§ 0
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Langtitel
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G)
StF:
BGBl. I Nr. 165/2004 (NR: GP XXII
RV 673 AB 716 S. 90. BR:
AB 7176 S. 717.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins, | Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds |
§ 2Paragraph 2, | Aufgaben des PRIKRAF |
§ 3Paragraph 3, | Mittel des PRIKRAF |
§ 4Paragraph 4, | Datenerfassung und –weitergabe, Erhebungen |
2. Abschnitt Verwendung der PRIKRAF-Mittel |
§ 5Paragraph 5, | Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten |
§ 6Paragraph 6, | Verrechnung mit PRIKRAF-Krankenanstalten |
§ 7Paragraph 7, | Akontierung und Endabrechnung |
§ 8Paragraph 8, | Verrechnung mit Anspruchsberechtigten |
§ 9Paragraph 9, | Verrechnung des Verwaltungsaufwandes |
3. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen |
§ 10Paragraph 10, | Organe des PRIKRAF |
§ 11Paragraph 11, | Geschäftsführung |
§ 12Paragraph 12, | Zusammensetzung der Fondskommission |
§ 13Paragraph 13, | Geschäftsordnung der Fondskommission |
§ 14Paragraph 14, | Aufgaben der Fondskommission |
§ 15Paragraph 15, | Sanktionen |
§ 16Paragraph 16, | Grundsätze der Gebarung des PRIKRAF |
§ 17Paragraph 17, | Aufsicht |
§ 18Paragraph 18, | Kontrolle und Informationspflichten |
4. Abschnitt Schiedsverfahren |
§ 19Paragraph 19, | Allgemeines |
§ 20Paragraph 20, | Mitglieder der Schiedskommission |
§ 21Paragraph 21, | Verfahrensbestimmungen |
§ 22Paragraph 22, | Organisation |
5. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 23Paragraph 23, | Gebührenbefreiung |
§ 24Paragraph 24, | In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung)Anmerkung, In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung) |
(Anm.: Anlage 1)Anmerkung, Anlage 1) |
| |
§ 1
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZur Finanzierung aller Leistungen i.S. des § 149 Abs. 3 ASVG von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds – PRIKRAF“ und wird im Folgenden als PRIKRAF bezeichnet. Der Sitz des PRIKRAF ist Wien.Zur Finanzierung aller Leistungen i.S. des Paragraph 149, Absatz 3, ASVG von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds – PRIKRAF“ und wird im Folgenden als PRIKRAF bezeichnet. Der Sitz des PRIKRAF ist Wien.
(2)Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, umfasst der Begriff „PRIKRAF-Krankenanstalten“ jene Krankenanstalten, die von der Regelung des § 149 Abs. 3 ASVG erfasst und in der Anlage 1 dieses Gesetzes aufgelistet sind.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, umfasst der Begriff „PRIKRAF-Krankenanstalten“ jene Krankenanstalten, die von der Regelung des Paragraph 149, Absatz 3, ASVG erfasst und in der Anlage 1 dieses Gesetzes aufgelistet sind.
(3)Absatz 3Soweit im Folgenden ausschließlich auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind die Parallelbestimmungen der weiteren Sozialversicherungsgesetze (B-KUVG, BSVG, GSVG) sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Als Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den Versicherten insbesondere auch Anspruchsberechtigte gemäß §§ 122, 123, 134 und 158 ASVG sowie Personen, die einem Krankenversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.Als Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den Versicherten insbesondere auch Anspruchsberechtigte gemäß Paragraphen 122,, 123, 134 und 158 ASVG sowie Personen, die einem Krankenversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.
§ 2
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Aufgaben des PRIKRAF
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer PRIKRAF hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
Die Festlegung von Qualitätskriterien sowie die Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung.
Sonstige Aufgaben, die dem PRIKRAF durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.
(2)Absatz 2Ambulante Leistungen und Rehabilitations- und Kurleistungen sind aus PRIKRAF-Mittel nicht abzugelten.
