Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, Fassung vom 30.06.2018

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung – TH-GewV)
StF: BGBl. II Nr. 487/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 14 und 31 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Artikel 2,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten.
  2. Absatz 2Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.
  3. Absatz 3„Unterkunft“ bezeichnet alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).

§ 2

Text

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 2,

Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße Haltung, den Schutz und das Wohl der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes verantwortlich.

§ 3

Text

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

Paragraph 3,

Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, und der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften und vergleichbaren

Einrichtungen

Mindestanforderungen an die Ausstattung

Paragraph 4,

Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
  2. Ziffer 2
    In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
  3. Ziffer 3
    Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
  4. Ziffer 4
    Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.
  6. Ziffer 6
    Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Stroboskopeffekt bewirken.
  7. Ziffer 7
    Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.

§ 5

Text

Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWerden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern
    1. Ziffer eins
      die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage entspricht,
    3. Ziffer 3
      der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Unterkünfte eingebracht wurden,
    4. Ziffer 4
      der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereit hält,
    5. Ziffer 5
      sichergestellt ist, dass Säugetiere und Vögel nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
    6. Ziffer 6
      es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren ausgenommen Fische handelt.
  2. Absatz eins aFür die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen, gilt Absatz eins, sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7 a, zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu Paragraph 7 a, jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.
  3. Absatz 2Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

§ 6

Text

Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.
  2. Absatz 2Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.
  3. Absatz 3In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen.
  4. Absatz 4Die Schaustellung von Tieren in straßenseitigen Schaufenstern ist verboten. Nach Geschäftsschluss ist jede Schaustellung von Tieren im Schaufensterbereich verboten.
  5. Absatz 5Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass die Tiere den Geschäftsbereich nicht verlassen können.

§ 7

Text

Besondere Anforderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.
  2. Absatz 2Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des Paragraph 7, des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.
  3. Absatz 3Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest sind.
  4. Absatz 4Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Eine Handaufzucht darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum Wohl des Tieres vorgenommen werden.
  5. Absatz 5Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

§ 7a

Text

Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsFür das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 4 und 5 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicher zu stellen.
    3. Ziffer 3
      Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
    4. Ziffer 4
      Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung von Kunden betreten werden.
    5. Ziffer 5
      Hunde und Katzen sind räumlich getrennt von einander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
    6. Ziffer 6
      Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
    7. Ziffer 7
      Eine Unterbringungsmöglichkeit für kranke Tiere räumlich getrennt von den anderen Tieren ist vorzusehen. Die räumlich getrennte Unterbringung kann auch durch einen stationären Aufenthalt beim Tierarzt erfolgen.
    8. Ziffer 8
      Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.
  2. Absatz 2Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Bei Vertragskündigung darf keine Zeit ohne Betreuung durch einen Betreuungstierarzt vorliegen.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. Ziffer 4
      Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,
    5. Ziffer 5
      Datum der Weitergabe,
    6. Ziffer 6
      Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.
  4. Absatz 4Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoohandlung vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und mit Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung der in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. Ziffer 2
      Gesundheitszustand und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Katzen Coronavirusuntersuchung gemäß Anlage 4 Punkt römisch II Ziffer 2, sowie das Ergebnis dieser Untersuchung.
  5. Absatz 5Weiters ist vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit andereren Tiergruppen der selben Tierart,
    2. Ziffer 2
      Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  6. Absatz 6Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 3,, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 4, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.

§ 8

Text

Kundeninformation

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.
  2. Absatz 2Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls über Folgendes aufzuklären:
    1. Ziffer eins
      Eingriffsverbot gemäß Paragraph 7, TSchG,
    2. Ziffer 2
      Erziehung und Ernährung,
    3. Ziffer 3
      Impfungen, Entwurmung und tierärztliche Betreuung,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Hunden über Meldepflicht gemäß Paragraph 24 a, TSchG.

§ 9

Text

Nachzuweisende Fachkenntnisse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß Paragraph eins, liegen jedenfalls dann vor, wenn die Betreuungsperson
    1. Ziffer eins
      über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt oder
    2. Ziffer 2
      über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
    3. Ziffer 3
      über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen verfügt oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 487 aus 2004,, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder
    5. Ziffer 5
      eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer eins bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.
  2. Absatz 2Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,

§ 10

Text

3. Abschnitt
Tierpensionen

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

Paragraph 10,

Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. Ziffer eins
    getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  2. Ziffer 2
    eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  3. Ziffer 3
    eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

§ 11

Text

Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.
  3. Absatz 3Werden Hunde, Katzen, Frettchen übernommen hat der Überbringer des Tieres den gültigen Impfpass oder den Heimtierausweis (Petpass) vorzulegen. Für Papageien (Psittacidae) muss der Überbringer ein güliges Gesundheitszeugnis vorlegen, außer die Tiere werden nur kurzfristig und von anderen Tieren gesondert untergebracht.
  4. Absatz 4Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres dem Tierarzt vorzulegen.
  5. Absatz 5In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.

