Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, Fassung vom 24.03.2016

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSchG-VeranstV)
StF: BGBl. II Nr. 493/2004

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2007, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2016,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 14 und 28 Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen,

Tiermärkte und Tierbörsen

Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.
  2. Absatz 2Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden,
    2. Ziffer 2
      Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
    3. Ziffer 3
      alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind,
    4. Ziffer 4
      alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig- bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind,
    5. Ziffer 5
      den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und
    6. Ziffer 6
      das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird.
  3. Absatz 3Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß Paragraph 3, Absatz 5, unterzubringen und entsprechend zu versorgen.
  4. Absatz 4Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.

§ 2

Text

Allgemeine Mindestanforderungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, und der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,.
  2. Absatz 2Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden, soweit dadurch nicht geltenden bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen landesgesetzlichen Regelungen widersprochen wird.
  3. Absatz 3Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht, zur Prämierung zugelassen, zur Schau gestellt oder zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.
  4. Absatz 4Es dürfen nur solche Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden, die keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegen. Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit hat der Aussteller dem Veranstalter gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere aus Beständen stammen, die nicht wegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche gesperrt sind.
  5. Absatz 5Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden, dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne ihr Muttertier dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur selbstständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.
  6. Absatz 6In Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der letzen vier Tage auf einer derartigen Veranstaltung präsentiert wurden.

§ 3

Text

Räumlichkeiten und Ausstattung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsRäume, in denen Veranstaltungen mit Tieren stattfinden, müssen gut belüftbar und gut zu reinigen sein.
  2. Absatz 2Die Tiere sind so unterzubringen, dass sie nicht entweichen können.
  3. Absatz 3Die Unterkünfte, das sind alle Arten von Behältnissen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien) und sonstigen für die Ausstellung verwendeten Gegenstände (zB Stellagen oder wieder verwendbare Käfigeinrichtungen) müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
  4. Absatz 4Tiere dürfen nur in standfesten Unterkünften ausgestellt werden, die ihnen ihrer Art entsprechend genügend Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Die Unterkünfte müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere vor Zugluft geschützt sind.
  5. Absatz 5Verletzte oder erkrankte Tiere müssen in einem getrennten, für Besucher nicht zugänglichen Raum untergebracht werden können.
  6. Absatz 6In den Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, gilt Rauchverbot.
  7. Absatz 7In der Veranstaltungsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe müssen jederzeit nutzbare Wasserzapfstellen für Kalt- und Warmwasser sowie Handwaschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 8Die Ausstellungsräumlichkeiten dürfen bis spätestens 20.00 Uhr künstlich beleuchtet werden. Eine Ausnahme ist nur am Anlieferungstag zulässig. In jedem Fall ist den Tieren täglich eine ununterbrochene Ruhephase von mindestens acht Stunden zu gewähren.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen

Ausstellungskatalog

Paragraph 4,

Der Veranstalter hat ein Register zu führen. Dieses hat die Wohn- und Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der angemeldeten Tiere zu enthalten. Bei Vögeln hat es zusätzlich die Züchternummern der Aussteller sowie Angaben über angemeldete Vögel mit Bewertungsergebnissen, Ringnummern und Züchternummern zu enthalten. Das Register ist der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Text

Dauer der Veranstaltung, An – und Auslieferung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern.
  2. Absatz 2Für die Bewertung (Prämierung ohne Publikumsteilnahme) darf bei einer Meldezahl bis 800 Kaninchen, Meerschweinchen, Hausgeflügel oder Haustauben zusätzlich höchstens ein Tag vorgesehen werden; bei Schauen mit über 800 gemeldeten Tieren darf ein zweiter Prämierungstag vorgesehen werden. Bei anderen Vögeln als Hausgeflügel oder Haustauben ist ab 1000 Tieren ein zweiter Prämierungstag zulässig.
  3. Absatz 3Die Anlieferung der für die Prämierung vorgesehenen Tiere in die Ausstellungsörtlichkeit darf frühestens ab 15.00 Uhr des dem Prämierungstag vorangehenden Tages erfolgen. Ein früherer Einbringungstermin bedarf der Zustimmung der Behörde.
  4. Absatz 4Die Anlieferung für Rahmen- oder Repräsentationsschauen kann auch am Vorabend des Ausstellungstages oder direkt am Ausstellungstag erfolgen.
  5. Absatz 5Vögel, die nicht für die Prämierung bzw. Rahmen- oder Repräsentationsschauen, sondern ausschließlich für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, dürfen frühestens am ersten Ausstellungstag in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
  6. Absatz 6Die Anlieferungszeiten sind vom Veranstalter festzulegen und der Behörde rechtzeitig bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Die Auslieferung der Tiere hat spätestens am Nachmittag des letzten Ausstellungstages zu erfolgen.