§ 3
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Mittel des PRIKRAF
§ 3.Paragraph 3,
In den PRIKRAF fließen folgende Mittel:
Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß § 149 Abs. 3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG für Behandlungen in einer PRIKRAF-Krankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu erfolgen;Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG für Behandlungen in einer PRIKRAF-Krankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu erfolgen;
Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung für jene Fälle, für die keine Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen oder über einen Kostenerstattungsverzicht bestehen;
sonstige Mittel (zB Spenden).
§ 4
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Trägerinnen/Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der jeweils geltenden Fassung und in den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der Datenmeldungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen diese Daten auch an den PRIKRAF zu übermitteln. Weiters sind dem PRIKRAF die zur Abrechnung erforderlichen Intensiv- und Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und den dazu ergangenen Verordnungen zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Trägerinnen/Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen und an den PRIKRAF zu übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben des PRIKRAF erforderlich sind.Die Trägerinnen/Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung und in den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der Datenmeldungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen diese Daten auch an den PRIKRAF zu übermitteln. Weiters sind dem PRIKRAF die zur Abrechnung erforderlichen Intensiv- und Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und den dazu ergangenen Verordnungen zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Trägerinnen/Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen und an den PRIKRAF zu übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben des PRIKRAF erforderlich sind. (2)Absatz 2Die Organe des PRIKRAF und die von diesen Beauftragten sind berechtigt, in PRIKRAF-Krankenanstalten Erhebungen über Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation sowie der Abrechnungen mit dem PRIKRAF durchzuführen und in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist der gemäß § 15 zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist der gemäß Paragraph 15, zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.
§ 5
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
2. Abschnitt
Verwendung der PRIKRAF-Mittel
Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsSofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG.
(2)Absatz 2Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG an die Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
§ 6
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Verrechnung mit PRIKRAF-Krankenanstalten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsZur Verrechnung gemäß § 5 Abs. 1 dienen die PRIKRAF-Mittel abzüglich der Mittel gemäß §§ 8 und 9 (Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).Zur Verrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dienen die PRIKRAF-Mittel abzüglich der Mittel gemäß Paragraphen 8 und 9 (Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).
(2)Absatz 2Die PRIKRAF-Krankenanstalten sind verpflichtet, dem PRIKRAF die Daten gemäß § 4 Abs. 1 sowie die angeforderten zusätzlichen Daten jeweils bis zum 20. des Folgemonats und einen Jahresbericht jeweils bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.Die PRIKRAF-Krankenanstalten sind verpflichtet, dem PRIKRAF die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie die angeforderten zusätzlichen Daten jeweils bis zum 20. des Folgemonats und einen Jahresbericht jeweils bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Anzahl der Punkte (leistungsorientierte Diagnosefallgruppen-Punkte – LDF-Punkte) sind entsprechend der in § 27b KAKuG normierten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) mit dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Verfügung gestellten Bepunktungsprogramm in der jeweils gültigen Fassung von der PRIKRAF-Krankenanstalt zu ermitteln und gemeinsam mit den Daten gemäß Abs. 2 dem PRIKRAF zu übermitteln. Bei einer verspäteten, fehlerhaften oder nicht erfolgten Meldung durch eine PRIKRAF-Krankenanstalt ist der gemäß § 15 zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.Die Anzahl der Punkte (leistungsorientierte Diagnosefallgruppen-Punkte – LDF-Punkte) sind entsprechend der in Paragraph 27 b, KAKuG normierten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) mit dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Verfügung gestellten Bepunktungsprogramm in der jeweils gültigen Fassung von der PRIKRAF-Krankenanstalt zu ermitteln und gemeinsam mit den Daten gemäß Absatz 2, dem PRIKRAF zu übermitteln. Bei einer verspäteten, fehlerhaften oder nicht erfolgten Meldung durch eine PRIKRAF-Krankenanstalt ist der gemäß Paragraph 15, zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Mittel gemäß Abs. 1 sind auf die PRIKRAF-Krankenanstalten gemäß § 5 Abs. 1 möglichst umgehend nach ihrem Einlangen beim PRIKRAF entsprechend den gemeldeten Daten und unter Berücksichtigung des Punktewertes (Abs. 2 und 3) zu verteilen. Die Mittel sind zu 100% ohne Gewichtung zu verteilen (Kernbereich).Die Mittel gemäß Absatz eins, sind auf die PRIKRAF-Krankenanstalten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, möglichst umgehend nach ihrem Einlangen beim PRIKRAF entsprechend den gemeldeten Daten und unter Berücksichtigung des Punktewertes (Absatz 2 und 3) zu verteilen. Die Mittel sind zu 100% ohne Gewichtung zu verteilen (Kernbereich).
