2. Ziffer 2
      für kleine Kraniche (zB Jungfernkranich, Grus virgo): 150 m2
  6. Absatz 6Mindestmaße der Innenanlage pro Paar:
    für subtropische Arten: 10 m2.

11. Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen 11.1. Allgemeines

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien der Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Habichtartige (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt.
  2. Absatz 2Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig aufgefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auffang- oder Pflegestation abzugeben.
  3. Absatz 3Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt. Zusätzlich gelten für einheimische Greifvogelarten auch die jeweiligen jagdrechtlichen Bestimmungen der Länder.

11.2. Spezielle Haltungsbedingungen 11.2.1. Haltung

  1. Absatz einsGreifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten.
  2. Absatz 2Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden insbesondere Gefiederschäden, ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.
  3. Absatz 3Es ist verboten Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in ausreichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht um mindestens 50% überschreiten.
  4. Absatz 4Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist verboten. Ausnahmen zur Verabreiochung lebender Futtertiere zum Beispiel bei der Vorbereitung auf die Auswilderung sind gesondert behördlich zu genehmigen.
  5. Absatz 5Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Die Nahrung muss abwechslungsreich sein und neben dem Muskelfleisch, Knochen, Haare und Federn zur Gewöllebildung enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern.
  6. Absatz 6Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen.
  7. Absatz 7Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits vorhandene, nur auf Menschen geprägte, sowie kranke oder verletzte Vögel.
  8. Absatz 8Volieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie dem Verhalten der entsprechenden Vogelarten Rechnung tragen. Besonders das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen ist für die Unterbringung in Volieren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Arten, die breite, lange, großflächige Flügel haben, relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler, Bussarde, Milane, Geier und Eulen dürfen in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
    2. Ziffer 2
      Arten, die lange, schmale Flügel haben, relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind, aber schnell fliegen, wie z. B. Falken dürfen, sobald sie eingewöhnt sind, in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
    3. Ziffer 3
      Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben, schnell beschleunigen und sehr wendig sind, z. B. Habicht, Sperber eignen sich nicht für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren. Diese Tiere müssen in teilweise geschlossenen Volieren mit geschlossenen Seitenwänden aus Holz, Mauerwerk oder Ähnlichem und einer oder mehreren durchsichtigen Fronten oder in ganzseitig geschlossenen Volieren die von außen nicht einsehbar, aber mit Licht- und Luftzutritt von oben versehen sind, gehalten werden.
  9. Absatz 9Die Größe der Voliere muss so gewählt sein, dass sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet, gleichzeitig aber entsprechend dem Flugverhalten Verletzungen ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gestaltung der Wände und Inneneinrichtung zu richten.
  10. Absatz 10Volieren müssen so eingerichtet sein, dass zielgerichtete und möglichst lange Flüge ausgeführt werden können. Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern. Sitzgelegenheiten müssen in den oberen Bereichen der Voliere angebracht sein und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.
  11. Absatz 11Von außen einsehbare Volieren müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten, von denen aus die Vögel die Umgebung beobachten können.
  12. Absatz 12Es müssen leicht zu reinigende Fütterungseinrichtungen und ein Badebecken in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein, die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind, dass ein Verschmutzen durch Exkremente verhindert wird.
  13. Absatz 13Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten sowie zu deren Temperaturansprüchen sind dem Punkt 11.4.3. zu entnehmen.

Tierart

Mindestfläche m2

Mindesthöhe m

Für jedes weitere Tier Mindestfläche m2

Kondore, große Geier, große Adler

60

3

15

Kleine Neuweltgeier, kleine Adler

30

2,5

10

Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen

10

2,5

5

Kleine Falken, mittelgroße Eulen

8

2

3

Zwergfalken, kleine Eulen

5

2

1

11.2.2. Haltung von Greifvögel und Eulen zur Ausübung der Beizjagd

  1. Absatz einsGreifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der bei der Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf zwei Individuen beschränkt.
  2. Absatz 2Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdzeit beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.
  3. Absatz 3Außerhalb der Jagdzeiten müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Auf den Schutz der Tiere vor Witterungseinflüssen ist bei der falknerischen Haltung besonders zu achten.
  5. Absatz 5Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung müssen so gestaltet sein, dass an den Vögeln durch Hängen bleiben oder durch andere Beutegreifer keine Schäden entstehen können.
  6. Absatz 6Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden. Die Ledermanschetten sind ebenfalls mit kurzen Riemchen versehen. Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird, mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen und damit vor Verdrehung zu schützen. An der anderen Seite des Wirbels wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur von 1 bis 2 Meter Länge angebracht und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage befestigt. Das Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.
  7. Absatz 7Während des Freifluges dürfen die Riemchen nicht miteinander verbunden sein.
  8. Absatz 8Die Geschüre müssen so gefertigt sein und gewartet werden, dass der Vogel keine Schäden erleidet, sie nicht zerreißen können und Knoten sich nicht von selbst lösen oder vom Vogel gelöst werden können sowie alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus ausreichend breitem, weichem wie zum Beispiel fettgegerbtem Naturleder bestehen.
  9. Absatz 9Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize, insbesondere beim Transport, ist der Gebrauch individuell angepasster Hauben zulässig.
  10. Absatz 10Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke, Sprenkel und Recks.
  11. Absatz 11Die Oberfläche der Sitzmöglichkeiten muss aus weichem Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein, sofern sie nicht gepolstert und mit Leder, Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.
  12. Absatz 12Die Haltungsform des Vogels auf dem Reck ist nur in den ersten Tagen der Ausbildung ganztägig, sonst nur in der Zeit des Freifluges während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft. Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern.

11.3. Haltung pflegebedürftiger Vögel 11.3.1. Versorgung

  1. Absatz einsKranke, verletzte oder vermeintlich elternlose, junge aufgefundene Greifvögel und Eulen sind in behördlich genehmigten Auffang- oder Pflegestationen abzugeben.
  2. Absatz 2Die Haltung pflegebedürftiger Vögel muss in Volieren erfolgen. Verletzte oder kranke Vögel dürfen auch in Boxen gehalten werden. Jungvögel sind in geeigneten Kunsthorsten zu halten.
  3. Absatz 3Im Falle kranker oder verletzter Vögel ist die vorübergehende Bewegungseinschränkung zulässig.
  4. Absatz 4Eingriffe sind nur durch Tierärzte/innen durchzuführen. Ziel der Pflege muss die erfolgreiche Auswilderung sein. Eine Dauerhaltung ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Auswilderung aus medizinischen Gründen nicht in Frage kommt und langfristige Schmerzen oder Leiden nicht zu erwarten sind.

11.3.2. Nestjunge Vögel (Nestlinge)

  1. Absatz einsBei der Aufzucht von Nestlingen ist die Prägung auf den Menschen zu vermeiden.
  2. Absatz 2Das Auswildern nicht ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereiteter Jungvögel ist verboten.

11.3.3. Adulte Greifvögel und Eulen

  1. Absatz einsDie Art der Unterbringung kranker oder verletzter Vögel ist von der Ursache der Hilflosigkeit und den Erfordernissen der Behandlung und Pflege abhängig zu machen. Vögel, die nur kurze Zeit – bis zu etwa drei Wochen – einer Behandlung bedürfen, dürfen in allseits geschlossenen Boxen untergebracht werden.
  2. Absatz 2Die Boxen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen. Sitzgelegenheiten können je nach Erkrankung oder Verletzung erforderlich sein.
  3. Absatz 3Tiere, bei denen eine längere Pflege erforderlich ist, sollen, sobald es der Zustand erlaubt, der Volierenhaltung zugeführt werden.
  4. Absatz 4Das Auswildern von genesenen Pfleglingen darf erst erfolgen, wenn sie ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereitet sind.

11.4. Räumliche Anforderungen und Tabellen 11.4.1. Kategorien der räumlichen Anforderungen und Mindestmaße für Greifvögel und Eulen pro Paar

Jungtiere bleiben unberücksichtigt, bis sie selbständig sind.

A. Außenvoliere: Fläche 5 m2, Höhe 2 m,

für jedes weitere Tier: 1 m2 mehr, dazu Innenraum 1 m2.

bei ausschließlicher Haltung in geheizter Innenvoliere: Fläche 2 m2, Höhe 1 m, Breite 1 m,

jedes weitere Tier: 1 m2 mehr;

Litera b Außenvoliere: Fläche 8 m2,Höhe 2 m,

für jedes weitere Tier: 3 m2 mehr,

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 1,5 m2; Höhe 2 m

C. Außenvoliere: Fläche 10 m2, Höhe 2,5 m,

für jedes weitere Tier: 5 m2 mehr,

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 2 m2; Höhe 2 m,

D. Außenvoliere: Fläche 30 m2, Höhe 2,5 m,

für jedes weitere Tier 10 m2 mehr

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m2; Höhe 2 m,

E. Außenvoliere: Fläche 60 m2, Höhe 3 m

für jedes weitere Tier: 15 m2 mehr

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m2; Höhe 2 m,

F. Außenvoliere: Fläche 100 m2

11.4.2. Kategorien der Temperaturanforderungen für Greifvögel und Eulen

römisch eins. Völlig winterhart, nur Regen- und Windschutz sind erforderlich

römisch II. Gegen sehr starken Frost empfindlich, ein ungeheizter Schutzraum oder Schlafhöhle ist erforderlich

römisch III. Nicht völlig frostunempfindlich, ein frostfreier und zugfreier Innenraum

römisch IV. Frostempfindlich, geheizter Innenraum mit Temperaturen über +10°C erforderlich

11.4.3. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Greifvögel

Familie

Art

Kategorie der Räumlichen Anforderungen nach 11.4.1.

Kategorie der Temperaturanforderungen nach 11.4.2.

Neuweltgeier Catharthidae

Rabengeier Catharthes atratus

D

III

Truthahngeier Cathartes aura

D

IV

Königsgeier Sarcoramphus papa

D

IV

Kondor Vultur gryphus

E

I

Fischadler

Pandionidae

Fischadler Pandion haliaetus

D

II

Sekretäre

Sagittariidae

Sekretär Sagittarius serpentarius

F

 

 

 

da Bodenvogel, Haltung auch mit einseitig geschnittenen Schwungfedern in offener Anlage möglich.

III

Greife

Accipitridae

G. Elanus

Gleitaar Elanus caeruleus

C

IV

G. Milvus

Schwarzer Milan

Milvus migans

D

I-II (je nach Herkunftsland)

Roter Milan

Milvus milvus

D

I

Brahaminenweihe Haliastur indus

D

IV

G. Ichthyophaga

Weißschwanzfischadler

Ichthyophaga

Ichthyaetus

D

IV

G. Haliaeetus

Europäischer Seeadler Haliaeetus albicilla

E

I

Weißkopfseeadler Haliaeetus

leucocephalus

E

I

Weißbauchseeadler Haliaeetus leucogaster

D

III

Bindenseeadler Haliaeetus leucoryphus

D

I

Riesenseeadler Haliaeetus pelagicus

E

I

Schreiseeadler Haliaeetus vocifer

D

III

G. Gypaetus

Bartgeier Gypaetus barbatus

E

I

G. Aegypius

Mönchsgeier Kuttengeier Aegypius monachus

E

I

G. Gypohierax

Palmgeier Gypohierax angolensis

D

IV

G. Neophron

Schmutzgeier Neophron percnopterus

D

I-II (je nach Ursprungsland)

G. Necrosyrtes

Kappengeier Necrosyrtes monachus

D

II

G. Sarcogyps

Lappengeier Sarcogyps calvus

E

IV

G. Torgos

Ohrengeier Torgos tracheliotus

E

II

G. Trigonoceps

Wollkopfgeier Trigonoceps occipitalis

E

II

G. Gyps

Gänsegeier Gyps fulvus

E

I

Himalajageier, Schneegeier

Gyps himalayensis

E

I

Sperbergeier

Gyps rueppellii

E

II

G. Pseudogyps

Bengalgeier Pseudogyps bengalensis

E

III

Zwerggänsegeier Weißrückengeier

Pseudogyps africanus

E

II

G. Circaetus

Circaetus cinereus

D

IV

Schlangenadler Circaetus gallicus

D

IV

G. Terathopius

Gaukler

Terathopius ecaudatus

D

III

G. Spilornis

Schlangenhabicht Spilornis cheela

C

IV

G. Circus

Rohrweihe

Circus aeruginosus

C

II

Kornweihe

Circus cyaneus

C

I

G. Melierax

Singhabicht

Meliarex canorus

C

IV

G. Accipiter

Habicht

Accipiter gentilis

C

I

Sperber

Accipiter nisus

B

I

G. Geranoaetus

Aguja, Blaubussard Geranoaetus melanoleucus

C

II

G. Buteo

Mäusebussard

Buteo buteo

C

I

Rotschwanzbussard Buteo jamaicensis

C

I-II (je nach Ursprungsland)

Rauhfußbussard

Buteo lagopus

C

I

Rotrückenbussard Buteo polyosoma

C

II

Adlerbussard

Buteo rufinus

C

I

G. Pemis

Wespenbussard

Pernis apivorus

C

III

G. Harpia

Harpyie

Harpia harpyija

E

III

G. Pithecophaga

Affenadler

Pithecophaga jefferyi

E

IV

G. Stephanoaetus

Kronenadler Stephanoaetus coronatus

E

III

G. Lophaetus

Schopfadler

Lophaetus occipitalis

E

III

G. Hieraaetus

Habichtsadler Hieraaetus fasciatus

E

I-II je nach Ursprungsland

G. Aquila

Schelladler

Aquila clanga

D

II

Steinadler

Aquila chrysaetos

E

I

Kaiseradler

Aquila heliacea

E

I

Schreiadler

Aquila pomarina

D

II

Steppenadler

Aquila rapax

E

I-II je nach Ursprungsland

Kaffernadler

Aquila verreauxii

E

III

G. Phalcoboenus

Falklandkarakara

Phalcoboenus australis

C

I

Bergkarakara

Phalcoboenus megalopterus

C

II

G. Polemaetus

Kampfadler

Polemaetus bellicosus

E

III

G. Polyborus

Karakara

Polyborus plancus

D

II

G. Microhierax

Rotschenkelzwergfalke

Microhierax caerulescens

A

über 15°C

G. Falco

Lanner

Falco biarmicus

C

I-II je nach Ursprungsland

Saker, Würgfalke

Falco cherrug

C

I-II je nach Ursprungsland

Merlin

Falco columbarius

B

I

Eleonorenfalke

Falco eleonorae

C

II

Laggerfalke

Falco jugger

C

II

Präriefalke

Falco mexicanus

C

I

Wanderfalke

Falco peregrinus

C

I

Gerfalke, Jagdfalke

Falco rusticolus

C

I

Buntfalke

Falco sparverius

B

I-II je nach Ursprungsland

Baumfalke

Falco subbuteo

B

III

Turmfalke

Falco tinnunculus

B

I

Rotfußfalke

Falco vespertinus

B

III

11.4.4. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Eulen

Familie

Art

Kategorie der räumlichen Anforderungen nach 11.4.1.