§ 6

Text

Allgemeine Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter Tiere

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Verwendung von Futter als Einstreu ist bei Vögeln verboten. Bei Säugetieren, die Heu als Futter benötigen, ist Heu sowohl als Einstreu, als auch als Futter in einer Futterraufe anzubieten.
  2. Absatz 2Die Aufstellung von Schaukäfigen für Kaninchen, Meerschweinchen, Haustauben und Hausgeflügel hat in mindestens 50 cm Höhe zu erfolgen. Es dürfen höchstens zwei Käfigreihen übereinander gestellt werden.
  3. Absatz 3Transportbehältnisse mit Vögeln dürfen nicht auf den Fußboden gestellt werden.
  4. Absatz 4Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere ausreichend Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.
  5. Absatz 5Werden unterschiedliche Tiergruppen ausgestellt, sind die Klimabedingungen für die empfindlichste Tierart einzuhalten.

§ 7

Text

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Kaninchen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKaninchen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 1 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Als Einstreu sind saugfähige Materialien wie Stroh, Sägespäne oder vergleichbare, saugfähige Materialien zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Raumtemperatur darf nicht unter 0°C absinken.
  4. Absatz 4Kaninchen dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Kaninchen im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden und auch nach oben sicher geschlossen sind. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 0°C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

§ 8

Text

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Meerschweinchen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMeerschweinchen dürfen nur in Unterkünften mit den Mindestmaßen von 50 x 50 x 45 cm untergebracht werden, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Die Unterkünfte müssen mit Ausnahme der Vorderseite mit einem mindestens 10 cm hohen Plastikschutz versehen sein. In einer solchen Unterkunft dürfen höchstens zwei erwachsene Tiere untergebracht werden.
  3. Absatz 3Der Veranstalter oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Unterkünfte eine stabile Rückzugsmöglichkeit aufweisen, die so dimensioniert ist, dass alle darin gehaltenen Tiere darunter Platz finden.
  4. Absatz 4Als Einstreu kann Heu verwendet werden.
  5. Absatz 5Die Raumtemperatur darf nicht unter 10°C absinken.
  6. Absatz 6Meerschweinchen dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Meerschweinchen im Freien ausgestellt, so hat der Veranstalter oder der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, das die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden und auch nach oben sicher geschlossen sind. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 10°C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

§ 9

Text

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Hausgeflügel

Paragraph 9,
  1. Absatz einsHausgeflügel darf nur in Unterkünften gemäß Anlage 2 untergebracht werden, unabhängig davon, ob es nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Als Volieren für Hausgeflügel gelten Unterkünfte ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 1 m.
  3. Absatz 3Volieren müssen jedenfalls an der Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.
  4. Absatz 4Volieren für Fasane sind mit Sitzstangen auszustatten.
  5. Absatz 5Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter durch geeignete Maßnahmen vor Verschmutzung zu schützen.
  6. Absatz 6Als Einstreu sind Holzgranulat, ein Gemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (zB Stroh oder Papier) zu verwenden.
  7. Absatz 7Die Raumtemperatur darf nicht unter 5°C absinken.
  8. Absatz 8Hausgeflügel darf sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Wird Geflügel im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, das die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 5°C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

§ 10

Text

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Haustauben

Paragraph 10,
  1. Absatz einsTiere von Haustaubenrassen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 3 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
  2. Absatz 2In den Unterkünften gemäß Anlage 3 dürfen Haustauben nur einzeln untergebracht werden.
  3. Absatz 3Als Volieren für Haustauben gelten Unterkünfte ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 1 m.
  4. Absatz 4Volieren sind mit Sitzbrettern auszustatten und müssen jedenfalls an der Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.
  5. Absatz 5In Unterkünften mit Ausnahme der in Anlage 3 angeführten müssen mindestens zwei Sitzgelegenheiten (Sitzbretter) vorhanden sein, welche die Tauben im Flug erreichen können. Die Länge muss so dimensioniert sein, dass bei gleichzeitigem Aufsitzen aller Tauben mindestens ein Drittel der möglichen Sitzgelegenheiten frei bleibt.
  6. Absatz 6Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter durch geeignete Maßnahmen vor Verschmutzung zu schützen.
  7. Absatz 7Als Einstreu sind Holzgranulat, ein Gemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (zB Stroh oder Papier) zu verwenden.
  8. Absatz 8Die Raumtemperatur darf nicht unter 5°C absinken.