(5)Absatz 5Die Verteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen PRIKRAF-Krankenanstalten erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der für die PRIKRAF-Krankenanstalt ermittelten Anzahl der Punkte zur Gesamtzahl der für alle PRIKRAF-Krankenanstalten ermittelten Punkte. Jeder Mittelaufteilung an die PRIKRAF-Krankenanstalten sind dabei sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen des laufenden Jahres und sämtliche im laufenden Jahr hiefür zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde zu legen. Vom endgültig auszuzahlenden Betrag sind jene Mittel abzuziehen, die die PRIKRAF-Krankenanstalt im laufenden Jahr bereits bei den akontierten Mittelaufteilungen im Sinne des § 7 erhalten hat.Die Verteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen PRIKRAF-Krankenanstalten erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der für die PRIKRAF-Krankenanstalt ermittelten Anzahl der Punkte zur Gesamtzahl der für alle PRIKRAF-Krankenanstalten ermittelten Punkte. Jeder Mittelaufteilung an die PRIKRAF-Krankenanstalten sind dabei sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen des laufenden Jahres und sämtliche im laufenden Jahr hiefür zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde zu legen. Vom endgültig auszuzahlenden Betrag sind jene Mittel abzuziehen, die die PRIKRAF-Krankenanstalt im laufenden Jahr bereits bei den akontierten Mittelaufteilungen im Sinne des Paragraph 7, erhalten hat.
(6)Absatz 6Zum laufenden Jahr im Sinne des Abs. 5 zählen auch Datenmeldungen, die dem Abrechnungsjahr zugehörig sind und bis spätestens 31. März des Folgejahres beim PRIKRAF einlangen. Danach eingehende Meldungen begründen keinerlei Ansprüche gegenüber dem PRIKRAF, den Krankenversicherungsträgern oder den betroffenen Patientinnen und Patienten.Zum laufenden Jahr im Sinne des Absatz 5, zählen auch Datenmeldungen, die dem Abrechnungsjahr zugehörig sind und bis spätestens 31. März des Folgejahres beim PRIKRAF einlangen. Danach eingehende Meldungen begründen keinerlei Ansprüche gegenüber dem PRIKRAF, den Krankenversicherungsträgern oder den betroffenen Patientinnen und Patienten.
(7)Absatz 7Die Verteilung gemäß Abs. 2 bis 6 ist anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden periodengerechten Abrechnung unter Zugrundelegung aller für dieses Jahr gemeldeten leistungsorientierten Diagnosefallgruppen oder sonst relevanten Parameter auszugleichen.Die Verteilung gemäß Absatz 2 bis 6 ist anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden periodengerechten Abrechnung unter Zugrundelegung aller für dieses Jahr gemeldeten leistungsorientierten Diagnosefallgruppen oder sonst relevanten Parameter auszugleichen.
(8)Absatz 8Die Träger der Sozialversicherung sind vom PRIKRAF über die sich ergebenden vorläufigen und endgültigen Punktewerte laufend zu informieren.
§ 7
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Akontierung und Endabrechnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie zur Verfügung stehenden Mittel werden vom PRIKRAF jeweils monatlich an die Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten akontiert.
(2)Absatz 2Die Akontierung der Mittel erfolgt nach der für die jeweilige PRIKRAF-Krankenanstalt ermittelten Anzahl der LKF-Punkte, multipliziert mit dem von der Fondskommission für Gesamtösterreich festgelegten vorläufigen Punktewert.