Kategorie der Temperaturanforderungen nach 11.4.2.

Strigidae

U. Fam. Tytoninae

G. Tyto

Tyto alba Schleiereule

B

I-II je nach Ursprungsland

Tyto capensis Graseule

B

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

IV

U. Fam. Phodilinae

G. Phodilus

Phodilus badius

Maskeneule

B

IV

U. Fam. Asioninae

G. Asio

Asio capensis

Kapohreule

B

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

III

Asio flammeus,

Sumpfohreule

B

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

I

Asio otus

Waldohreule

B

I

U. Fam. Striginae

G. Aegolius

Aegolius acadicus

B

I

Aegolius funereus,

Rauhfußkauz

B

I

G. Athene

Athene brama

Brahmakauz

B

IV

Athene noctua

Steinkauz

B

I

Athene (Speotyto)

cunicularia,

Kanincheneule

B

Benötigt Grabmöglichkeit im Boden

II

G. Bubo

Bubo africanus,

Fleckenuhu

B

II

Bubo. b. bubo,

Uhu

C

I

Bubo b. omissus

Turkmen. Uhu

C

I

Bubo capensis

Kap-Uhu

C

II-III

Bubo lacteus

Milchuhu

C

III

Bubo virginianus

Vigin. Uhu

Amerikanischer Uhu

C

I-II je nach Ursprungsland

G. Glaucidium

Glaucidium

brasilianum, Brasilianischer Sperlingkauz Strichelkauz

A

IV

Glaucidium passerinum,

Sperlingskauz

A

I

Glaucidium perlatum

Perlkauz

A

III-IV je nach Ursprungsland

G. Nyctea

Nyctea scandiaca,

Schnee-Eule

C

weitgehend bodenlebend

I

G. Otus

Otus scops

Zwergohreule

A

III

G. Strix

Strix aluco

Waldkauz

B

I

Strix nebulosa

Bartkauz

C

I

Strix (Pulsatrix)

perspicillata,

Brillenkauz

C

III

Strix uralensis

Habichtskauz

C

I

G. Surnia

Surnia ulula

Sperbereule

B

I

12. Mindestanforderungen an die Haltung von Rackenvögeln 12.1. Allgemeines

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Rackenvögel (Coraciiformes) mit den Familien Eisvögel (Alcedinidae), Sägeracken (Momotidae) Spinte (Meropidae), Racken (Coraciidae), Wiedehopfe (Upupidae), Baumhopfe (Phoeniculidae) und Nashornvögel (Bucerotidae).

12.2. Spezielle Haltungsbedingungen 12.2.1. Eisvögel – Alcedinidae

  1. Absatz einsDen Tieren sind Insekten, Mehlkäferlarven, Fische, zerteilte Eintagsküken und Mäuse sowie mit Vitaminen und Kalkpräparaten angereicherte Fleischstreifen anzubieten.
  2. Absatz 2Eisvögel sind mindestens paarweise zu halten. Trenngehege sind bei Bedarf vorzusehen.
  3. Absatz 3Den Tieren sind geräumige bepflanzte Volieren, mit frei stehenden kahlen Ästen als Ansitzwarten, zur Verfügung zu stellen. Für ausschließlich Fisch fressende Arten sind Wasserbecken mit einer Mindesttiefe von 10 cm und einer Mindestgröße von 0,8 m2, mit durchfließendem Wasser zwingend erforderlich. Für die Brut sind waagrechte Brutkästen mit Einflugsröhren anzubieten. Tropische Arten müssen warm überwintert werden, die Temperaturen der Innenanlagen dürfen 18°C nicht unterschreiten; zusätzlich ist Strahlungswärme anzubieten.
  4. Absatz 4Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m):
    1. Ziffer eins
      große und mittelgroße Eisvögel (zB Lachender Hans, Dacelo novaeguineae; Graufischer Ceryle rudis): 6 x 2
    2. Ziffer 2
      kleine Eisvögel (zB Zwergkönigsfischer, Ispidina picta) : 3 x 2
  5. Absatz 5Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 2 m2 x 2 m für kleine Vertreter, und 3 m2 x 2 m für große Vertreter zur Verfügung stehen. Für Vögel die ganzjährig im Innenraum gehalten werden, ist eine Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten.

12.2.2. Sägeracken – Momotidae

  1. Absatz einsSäegeracken sind paarweise zu halten.
  2. Absatz 2Den Tieren sind Insekten, Mehlkäferlarven, Fleischstreifen die mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sind sowie Weichfutter, Mäuse, Beeren und Früchte anzubieten.
  3. Absatz 3Den Tieren sind geräumige, reichlich bepflanzte Volieren mit kahlen Ästen als Sitzwarten einzurichten. Aufgeschüttete Erd- oder Lehmwände zum Graben der Nisthöhle oder ersatzweise entsprechende Nistkästen sind anzubieten. Sägeracken sind sehr frostempfindlich und daher warm zu überwintern. Die Mindesttemperatur des Innenraums muss 15°C betragen. zusätzlich ist Strahlungswärme anzubieten.
  4. Absatz 4Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar muss (Fläche in m2 x Höhe in m) 6 x 2 betragen.
  5. Absatz 5Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 3 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten

12.2.3. Spinte – Meropidae

  1. Absatz einsSpinte sind in Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Den Tieren sind Mehlkäferlarven, Heimchen, Heuschrecken, Wachsmotten, Wiesenplankton, Fliegen und Bienen anzubieten.
  3. Absatz 3Den Tieren sind geräumige bepflanzte Volieren mit kahlen Ästen als Sitzwarten einzurichten. Auf freie Flugstrecken ist zu achten. Für die Brut sind aufgeschüttete Erd- oder Lehmwände zum Graben der Nisthöhle oder ersatzweise waagrechte Nistkästen anzubieten.
  4. Absatz 4Die Tiere sind warm zu überwintern. Die Mindesttemperatur im Innenraum darf 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich müssen Strahlungswärmequellen angeboten werden.
  5. Absatz 5Die Mindestmaße der Außenvoliere für bis zu 6 Vögel muss (Fläche in m2 x Höhe in m:) 10 x 2 betragen.
  6. Absatz 6Für jeden weiteren Vogel ist die Grundfläche um 15% der Mindestgrundfläche zu erweitern.
  7. Absatz 7Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 5 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 8Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten.

12.2.4. Racken (Coraciidae), Wiedehopfe (Upupidae) und Baumhopfe (Phoeniculidae)

  1. Absatz einsVertreter der Racken, Wiedehopfe und Baumhopfe sind paarweise zu halten.
  2. Absatz 2Den Tieren sind Insekten wie Heuschrecken, Heimchen, Mehlkäferlarven auch Futterkücken und Mäuse sowie geschnittenes Rinderherz und Insektenweichfutter anzubieten.
  3. Absatz 3Den Tieren sind reichlich bepflanzte Volieren mit ausreichend Versteckmöglichkeiten einzurichten. Die Vertreter der genannten Familien sind überwiegend Höhlenbrüter, je nach Art sind daher entsprechend hohle Baumstämmen oder Nistkästen anzubieten.
  4. Absatz 4Alle Arten sind warm zu überwintern, die Mindesttemperatur im Innenraum darf 12°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind Strahlungswärmequellen anzubieten.
  5. Absatz 5Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar müssen (Fläche in m2 x Höhe in m): 6 x 2 betragen.
  6. Absatz 6Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 3 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.
  7. Absatz 7Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten

12.2.5. Nashornvögel – Bucerotidae

  1. Absatz einsHornvögel müssen zumindest paarweise gehalten werden.
  2. Absatz 2Den Tieren sind, je nach Art und biologischem Rhythmus, verschiedene Obstsorten, Futterküken, Kleinsäuger und Fleischstreifen sowie mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichertes Weichfutter anzubieten.
  3. Absatz 3Den Tieren sind großräumige Volieren einzurichten. Neben horizontalen Sitzästen müssen auch Äste mit Verzweigungen als Putzäste angeboten werden. Für die Brut sind große hohle Baumstämme mit einer Einflugsöffnung, die gerade so groß ist dass das Weibchen hindurch passt bereitzustellen. Ausgenommen sind Hornraben, bei denen die Höhlenöffnung auch größer sein kann. Mit Ausnahme der Hornraben (Bucorvus sp.) vermauern die Vögel während der Brut die Nisthöhle, daher ist hierfür ein Lehm-Sand-Gemisch anzubieten.
  4. Absatz 4Arten, die nur in tropischen Regionen vorkommen sind in beheizten Innenanlagen mit einer Temperatur von mindestens 15°C zu halten. Für weniger kälteempfindliche Arten, wie die Bewohner der afrikanischen Savanne, genügt eine Mindesttemperatur von 5°C. Jedenfalls sind zusätzlich punktuelle Strahlungswärmequellen anzubieten.
  5. Absatz 5Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      für große Hornvögel (zB Doppelhornvogel, Buceros bicornis) 20 x 3
    2. Ziffer 2
      für kleine Hornvögel (zB Tockos, Tockus sp.) 12 x 2,5
    3. Ziffer 3
      Mindestmaße der Innenanlage je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m):
    4. Ziffer 4
      für große Hornvögel 8 m2 x 2,5
    5. Ziffer 5
      für kleine Hornvögel 4 m2 x 2 m

13. Mindestanforderungen an die Haltung von Spechtvögeln 13.1. Allgemeines

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Spechtvögel (Piciformes) mit den Familien Bartvögel (Capitonidae) und Tukane (Ramphastidae).

13.2. Spezielle Anforderungen 13.2.1. Bartvögel – Capitonidae

  1. Absatz einsBartvögel sind zumindest paarweise zu halten.
  2. Absatz 2Den Tieren sind alle Arten von Früchten, Beeren und tierisches Eiweiß in Form von Insekten anzubieten.
  3. Absatz 3Den Tieren sind bepflanzte Volieren mit genügend Versteckmöglichkeiten einzurichten. Als Höhlenbrüter sind, ihnen geeignete Nistkästen zur Verfügung zu stellen. Diese sind auch außerhalb der Brutzeit anzubieten, da sie als Schlafplatz genutzt werden.
  4. Absatz 4Bartvögel müssen in der kalten Jahreszeit in einer Innenvoliere mit einer Mindesttemperatur von 15°C gehalten werden.
  5. Absatz 5Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) müssen 6 x 2,5 betragen.

    Bei in Gruppen lebenden Arten ist bei Unterbringung von zwei weiteren Vögeln die Grundfläche um 25% zu erweitern.

  6. Absatz 6Die Mindestmaße der Innenvoliere je Paar (Fläche in m2/x Höhe in m) müssen 3 x 2 beragen.
  7. Absatz 7Bei ganzjähriger Haltung in Innenräumen ist eine Innenvoliere entsprechend der Maße der Außenvoliere zu errichten.

13.2.2. Tukane – Ramphastidae

  1. Absatz einsTukane sind zumindest paarweise zu halten.
  2. Absatz 2Den Tieren sind weiches Obst und in geringen Mengen auch tierisches Eiweiß in Form von Weichfutter, Topfen und Insekten anzubieten. Der Eisengehalt des Futters muss unter 7 mg pro 100 g liegen.
  3. Absatz 3Den Tieren sind mit reichlich Baumstämmen und Ästen eingerichtete, bepflanzte Voliere einzurichten. Den Höhlenbrütern sind adäquate Nistkästen bereitzustellen. Dem Badebedürfnis ist durch das Anbieten von Badebecken Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Tukane sind in der kalten Jahreszeit in einer Innenvoliere, die eine Mindesttemperatur von 15°C aufweisen muss zu halten.
  5. Absatz 5Die Mindestmaße der Außenvoliere müssen je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) 8 x 2,5 betragen. Bei in Gruppen lebenden Arten ist bei Unterbringung von zwei weiteren Vögeln die Grundfläche um 25% zu erweitern.
  6. Absatz 6Die Mindestmaße der Innenvoliere müssen je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m): 4 x 2 betragen.