§ 12

Text

Personal

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFür die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß Paragraph 9,

§ 13

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
    2. Ziffer 2
      bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
    3. Ziffer 3
      Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des Überbringers,
    4. Ziffer 4
      Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Reit- und Fahrbetriebe

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

Paragraph 14,

Für die Haltung von Tieren in Reit- und Fahrbetrieben gelten die Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,.

§ 15

Text

Ausrüstungsgegenstände

Paragraph 15,

Geschirr, Sattel, Zaum, Gebiss und alle anderen Teile der Ausrüstung sind der Größe des Pferdes anzupassen und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.

§ 16

Text

Umgang mit Pferden

Paragraph 16,
  1. Absatz einsInnerhalb von 24 Stunden muss den Pferden jedenfalls eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens acht Stunden gewährt werden.
  2. Absatz 2Werden Pferde regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen, so sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage, an denen sie bewegt werden, zu gewähren.
  3. Absatz 3Werden Pferde zum Gespannfahren verwendet, so muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht der voll beladenen Kutsche bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.

§ 17

Text

Betreuungspersonen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.
  2. Absatz 2In Betrieben, die Reiten und Gespannfahren anbieten, muss ausreichend qualifiziertes Personal für den Lehrbetrieb zur Verfügung stehen. Als ausreichend qualifiziert gelten Personen, die den Qualifikationskriterien des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich (FENA) oder einer vergleichbaren ausländischen Organisation entsprechen.

§ 18

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 18,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 19

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 19,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 20

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 20,

Ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 9, muss spätestens am 1. Jänner 2008 erbracht werden.

Anl. 1

Text

Anlage 1

zu Paragraph 5, Absatz eins,
Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten

1. Säugetiere

1

2

3

4

5

Tierart

Mindestgrundfläche in m²

Mindestfläche pro Tier in m²

Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²

Mindesthöhe

Zwergkaninchen, Meerschweinchen, Degus

0,5 m²

L2 x L1,5

L0,5 x L0,5

0,5 m

Goldhamster, Zwerghamster, Mäuse

0,1 m²

L3 x L3

L x L0,5

0,3 m

Gerbils, Ratten

0,2 m²

L5 x L5

L5 x L

0,3 m

Streifenhörnchen

0,25 m²

L4 x L2

L x L0,5

0,8 m

Chinchillas

0,5 m²

L2,5 x L2

L x L0,5

0,6 m

Anmerkungen:

L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünfte gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkünfte, die in keinem Fall unterschritten werden darf, unabhängig von der Anzahl der im Behältnis gehaltenen Tiere.

Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.

Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier.

Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkünfte, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.

2. Vögel

1

2

3

4

Tierart

Mindestgrundfläche in m²

Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²

Mindesthöhe

Sperlingsvögel, Finkenvögel (wie zB Kardinäle, Kanarienvögel, Webervögel)

0,15 m²

(1 bis 6 Vögel)

0,04 m²

0,40 m

Sittiche und Zwergpapageien bis 30 cm Kopf-Schwanz-Länge

0,2 m²

(1 bis 3 Vögel)

0,05 m²

0,40 m

Papageien, Amazonenpapageien, Graupapageien, Kleine Kakadus (über 30 cm)

0,5 m²

(1 bis 3 Vögel)

0,25 m²

1,5 m

Wachteln, Zwergwachteln

0,5 m²

(1 bis 10 Vögel)

0,05 m²

0,4 m

Ara, Große Kakadus

1,5 m²

(bis zu 2 Vögel)

0,45 m²

2,0 m

Anmerkungen:

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf

Die Spalte 3 bezeichnet den Mindestplatzbedarf pro zusätzlich in der selben Unterkunft gehaltenes Tier.

Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkunft.