(3)Absatz 3Für die Meldung der erforderlichen Daten und Punkteanzahl gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß. Eine verspätete, fehlerhafte oder nicht erfolgte Meldung der erforderlichen Daten durch eine PRIKRAF-Krankenanstalt hat ihren Ausschluss von der Akontierung für den betreffenden Zeitraum zur Folge.Für die Meldung der erforderlichen Daten und Punkteanzahl gilt Paragraph 6, Absatz 2, sinngemäß. Eine verspätete, fehlerhafte oder nicht erfolgte Meldung der erforderlichen Daten durch eine PRIKRAF-Krankenanstalt hat ihren Ausschluss von der Akontierung für den betreffenden Zeitraum zur Folge.
(4)Absatz 4Die Verteilung der Mittel des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten ist nachträglich, anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden endgültigen periodengerechten Abrechnung, unter Zugrundelegung aller für diesen Zeitraum innerhalb der vorgesehenen Fristen gemeldeten leistungsorientierten Diagnosefallgruppen und sonst relevanten Parameter durchzuführen.
(5)Absatz 5Allfällige Restguthaben sind vom PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten nach Maßgabe des tatsächlichen Punktewertes zu überweisen.
(6)Absatz 6Allfällige Übergenüsse sind von den PRIKRAF-Krankenanstalten unverzüglich nach Vorliegen der Endabrechnung für das betreffende Kalenderjahr an den PRIKRAF rückzuführen oder werden mit künftigen Abrechnungen gegenverrechnet.
(7)Absatz 7Mit der Endabrechnung gemäß Abs. 4 sind alle Ansprüche gegenüber dem PRIKRAF und den Krankenversicherungsträgern, ausgenommen Leistungen und Entgelte gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG und § 96 Abs. 2 GSVG für die stationäre und tagesklinische Versorgung von Anspruchsberechtigten abgegolten.Mit der Endabrechnung gemäß Absatz 4, sind alle Ansprüche gegenüber dem PRIKRAF und den Krankenversicherungsträgern, ausgenommen Leistungen und Entgelte gemäß Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG und Paragraph 96, Absatz 2, GSVG für die stationäre und tagesklinische Versorgung von Anspruchsberechtigten abgegolten.
§ 8
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Verrechnung mit Anspruchsberechtigten
§ 8.Paragraph 8,
Pflegekostenzuschüsse gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten: Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten:
Der PRIKRAF hat Versicherten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt, mit der kein Vertrag mit dem für die/den Versicherte/n zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden, einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.
Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2, zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.
§ 9
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Verrechnung des Verwaltungsaufwandes
§ 9.Paragraph 9,
Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen.
§ 10
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
3. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Organe des PRIKRAF
§ 10.Paragraph 10,
Die Organe des PRIKRAF sind:
§ 11
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Geschäftsführung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung besteht aus einer/einem Geschäftsführerin/Geschäftsführer und den erforderlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Sie hat alle Aufgaben des PRIKRAF wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und umzusetzen. Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht über den PRIKRAF ergeben, nachzukommen.
(2)Absatz 2Die/Der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist nach öffentlicher Ausschreibung befristet zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch die/den Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Geschäftsführung können von der/vom Geschäftsführerin/Geschäftsführer mit Zustimmung der Fondskommission befristet angestellt und gekündigt bzw. entlassen werden.
§ 12
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Zusammensetzung der Fondskommission
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Fondskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
drei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,
fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
eine/ein von den Ländern nominierte Vertreterin/Vertreter.
(2)Absatz 2Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 3 auch ohne diese als beschlussfähig.Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, auch ohne diese als beschlussfähig.
(3)Absatz 3Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere
durch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution,
Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,
(4)Absatz 4Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.
§ 13
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Geschäftsordnung der Fondskommission
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDen Vorsitz führt das von der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestimmte Mitglied; bei dessen Verhinderung die/der vom Fachverband bestimmte Stellvertreterin/Stellvertreter.
(2)Absatz 2Die Einberufung der Fondskommission erfolgt durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden der Fondskommission. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Fondskommission ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder schriftlich verlangen.