    Bei ganzjähriger Haltung in Innenräumen ist eine Innenvoliere entsprechend der Maße der Außenvoliere zu errichten.

14. Mindestanforderungen an die Haltung von Sperlingsvögeln (Passeriformes) und Kolibris (Apodiformes) 14.1. Allgemeines

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Sperlingsvögel (Passeriformes), wobei hier nur solche Familien berücksichtigt werden, zu welchen handlungsrelevante Gattungen und Arten zugehörig sind. Es sind dies: Schnurrvögel (Pipridae), Lerchen (Alaudidae), Bülbüls (Pycnonotidae), Blattvögel (Irenidae), Drosseln (Turdidae), Timalien (Timaliidae), Meisen (Paridae), Nektarvögel (Nectariniidae), Brillenvögel (Zosteropidae), Ammern (Emberizidae), Finkenvögel (Fringillidae), Prachtfinken (Estrildidae), Webervögel (Ploceidae),Stare (Sturnidae). Weiters gelten diese Mindestanforderungen für die Familie Kolibris (Trochilidae) aus der Ordnung Segler und Kolibris (Apodiformes)
  2. Absatz 2Die Haltung von domestizierten Formen des Zebrafinken (Taeniopygia guttata), der Reisamadine (Reisfink, Padda oryzivora), des Kanarienvogels (Serinus canaria) oder des Japanischen Mövchens (Lonchura striata), sind geregelt in Punkt 1.

14.2. Spezielle Anforderungen

  1. Absatz einsSperlingsvögel und Kolibris sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen als Schwarm zu halten, ausgenommen sind unverträgliche Individuen wie zum Beispiel Schamadrossel und Kolibris während der Revierbildung und kranke Tiere.
  2. Absatz 2Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches und geeignetes Futter zu verwenden.
  3. Absatz 3Die angegebenen Maße für Käfige, Volieren und Schutzräume gelten, sofern nicht anders vermerkt, für die paarweise Unterbringung. Jungvögel bleiben bis zum Selbstständigwerden unberücksichtigt. Die Maße dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 25% der ursprünglichen Grundfläche zu erweitern.
  4. Absatz 4Für Vögel die ganzjährig in Innenräumen gehalten werden ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvolieren einzurichten.
  5. Absatz 5Käfige sind mit Ausnahme der bodenbrütenden Arten wie zum Beispiel Lerchen in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben, Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Maschenweite des Gitters muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein.
  6. Absatz 6Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an einer Seite undurchsichtig sein. Außenvolieren müssen teilweise überdacht sein, einen begehbaren Schutzraum oder, bei winterharten Arten, einen Witterungsschutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag aufweisen, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann.
  7. Absatz 7Der Boden der Innenvoliere ist mit Sand, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeignetem Material abzudecken. Der Boden der Außenvoliere darf entweder aus Naturboden bestehen oder ist mit einem Belag aus Sand, Kies, Rindenmulch oder ähnlichem zu versehen.
  8. Absatz 8Zur Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören Sitz-, Versteck-, Schlaf- und Nistmöglichkeiten. Bademöglichkeiten sind anzubieten.
  9. Absatz 9Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten Sperlingsvögel und Kolibris sind unterschiedliche Klimaansprüche zu berücksichtigen. Viele Arten der aufgelisteten Familien sind tropischen Ursprungs. Ihnen ist, sofern nicht unter den einzelnen Haltungsansprüche, anders festgelegt, ganzjährig ein temperierter Schutzraum einzurichten. In den Wintermonaten sind die Tiere in beheizten Innenvolieren zu halten. Bei der Käfighaltung tropischer Vögel müssen die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein. Die festgelegten Temperaturen sind einzuhalten.

14.3. Mindestanforderungen an Haltung handelsrelevanter Sperlingsvögel 14.3.1. Schnurrvögel – Pipridae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar (Länge x Breite x Höhe in m) müssen 1,80 x 0,80 x 1,50 betragen.
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
  3. Absatz 3Bei der Haltung in Außenvolieren, die ausschließlich während der Sommermonate erfolgen darf, muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Die Mindesttemperatur darf 20°C in der Eingewöhnungsphase, später 18°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten. Eine hohe Luftfeuchtigkeit von mindestens 60% ist notwendig.
  5. Absatz 5Den Tieren sind bepflanzte Volieren mit weichem Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Für das komplizierte Balzverhalten sind „Tanzplätze“ mit waagrechten, kahlen, flexiblen dünnen Zweigen einzurichten. Dem ausgeprägten Badebedürfnis ist durch Badebecken oder künstliche Wasserläufe Rechnung zu tragen.
  6. Absatz 6Den Tieren sind Beeren, Früchte, Insekten, auch Weichfutter und Nektar anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden.

14.3.2. Lerchen – Alaudidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Heidelerche, Lullula arborea ): 1,20 x 0,80 x 0,50
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Haubenlerche, Galerida cristata): 1,60 x 0,80 x 0,50
  2. Absatz 2Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein. Auf Verträglichkeit zwischen der einzelnen Tiere ist wegen ihres ausgeprägten Territorialverhaltens besonders zu achten.
  3. Absatz 3Die in Europa vorkommenden Arten müssen frostfrei überwintert werden. Die Haltung in Außenvolieren ist zulässig, sofern die Tiere einen frostfreien Schutzraum aufsuchen können. Bei tropischen Arten darf die Mindesttemperatur von 10°C nicht unterschritten werden.
  4. Absatz 4Lerchen sind in den Volieren Steine, Büsche oder Ähnliches als Sitzwarten sowie im oberen Bereich dünne Zweige als Singwarten einzurichten. Der Boden muss mit einer mindestens 4 cm dicken Kies-, Sand- oder Erdschicht bedeckt sein, damit die Vögel Schlafmulden anlegen können.
  5. Absatz 5Den Tieren ist ein hochwertiges und vielseitiges Körner- und Insektenweichfutter anzubieten. Besonders während der Jungenaufzucht sind lebende Insekten zu reichen.

14.3.3. Bülbüls – Pycnonotidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 1,0 betragen.
  2. Absatz 2Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Während der Eingewöhnungsphase darf die Mindesttemperatur 20°C nicht unterschreiten. Nach der Eingewöhnungsphase darf bei Temperaturen über 10°C der ganzjährige Zugang zur Außenvoliere gewährt werden.
  4. Absatz 4Die Voliere ist dicht mit Sträuchern, Laubgehölzen oder Koniferen auszustatten.
  5. Absatz 5Als Grundfutter sind den Tieren alle Arten von Früchten und Beeren, Weichfutter und Nektar anzubieten. Arten der Gattung Spizixos fressen auch hartschalige Samen. Tierisches Eiweiß in Form von Insekten und Mehlwürmern sind vor allem während der Jungenaufzucht notwendig.

14.3.4. Blattvögel, Feenvögel – Irenidae

  1. Absatz einsDie Familie der Irenidae umfasst drei Unterfamilien: Ioras (Aegithininae), Feenvögel (Ireninae) und Blattvögel (Chloropseinae). Die nachstehenden Angaben beziehen sich nur auf die Unterfamilie der häufig gehaltenen Blattvögel.
  2. Absatz 2Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 2,0 betragen.
  3. Absatz 3Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Nicht gut harmonierende Paare dürfen nur in Volieren gehalten werden, welche die angegebenen Mindestmaße deutlich überschreiten. Die Mindestmaße dürfen auch bei zeitweiliger Einzelhaltung nicht unterschritten werden.
  4. Absatz 4Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich in den Sommermonaten muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5Die Mindesttemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.
  6. Absatz 6Die Voliere ist reich mit lebenden Pflanzen auszustatten. Wasserbecken und Futtergefäße sind in der oberen Hälfte der Voliere anzubringen.
  7. Absatz 7Den Tieren sind Nektar, Beeren und Früchten sowie Weichfutter anzubieten. Zusätzlich und zwingend notwendig während der Aufzuchtperiode, sind Insekten wie Heimchen und Grillen zu reichen.

14.3.5. Drosseln – Turdidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Schuppenkopf-Rötel, Cossypha niveicapilla): 2,0 x 1,0 x 2,0
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Buntdrossel, Zoothera dauma) 3,0 x 1,5 x 2,0
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern (Ruhephase).
  3. Absatz 3Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Arten der nördlichen Hemisphäre dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden. Ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil muss zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten. Je nach Art sind Höhlen, Halbhöhlen oder Astquirle als Nestplatz anzubieten.
  6. Absatz 6Drosseln erhalten als Ersatzfutter handelsübliches oder selbst hergestelltes Weichfutter von feuchtkrümeliger Beschaffenheit. Die Futterbestandteile tierischen Ursprungs müssen 50%, die kohlehydratreichen Anteile pflanzlichen Ursprungs 40-50% und ergänzend Beeren und grüne Pflanzenteile wie Vogelmiere, Löwenzahn, Brennessel bis zu 10% betragen. Insekten wie Heimchen, Grillen und Mehlkäferlarven müssen vor allem während der Jungenaufzucht angeboten werden. Vielen Arten wie zum Beispiel der Natalrötel, Cossypha natalensis sind als Ergänzung auch Früchte, besonders Beeren anzubieten. Einigen Arten wie zum Beispiel der Schamadrossel, Copsychus malabaricus auch Sämereien.

14.3.6. Timalien – Timaliidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Sonnenvogel, Leiothrix lutea): 2,0 x 1,0 x 2,0
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge ab 20 cm (zB Arten der Gattungsgruppe Häherlinge, Garrulax sp.): 3,0 x 1,5 x 2,0
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern (Ruhephase).
  3. Absatz 3Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Die Vögel dürfen ganzjährig in der Außenvoliere gehalten werden. Bei Minustemperaturen muss ein frostfreier Schutzraum jederzeit aufgesucht werden können. Kleinere Arten der asiatischen Gebirgsregionen wie Arten der Gattungsgruppe Siva, Minla Spezies müssen frostfrei überwintert werden. Alle anderen Arten wie Arten der Gattung Yuhina sind mit einer Mindesttemperatur von 15°C warm zu überwintern.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten.
  6. Absatz 6Den Tieren sind handelsübliches Weichfutter wie Insekten, Beeren, Obst, Sämereien anzubieten. Für Zwergtimalien der Gattungsgruppe Yuhina sind Honig oder Nektarpräparate erforderlich. Auch Drosophilas, Wachsmottenraupen und andere kleine Insekten sind zu füttern.

14.3.7. Meisen – Paridae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 1,80 x 0,80 x 1,50 betragen.
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
  3. Absatz 3Die Arten der nördlichen Hemisphäre dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, wenn ein trockener Schutzraum oder ein überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Afrikanische Arten müssen frostfrei überwintert werden.
  4. Absatz 4Den Tieren sind Biotopvoliere mit dichter, natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen sowie Nisthöhlen einzurichten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Weichfutter, Eifutter, kleine Insekten, Spinnen und im Winterhalbjahr Sämereien, Nüsse und Beeren anzubieten. Beschäftigungsfutter in Form von mit Blattläusen befallenen Pflanzen ist bereitzustellen.

14.3.8. Nektarvögel – Nectariniidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 1,5 betragen.
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
  3. Absatz 3Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. In Innenvolieren ist wegen der erhöhten Gefahr der Verbreitung von Pilzerkrankungen auf ausreichende Belüftung zu achten.
  4. Absatz 4Die Mindesttemperatur darf in der Eingewöhnungsphase 20°C, später 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten. Die Luftfeuchtigkeit muss 50–60% betragen. Für den Nestbau sind feine Pflanzenfasern, Tierhaare und Spinnweben anzubieten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Volieren mit dichter natürlicher Bepflanzung und weichem, saugfähigem Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Sand ist wegen der Staubbildung nicht geeignet. Auf das Vorhandensein ausreichend dünner Sitzäste mit 4-8 mm Durchmesser ist zu achten.
  6. Absatz 6Den Tieren sind Nektar, kleine Insekten und süßes Obst anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden.

14.3.9. Brillenvögel – Zosteropidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 1,80 x 0,80 x 1,5 betragen.
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln während der Brutzeit ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Außerhalb der Brutzeit ist eine Schwarmhaltung möglich.
  3. Absatz 3Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss den Tieren ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Die Mindesttemperatur darf in der Eingewöhnungsphase 20°C, später 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Volieren mit dichter natürliche Bepflanzung und weicher, saugfähiger Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. In Außenvolieren ist auf genügend Sonnenplätze zu achten. Badebecken sind zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Den Tieren sind Nektar, kleine Insekten, Wachsmotten, Spinnen, Blattläuse, süßes Obst und Beeren anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden. Futter und Wasser sind in der oberen Volierenhälfte anzubieten.

14.3.10. Ammern – Emberizidae

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für die eigentlichen Ammern (Emberizinae), die Unterfamilien Plüschkopftangaren (Catamblyrhynchinae), Kardinäle (Cardinalinae), Tangaren (Thraupinae), und Schwalbentangaren (Tersininae).
  2. Absatz 2Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 15 cm (zB Zwergpfäffchen, Sporophila minuta): 0,80 x 0,40 x 0,40
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge von 15-20 cm (zB Goldammer, Emberiza citrinella) 1,20 x 0,50 x 0,80
    3. Ziffer 3
      Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Rotkardinal, Cardinalis cardinalis) und alle Tangaren: 1,80 x 0,80 x 1,0
  3. Absatz 3Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.

    Außerhalb der Brutzeit Schwarmhaltung möglich.