§ 11

Text

Mindestanforderung an Unterkünfte für andere Vögel

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAndere Vögel als Hausgeflügel und Haustauben dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, welche die in Anlage 4 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Als Volieren für Vögel gelten Käfige ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 2 m. Bei Volieren muss jedenfalls die Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.
  3. Absatz 3Runde Volieren müssen mindestens zwei Meter Durchmesser aufweisen, wobei mindestens ein Drittel der Voliere sichtgeschützt sein muss.
  4. Absatz 4Unterkünfte für Vögel gemäß Anlage 4 sind auf Tischen oder Regalen mit einer Höhe von mindestens 80 cm aufzustellen. Die Höhe kann unterschritten werden, wenn durch Anbringung einer Abschrankung vor dem Ausstellungsregal ein Mindestabstand von 50 cm sichergestellt wird.

§ 12

Text

Ausstattung der Unterkünfte für andere Vögel

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIn Unterkünften, mit Ausnahme der in Anlage 4 angeführten Käfige, müssen in jedem Fall mindestens zwei Sitzgelegenheiten (Sitzstangen, gesundheitlich unbedenkliche Naturäste) vorhanden sein, welche die Vögel im Flug erreichen können. Der Durchmesser der Sitzgelegenheiten hat der jeweiligen Art zu entsprechen, die Länge muss so dimensioniert sein, dass bei gleichzeitigem Aufsitzen aller Vögel mindestens ein Drittel der möglichen Sitzgelegenheiten frei bleibt.
  2. Absatz 2Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bei anderen Tauben als Haustaubenrassen, die zur Prämierung, zum Tausch oder Verkauf in Schaukäfigen ausgestellt werden, nur eine Sitzstange in der Mitte des Käfigs angebracht ist.
  3. Absatz 3Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Unterkünfte, in denen Wachteln zur Prämierung, zum Tausch oder Verkauf ausgestellt werden, mit einer Schaumstoffdecke versehen sind. In diesen Unterkünften dürfen keine Sitzstangen angebracht sein. Die Unterkünfte müssen mit einer am Käfigboden aufliegenden und an den Kanten abgerundeten Leiste von mindestens 3 cm und höchstens 5 cm Breite und 2 cm Höhe ausgestattet sein; diese muss von der Mitte ausgehend quer zur Längsrichtung verlaufen.
  4. Absatz 4Als Einstreu ist Holzgranulat oder ein Gemisch aus Sägespänen und Sand zu verwenden.
  5. Absatz 5Futter und Wasser müssen in einer Mindesthöhe von 10 cm angeboten werden. Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter an der sichtgeschützten Rückseite anzubringen und durch geeignete Abdeckungen vor Verschmutzung zu schützen.
  6. Absatz 6Der Besatz der Unterkünfte mit Vögeln bei Rahmen- und Repräsentationsschauen muss dem Sozialverhalten der darin gehaltenen Arten entsprechen.

§ 13

Text

Sondervorschriften für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei Gesamtvogelschauen (zB Kanarien, Exoten, Sittiche) darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken.
  2. Absatz 2Werden ausschließlich Papageienvögel ausgestellt, so darf die Raumtemperatur auf maximal 5°C absinken, sofern nur solche Tiere ausgestellt werden, die ganzjährig in Volieren mit Schutzräumen gehalten werden.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen

Voraussetzungen für die Einbringung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsVor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei allen Tieren hat, wenn keine sonstigen veterinärrechtlichen Bescheinigungen vorgeschrieben sind, der Einbringer dem Veranstalter durch Eigenbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versandes keinerlei sichtbare Krankheitszeichen aufweisen und keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Die Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.
  2. Absatz 2Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein.
  3. Absatz 3Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

§ 15

Text

Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Verantwortliche hat sicherzustellen, dass alle Hunde einschließlich Besucherhunde in der Ausstellungsstätte, sofern sie sich nicht im Führring befinden, entweder mit einem Maulkorb versehen sind oder so an der Leine geführt werden, sodass ihr Verhalten jederzeit beherrscht werden kann.
  2. Absatz 2Hunde dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Hunde im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere vor Witterungseinflüssen geschützt werden.

§ 16

Text

Mindestanforderungen an die Unterbringung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAuf das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis der Tiere ist Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Unterkünfte für Katzen müssen eine Mindestgröße von 50 x 50 x 50 cm aufweisen und mit einer Toilette und Sichtschutz an drei Seiten ausgestattet sein. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass den Tieren ständig frisches Wasser zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Hunde und Katzen in der Ausstellung darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Tiere dürfen während der Nacht nicht in den Ausstellungsräumen verbleiben.