(3)Absatz 3Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei der/dem Vertreterin/Vertreter der Länder (§ 12 Abs. 1 Z 4) kein Stimmrecht zukommt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei der/dem Vertreterin/Vertreter der Länder (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,) kein Stimmrecht zukommt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(4)Absatz 4Die Fondskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass
die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen nachweislich spätestens drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen hat;
Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Fondskommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung gestellt werden können, wobei die Wahrung der Frist nach dem Datum des Poststempels zu entscheiden ist.
(5)Absatz 5Ist die Fondskommission nicht beschlussfähig, weil kein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist, hat innerhalb von drei Wochen neuerlich eine Sitzung zur selben Tagesordnung stattzufinden. In dieser Sitzung, zu der die Mitglieder nachweislich einzuladen sind, können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, auch wenn kein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist.
(6)Absatz 6Die Fondskommission kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Expertinnen/Experten beiziehen. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(7)Absatz 7Den Mitgliedern der Fondskommission sind auf Verlangen seitens der Geschäftsführung Auskünfte über finanzierungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.
§ 14
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Aufgaben der Fondskommission
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Fondskommission hat folgende Aufgaben:
die Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleisterinnen/Dienstleister;
die Erlassung einer Geschäftsordnung;
die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß § 15 führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß Paragraph 15, führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten;
die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 5 und des § 17 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5 und des Paragraph 17, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph 460 a, Absatz eins,, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.
(3)Absatz 3Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.
§ 15
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Sanktionen
§ 15.Paragraph 15,
Verstößt eine PRIKRAF-Krankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Verstößt eine PRIKRAF-Krankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
§ 16
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Grundsätze der Gebarung des PRIKRAF
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Gebarung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführung hat bei der Verwendung der PRIKRAF-Mittel gemäß den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen.
(3)Absatz 3Vorhandene Mittel des PRIKRAF sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.
(4)Absatz 4Die monatlichen Teil- und Akontobeträge an die PRIKRAF-Krankenanstalten sind gebarungsmäßig jeweils gesondert auszuweisen. Dabei sind analog zu den Landesfonds vergleichbare Verrechnungsvorschriften anzuwenden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des PRIKRAF vorzunehmen.
(5)Absatz 5Alljährlich sind ein Voranschlag, ein Stellenplan sowie nach Ablauf eines Kalenderjahres bis spätestens 30. September des Folgejahres ein Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften sowie ein Tätigkeitsbericht zu erstellen.
(6)Absatz 6Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.
§ 17
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Aufsicht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDer PRIKRAF unterliegt der Aufsicht der/des Bundesministerin/Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
(2)Absatz 2Die Beschlüsse der Organe des PRIKRAF bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Gesundheit und Frauen:
die Geschäftsordnung der Fondskommission,
der Jahresvoranschlag, der Jahresabschluss, der Stellenplan und der Tätigkeitsbericht,
der Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde finanzielle Belastung des PRIKRAF zum Gegenstand haben,
der Abschluss von Dienstverträgen,
die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung,
(3)Absatz 3Die/Der Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder von ihr/ihm beauftragten Organe sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF sind verpflichtet, der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder den von ihr/ihm beauftragten Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu erteilen, Geschäftsstücke und sonstige Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder von den beauftragten Organen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4)Absatz 4Die/Der Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder die von ihr/ihm beauftragten Organe sind berechtigt, an den Sitzungen der Fondskommission teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Fondskommission des PRIKRAF sind im Wege der Aufsicht der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen unverzüglich vorzulegen.
§ 18
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Kontrolle und Informationspflichten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Gebarung des PRIKRAF unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2)Absatz 2Darüber hinaus sind die Organe des PRIKRAF ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosen- und Leistungscodierung der PRIKRAF-Krankenanstalten (Datenqualitätskontrolle) sowie zur Ermittlung der weiteren zur Abrechnung erforderlichen Daten sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum PRIKRAF stehen.
(3)Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Fachverband oder von diesen beauftragte Organe sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Fachverband oder von diesen beauftragten Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu erteilen sowie Geschäftsstücke und sonstige Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen.
§ 19
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Abschnitt 4
Schiedsverfahren
Allgemeines
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsZur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des PRIKRAF einzurichtende Schiedskommission zuständig.
(2)Absatz 2Die Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des PRIKRAF oder einer PRIKRAF-Krankenanstalt mit Bescheid.