  4. Absatz 4Nordische Arten und Arten der gemäßigten Breiten wie Goldammer, Emberiza citrinella und Rotkardinal Cardinalis cardinalis, dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, sofern ihnen ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Andere Arten, besonders Arten der Unterfamilie Tangaren müssen warm überwintert werden. Die Mindesttemperaturen müssen je nach Art zwischen 15°C zum Beispiel beim Halsbandorganist, Chlorophonia sp. und 18°C bei den Purpurtangare, Ramphocelus carbo betragen.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung einzurichten. Bei Tangaren mit weichem, saugfähigen Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub, bei Arten der Unterfamilie Ammern, Emberizinae auch Sand.
  6. Absatz 6Für Arten der Unterfamilie Ammern, Emberizinae müssen vorwiegend Sämereien und Insekten wobei letztere während der Jungenaufzucht zwingend notwendig sind, Weichfutter, Grünfutter in Form von Gräsern und Kräuter angeboten werden. Für größere Arten auch Hafer, Weizen und Gerste. Tangaren sind Beeren, Früchte, Insekten, Spinnen und auch Weichfutter und Nektar anzubieten. Für diese Arten muss das Futter täglich mindestens zweimal frisch zubereitet und in der oberen Hälfte der Voliere angeboten werden.

14.3.11. Finkenvögel – Fringillidae

  1. Absatz einsMindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 12 cm (zB Kapuzenzeisig, Carduelis cucullata) 0,80 x 0,40 x 0,40
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge von 12 – 18 cm (zB Fichtenkreuzschnabel, Loxia curvirostra) 1,20 x 0,50 x 0,80
    3. Ziffer 3
      Arten mit einer Gesamtlänge über 18 cm (zB Berggimpel, Carpodactus rubicilla) 1,80 x 0,80 x 1,00
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Die Schwarmhaltung ist außerhalb der Brutzeit beziehungsweise bei nicht territorialen Arten möglich, sofern ausreichend Versteck- und Schlafmöglichkeiten angeboten werden.
  3. Absatz 3Arten der gemäßigten Breiten wie einheimische Arten zB Stieglitz (Carduelis carduelis) und Hochgebirgsvögel der Subtropen bis Tropen, wie der Dickschnabelgirlitz (Serinus burtoni) dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, sofern ihnen ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Arten der Subtropen und Tropen, wie der Dünnschnabelgirlitz und Dendrospiza citrinelloides sind bei einer Mindesttemperatur von 5°C – und Arten der Gattungsgruppe Spinus sp. bei einer Mindesttemperatur von von 15°C zu halten.
  4. Absatz 4Den Tieren sind Volieren mit natürlicher Bepflanzung von Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten. Bei Schwarmhaltung ist auf ausreichende Versteckmöglichkeiten zu achten. Eine Badegelegenheit ist erforderlich.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren und Obst, den größeren Arten auch Weizen und Hafer anzubieten. Für Arten der Gattung Loxia sp. sind Samen der Koniferen erforderlich. Insekten sind vor allem während der Jungenaufzucht zwingend notwendig.

14.3.12. Prachtfinken – Estrildidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 13 cm (zB Goldbrüstchen, Amandava subflava): 0,80 x 0,40 x 0,40
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge über 13 cm (zB Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala): 1,20 x 0,50 x 0,80
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Für die Schwarmhaltung sind Volieren erforderlich.
  3. Absatz 3Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein.
  4. Absatz 4Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist nur möglich, wenn ein temperierter Schutzraum aufsucht werden kann. Die Temperatur darf 15°C nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia, Lagonosticta, Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes und Spermophaga sind Temperaturen von mindestens 18°C erforderlich.
  5. Absatz 5Den Tieren müssen Schlafkörbchen oder -kästen angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Bodenbrütenden Prachtfinken wie dem Rebhuhnastrild, Orthygospiza atricollis sind Grasbüschel zur Deckung anzubieten. Für Arten aus Trockengebieten sind zusätzlich Staubbademöglichkeiten aeinzurichten.
  6. Absatz 6Den Tieren sind Körner, Grünfutter und vor allem während der Jungenaufzucht tierisches Eiweiß anzubieten.

14.3.13. Webervögel – Ploceidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 13 cm (zB Blutschnabelweber, Quelea quelea): 0,80 x 0,40 x 0,40
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge von 13-18 cm (zB Graukopfsperling, Pyrgitopsis grisea) 1,20 x 0,50 x 0,80
    3. Ziffer 3
      Arten mit einer Gesamtlänge über 18 cm (zB Starweber, Dinemellia dinemellii): 1,80 x 0,80 x 1,00
  2. Absatz 2Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Für Schwarmhaltung, die der geselligen Lebensweise am besten entspricht, sind Volieren erforderlich.
  3. Absatz 3Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein.
  4. Absatz 4Arten der Unterfamilie Witwenvögel, Viduinae sp., sind Brutparasiten bei Prachtfinken. Für Ihre Haltung sind besondere Kenntnisse erforderlich.
  5. Absatz 5Alle Arten dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden. Bei europäische Arten und Hochgebirgsbewohnern der Unterfamilie Passerinae genügt ein Witterungsschutz, alle anderen Arten müssen jederzeit einen Schutzraum aufsuchen können, dessen Temperatur 10°C nicht unterschreiten darf.
  6. Absatz 6Bei der Schwarmhaltung sind ausreichend Versteckmöglichkeiten, bei Arten der Unterfamilie Passerinae auch ausreichend Schlafkästen zur Verfügung zu stellen. Bademöglichkeiten und Staubbademöglichkeiten, wie Sand, sind anzubieten.
  7. Absatz 7Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter und besonders während der Jungenaufzucht Insekten anzubieten. Einige Arten, wie Waldweber, Ploceus bicolor, sind Insektenfresser, ihnen ist ganzjährig ausreichend tierisches Eiweiß anzubieten.

14.3.14. Stare – Sturnidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 25 cm (zB Lappenstar, Creatophora cinerea): 2,0 x 1,0 x 2,0
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge über 25 cm (zB Königsglanzstar, Cosmopsarus regius): 3,0 x 1,5 x 2,0
  2. Absatz 2Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist bei einigen Arten wie Ufermaina, Acridotherus ginginianus zulässig, wenn die Vögel einen temperierten Schutzraum aufsuchen können. Die Temperatur des Schutzraumes darf 10°C nicht unterschreiten. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Mindesttemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern und Laubgehölzen anzubieten. Den höhlenbrütenden Arten sind Nistkästen einzurichten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind handelsübliches Weichfutter, Insekten, Früchte, Beeren und Sämereien anzubieten.

14.3.15. Kolibris – Trochilidae

  1. Absatz einsDie Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 2,0 betragen.
  2. Absatz 2Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. In Innenvolieren ist wegen der Gefahr der Verbreitung von Pilzerkrankungen auf ausreichende Belüftung zu achten.
  3. Absatz 3Die Mindesttemperatur darf tagsüber 18°C, nachts 10°C nicht unterschreiten. Ein Tag- Nacht-Gefälle ist anzustreben. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, einzurichten. Die Luftfeuchtigkeit muss 50–60% betragen. Für den Nestbau sind feine Pflanzenfasern, Tierhaare und Spinnweben anzubieten.
  4. Absatz 4Den Tieren sind Volieren mit dichter, natürliche Bepflanzung, ausreichend glattrindigen dünnen Sitzästen und einem weichen, saugfähigen Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Sand ist wegen der Staubbildung nicht geeignet.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Nektar und kleine Insekten, vor allem Drosophila-Arten, anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden. Auf äußerste Sauberkeit aller Futtergefäße ist besonders zu achten.

Anl. 3

Text

Anlage 3:

Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien

1. Mindestanforderungen an die Haltung von Schildkröten 1. 1. Allgemeine Haltungsbedingungen

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für die Pflege erwachsener Tiere. Sie sind sinngemäß auf die Aufzucht junger Tiere anzuwenden, abweichenden Haltungsansprüchen ist jedoch Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2Viele Schildkrötenarten werden sehr groß und erreichen bei guter Pflege ein hohes Alter von 25 bis 50 Jahre bei Wasserschildkröten, ein noch wesendlich höheres Alter bei Landschildkröten. Das ist bei der Anschaffung von Schildkröten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Notwendigkeit eines natürlichen Lichteinfalls oder künstlicher Beleuchtung sind artgemäß zu berücksichtigen um den Tieren den Tag-Nacht-Rhythmus und die jahreszeitliche Schwankungen zwischen Kurztag und Langtag zu signalisieren. Notwendigen Ruhephasen, verbunden mit Lichtentzug und Temperaturabsenkung, im Extremfall Hibernation ist Rechnung zu tragen. Lokale Strahlungswärme ist für viele Schildkrötenarten zur Erreichung einer optimalen Körpertemperatur anzubieten.
  4. Absatz 4Im saisonalen Hauptaktivitätszeitraum der Schildkröten muss die Tagestemperatur von Luft/ Wasser für die meisten Arten bei mindestens 23-bis 26 °C liegen.
  5. Absatz 5Die nachfolgenden Angaben sind Mindestmaße die das Terrarium in denen die Tiere gehalten werden aufweisen muss.

1.2. Spezielle Haltungsbedingungen 1.2.1. Testudo Kleinmanni (Ägyptische Landschildkröte)

Terrarium /Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-12 cm

über 12 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,00 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung der Bodenfläche mit flachen Steinen; Versteckplätze;

Trinkmöglichkeit; HQI- und Wärmestrahler

Bodengrund:

grober Sand, Lehm, zum Eingraben geeignet;

Temperatur:

Einrichtung warmer und kühler Zonen; Sommer: tagsüber

25-35 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch

Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 15-20 °C;

Winter: tagsüber 15-23 °C; lokale Erwärmung auf 25-30 °C durch

Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca 5-10 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit täglich 10-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe

Beleuchtungsintensität; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-60 %; bei Jungtieren 60-80 %; im Winter täglich sprühen

Besondere Hinweise: Ägyptische Landschildkröten halten keine Winterruhe, sie sind ganzjährig aktiv; Ruheperioden werden häufig im Sommer gehalten; Tiere möglichst weinig manipulieren,häufiges Anfassen der Tiere kann stressbedingt zum Todführen; von einer Freilandhaltung ist abzuraten;Unterbringung im Wintergarten oder Glashaus

1.2.2. Emys orbicularis (Europäische Sumpfschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

über 15 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,20 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

Landteil

0,02 m²

0,06 m²

0,10 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

einige Holz- oder Korkrindenstücke als Landteil, die so befestigt sind, dass der Schwimmraum nicht wesentlich beeinträchtigt ist; Wärmestrahler über dem Sonnenplatz; UV-Strahler

Bodengrund:

2 – 3 cm Sand oder Kies

Temperatur:

Sommer: 20-28 °C Wassertemperatur;

Lufttemperatur: unter dem Wärmestrahler 35-45 °C;

Winter: Winterruhe im Wasser oder in feuchtem Substrat bei 4-8 °C, je nach

Herkunft der Tiere 3-5 Monate

Beleuchtungsdauer:

im Sommer mindestens 12 Stunden täglich; UV- Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

70 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige Lage mit mindestens 8 Stunden Sonne täglich

Wasserteil:

Einrichtung:

Bepflanzung; ins Wasser ragende Holzstücke;

Flachwasserbereiche

Bodengrund:

Sand oder Kies

Landteil:

Einrichtung:

Bepflanzung mit Stauden; Hügel mit teilweise pflanzenfreien Zonen für die Eiablage

Besondere Hinweise: für den ganzjährigen Aufenthalt im Gartenteich bei einer Mindestwassertiefe von 1 m und flachen Ufern geeignet

1.2.3 Chelonidis (Geochelone) chilensis (Argentinische Landschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-20 cm

über 20 cm

1-2 Tiere

1,00 m²

1,50 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Steinen, Ästen und Pflanzen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; HQI- und Wärmestrahler; UV-Strahler

Bodengrund:

Lehm, lehmiger Sand; zum Eingraben geeignet; flache Steine

Temperatur:

tagsüber 22-35 °C; lokale Erwärmung durch Wärmestrahler auf 35-45 °C; wärmere und kühlere Zonen einrichten; nachts 16-20 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 10-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-60 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Einrichtung:

Bepflanzung mit schattenspendenden Sträuchern oder Stauden, dazwischen Freiflächen; beheizbares Schutzhaus oder Zugang zu Glashaus oder Wintergarten mit Wärmestrahler für kühle Tage

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, zum Eingraben geeignet; stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber mindestens 20 °C; nachts mindestens 15 °C

1.2.4. Testudo marginata (Breitrandschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-12 cm

12-18 cm

über 18 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,00 m²

2,00 m²

3,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

0,70 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Pflanzen, Steinen und Ästen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; HQI- und Wärmestrahler

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, zum Eingraben geeignet, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber 25-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 10 °C; Einrichtung warmer und kühler Zonen

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 6-14 Stunden täglich; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-60 %; bei Jungtieren 60-80 %; täglich sprühen

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Einrichtung:

trockenes Schutzhaus mit Substrat zum Eingraben und Öffnung nach Osten bis Südosten; sonnige Plätze mit leicht abtrocknendem Bodengrund; Schattenplätze und Versteckmöglichkeiten durch kleine Büsche, Stauden, Steine und Wurzeln; Wasserstelle; bei Jungtieren als Schutz vor Vögeln und Raubtieren mit Gitter abdecken; Hügel für die Eiablage

Bodengrund:

Blumenwiese, Lehmerde, Sand, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber mindestens 15 °C; nachts mindestens 10 °C