§ 17

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen

Allgemeine Mindestanforderungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsTausch- und Erwerbsbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.
  2. Absatz 2Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und Erwerbsbörsen der Behörde mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und Erwerbsbörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
  3. Absatz 3Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß Paragraph 18, Absatz eins, schriftlich festgehalten hat.

§ 18

Text

Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Kauf oder Tausch anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.
  2. Absatz 2Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien den Mindestanforderungen der Anlage 5, das Anbieten von Fischen und Amphibien den Mindestanforderungen der Anlage 6 und das Anbieten von Vögeln den Mindestanforderungen der Anlage 7 entspricht.
  3. Absatz 3Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Mindestanforderungen der Anlagen 5, 6 oder 7 oder sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sind aus der Tausch- oder Verkaufsbörse auszuschließen.

§ 19

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 19,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 20

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 20,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1 zu Paragraph 7, Absatz eins,

Unterkünfte für Kaninchen

Käfiggröße mindestens 50 x 50 x 45 cm – jeweils 1 Tier (Zwergrassen und Kleine Rassen):

Kleinwidder, Rhönkaninchen, Kleinchinchilla, Marburger Fehkaninchen, Sachsengold, Deilenaar, Schweizer Fehkaninchen, Luxkaninchen, Kleinsilberkaninchen, Dreifarben Kleinschecken, Englische Scheckenkaninchen, Holländer – Kaninchen, Lohkaninchen, Marderkaninchen, Siamesen, Schwarzgrannen, Hermelin, Zwergschecken-Kaninchen, Farbenzwergkaninchen, Dreifarbenschecken – Rex, Havanna – Rex, Schwarz – Rex, Gelb – Rex, Blaugrauer – Rex, Feh – Rex, Lux – Rex, Loh – Rex, Marder – Rex, Russen – Rex, Rex – Zwerge, Fuchskaninchen, Fuchszwerge

Käfiggröße mindestens 60 x 60 x 47,5 cm – jeweils 1 Tier (Mittlere Rassen):

Groß Chinchilla, Helle Großsilber, Mecklenburger Schecken, Deutsche Großsilber, Burgunder, Blaue Wiener, Schwarze Wiener, Hotot, Rote Neuseeländer, Weiße Neuseeländer, Kalifornier, Groß Marder, Weiße Wiener, Grau Wiener, Dreifarbenschecken, Japanerkaninchen, Thüringerkaninchen, Weißgrannenkaninchen, Hasenkaninchen, Tschechische Schecken, Separator, Alaska, Havanna, Satin – Elfenbein, Satin – Schwarz, Satin – Rot, Satin – Blau, Satin – Havanna, Satin – Chinchilla, Satin – Siam gelb, Satin – Siam blau, Satin – Marder blau, Satin – Marder braun, Satin – Castor, Satin – Feh, Satin – Perlfeh, Satin – Lux, Satin – Thüringer, Satin – Hasenfarbig, Blau – Rex, Castor – Rex, Chin – Rex, Weiß – Rex, Dalmatiner – Rex, Japaner – Rex, Angorakaninchen

Käfiggröße mindestens 70 x 70 x 60 cm – jeweils 1 Tier (Große Rassen):

Riesen grau, Riesen weiß, Riesenschecken, Widder, Meißner Widder, Englische Widder

Volieren mindestens 100 x 100 x 100 cm:

Zugelassen für jeweils 1 Muttertier mit Wurf

Anl. 2

Text

Anlage 2 zu Paragraph 9, Absatz eins,

Unterkünfte für Hausgeflügel

Puten:

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 1 Tier, alle Wirtschaftsrassen

Gänse (Wirtschaftsrassen):

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 1 Tier, alle Wirtschaftsrassen

Enten (Wirtschaftsrassen):

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 2 Tiere Käfig: 70 x 70 x 70 cm, 1 Tier

Alle übrigen Entenrassen:

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 4 Tiere

Käfig: 70 x 70 x 70 cm, 2 Tiere

Käfig: 50 x 50 x 50 cm, 1 Tier

Hühner (Großrassen und einige Mittelrassen):