§ 20
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Mitglieder der Schiedskommission
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Schiedskommission besteht aus
einer/einem Richterin/Richter als Vorsitzenden,
einer/einem Vertreterin/Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
einer/einem Vertreterin/Vertreter des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten der Wirtschaftskammer Österreich.
(2)Absatz 2Die/Der Vorsitzende ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Grund eines von der Präsidentin/vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages, der im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu übermitteln ist, zu bestellen. Mitglied der Schiedskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Schiedskommission werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3)Absatz 3Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet – abgesehen vom Fall der Enthebung nach Abs. 4 – nur mit dem Ablauf der Amtsdauer und dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet – abgesehen vom Fall der Enthebung nach Absatz 4, – nur mit dem Ablauf der Amtsdauer und dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.
(4)Absatz 4Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(5)Absatz 5Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen. Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 nachzubestellen. Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.
§ 21
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Verfahrensbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2013)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,)
(2)Absatz 2Wird ein Verfahren vor der Schiedskommission anhängig gemacht, so sind von den jeweiligen Streitparteien je eine/ein Vertreterin/Vertreter für dieses Verfahren zu nominieren. Diese Vertreter sind den Mitgliedern gemäß § 20 Abs. 1 gleichgestellt.Wird ein Verfahren vor der Schiedskommission anhängig gemacht, so sind von den jeweiligen Streitparteien je eine/ein Vertreterin/Vertreter für dieses Verfahren zu nominieren. Diese Vertreter sind den Mitgliedern gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gleichgestellt.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Schiedskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Anschluss der Anträge rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls die/der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
(5)Absatz 5Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die/Der Vorsitzende gibt ihre/seine Stimme als letzte/r ab; bei Stimmengleichheit entscheidet ihre/seine Stimme. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6)Absatz 6Die Entscheidung und ihre wesentliche Begründung sind tunlichst nach Ende der Verhandlung mündlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht mündlich verkündet werden, so ist er der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Verhandlung erfolgen soll.
(7)Absatz 7Gegen Entscheidungen der Schiedskommission kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 22
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Organisation
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsZur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und Besorgung der Kanzleigeschäfte, ist beim PRIKRAF ein Büro einzurichten.
(2)Absatz 2Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung ist unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand festzusetzen.
§ 23
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebührenbefreiung
§ 23.Paragraph 23,
Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 24
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDas Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
(1a)Absatz eins a§ 21 Abs. 1 und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2Verfahren vor der Schiedskommission, die bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind zu Ende zu führen.