Besondere Hinweise: Winterruhe 3-5 Monate bei 4-6 °C

1.2.5 Terrapene carolina (Carolina Dosenschidlkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

über 15 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,20 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,10 m²

0,30 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Aquaterrarium – ca. ein Drittel als flachen Wasserteil gestalten; Versteckmöglichkeiten aus Wurzeln und Pflanzen; Wärmestrahler; UV-Strahler

Bodengrund:

Mischung aus Sand, Erde und Rindenmulch; Torfmoos

Temperatur:

Sommer: 22-30 °C; unter Wärmestrahler bis 35 °C; Winter: je nach Herkunft 2-3 Monate Winterruhe bei 12-18 °C

Beleuchtungsdauer:

8-14 Stunden täglich; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

60-80 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Einrichtung:

kleiner, flacher, stark bepflanzter Teich; Landteil mit schattenspendenden Pflanzen und Versteckmöglichkeiten; einige vegetationsfreie Stellen zum Sonnen

Bodengrund:

Mischung aus feinem Sand, Erde und Rindenmulch, zum Eingraben geeignet

Besondere Hinweise: für den Freilandaufenthalt während des Sommers geeignet; die Winterruhe sollte nur unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden

1.2.6. Chinemys reevesii (Chinesische Dreikielschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-18 cm

über 18 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,30 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

Landteil

0,02 m²

0,05 m²

0,10 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln, Steinen und Wasserpflanzen;UV-Strahler

Bodengrund:

Kies oder Sand

Landteil:

Einrichtung:

Wärmelampe; Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Wassertemperatur: Sommer 22-28 °C; Lufttemperatur: unter dem Wärmestrahler 35-40 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 6-14 Stunden; UV-Bestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

mit Wurzeln und Pflanzen strukturieren, um Versteckplätze zu schaffen

Bodengrund:

Sand, feiner Kies

Landteil:

Einrichtung:

mit Wurzeln und Pflanzen strukturieren, um Versteckplätze zu schaffen

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, Rindenmulch

Besondere Hinweise: für den Aufenthalt im Gartenteich den Sommer über geeignet; Winterruhe: zwei Monate bei 4-8 °C in Wasser oder in erdfeuchtem Substrat; die Überwinterung sollte unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden.

1.2.7. Pelodiscus sinensis (Chinesische Weichschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-20 cm

20-30 cm

1 Tier

200 l

350 l

500 l

Landteil

0,10 m²

0,20 m²

0,30 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

großzügiger Schwimmraum mit Wurzeln und Pflanzen strukturiert

Bodengrund:

Sand, feiner Kies

Landteil:

Einrichtung:

Strukturierung mit Wurzeln und Pflanzen; Wärmelampe

Bodengrund:

feiner Sand, zum Eingraben geeignet

Temperatur:

Sommer: 25-30 °C; Winter: 15-20 °C; je nach Jahreszeit unter der Wärmelampe 25-40 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 8-14 Stunden; UV-Bestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

großzügiger Schwimmraum mit Wurzeln und Pflanzen strukturiert

Bodengrund:

Sand, feiner Kies

Landteil:

Einrichtung:

schattenspendende Sträucher oder Stauden als Versteckplätze

Bodengrund:

Lehmerde, sandige Stellen

1.2.8. Cuora trifasciata (Dreistreifen-Scharnierschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

15-20 cm

über 20 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

1000 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,20 m²

0,30 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

350 l

Landteil

0,02 m²

0,06 m²

0,10 m²

0,15 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

mit Wurzeln und Wasserpflanzen Versteckplätze schaffen

Bodengrund:

Sand, feiner Kies

Landteil:

Einrichtung:

Strukturierung mit Wurzeln und Pflanzen, um Versteckplätze zu schaffen

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: 25-32 °C; unter dem Wärmestrahler bis 40 °C; Winter: 20-25 °C; unter Wärmestrahler bis 40 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 10-14 Stunden; UV-Bestrahlung täglich

Besondere Hinweise: nur für Terrarien- oder Glashaushaltung geeignet

1.2.9. Pseudemys floridana (Florida-Schmuckschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

15-20 cm

über 20 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

1000 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,20 m²

0,30 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

350 l

Landteil

0,02 m²

0,06 m²

0,10 m²

0,15 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln, Ästen und Wasserpflanzen

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen; Sonnenplatz mit Wärmestrahler

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: 24-30 °C; je nach Jahreszeit unter Wärmestrahler 25-40°C Winter: 18-25 °C; Winterruhe von 2-3 Monate bei ca. 12-18 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit täglich 8-14 Stunden; HQIStrahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen; Flachwasserbereiche

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen

Bodengrund:

Lehmerde, Sand

Besondere Hinweise: für den Aufenthalt im Gartenteich während des Sommers geeignet; die Winterruhe sollte unter kontrollierten Bedingungen erfolgen

1.2.10. Cuora flavomarginata (Gelbrand-Scharnierschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

über 15 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,20 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,10 m²

0,30 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

ein Drittel des Terrariums als flacher Wasserteil; Ausstattung mit Schwimmpflanzen; Versteckplätze aus Pflanzen und Wurzeln; schattige Bereiche müssen vorhanden sein; Wärmestrahler über Landteil; UV-Strahler

Bodengrund:

Mischung aus feines Sand, Erde und Rindenmulch; zum Eingraben geeignet

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen; Sonnenplatz mit Wärmestrahler

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: 25-30 °C; unter dem Wärmestrahler 35-35°C; Winter: zwei- bis dreimonatige Winterruhe bei 10-15 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 8-14 Stunden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

mindestens 60 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Einrichtung:

flacher, stark bepflanzter Teich; Landteil mit Versteckplätzen und schattenspendenden Pflanzen

Bodengrund:

Mischung aus feinem Sand, Erde und Rindenmulch, zum Eingraben geeignet

Besondere Hinweise: Freilandaufenthalt von Anfang Mai bis Anfang Oktober simuliert den natürlichen Spätsommer und Herbst, anschließend zwei- bis dreimonatige Winterruhe, danach Aufenthalt im Zimmerterrarium bis zum nächsten Sommer

1.2.11. Graptemys pseudogeographica kohnii (Mississippi-Höckerschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

15-20 cm

über 20 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

1000 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,20 m²

0,30 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

350 l

Landteil

0,02 m²

0,06 m²

0,10 m²

0,15 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln, Steinen und Wasserpflanzen

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen; Wärmestrahler

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: 20-28 °C Wassertemperatur; unter dem Wärmestrahler je nach Jahreszeit 25-40 °C Lufttemperatur; 2-3 Monate Winterruhe bei 8-15 °C Wassertemperatur

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 6-14 Stunden täglich; HQIStrahler für hohe Beleuchtungsintensität; UVBestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen

Bodengrund:

Lehmerde, Sand

Besondere Hinweise: für den Aufenthalt im Gartenteich den Sommer über geeignet; die Winterruhe sollte unter kontrollierten Bedingungen erfolgen

1.2.12. Kinosternon odoratum (Gewöhnliche Moschusschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-10 cm

über 10 cm

1-2 Tiere

80 l

150 l

300 l

jedes weitere Tier

10 l

20 l

50 l

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Aufbauten bis zur Wasseroberfläche, zahlreich Versteckplätze aus Wurzeln, Steine und Wasserpflanzen; UV-Strahler

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen; Wärmelampe

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: 20-28 °C, unter dem Wärmestrahler 35-40°C; Winter: 2 Monate Winterruhe bei 8-12 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 6-14 Stunden täglich; HQIStrahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

mehrere kleine flache Teiche mit vielen Wasserpflanzen und Wurzeln als Versteckplätze

Bodengrund:

Sand, feiner Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Pflanzen und Wurzeln

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, Rindenmulch

Besondere Hinweise: Für den Aufenthalt im Gartenteich den Sommer über geeignet; die Überwinterung kann in Wasser oder erdfeuchtem Substrat erfolgen, sollte jedoch immer unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden.

1.2.13. Kinixys belliana (Glattrand-Gelenkschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

über 15 cm

1-2 Tiere

1,00 m²

1,50 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Ästen und Pflanzen; Trinkmöglichkeit

Bodengrund:

Sand, Erde, Rindenmulch, zum Eingraben geeignet

Temperatur:

Sommer: Aktivitätsphase ca. 9-10 Monate; 25-30 °C;mit Nachtabsenkung um etwa 5°C; unter Wärmestrahler 35-45 °C; Winter: Ruhephase etwa 3-4 Monate; 20-25 °C mit Nachtabsenkung um etwa 5°C; unter Wärmestrahler 35-40 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 10-14 Stunden täglich; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

während des Sommers 70-90 % (Behälter gut abdecken); während der Ruheperiode um 60 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Einrichtung:

Lehmerde, Sand, Rindenmulch, zum Eingraben geeignet

Bodengrund:

schattenspendende Stauden und Sträucher, dazwischen Freiflächen; Trinkmöglichkeit; beheizbares Schutzhaus oder Zugang in Glashaus oder Wintergarten mit Wärmestrahler für kühle Tage

Temperatur:

sollt nicht für längere Zeit unter 10 °C sinken

Luftfeuchtigkeit:

60-80 %

1.2.14. Testudo hermanni boettgeri (Griechische Landschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-12 cm

über 12 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,00 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium;

Einrichtung:

trukturierung mit Pflanzen, Steinen und Ästen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; HQI- und Wärmestrahler

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, zum Eingraben geeignet, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber 25-30 °C; lokale Erwärmung durch Wärmestrahler mit Temperaturen von 35-45 °C; Nachtabsenkung um ca. 10 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit täglich 6-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-60 %; bei Jungtieren 60-80 %; täglich sprühen

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Einrichtung:

trockenes Schutzhaus ausgestattet mit Substrat zum Eingraben; Öffnung des Schutzhauses möglichst nach Osten bis Südosten; sonnige Plätze mit leicht abtrocknendem Bodengrund; Hügel für die Eiablage; Versteckmöglichkeiten unter kleinen Büschen, Stauden, Steinen, Wurzeln etc; Wasserstelle; bei Jungtieren Gitterabdeckung als Schutz vor Vögeln und Raubtieren

Bodengrund:

Blumenwiese, Lehmerde, Sand, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber mindestens 15 °C; nachts mindestens 10 °C

Besondere Hinweise: Winterruhe 3-5 Monate bei 4-6 °C

1.2.15. Testudo hermanni hermanni (Griechische Landschildkröte, Westrasse)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-12 cm

über 12 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,00 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Pflanzen, Steinen und Ästen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; HQI- und Wärmestrahler

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, zum Eingraben geeignet, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber 25-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch Wärmestrahler Nachtabsenkung um ca. 10 °C; Einrichtung von warmen und kühlen Zonen

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit täglich 6-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-60 %; bei Jungtieren 60-80 %; täglich sprühen

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Einrichtung:

trockenes Schutzhaus mit Substrat zum Eingraben und Öffnung nach Osten bis Südosten; sonnige Plätze mit leicht abtrocknendem Bodengrund; Schattenplätze und Versteckmöglichkeiten durch kleine Büsche, Stauden, Steine und Wurzeln; Wasserstellen; bei Jungtieren als Schutz vor Vögeln und Raubtieren mit Gitter abdecken; Hügel für die Eiablage

Bodengrund:

Blumenwiese, Lehmerde, Sand, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber mindestens 15 °C; nachts mindestens 10 °C

Besondere Hinweise: Winterruhe 3-5 Monate bei 4-6 °C

1.2.16. Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

über 15 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,20 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,10 m²

0,30 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

ein Drittel des Terrariums als flacher Wasserteil; Ausstattung mit Schwimmpflanzen; Versteckplätzen aus Pflanzen und Wurzeln; auf dem Landteil Wärmelampen; UV-Strahler

Bodengrund:

Mischung aus feinem Sand, Erde und Rindenmulch, zum Eingarben geeignet

Temperatur:

Sommer: 20-30 °C, unter der Wärmelampe bis 35 °C;Winter: zwei- bis dreimonatige Winterruhe bei 10-15 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 8-14 Stunden; UV-Bestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Einrichtung:

flaches, stark bepflanztes Wasserbecken; Landteil mit Versteckplätzen und schattenspendenden Stauden

Bodengrund:

Mischung aus feinem Sand, Erde und Rindenmulch, zum Eingraben geeignet

Besondere Hinweise: Freilandaufenthalt von Anfang Mai bis Anfang Oktober; anschließend zwei- bis dreimonatige Winterruhe; danach Aufenthalt im Zimmerterrarium bis zum nächsten Sommer

1.2.17. Kachuga tecta (Indische Dachschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

15-20 cm

über 20 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

1000 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,20 m²

0,30 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

350 l

Landteil

0,02 m²

0,06 m²

0,10 m²

0,15 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Steine

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen; Wärmestrahler

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: 28-32 °C; Winter: 20-25 °C; unter dem Wärmestrahler je nach Jahreszeit 35-40 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 10-14 Stunden täglich; HQIStrahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Besondere Hinweise: nur für die Haltung im Zimmerterrarium oder Glashaus geeignet.