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 2 Tiere

Käfig: 70 x 70 x 70 cm, 1 Tier

Rassen: Altenglische Kämpfer, Altsteirer, Amrocks, Andalusier, Asil, Augsburger, Australorps, Barnevelder, Bergische Kräher, Bergische Schlotterkämme, Bielefelder Kennhühner, Brahma, Brakel, Breda, Brügger Kämpfer, Cochin, Creve-Coeur, Croad-Langschan, Cubalaya, Deutsche Lachshühner, Deutsche Langschan, Deutsche Reichshühner, Deutsche Sperber, Dominikaner, Dorking, Dresdner, Empordanesa, Eulenbarthühner, Friesenhühner, Hamburger, Houdan, Indische Kämpfer, Italiener, Jersey Giants, Kastilianer, Katalanier, Kraienköppe, Krüper, Koeyoshi, La Fleche, Lakenfelder, Leghorn, Lüttischer Kämpfer, Madras, Marans, Malaien, Mechelner, Minorka, Moderne Englische Kämpfer, Nackthalshühner, New Hamshire, Niederrheiner, Norwegische Jaerhühner, Orloff, Orpington, Ostfriesische Möwen, Paduaner, Phönix, Plymouth Rocks, Ramelsloher, Redcaps, Rheinländer, Rhodeländer, Sachsenhühner, Shamo-Kämpfer, Satsumadori, Spanier, Sulmtaler, Sumatra, Sudheimer, Sudanesische Kämpfer, Sussex, Tomaru, Tuzo, Vogtländer, Vorwerkhühner, Welsumer, Westfälische Totleger, Wyandotten, Yamato, Yokohama

Onagadori (Japanisches Langschwanzhuhn):

Voliere 100 x 100 x 200 cm, 1 Tier

Hühner (Mittelrassen):

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 2 Tiere

Käfig: 60 x 60 x 60 cm, 1 Tier

Rassen: Annaberger Haubenstrupphühner, Appenzeller Barthühner, Appenzeller Spitzhauben, Araucana, Brabanter, Brabanter Bauerhühner, Denizil-Kräher, Holländer Haubenhühner, Kaulhühner, Penedesenca, Seidenhühner, Sultanhühner, Thüringer Barthühner, Perlhühner

Hühner (Zwergrassen):

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 4 Tiere

Käfig: 50 x 50 x 50 cm, 1 Tier

Alle Zwergrassen, laut Standard

Spezielle Hühnerrassen:

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 2 Tiere

Käfig: 60 x 60 x 60 cm, 1 Tier für folgende Hühner:

Rassen: Java-Bankivahuhn (Gallus gallus bankiva), Cochinchina-Bankivahuhn (Gallus gallus gallus), Sonnerathuhn (Gallus sonnerati)

Zierfasane (laut Standard):

Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 2 Tiere

Goldfasan, Amherstfasan, Königsfasan, Pfaufasan:

Voliere: 100 x 200 x 100 cm, 2 Tiere

Pfau:

Voliere: 200 x 200 x 200 cm, 2 Tiere

Anl. 3

Text

Anlage 3 zu Paragraph 10, Absatz eins,

Unterkünfte für Haustaubenrassen

Kleine Taubenrassen (alle Tümmler und Brieftauben)

40 x 40 x 40 cm (Länge, Breite, Höhe) - jeweils ein Tier Mittelgroße Taubenrassen (Formentauben, Warzentauben, Huhntauben, Kropftauben, Farbentauben, Trommeltauben, Strukturtauben) 50 x 50 x 50 cm (Länge, Breite, Höhe) - jeweils ein Tier Große Taubenrassen (altdeutsche Kröpfer, ungarische Riesentauben, Römer, Saarlandtauben, Montaubantauben)

60 x 60 x 60 cm (Länge, Breite, Höhe) - jeweils ein Tier

Anl. 4

Text

Anlage 4 zu Paragraph 11, Absatz eins,

Tierschauen mit anderen Vögeln als Hausgeflügel und Haustauben

römisch eins Haltung in Ausstellungskäfigen (Mindestkäfigmaße, gelten jeweils für einen Vogel)