(3)Absatz 3Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 sowie die Anlage 1 i.d.F. des BGBl. I Nr. 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz 3, sowie die Anlage 1 i.d.F. des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (4)Absatz 4Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (5)Absatz 5Die §§ 12 Abs. 1 Z 1,13 Abs. 3 und 5, 18 Abs. 3, 20 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins,,13 Absatz 3 und 5, 18 Absatz 3,, 20 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Anl. 1
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
Text
Anlage 1
KA-Nr. | PRIKRAF-Krankenanstalten | Adresse | PLZ | Ort |
K212 | Privatklinik Maria Hilf Klagenfurt | Radetzkystr. 35 | 9020 | Klagenfurt |
K221 | Privatklinik Althofen | Moorweg 30 | 9330 | Althofen |
K223 | Privatklinik Villach | Dr. Walter-Hochsteiner-Straße | 9504 | Warmbad Villach |
K224 | SKA Althofen | Moorweg 30 | 9330 | Althofen |
K225 | SKA Schrothkur Obervellach | Johann-Schroth-Weg 137 | 9821 | Obervellach |
K365 | SKA für Herz- und Kreislauferkrankungen Groß Gerungs | Am Kreuzberg 310 | 3920 | Groß Gerungs |
K370 | SKA Moorheilbad Harbach | | 3970 | Moorbad Harbach |
K421 | Diakonissen-Krankenhaus Linz | Weißenwolffstr. 15 | 4020 | Linz |
K443 | Sanatorium St. Georgen | Kogl 4 | 4880 | St. Georgen im Attergau |
K445 | Privatklinik Wels St. Stephan | Salzburger Str. 65 | 4600 | Wels |
K518 | Krankenanstalt Obertauern Dr. Aufmesser | Obertauern 115 | 5562 | Obertauern |
K519 | Sanatorium Oberthurnhof Hallein | St. Jakob am Thurn 4 | 5412 | Puch bei Hallein |
K521 | Krankenanstalt Radstadt Dr. Aufmesser | Judenbühel Nr. 3 | 5550 | Radstadt |
K526 | Diakonissen-Krankenhaus Salzburg | Guggenbichlerstr. 20 | 5026 | Salzburg |
K530 | Privatklinik Wehrle Salzburg | Haydnstr. 18 | 5020 | Salzburg |
K544 | Privatklinik Ritzensee | Schmalenbergham 4 | 5760 | Saalfelden |
K546 | EMCO Privatklinik | Martin-Hell-Str. 7-9 | 5422 | Bad Dürrnberg |
K547 | Klinik St. Barbara Vigaun | Karl-Röhammerweg 91 | 5400 | Vigaun |
K549 | Sanatorium Pierer | Sinnhubstr. 2 | 5020 | Salzburg |
K550 | Krankenanstalt Altenmarkt GmbH & Co KG | Schwimmbadgasse 600 | 5541 | Altenmarkt |
K623 | Privatklinik Leech | Hugo-Wolf-G. 2-4 | 8010 | Graz |
K624 | Privatklinik der Kreuzschwestern Maria Hilf | Kreuzg. 35 | 8010 | Graz |
K625 | Sanatorium St. Leonhard | Schanzelg. 42 | 8010 | Graz |
K659 | Sanatorium Hansa | Körblerg. 42 | 8010 | Graz |
K661 | Sanatorium Feldbach | Jahnweg 4 | 8330 | Feldbach |
K667 | Privatklinik Kastanienhof | Gritzenweg 16 | 8052 | Graz-Wetzelsdorf |
K668 | Sanatorium Lassnitzhöhe | Miglitzpromenade 18 | 8801 | Laßnitzhöhe |
K670 | Theresienhof Krankenhaus für Orthopädie und orthopädische Rehabilitation | Hauptplatz 3-5 | 8130 | Frohnleiten |
K674 | Privatklinik Graz Ragnitz | Berthold-Linder-Weg 15 | 8047 | Graz |
K708 | Sanatorium Kettenbrücke der Barmherzigen Schwestern | Sennstr. 1 | 6020 | Innsbruck |
K709 | Sanatorium der Kreuzschwestern Ges.m.b.H. | Lärchenstraße 41 | 6063 | Rum |
K732 | Kursana Sanatorium Wörgl | Fritz-Atzl-Straße 8 | 6300 | Wörgl |
K801 | Haus St. Josef in Au | Jaghausen 6 | 6883 | Au |
K804 | Sanatorium Mehrerau, Bregenz | Mehrerauerstr. 72 | 6900 | Bregenz |
K812 | Sanatorium Dr. Felbermayer, Gaschurn | Nr. 20a | 6793 | Gaschurn/Montafon |
K838 | Sanatorium Dr. Rhomberg, Lech | Oberstubenbach 349 | 6764 | Lech |
K853 | Sanatorium Dr. Schenk, Schruns | Montafonerstr. 29 | 6780 | Schruns |
K905 | Confraternität – Privatklinik Josefstadt | Skodagasse 32 | 1080 | Wien |
K911 | Goldenes Kreuz Privatklinik | Lazarettgg. 16-18 | 1090 | Wien |
K913 | Sanatorium Hera | Löblichgasse 14 | 1090 | Wien |
K949 | Rudolfinerhaus | Billrothstr. 78 | 1190 | Wien |
K951 | Sanatorium Liebhartstal | Kollburgg. 6-10 | 1160 | Wien |
K954 | Wiener Privatklinik | Pelikangasse 15 | 1090 | Wien |
K963 | Privatklinik Döbling | Heiligenstädter Str. 63 | 1190 | Wien |
K970 | Privatklinik Währing | Kreuzgasse 17-19 | 1180 | Wien |
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