1.2.18. Chelonoidis (Geochelone) carbonaria (Köhlerschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-20 cm

20-30 cm

über 30 cm

1-2 Tiere

1,00 m²

1,50 m²

3,00 m²

5,00 m²

jedes weitere Tier

0,30 m²

0,50 m²

0,70 m²

1,00 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Möglichkeit zum Graben; Strukturierung mit Ästen oder Pflanzen; Versteckplätze; Trink- und Bademöglichkeit; Wärmestrahler; UV-Strahler

Bodengrund:

Torf, Erde, Rindenmulch, Sand, zum Eingraben geeignet

Temperatur:

tagsüber 25-30 °C; lokale Erwärmung durch Wärmestrahler auf 35-45 °C; Nachtabsenkung um etwa 5 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 10-14 Stunden; HQI-Strahler für Beleuchtungsintensität verwenden; UV–Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

um 70 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

beheizbares Schutzhaus oder Zugang ins Glashaus oder Wintergarten mit Wärmestrahler für kühle Tage; beheizte Eiablagestelle

Bodengrund:

Bepflanzung mit schattenspendenden Sträuchern oder Stauden, dazwischen Freiflächen; Trink- und Bademöglichkeit; schnell abtrocknender Lehmerde

Temperatur:

sollte nicht für längere Zeit unter 20 °C sinken

1.2.19. Astrochelys (Geochelone) radiata (Madagassische Strahlenschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-20 cm

20-30 cm

über 30 cm

1-2 Tiere

1,00 m²

1,50 m²

3,00 m²

5,00 m²

jedes weitere Tier

0,30 m²

0,50 m²

0,70 m²

1,00 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Ästen, Steinen oder Pflanzen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; UV-Strahler

Bodengrund:

Sand, Lehmerde, flache Steine

Temperatur:

Regenzeit: tagsüber 28-35 °C; lokale Erwärmung auf 35-40 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 5-8 °C; Trockenzeit: tagsüber 22-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 8-10 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 10–14 Stunden; HQI-Strahler für Beleuchtungsintensität verwenden; UV–Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

Regenzeit: 60-100 %; täglich mehrmals sprühen; Trockenzeit: 40–60 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

Bepflanzung mit schattenspendenden Sträuchern oder Stauden, dazwischen Freiflächen; beheizbares Schutzhaus oder Zugang ins Glashaus oder in den Wintergarten mit Wärmestrahler für kühle Tage; Trinkmöglichkeit

Bodengrund:

schnell abtrocknender Lehmerde und Sand

Temperatur:

sollte nicht dauerhaft unter 15 °C sinken

1.2.20. Testudo graeca graeca (Maurische Landschidlkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-12 cm

über 12 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,00 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Pflanzen, Steinen und Ästen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; HQI- und Wärmestrahler

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, zum Eingraben geeignet; stellenweise Schotter

Temperatur:

Sommer: tagsüber 25-35 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca.15-20 °C; Winter: tagsüber 15-35 °C; lokale Erwärmung auf 25-30 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 5-10 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit täglich 6-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-60 %; bei Jungtieren 60-80 %; täglich sprühen

Besondere Hinweise: Testudo graeca graeca halten keine Winterruhe im herkömmlichen Sinn; sie sind ganzjährig aktiv, Ruheperioden werden häufig während des Sommers eingelegt; von einer Freilandhaltung ist abzuraten; Unterbringung in einem Wintergarten oder Glashaus

1.2.21. Testudo graeca ibera (Maurische Landschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-12cm

über 12 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,00 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung der Bodenfläche mit Pflanzen, Steinen und Ästen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; Wärmestrahler; UV-Strahler

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, zum Eingraben geeignet, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber 25-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 10 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit täglich 6-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-60 %; bei Jungtieren 60-80 %; täglich sprühen

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

trockenes Schutzhaus mit Substrat zum Eingraben und Öffnung nach Osten bis Südosten; sonnige Plätze mit leicht abtrocknendem Bodengrund; Schattenplätze und Versteckmöglichkeiten unter kleinen Büschen, Stauden und Steinen etc; Wasserstelle; Gehege bei Jungtieren als Schutz vor Vögeln und Raubtieren mit Gitter abdecken; Hügel für die Eiablage

Bodengrund:

Blumenwiese, Lehmerde, Sand, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber mindestens 15 °C; nachts mindestens 10 °C

Besondere Hinweise: Winterruhe je nach Herkunft 3-5 Monate bei 4-6 °C

1.2.22. Chrysemys picta belli (Zierschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

über 15 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,20 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

Landteil

0,02 m²

0,06 m²

0,10 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln, Steine und Wasserpflanzen; HQI-Strahler; UV-Strahler

Bodengrund:

Kies oder Sand

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen; Wärmestrahler

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: Wassertemperatur 22-28 °C; Lufttemperatur unter dem Wärmestrahler 35-40 °C; Winter: zwei- bis dreimonatige Winterruhe bei 8-15°C

Beleuchtungsdauer:

im Sommer mindestens 12 Stunden täglich; im Winter 6-8 Stunden täglich; UV-Bestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Wasserpflanzen

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Wurzeln und Pflanzen

Bodengrund:

Lehmerde, Rindenmulch

Besondere Hinweise: Exemplare aus dem nördlichen Teil des Verbreitungsgebietes sind für den ganzjährigen Aufenthalt im Gartenteich geeignet

1.2.23. Chelonidis (Geochelone) denticulata (Waldschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-20 cm

20-30 cm

30-40 cm

über 40 cm

1-2 Tiere

1,00 m²

1,50 m²

3,00 m²

5,00 m²

7,00 m²

jedes weitere Tier

0,30 m²

0,50 m²

0,70 m²

1,00 m²

1,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Steinen, Ästen und Pflanzen; Versteckplätze; Trink- und Bademöglichkeit; HQI- und Wärmestrahler; UV-Strahler

Bodengrund:

Torf, Erde, Rindenmulch, Sand; zum Eingarben geeignet

Temperatur:

tagsüber 25-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C; durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um etwa 5 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 10-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

um 70 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

Bepflanzung mit schattenspendenden Sträuchern oder Stauden, dazwischen Freiflächen; Trink- und Bademöglichkeit; beheizbares Schutzhaus oder Zugang ins Glashaus oder Wintergarten mit Wärmestrahler für kühle Tage

Bodengrund:

schnell abtrocknende Lehmerde

Temperatur:

sollte nicht für längere Zeit unter 20 °C sinken

1.2.24. Kinosternon subrubrum (Pennsylvania-Klappschidlkröte Anmerkung, richtig: Klappschildkröte))

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-10 cm

über 10 cm

1-2 Tiere

80 l

150 l

300 l

jedes weitere Tier

10 l

20 l

50 l

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Aufbauten bis zur Wasseroberfläche; zahlreich Versteckplätze aus Wurzeln, Pflanzen uns Steine; UV-Strahler

Bodengrund:

Kies, Sand

Landteil:

Einrichtung:

Wurzeln und Pflanzen als Versteckplätze; Wärmestrahler

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: 20-28 °C, unter dem Wärmestrahler 35-40°C; Winter: 2 Monate Winterruhe bei 8-12 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 6-14 Stunden täglich; UVBestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

mehrere kleine flache Teiche mit vielen Wasserpflanzen und Wurzeln als Versteckplätze

Bodengrund:

Sand, feiner Kies

Landteil:

Einrichtung:

Pflanzen und Wurzeln als Versteckplätze

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, Rindenmulch

1.2.25. Rhinoclemmys pulcherrima (Pracht-Erdschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

über 15 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,20 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,10 m²

0,30 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Aquaterrarium – ca. ein Drittel bis die Hälfte der Fläche als flachen Wasserteil gestalten; Versteckmöglichkeiten aus Wurzeln und Pflanzen; Wärmestrahler; UV-Strahler

Bodengrund:

Landteil: Torf mit Laubschicht; Wasserteil: Sand, feiner Kies

Temperatur:

22-30 °C; unter dem Wärmestrahler bis 40 °C

Beleuchtungsdauer:

-14 Stunden täglich; UV-Bestrahlung täglich

Besondere Hinweise: nur für die Haltung im Zimmerterrarium oder Glashaus geeignet

1.2.26. Trachemys scripta elegans (Rotwangen-Schmuckschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

15-20 cm

über 20 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

1000 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,20 m²

0,30 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

350 l

Landteil

0,02 m²

0,06 m²

0,10 m²

0,15 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Pflanzen und Wurzeln

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Sonnenplatz mit Wärmestrahler; Versteckplätze aus Pflanzen und Wurzeln

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Sommer: 22-30 °C; unter Wärmestrahler 35-40 °C Winter: 2-3 Monate Ruheperiode bei 10-14 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 8-14 Stunden täglich; HQIStrahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich.

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Pflanzen, Wurzeln und Ästen; Flachwasserbereiche

Bodengrund:

Sand, Kies

Landteil:

Einrichtung:

Versteckplätze aus Pflanzen, Wurzeln und Ästen

Bodengrund:

Lehmerde, Sand

Besondere Hinweise: für den Aufenthalt im Gartenteich den Sommer über geeignet; die Winterruhe sollte nur unter kontrollierten Bedingungen erfolgen

1.2.27. Terrapene ornata (Schmuck-Dosenschidlkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 8 cm

8-12 cm

über 12 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,00 m²

1,50 m²

jedes weitere Tier

0,10 m²

0,20 m²

0,30 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Versteckmöglichkeit aus Wurzeln, Steine und Pflanzen; Wärmestrahler; UVStrahler; Trinkmöglichkeit

Bodengrund:

Lehmerde, Sand

Temperatur:

Sommer: 22-30 °C; unter Wärmestrahler bis 35 °C; Winter: 2-3 Monate Winterruhe bei 12-18 °C

Beleuchtungsdauer:

8-14 Stunden täglich; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-80 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

Versteckmöglichkeiten aus Wurzeln, Steinen und Pflanzen; einige vegetationsfreie Stellen zum Sonnen; Trinkmöglichkeit

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, feiner Kies

Besondere Hinweise: für den Freilandaufenthalt während des Sommers geeignet; die Winterruhe sollte nur unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden

1.2.28. Chelydra serpentine serpentine (Schnappschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 20 cm

20-30 cm

30-40 cm

über 40 cm

1-2 Tiere

150 l

300 l

500 l

800 l

Landteil

0,20 m²

0,50 m²

1,00 m²

2,00 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplatz aus Wurzeln oder unter eingeklebtem Landteil; der Wasserstand muss so gewählt werden, dass die Tiere durch Heben des Kopfes die Wasseroberfläche erreichen

Bodengrund:

Kies oder Sand

Landteil:

Einrichtung:

muss dem Tier die Möglichkeit zum Aufheizen unter einer Wärmelampe bieten; Versteckplätze

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch

Temperatur:

Wassertemperatur: Sommer 22-28 °C; Winter: 4-10°C (Winterruhe 2-4 Monate); Lufttemperatur: unter dem Wärmestrahler 35-45 °C

Beleuchtungsdauer:

im Sommer mindestens 12 Stunden; im Winter 6-8 Stunden; UV-Bestrahlung täglich

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage

Wasserteil:

Einrichtung:

Versteckplätze; Verkrautete Bereiche; Flachwasserbereiche (Wasserstand so, dass das Tier durch das heben des Kopfes die Wasseroberfläche erreichen kann)

Bodengrund:

Kies oder Sand

Landteil:

Einrichtung:

ausreichend dimensioniert; der Größe der Tiere angepasst; Versteckplätze

Bodengrund:

Lehmerde, Sand

Besondere Hinweise: Chelydra serpentina sperentina ist für den ganzjährigen Aufenthalt in Freilandanlagen geeignet; Unterarten aus südlichen Verbreitungsgebieten im Winter nicht unter 10 °C halten; Vorsicht, Bisse können schwere Verletzungen verursachen!

1.2.29. Malacochersus tornieri (Spaltenschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

über 15 cm

1-2 Tiere

1,00 m²

1,50 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Spalten aus aufeinandergeschichteten und verklebten, abgerundeten Steinen Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; UV-Strahler

Bodengrund:

grober Sand; Lehm; flache Steine

Temperatur:

Regenzeit: tagsüber 25-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-40 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 5-8 °C; Trockenzeit: tagsüber 22-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 8-10 °C

Beleuchtungsdauer:

unter Beibehaltung eines natürlichen Tag-Nachtrhythmus täglich 10-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

Regenzeit: 5-6 Monate 60-100 %; täglich mehrmals sprühen; Trockenzeit: 6-7 Monate 40-60 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

Bepflanzung mit einigen schattenspendenden Sträuchern oder Stauden; dazwischen fix verankerte Steinaufbauten mit Spalten als Versteckmöglichkeiten; beheizbares Schutzhaus oder Zugang in ein Glashaus oder einen Wintergarten; Wärmestrahler für kühle Tage; Trinkmöglichkeit

Bodengrund:

schnell abtrocknender Lehm- oder Sandboden

Temperatur

sollte nicht für längere Zeit unter 18 °C sinken

1.2.30. Geochelone solcata (Sporenschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-25 cm

25-40 cm

40-55 cm

über 55cm

1-2 Tiere

1,00 m²

2,50 m²

4,00 m²

6,00 m²

10,00 m²

jedes weitere Tier

0,30 m²

0,60 m²

1,00 m²

1,50 m²

3,00 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

mit gut verankerten Ästen und Steinen Versteckplätze schaffen; 1 x pro Woche Trinkmöglichkeit anbieten, Wärmestrahler; UV-Strahler

Bodengrund:

grober Sand, Lehm, flache Steine

Temperatur:

Regenzeit: 4-6 Monate; tagsüber 28-35 °C; lokale 35-40 °C unter Wärmestrahler; Nachtabsenkung um etwa 10-12 °C; Trockenzeit: 6-8 Monate; tagsüber 25-35 °C, lokale Erwärmung auf 38-45 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um etwa 12-15 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 10–14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

Regenzeit: 60-100 %, täglich mehrmals sprühen; Trockenzeit: 40–60 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