3. Reptilien

1

2

3

4

5

Tierart

Mindestgrundfläche in m²

Mindestfläche pro Tier in m²

Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²

Mindesthöhe (Wassertiefe bei Wasserschildkröten)

Landschildkröte

0,18 m²

L3 x L3

L3 x L

0,3 m

Wasserschildkröte

Landteil

0,06 m²

L2 x L

L x L

0,3 m

Wasserschildkröte

Wasserteil

0,12 m²

L3 x L2

L2 x L

10 cm

Bodenschlangen

0,18 m²

LS0,66 x LS0,5

LS0,2 x LS0,1

0,6 m

Kletternde Schlangen

0,18 m²

LS0,66 x LS0,5

LS0,2 x LS.,1

0,8 m

Bodenlebende Echsen

0,18 m²

LS2 x LS2

LS0,5 x LS0,5

0,35 m

Kletternde Echsen

0,18 m²

LS2 x LS

LS0,5 x LS0,2

0,6 m

Anmerkungen:

L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz.

LS bezeichnet die Körperlänge des Tieres mit Schwanz.

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.

Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.

Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier.

Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe (Wassertiefe) der Unterkunft, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.

Anl. 2

Text

Anlage 2

zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten

1. Kleinsäugetiere 1.1. Einstreu

1.1.1. Die Bodenfläche der Unterkünfte, in welchen Kleinsäugetiere gehalten werden, muss zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt sein.
1.1.2. Die Einstreu muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Als Einstreu sind Stroh, Sägespäne oder Holzpellets oder vorzugsweise eine Kombination aus diesen Materialien zu verwenden. Heu darf als Einstreu verwendet werden, wenn bei heufressenden Tieren Heu zusätzlich in einer Futterraufe angeboten wird.
1.1.3. Mineralische Katzenstreu, Torfmull, Sand und Futter dürfen als Einstreu nicht verwendet werden.

1.2. Rückzugsmöglichkeiten

Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, zum Beispiel in Form von Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln, angeboten werden. Alle Tiere müssen diese Einrichtungen gleichzeitig nützen können.

1.3. Nagematerial

Allen Nagetieren und Kaninchen muss unbehandeltes Nagematerial, beispielsweise in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz oder Nagersteinen, ständig zur Verfügung stehen.

1.4. Trinkwasser und Futter

1.4.1. Alle Kleinsäugetiere müssen ständig Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität haben und mit einer ausreichenden Menge an art- und altersgerechter Nahrung versorgt werden.
1.4.2. Futterheu ist den Tieren in einer Raufe anzubieten.
1.4.3. Das Trinkwasser muss in Trinkflaschen oder standfesten offenen Gefäßen angeboten werden.
1.4.4. Die Trinkgefäße sind täglich zu reinigen und mit frischem Wasser zu befüllen. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass sie möglichst nicht verschmutzt werden.

1.5. Temperatur

Bei handelsüblichen Kleinsäugetieren ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten. Aufgrund des hohen Sauerstoffbedarfs und zur Verhinderung von Wärmestaus muss ein ausreichender Luftaustausch ohne Zugluftbildung gesichert sein.

1.6. Sozialkontakt

1.6.1. Sozial lebende Kleinsäugetiere (z. B. Meerschweinchen, Kaninchen) dürfen nur gemeinsam mit Artgenossen in einer Gruppe gehalten werden.
1.6.2. Unverträgliche Tiere und Tiere von solitär lebenden Arten sind einzeln zu halten.

2. Vögel 2.1. Beschaffenheit und Aufstellung der Unterkünfte

2.1.1. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Käfige mit weniger als 1 m² Grundfläche dürfen von mindestens einer Seite nicht einsehbar sein.
2.1.2. Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Gitterweite und –festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein. Käfige, in denen Papageienvögel gehalten werden, müssen querverdrahtet sein.
2.1.3. Wände müssen glatt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Die Käfige und die Ausstattung sind sauber zu halten und müssen mindestens einmal wöchentlich gründlich gereinigt werden.
2.1.4. Der Standort für Unterkünfte der Vögel muss hell und zugluftfrei sein.
2.1.5. Vogelkäfige müssen in einer Höhe von mindestens 60 cm aufgestellt werden; davon sind lediglich Volieren ab 1,5 m Höhe ausgenommen.

2.2. Einstreu

2.2.1. Die gesamte Bodenfläche muss gleichmäßig mit gesundheitlich unbedenklicher Einstreu bedeckt sein.
2.2.2. Sand darf für Weichfresser nicht als Einstreu verwendet werden.
2.2.3. Bodenlebende Vögel (zB Wachteln) müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.

2.3. Sitzstangen

Der Durchmesser der Sitzstangen muss der Größe der gehaltenen Vögel entsprechen. In jedem Käfig müssen mindestens zwei Sitzstangen in unterschiedlicher Höhe und versetzt zueinander angebracht sein. Von dieser Bestimmung darf nur dann abgewichen werden, wenn verzweigte Naturäste verwendet werden; diese müssen für die Vögel gesundheitlich unbedenklich sein.