  1. Ziffer eins
    Ausstellungskäfige für Farbkanarien, Gesangskanarien, Positurkanarien, Mischlinge, Cardueliden sowie in Größe und Verhalten vergleichbare Vögel (zB Sperlinge, Ammern, Laubsänger, etc.)
    Mindestfläche 540 cm², Mindesthöhe 29 cm²
  2. Ziffer 2
    Ausstellungskäfige für rassenspezifische Positurkanarien Positurkanarien der Rassen Yorkshire und Frisé, etc. 28 x 17,6 x 38 cm (L x B x H)
    Positurkanarien der Rasse Border
    30,5 x 12 x 29,5 cm (L x B x H)
    Positurkanarien der Rassen Gloster und Norwich
    30,3 x 12,5 x 26 cm (L x B x H)
    Positurkanarien der Rasse Pariser Trompeter
    36 x 12,5 x 30 cm (L x B x H)
  3. Ziffer 3
    Ausstellungskäfige für Wellensittiche, Schönstsittiche, Glanzsittiche, Schmucksittiche, Noeophemas, Agapornis, Sperlingspapageien, Katharinasittiche, Frühlingspapageien, Blaukrönchen, Prachtfinken, Farbfinken, Kubafinken, Ammernartige, Schnäpper, Organisten, Kleine Wachteln sowie in Größe und Verhalten vergleichbare Vögel
    35,6 x 16,5 x 30,7 cm (L x B x H)
  4. Ziffer 4
    Ausstellungskäfige für Rossellasittiche, Stanleysittiche, Gelbbauchsittiche, Brownsittiche, Nymphensittiche, Sings-Vielfarbensittiche, Rotsteiß-Gelbsteinsittiche, Hooded-Goldschultersittiche, Narethasittiche, Spring-Ziegensittiche, Rosenbrustsittiche, Rosenkopfsittiche, Mönchsittiche, Goldstirnsittiche, Elfenbeinsittiche, Rotschwanzsittiche (Pyrrhura), Schwarzohr-Maximilian-Veilchenpapageien, Mohrenkopf-Rotbauch-Braunkopf-Goldbugpapageien, Grünzügel-Rostkappenpapageien sowie sonstige Schmalschnabelsittiche, Kardinele; Kernbeißer, Stare, Hackengimpel, Sonnenvögel und in Größe und Verhalten vergleichbare Vögel
    46,5 x 24,5 x 40 cm (L x B x H)
  5. Ziffer 5
    Ausstellungskäfige für Loris, Feigenpapageien, Schwalbensittiche, Aratingas, sonstige Keilschwanzsittiche sowie Bartvögel, Pittas, Amerkanische Spottdrosseln und in Größe und Verhalten vergleichbare Vögel
    51 x 24,5 x 46 cm (L x B x H)
  6. Ziffer 6
    Ausstellungskäfige für Blasskopfssittiche, Pennantsittiche, Adelaidsittiche, Strohsittiche, Schildsittiche, Bergsittiche, Princess of Wales Sittiche, Barnardsittiche, Cloncurrysittiche, Bauers Ring Sittiche, Kragensittiche, Rotkappensittiche, Rotflügelsittiche, alle Edelpapageien, Halsbandsittiche, Langschwanzedelsittiche, Pflaumenkopfsittiche, Schwarzkopfedelsittiche, Klein- und Mittelbeos sowie in Größe und Verhalten vergleichbare Vögel
    52 x 30,5 x 61 cm (L x B x H)
  7. Ziffer 7
    Ausstellungskäfige für große Wachteln wie Baumwachteln, Schopfwachteln
    40 x 40 x 40 cm (L x B x H)
  8. Ziffer 8
    Ausstellungskäfige für Wellensittiche in Gruppenhaltung (max. vier Tiere pro Käfig)
    51,4 x 22,5 x 33 cm (L x B x H)

römisch II Haltung in Volieren

zu Paragraph 11, Absatz eins, römisch eins. Folgende Volieren (Maße sind in Länge, Breite und Höhe angegeben) sind zugelassen:

Alle angeführten Arten und alle nicht angeführten Arten, die den biologischen Bedürfnissen der angeführten Arten in Größe und Bewegung entsprechen, sollten wenn möglich nur paarweise ausgestellt werden.

Für alle Arten gilt, dass sie sowohl für die Prämierung wie auch in Rahmen- und Präsentationsschauen nur in Volieren untergebracht werden dürfen.

Volieren müssen an die Bewegungsform der Art angepaßt sein. Maße der Volieren (in Länge, Breite und Höhe oder in Rauminhalt angegeben) stellen Mindestmaße dar. Die Grundfläche der Volieren hat mindestens 1 m², die Höhe mindestens 2 m zu betragen.

Chinasittich (Psittacula derbiana)

Voliere: 2 x 1 x 2 m od. 4 m³

Großer Alexandersittich (P. eupotria)

Voliere: 2 x 1 x 2 m od. 4 m³

Königsittiche (Genus Alisterus) alle

Voliere: 2 x 1 x 2 m od. 4 m³

Felsensittich (Genus Cyanoliseus)

Voliere: 2 x 1 x 2 m od. 4 m³

Kakadus (Genus Cacatua) alle Arten bis 38 cm Gesamtlänge

Voliere: 1 x 1 x 2 m od. 2 m³

zB: Goffinikakadu (C. goffini), Kleiner Gelbhaubenkakadu (C.s.sulphurea), Orangehaubenkakadu (C.s.citrinocristata)

Kakadus (Genus Cacatua) alle Arten über 38 cm Gesamtlänge Voliere: 2 x 1 x 2 m od. 4 m³

z.B.: Molukkenkakadu (C. moluccensis), Großer Gelbhaubenkakadu (C.g.galerita), Tritonkakadu (C. triton), Weißhaubenkakadu (C. alba)