Bepflanzung mit schattenspendenden Sträuchern oder Stauden, dazwischen Freiflächen; beheizbares Schutzhaus oder Zugang ins Glashaus oder Wintergarten; Wärmestrahler oder Heizmatten für kühle Tage;

Bodengrund:

schnell abtrocknender Lehm- oder Sandboden

Temperatur

sollte nicht für längere Zeit unter 15 °C sinken

1.2.31. Geoclemys hamiltonii (Strahlen-Dreikielschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-15 cm

15-20 cm

über 20 cm

1-2 Tiere

300 l

500 l

750 l

1000 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,20 m²

0,30 m²

jedes weitere Tier

100 l

150 l

250 l

350 l

Landteil

0,05 m²

0,10 m²

0,15 m²

0,20 m²

Zimmerterrarium

Wasserteil:

Einrichtung:

Strukturierung mit Ästen oder Steinen zum Herausklettern

Landteil:

Einrichtung:

Holz, Steine, Bepflanzung; Sonnenplatz mit Wärmestrahler

Bodengrund:

Sand

Temperatur:

Lufttemperatur tagsüber 25-33 °C; zusätzlich lokalen Wärmestrahler am Sonnenplatz; Wassertemperatur 24-29 °C

Beleuchtungsdauer:

unter Beibehaltung eines natürlichen Tag-Nachtrhythmus täglich 10-12 Stunden

Besondere Hinweise: eine kühlere Ruhephase von 6-8 Wochen in den Monaten November/Dezember bei Luft- und Wassertemperaturen von 20-22 °C ist empfehlenswert

1.2.32. Testudo horsfieldii (Vierzehenschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-12cm

über 12 cm

1-2 Tiere

0,50 m²

1,00 m²

2,00 m²

jedes weitere Tier

0,20 m²

0,40 m²

0,50 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Steinen und Ästen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit; UVStrahler

Bodengrund:

Lehmerde, Sand, zum Eingraben geeignet, stellenweise Schotter

Temperatur:

tagsüber 25-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um ca. 10 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 6-14 Stunden täglich; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

40-60 %; bei Jungtieren 60-80 %; täglich sprühen

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

trockenes Schutzhaus, ausgestattet mit Substrat zum Eingraben; Öffnung des Schutzhauses möglichst nach Osten bis Südosten; sonnige Plätze mit leicht abtrocknendem Bodengrund; Versteckmöglichkeiten unter kleinen Büschen, Stauden, Steinen oder Wurzeln; Trinkmöglichkeit; bei Jungtieren Freilandterrarium als Schutz vor Vögeln und Raubtieren mit Gitter abdecken; Hügel für die Eiablage

Bodengrund:

Blumenwiese, Lehmerde, Sand, zum Eingraben geeignet, stellenweise Schotter

Temperatur

tagsüber mindestens 15 °C; nachts mindestens 10 °C

Besondere Hinweise: Steppenschildkröten vertragen unser nasskaltes Frühjahrs- und Herbstklima sehr schlecht, deshalb sollte das Schutzhaus tagsüber in kühlen Perioden auf zumindest 20 °C erwärmt werden; Winterruhe 3-5 Monate bei 4-8 °C

1.2.33. Geochelone paradalis (Pantherschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 10 cm

10-20 cm

20-35 cm

über 35 cm

1-2 Tiere

1,00 m²

1,50 m²

3,50 m²

6,00 m²

jedes weitere Tier

0,30 m²

0,50 m²

1,00 m²

1,20 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Strukturierung mit Pflanzen, Ästen und Steinen; Versteckplätze; Trinkmöglichkeit 1 x pro Woche; HQI- und Wärmestrahler; UV-Strahler

Bodengrund:

grober Sand, Lehm, zum Eingraben geeignet; flache Steine

Temperatur:

Regenzeit: tagsüber 28-35 °C; lokale Erwärmung auf 35-40 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um etwa 5-8 °C; Trockenzeit: tagsüber 22-30 °C; lokale Erwärmung auf 35-45 °C durch Wärmestrahler; Nachtabsenkung um etwa 8-10 °C

Beleuchtungsdauer:

unter Beibehaltung eines natürlichen Tag-Nachtrhythmus täglich 10-14 Stunden; HQI-Strahler für hohe Beleuchtungsintensität verwenden; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

Regenzeit: 6-8 Monate lang 60-100 %, täglich mehrmals sprühen; Trockenzeit: 4-6 Monate lang 40–60 %

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

Bepflanzung mit schattenspendenden Sträuchern oder Stauden, dazwischen großzügige Freiflächen; beheizbares Schutzhaus oder Zugang ins Glashaus oder Wintergarten; Wärmestrahler für kühle Tage;

Bodengrund:

schnell abtrocknender Lehm- oder Sandboden

Temperatur

sollte nicht für längere Zeit unter 15 °C sinken

1.2.34. Geoemyda spengleri (Zacken-Erdschildkröte)

Terrarium/Mindestmaße

Größe der Tiere

bis 6 cm

6-12 cm

über 12 cm

1 Tier

0,15 m²

0,50 m²

0,80 m²

Zimmerterrarium

Einrichtung:

Versteckmöglichkeiten aus Wurzeln, Rinde und Pflanzen; Leuchtstoffröhre; UV-Strahler

Bodengrund:

Sand-Erde-Gemisch, Rindenmulch, Mosspolster, Torfmoos, Laub

Temperatur:

Sommer: 20–28 °C; Winter: zwei- bis dreimonatige Ruheperiode bei 10-15 °C; sonst 20-24 °C

Beleuchtungsdauer:

je nach Jahreszeit 10-14 Stunden täglich; UV-Bestrahlung täglich

Luftfeuchtigkeit:

über 70 %, tägliches Sprühen notwendig

Freilandterrarium

Lage:

sonnige, windgeschützte Lage;

Einrichtung:

Schatten durch dichten Staudenbewuchs; feuchte Zonen; Versteckplätze und Rinden – oder Holzstücken

Bodengrund:

Mischung aus feinem Sand, Erde und Rindenmulch, der sich zum Eingraben eignet

Besondere Hinweise: Freilandhaltung nur von Mitte Mai bis Ende September simuliert den natürlichen Spätsommer und Herbst; anschließend 2-3 monatige Winterruhe; danach Aufenthalt im Zimmerterrarium bis zum nächsten Sommer; Geomyda spengleri ist relativ stressempfindlich; nur in großen, reich strukturierten Terrarien, wenn sie sich dem Blickbereich des Artgenossen entziehen kann, lässt sich diese Art paarweise halten

1.2.35. Geochelone gigantea (Seychellen-Riesenschildkröten) und 1.2.36 Geochelone nigra (Galapagos-Schildkröte)

Gehege/Mindestmaße

Anzahl der Tiere

 

1-2 Tiere

 

Innengehege

10,00 m²

Außengehege

20,00 m²

jedes weitere Tier

 

Innengehege

5,00 m²

Außengehege

10,00 m²

Innengehege

Einrichtung:

Fußbodenheizung mit Oberflächentemperaturen von 22° bis 26°C; Futterplatz auf Stein- oder Betonplatte; lokale Wärmestrahlung von oben bis 35°C; – Lampen mit Tageslichtspektrum; täglich 2 Stunden UV- Bestrahlung mit Ultra-Vita-Lux 300 W in 2 m Höhe; beheiztes Wasserbecken zum Baden mit mind. 30 cm Wasserstand und 25°c Wassertemperatur

Bodengrund:

Sand mind. 20 cm hoch

Temperatur:

22° bis 28° C Lufttemperatur

Beleuchtungsdauer:

10 bis 14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60 bis 80 % wechselnd

Außengehege

Einrichtung:

Sonnige Wiese mit einigen Schatten spendenden Büschen und Tage, wenn keine direkte Verbindung zum Innengehege und Bäumen; Unterstand mit Wärmestrahlern für kalte Nächte besteht.

Besondere Hinweise: Aufenthalt im Außengehege nicht unter 18° Bodentemperatur; immer Laub (z. B. Ficus) frisch oder getrocknet zusätzlich anbieten

2. Mindestanforderungen an die Haltung von Schlangen 2. 1. Allgemeine Haltungsbedingungen

  1. Absatz einsDie Mindestanforderungen gelten für die Pflege erwachsener Tiere. Zur Aufzucht von Jungschlangen können Kleinbehälter erforderlich sein, deren Abmessungen die geforderten Maße erheblich unterschreiten. Das gleiche gilt für Behälter, in denen die Schlangen zur Trocken- und Winterruhe untergebracht werden sollen.
  2. Absatz 2Die nachfolgenden Angaben sind Mindestmaße die das Terrarium in denen die Tiere gehalten werden aufweisen muss:

1. Schlangen-bodenbewohnend, bis 2,5m:

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m2

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m2

1- 2 Tiere, bis 20cm

0.1

0,2

0,015

1- 2 Tiere, 20-50cm

0.2

0,3

0.05

1-2 Tiere, 50-100cm

0,5

0.4

0.15

1-2 Tiere, 100-150cm

0.9

0,6

0.2

1-2 Tiere, 150-200cm

1,2

0,8

0,4

1-2 Adulte

1,5

1,2

0,6

2. Schlangen-kletternd, bis 2,5m:

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m2

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m2

1-2 Tiere, bis 50cm

0,2

0,4

0,05

1-2 Tiere, 50-100cm

0,5

0.6

0.1

1-2 Tiere, 100-150cm

0.9

1

0.2

1-2 Tiere, 150-200cm

1,2

1,5

0,4

1-2 Adulte

1,5

1,8

0,6

2.2. Spezielle Haltungsbedingungen für ungiftige Schlangen 2.2.1. Lamprophis fuliginosus (Braune Hausschlange)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m2

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m2

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,015

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,05

1-2 adulte Tiere

0,50

0,40

0,15

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; kleineres Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde, Sand

Temperatur:

tagsüber 24-28 °C; lokal bis 35 °C; nachts 20-24 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-80 %

Bodenfeuchtigkeit:

einen kleinen Teil des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: Meist nicht notwendig, bei Tieren aus dem nördlichen oder südlichen Afrika Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-6 Stunden und Absenkung der Temperatur um 3-8 ºC für 2-4 Monate

2.2.2 Elaphe longissima (Äskulapnatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,40

0,015

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,40

0,05

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,10

1-2 adulte Tiere

0,90

0,80

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert;Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-29 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 18-23ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-80 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. ein Viertel des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: je nach Herkunft der Tiere 3-5 Monate bei 3-8 ºC

2.2.3. Dasypeltis scabra (Afrikanische Eierschlange)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,015

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,05

1-2 adulte Tiere

0,50

0,40

0,15

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; kleineres Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf-Sand-Gemisch, Erde, Sand

Temperatur:

tagsüber 24-28 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 20-24 ºC

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-80 %

Bodenfeuchtigkeit:

einen kleinen Teil des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: je nach Herkunft der Tiere Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-6 Stunden und Absenkung der Temperatur um 3-10 °C für 2-4 Monate

2.2.4. Lampropeltis pyromelana (Arizona-Bergkönigsnatter)

Terrarium/Mindestmaßen

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,015

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,05

1-2 adulte Tiere

0,50

0,40

0,15

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplätze aus Steinen oder Holz; Trinkgefäß; Lichtquelle, die gleichzeitig die notwendige Wärme produziert

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde, Sand

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-28 °C; lokal bis 32 °C; nachts 18-24°C

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-70 %

Bodenfeuchtigkeit:

einen kleinen Teil des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: 3-4 Monate bei 8-12 °C

2.2.5. Elaphe schrencki (Amurnatter)

Terrarium/Mindestmaßen

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,40

0,015

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,40

0,05

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,15

1-2 adulte Tiere

0,90

0,60

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplätze aus Steinen oder Holz; günstig sind mehrere verzweigte Kletteräste; Lichtquellen, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 22-28 °C, lokal bis 35 °C; nachts 18-22°C

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. ein Viertel bis die Hälfte des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: 4-5 Monate bei 2-10 °C

2.2.6. Elaphe bairdi (Bairds Kletternatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,015

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,05

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,40

0,10

1-2 adulte Tiere

0,90

0,60

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 25-29 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 20-25ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-80 %

Bodenfeuchtigkeit:

ein Viertel des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: 3-4 Monate bei 8-12 ºC

2.2.7. Bothrochilus boa (Bismarckzwergpython)

Terrarium/Mindestmaßen

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,20

0,30

0,05

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,40

0,10

1-2 adulte Tiere

0,90

0,80

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplätze; Wasserbecken zum Baden; feuchtes Moos; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; bei Bedarf leichte Zusatzheizung; unter Umstände als Bodenheizung zur Anhebung der Luftfeuchtigkeit

Bodengrund:

tief, locker, z. B. Torf oder Erde

Temperatur:

tagsüber 30-32 °C, lokal bis 36 °C durch Strahlungswärme; nachts 25-26 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

90 %

Bodenfeuchtigkeit:

Boden im größten Teil des Beckens leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Beleuchtungsdauer um ca. 4 Stunden und Absenkung der Temperatur um 3-4 °C

2.2.7. Python curtus (Buntpython, Blutpython)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,50

0,60

0,20

1-2 Tiere, 50-100 cm

1,0

0,80

0,40

1-2 adulte Tiere

2,0

1,20

0,60

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplätze, bei Jungtieren ist eine dicke Laubschicht als Versteck günstig; ein Wasserbecken zum Baden; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; bei Bedarf eine leichte Zusatzheizung

Bodengrund:

Torf oder Erde, tief und locker

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 30-32 ºC; lokal bis 36 ºC durch Strahlungswärme; nachts 25-28 ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

75-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

der größte Teil des Bodengrundes ist permanent feucht zu halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Belichtungsdauer um 3-4 Stunden

2.2.8. Dasypeltis inornata (Braune Eierschlange)

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20cm

0,10

0,40

0,015

1-2 Tiere, 20-50cm

0,20

0,60

0,05

1-2 adulte Tiere

0,50

0,80

0,15

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; kleineres Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde, Sand

Temperatur:

tagsüber 24-28 °C; lokal bis 35 °C; nachts 18-24 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-70 %

Bodenfeuchtigkeit:

einen kleinen Teil des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Eierfresser! Überwinterung: Absenkung der Temperatur auf 15-18 °C für 3 Monate

2.2.9. Boa constrictor imperator (Abgottschlange)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,50

0,60

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,80

0,60

0,20

1-2 Tiere, 100-150 cm

1,20

0,80

0,40

1-2 Tiere, 150-200 cm

1,50

1,50

0,60

1-2 adulte Tiere

2,00

1,80

0,80

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz; ausreichend dimensioniertes Wasserbecken; mehrere verzweigte Kletteräste; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; bei Bedarf leichte Zusatzheizung

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

tagsüber 26-32 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 20-24 ºC

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. die Hälfte des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-4 Stunden und Absenkung der Temperatur um 3-4 ºC für 6-8 Wochen

2.2.10. Elaphe (Senticolis) flavirufa (Mexikanische Nachtnatter)

Terrarium/Mindestmaße:

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,05

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,05

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,40

0,10

1-2 adulte Tiere

0,90

0,60

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz, Äste oder Zweige zum Klettern; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 25-28 ºC; lokal bis 36 ºC, nachts 20-23ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-80 %

Bodenfeuchtigkeit:

ein Drittel des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: im Winter für etwa 2 Monate Absenkung der Tagestemperatur um ca. 5 ºC und Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 3-4 Stunden

2.2.11. Corallus enydris (Gartenboa)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,10

0,40

0,05

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,10

1-2 Tiere, 100-150 cm

0,90

1,00

0,20

1-2 adulte Tiere

1,20

1,50

0,40

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Kletteräste, Wasserbecken, Beleuchtung als Wärmequelle, bei Bedarf leichte Zusatzheizung, unter Umstände als Bodenheizung zur Anhebung der Luftfeuchtigkeit

Bodengrund:

gut feuchtigkeitsspeicherndes Material wie z. B. Torf oder Erde

Temperatur:

tagsüber: 26-30 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 23-25 ºC

Beleuchtungsdauer:

12-14 Stunden pro Tag

Luftfeuchtigkeit:

70-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. die Hälfte des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-4 Stunden; Absenkung der Temperatur um 3-4 ºC und leichte Verringerung der Feuchtigkeit

2.2.12. Liasis childreni (Gefleckter Python)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,02

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,05

1-2 adulte Tiere

0,50

0,40

0,15

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz; Wasserbecken zum Baden; Beleuchtung, auch als Wärmequelle; bei Bedarf leichte Zusatzheizung

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemsich oder Erde

Temperatur:

tags 25-30 ºC, lokal bis 35 ºC; nachts 23-25 ºC

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60 -90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. ein Viertel des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-4 Stunden und Absenkung der Temperatur um 3-4 °C

2.2.13. Elaphe carinata (Gekielte Kletternatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,20

0,40

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,10

1-2 Tiere, 100-150 cm

0,90

0,80

0,20

1-2 adulte Tiere

1,20

1,00

0,40

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; ausreichend dimensioniertes Wasserbecken; günstig sind mehrere verzweigte Kletteräste; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-28 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 18-22ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. ein Drittel des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: 3-4 Monate bei 8-15 ºC

2.2.14. Elaphe obsoleta spiloides (Graue Erdnatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,40

0,10

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,40

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,20

1-2 adulte Tiere

0,90

0,80

0,40

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; günstig sind mehrere verzweigte Kletteräste; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 22-28 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 20-24°C

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. ein Viertel des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: 3-5 Monate bei 7-12 ºC

2.2.15. Morelia (Chondropython) viridis (Grüner Baumpython)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,10

0,40

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,10

1-2 adulte Tiere

0,90

1,00

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Kletteräste; Wasserbecken; Beleuchtung als Wärmequelle; bei Bedarf leichte Zusatzheizung, unter Umständen als Bodenheizung zur Anhebung der Luftfeuchtigkeit

Bodengrund:

gut feuchtigkeitsspeicherndes Material wie z. B. Torf oder Erde

Temperatur:

tagsüber 29-31 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 23-25 ºC

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

90 %

Bodenfeuchtigkeit:

Boden fast im gesamten Becken feucht halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-4 Stunden und Absenkung der Temperatur um 3-4 º; während der Paarungszeit dürfen nicht mehrere Männchen zusammen gehalten werden, da sie sonst kämpfen und einander schwere Verletzungen zufügen können

2.2.16. Corallus caninus (Grüner Hundskopfschlinger)

Terrarium/Mindestmaßen

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,10

0,40

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,10

1-2 Tiere, 100-150 cm

0,90

1,00

0,20

1-2 adulte Tiere

1,20

1,50

0,40

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Kletteräste; Wasserbecken; Beleuchtung als Wärmequelle; bei Bedarf leichte Zusatzheizung; unter Umstände als Bodenzeitung zur Anhebung der Luftfeuchtigkeit

Bodengrund:

gut feuchtigkeitsspeicherndes Material wie z. B. Torf oder Erde

Temperatur:

tagsüber 29-31 °C, lokal bis 35 °C; nachts 23-25 °C

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

90 %

Bodenfeuchtigkeit:

Boden fast im gesamten Becken feucht halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-4 Stunden und Absenkung der Temperatur um 3-4 °C

2.2.17. Elaphe prasina (Grüne Strauchnatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,30

0,10

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,40

0,10

1-2 adulte Tiere

0,50

0,60

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Äste oder Zweige zum Klettern und als Liegeplätze; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 20-27 ºC; lokal bis 32 ºC; nachts 18-21ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

70-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ein Drittel des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: je nach Herkunft der Tiere Überwinterung 1-3 Monate bei 17-20 ºC und Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-6 Stunden

2.2.18. Spilotes pullatus (Hühnerfresser)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1- 2 Tiere, bis 50 cm

0,20

0,40

0,05

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,15

1-2 Tiere, 100-150 cm

0,90

1,00

0,20

1-2 Tiere, 150-200 cm

1,20

1,50

0,40

1-2 adulte Tiere

1,50

1,80

0,60

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

mehrere verzweigte Kletteräste; Wasserbecken; Versteckplätze; Beleuchtung auch als Wärmequelle; bei Bedarf leichte Zusatzheizung; unter Umstände als Bodenheizung zur Anhebung der Luftfeuchtigkeit

Bodengrund:

gut Feuchtigkeit speicherndes Material wie z. B. Torf oder Erde

Temperatur:

tagsüber 24-28 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 20-24 °C

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

70-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. die Hälfte des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-4 Stunden und Absenkung der Temperatur um 3-4 ºC

2.2.19. Elaphe helena (Indische Schmucknatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,40

0,10

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,40

0,10

1-2 adulte Tier

0,50

0,60

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 25-28 ºC; lokal bis 36 ºC; nachts 20-23ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ein Drittel des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: bei Tieren aus dem südlichen Teil des Verbreitungsgebiets im Winter Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-4 Stunden; bei Tieren aus dem Norden Überwinterung bei ca. 15 ºC für 2-3 Monate

2.2.20. Elaphe climacophora (Inselkletternatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,40

0,10

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,40

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,20

1-2 adulte Tiere

0,90

0,80

0,40

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 22-28 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 18-22ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-80 %

Bodenfeuchtigkeit:

ein Viertel des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung je nach Herkunft der Tiere 3-5 Monate bei 5-10 ºC

2.2.21. Lampropeltis getulus californiae (Kalifornische Königsnatter)

Terrarium/Mindestmaßen

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1Tier, bis 20 cm

0,10

0,20

0,10

1 Tier, 20-50 cm

0,20

0,30

0,10

1 Tier, 50-100 cm

0,50

0,40

0,20

1 adultes Tier

0,90

0,60

0,30

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplätze aus Steinen oder Holz; Trinkgefäß; Lichtquelle, die gleichzeitig die notwendige Wärme produziert

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde, Sand

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-28 °C; lokal bis 35 °C; nachts 18-22°C

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-80 %

Bodenfeuchtigkeit:

kleinen Bereich des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: je nach Herkunft 2-5 Monate bei 8-15 °C überwintern; Achtung beim Vergesellschaften: Tiere fressen auch Schlangen und Schlangeneier! Einzelhaltung

2.2.22. Lampropeltis getulus getulus (Kettennatter)

Terrarium/Mindestmaße:

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1Tier, bis 20 cm

0,10

0,20

Einzelhaltung

1 Tier, 20-50 cm

0,20

0,30

 

1 Tier, 50-100 cm

0,50

0,40

 

1 adultes Tier

0,90

0,60

 

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde, Sand

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-28 ºC, lokal bis 35 ºC; nachts 18-22ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. ein Drittel des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: je nach Herkunft 2-5 Monate bei 5-15 ºC überwintern; Schlangenfresser

2.2.23. Python regius (Königspython)

Terrarium/Mindestmaßen

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,20

0,40

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,10

1-2 adulte Tiere

0,90

0,70

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Kletterast; Versteckplatz; Wasserbecken; Beleuchtung als Wärmequelle; bei Bedarf leichte Zusatzheizung

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch oder Erde

Temperatur:

tagsüber 29-31 °C; lokal bis 35 °C; nachts 23-25 °C

Luftfeuchtigkeit:

60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ein Viertel des Bodens permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Winter: Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 2-4 Stunden und Temperaturabsenkung um 4-6 °C

2.2.24. Elaphe guttata (Kornnatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,015

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,05

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,40

0,10

1-2 adulte Tiere

0,90

0,60

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; günstig sind mehrere verzweigte Kletteräste; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-28 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 18-22ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. ein Viertel des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: 2-5 Monate bei 8-15 ºC

2.2.25. Elaphe situla (Leopardnatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,40

0,10

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,50

0,10

1-2 adulte Tiere

0,50

0,60

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplätze aus Steinen oder Holz; Lichtquellen, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; kleineres Wasserbecken als Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-28 °C, lokal bis 32 °C; nachts 18-22°C

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-70 %

Bodenfeuchtigkeit:

einen kleinen Teil des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: 4-5 Monate bei 8-12 °C

2.2.26. Sanzinia madagascariensis (Madagaskar – Hundskopfboa)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 50 cm

0,10

0,40

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,10

1-2 Tiere, 100-150 cm

1,00

1,00

0,20

1-2 adulte Tiere

1,50

1,50

0,40

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz, Wasserbecken; mehrere verzweigte Kletteräste; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; bei Bedarf leichte Zusatzheizung

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

tagsüber 26-32 ºC; lokal bis 35 ºC; nachts 20-24 ºC

Beleuchtungsdauer:

täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

je nach geografischer Herkunft der Tiere 60-90 %

Bodenfeuchtigkeit:

ein Viertel bis die Hälfte des Bodengrundes permanent feucht halten

Besondere Hinweise: von Oktober bis Dezember Absenkung der Tag- und der Nachttemperatur um 4-6ºC

und Verkürzung der Beleuchtungsdauer um 3-4 Stunden

2.2.27. Lampropeltis calligaster (Prärie-Königsnatter, Maulwurfsnatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,10

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,10

1-2 adulte Tiere

0,50

0,40

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert; Trinkgefäß

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde, Sand

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-28 ºC, lokal bis 35 ºC, nachts 18-22ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

60-80 %

Bodenfeuchtigkeit:

ca. ein Viertel des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: je nach Herkunft 2 bis 5 Monate bei 7-15 ºC überwintern

2.2.28 Lampropeltis mexicana (Mexikanische Königsnatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,20

0,10

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,30

0,10

1-2 adulte Tiere

0,50

0,40

0,20

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplatz aus Steinen oder Holz; Trinkgefäß Lichtquelle, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde, Sand

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 24-28 ºC, lokal bis 32 ºC; nachts 20-26ºC

Beleuchtungsdauer:

während der Aktivitätsperiode täglich 12-14 Stunden

Luftfeuchtigkeit:

50-70 %

Bodenfeuchtigkeit:

einen kleinen Teil des Bodengrundes permanent leicht feucht halten

Besondere Hinweise: Überwinterung: 3-4 Monate bei 8-12 ºC; Futterpause

2.2.29. Elaphe volpina (Fuchsnatter)

Terrarium/Mindestmaße

Anzahl und Größe der Tiere

Grundfläche m²

Höhe m

zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier m²

1-2 Tiere, bis 20 cm

0,10

0,40

0,10

1-2 Tiere, 20-50 cm

0,20

0,40

0,10

1-2 Tiere, 50-100 cm

0,50

0,60

0,20

1-2 adulte Tiere

0,90

0,80

0,30

Terrarium/Ausstattung

Einrichtung:

Versteckplätze aus Steinen oder Holz; günstig sind mehrere verzweigte Kletteräste; ausreichend dimensioniertes Wasserbecken; Lichtquellen, die gleichzeitig auch die notwendige Wärme produziert

Bodengrund:

Torf, Torf-Sand-Gemisch, Erde

Temperatur:

während der Aktivitätsperiode tagsüber 22-28 °C, lokal bis 32 °C; nachts 16-20°C