2.4. Trinkwasser und Futter

2.4.1. Das Futter muss den Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart und dem Alter der Vögel entsprechen. Körnerfressern muss regelmäßig auch ungespritztes Grün- und Saftfutter angeboten werden.
2.4.2. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass Verschmutzung des Inhalts vermieden wird. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
2.4.3. Als Verdauungshilfe ist Grit anzubieten.
2.4.4. Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.

2.5. Temperatur

2.5.1. Bei handelsüblichen Vögeln ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten.
2.5.2. Glasvitrinen müssen über entsprechend große Be- und Entlüftungsöffnungen verfügen. Extrembedürfnisse der Vögel sind zu berücksichtigen.

2.6. Bademöglichkeit

Allen Vögeln muss täglich frische Bademöglichkeit zur Verfügung stehen. Alternativ dürfen sie mit Wasser besprüht werden.

2.7. Beschäftigungsmöglichkeit

Allen Vögeln sind geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten (zB frische, gesundheitlich unbedenkliche Äste) anzubieten.

3. Zierfische 3.1. Wasserbeschaffenheit

3.1.1. Der ph-Wert sowie die Werte für GH (Gesamthärte) und KH (Karbonathärte) im Hälterungswasser müssen den Werten der Herkunftsgewässer der jeweils gehaltenen Spezies entsprechen. Der Nitratgehalt darf maximal 150 mg/l betragen. Nitrit darf im Hälterungswasser nicht nachweisbar sein.
3.1.2. Die Wassertemperatur muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Fischart entsprechen. Das Aquarium muss erforderlichenfalls mit einem Heizgerät ausgestattet sein, welche die Einhaltung des spezifischen Temperaturbereichs unabhängig von der Außentemperatur gewährleistet.
3.1.3. Jedes Aquarium muss so betrieben werden, dass die spezifischen Wasserwerte eingehalten werden können.

3.2. Vergesellschaftung

3.2.1. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und -temperatur vergesellschaftet werden.
3.2.2. Bei der Haltung von Kampffischmännchen (Betta) ist zu gewährleisten, dass den Tieren bei Einzelhaltung ein Wasservolumen von mindestens einem Liter zur Verfügung steht. Der dauernde Sichtkontakt zu anderen Kampffischmännchen ist zu unterbinden.

Anl. 3

Text

Anlage 3

zu Paragraph 9, Ziffer 4,
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. 2 Punkt eins
    Hundehaltung einschließlich Ernährung
  2. 2 Punkt 2
    Katzenhaltung einschließlich Ernährung
  3. 2 Punkt 3
    Kleintierhaltung einschließlich Ernährung
  4. 2 Punkt 4
    Vogelhaltung einschließlich Ernährung
  5. 2 Punkt 5
    Terraristik
  6. 2 Punkt 6
    Aquaristik
  7. 2 Punkt 7
    Tierschutz und Tierschutzrecht
  8. 2 Punkt 8
    Artenschutz und Artenschutzrecht
  9. 2 Punkt 9
    Grundzüge des Tierseuchenrechtes
  10. 2 Punkt 10
    Grundzüge des Futtermittelrechts

3. Der Lehrplan ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.

Anl. 4

Text

Anlage 4 Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen I. Mindestanforderung für die Haltung von Hunden 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt

1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.

1.2. Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.

1.3. Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens drei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 15 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.

1.4. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.

2. Vergesellschaftung

Hundewelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Hunden ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung und nach tierärztlicher Freigabe möglich.

3. Platzbedarf

Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Dort dürfen maximal 6 Tiere, wenn deren Gesamtkörpergewicht 40 kg nicht überschreitet, bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.

Für jedes weitere Tier bis 5 kg Körpergewicht ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern, für jedes weitere Tier über 5 kg Körpergewicht erhöht sich die Bodenfläche um 1,5 m².

Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

römisch II. Mindestanforderung für die Haltung von Katzen 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt

1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.

1.2. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten.

2. Vergesellschaftung

Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Coronavirusuntersuchung (FIP) aus dem Kot jedes Einzeltieres möglich.

3. Beschaffenheit der Räume

Die Räume müssen durch Einrichtungsgegenstände dreidimensional strukturiert sein und den Verhaltensbedürfnissen von Katzen Rechnung tragen.

4. Platzbedarf

Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen.

Auf dieser Mindestgrundfläche dürfen maximal sechs Tiere bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.

Für jedes weitere Tier ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern.

Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.