Amazonen (Genus Amazona) alle Arten bis 38 cm Gesamtlänge Voliere: 1 x 1 x 2 m od. 2 m³

z.B: Blaustirnamazone (A. aestiva), Venezuelaamazone (A. amazonica)

Amazonen (Genus Amazona) alle Arten über 38 cm Gesamtlänge

Voliere: 2 x 1 x 2 m od. 4 m³

z.B: Doppelgelbkopfamazone (A. o. oratrix)

Graupapageien (Genus Psittacus) alle

Voliere: 1 x 1 x 2 m od. 2 m³

Ara (Genus Ara) alle

Voliere: 2 x 2 x 2 m od. 8 m³

Hyazinthara (Anodorhynchus hyacinthinus)

Voliere: 2,5 x 2 x 2 m od. 10 m³

Anl. 5

Text

Anlage 5

zu Paragraph 18, Absatz 2,

Mindestanforderungen für Tausch- und Erwerbsbörsen mit Reptilien (Reptilienbörsen)

Ziffer eins Anforderungen an Unterkünfte:

1.1. Für den An- und Abtransport sowie für die zeitweilige Unterbringung von nicht ausgestellten Reptilien und Amphibien sind thermostabile Behältnisse (zB Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren.

1.2. Als Ausstellungsunterkünfte für Reptilien dürfen außer Terrarien und Aquarien nur Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen, Verwendung finden.

1.3. Die Ausstellungsunterkünfte müssen mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen eingestreut sein.

1.4. Bei Echsen hat die Seitenlänge der Ausstellungsunterkünfte der Länge des angebotenen Tieres zu entsprechen; bei Schlangen muss eine Seitenlänge der halben Gesamtlänge des Tieres entsprechen.

1.5. Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, müssen auch einzeln zum Verkauf angeboten werden. Tiere, die in einer Gruppe aufgezogen wurden oder in Gruppen leben, dürfen nur als Gruppe verkauft werden und sollen auch zusammen in einer Unterkunft untergebracht werden.

1.6. Die Unterkünfte müssen sauber gehalten werden.

1.7. Die Unterkünfte sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.

Ziffer 2 Verbote

2.1. Das Anbieten und der Verkauf von Chamäleons auf Tausch- und Verkaufsbörsen ist aus Tierschutzgründen verboten.

2.2. Verboten sind

2.2.1. das Beklopfen sowie das Schütteln der Käfige und Behälter,

2.2.2. die Mitnahme von Hunden in die Ausstellungsräume

Anmerkung, 2.2.3. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2008,)

2.3. Die Entnahme von Tieren aus den Unterkünften darf ausschließlich durch den Anbieter erfolgen.

Ziffer 3 Überwachung

3.1. Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.

3.2. Solange die Tierbörse öffentlich zugänglich ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.

Anl. 6

Text

Anlage 6 zu Paragraph 18, Absatz 2,

Mindestanforderungen für Tausch- und Erwerbsbörsen mit Fischen und Amphibien (Fisch- und Amphibienbörsen)

Ziffer eins Anforderungen an Unterkünfte

1.1. Für den An- und Abtransport sowie für die zeitweilige Unterbringung von nicht ausgestellten Amphibien und Fischen sind thermostabile Behältnisse (zB Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren.

1.2. Für Tiere, die der natürlichen Nahrungskette unterliegen, ist ein Sichtschutz ist erforderlich.

1.3. Als Ausstellungsunterkünfte für Amphibien dürfen nur außer in Terrarien und Aquarien Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen müssen, verwendet werden.

1.4. Die Ausstellungsunterkünfte sind erforderlichenfalls mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen auszustatten.

1.5. Bei Amphibien hat die Seitenlänge der Ausstellungsunterkunft der eineinhalbfachen Kopf-Rumpflänge des angebotenen Tieres zu entsprechen.

1.6. Die Ausstellungsunterkünfte für Fische müssen größenmäßig den Anforderungen der angebotenen Tiere entsprechen. Behälter mit einem Wasservolumen von weniger als einem Liter dürfen nicht verwendet werden.

1.7. Werden Fische in Beuteln angeboten, so müssen diese ausreichend groß sein. Außer bei kleinen Fischen (weniger als fünf cm Körperlänge) muss jedem Fisch ein Wasservolumen von ca. einem Liter zur Verfügung stehen.

1.8. Das Luftvolumen muss mindestens das Doppelte des Wasservolumens betragen. Die Beutel müssen so aufgestellt werden, dass sie besichtigt werden können, ohne sie anheben zu müssen.

1.9. Das Anbieten von Fischen in Beuteln darf höchstens zwei Stunden dauern.

1.10. Die Behältnisse sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.

1.11. Das Beklopfen und das Schütteln der Behälter sind verboten.

Ziffer 2 Wasserbeschaffenheit

2.1. Um ein starkes Absinken des Wasserspiegels in den Behältern während der Börse zu verhindern, ist nach Bedarf Wasser nachzufüllen.

2.2. Die Wassertemperatur und Wasserqualität in den Behältnissen muss während der gesamten Veranstaltungsdauer den Bedürfnissen der jeweils angebotenen Fische entsprechen.

Ziffer 3 Überwachung

Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.

Solange die Tierbörse öffentlich zugängig ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.

Anl. 7

Text

Anlage 7 zu Paragraph 18, Absatz 2, römisch eins. Mindestanforderungen für Tausch- und Erwerbsbörsen mit Vögeln Für folgende Vogelarten dürfen die folgenden Mindestabmessungen nicht unterschritten werden: Haustaubenrassen (maximal zwei Tiere pro Käfig)

Kleine Rassen: 40 x 40 x 40 cm

Mittelgroße Rassen: 50 x 50 x 50 cm

Große Rassen: 60 x 60 x 60 cm

Werden Tauben in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksichtigung der Verträglichkeit der Tiere erhöht werden, sofern die halbe Bodenfläche frei bleibt.

Hühnervögel ausgenommen Fasane und Puten (maximal zwei Tiere pro Käfig)

Kleine Rassen (sowie Rebhühner und Steinhühner): 50 x 50 x 50 cm Mittelgroße Rassen (sowie Perlhühner): 60 x 60 x 60 cm Große Rassen: 70 x 70 x 70 cm

Enten (maximal zwei Tiere pro Käfig): 70 x 70 x 70 cm

Gänse, Puten und Fasane (maximal zwei Tiere pro Käfig): 100 x 100 x 100 cm

Wird Geflügel in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksichtigung der Verträglichkeit der Tiere erhöht werden, sofern die halbe Bodenfläche frei bleibt.

Pfaue

Pfaue sind in verletzungssicheren Transportkisten anzubieten. Die Gesamtverweildauer von Pfauen bei der Veranstaltung darf drei Stunden nicht übersteigen.

Wachteln

Aufbaumende Wachteln (zB Virginiawachtel) dürfen nur in Käfigen mit den Mindestmaßen 40 x 40 x 40 cm angeboten werden. Es dürfen nicht mehr als zwei Tiere pro Käfig untergebracht werden.

Für alle anderen Vogelarten gelten die Mindestmaße gemäß Anlage 4.

römisch II. Für Tausch- und Erwerbsbörsen mit Vögeln gelten zusätzlich die folgenden Anforderungen:

Ziffer eins Sonstige Anforderungen an Käfige

1.1. Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Vögel nur in gereinigten und desinfizierten Käfigen untergebracht werden.

1.2. Als Einstreu sind Holzgranulat, ein Gemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (z. B. Papiereinlagen) zu verwenden.

1.3. Die Verwendung von Futter als Einstreu ist aus Hygienegründen verboten.

1.4. Die Funktionsfähigkeit der Futter- und Tränkeeinrichtungen ist vom Verantwortlichen zu kontrollieren.

Ziffer 2 Trinkwasser und Futter

2.1. Tauben und Geflügel müssen, sofern sie sich länger als sechs Stunden in der Veranstaltungsstätte befinden, mit Futter und Wasser versorgt werden.

2.2. Anderen Vögeln muss ständig Futter und Wasser zur Verfügung stehen.

2.3. Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.

Ziffer 3 Ausstattung der Veranstaltungsstätte

3.1. Räume, in denen Tausch- und Erwerbsbörsen mit Vögeln stattfinden, müssen gut belüftbar sein. Fenster und Türen, die unmittelbar ins Freie führen, müssen so gesichert sein, dass Vögel nicht entweichen können.

3.2. Tauben, Hühner-, Enten- und Gänsevögel dürfen, in Abhängigkeit von der Witterung, auch auf Freiflächen, die den Veranstaltungsräumen angeschlossenen sind, angeboten werden.

Ziffer 4 Temperatur

Bei Tausch- und Erwerbsbörsen für Vögel darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken. Bei Geflügel und Papageienvögeln, die ganzjährig in Freivolieren mit Schutzräumen gehalten werden, kann die Umgebungstemperatur auf maximal 5°C absinken.

Ziffer 5 Umgang

Das Anbieten der Vögel hat so zu erfolgen, dass sie keinen gesundheitlichen Schaden nehmen können und in ihrem Verhalten nicht gestört werden.

Ziffer 6 Überwachung

6.1. Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.

6.2. Solange die Tierbörse öffentlich zugänglich ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.