Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft (Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 454/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

§ 1

Text

Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Getreidemüller
  2. Ziffer 2
    Futtermittelhersteller
  3. Ziffer 3
    Backmittelhersteller.
  1. Absatz 2Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.
  2. Absatz 3In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verfahrenstechniker für die Getreidewirtschaft oder Verfahrenstechnikerin für die Getreidewirtschaft) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrzeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufes zu vermerken.

§ 2

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Getreidemüller:
    1. Litera a
      Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
    2. Litera b
      Getreide, sonstige Rohstoffe, Hilfsstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
    3. Litera c
      Getreide für den Vermahlungsprozess vorbereiten,
    4. Litera d
      Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
    5. Litera e
      Mahlprodukte zu Typenmehlen mischen,
    6. Litera f
      Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen;
  2. Ziffer 2
    Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Futtermittelhersteller:
    1. Litera a
      Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
    2. Litera b
      Getreide, pflanzliche und tierische Eiweißprodukte, Mineralstoffe und sonstige Hilfs- und Zusatzstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
    3. Litera c
      Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
    4. Litera d
      Roh- und Hilfsstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verwiegen, fördern und lagern,
    5. Litera e
      Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen;
  3. Ziffer 3
    Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Backmittelhersteller:
    1. Litera a
      Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
    2. Litera b
      Getreide, Getreideerzeugnisse, sonstige Lebensmittelzutaten und Lebensmittelzusatzstoffe sowie technologische Hilfsstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
    3. Litera c
      Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
    4. Litera d
      Roh- und Hilfsstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verwiegen, fördern und lagern,
    5. Litera e
      Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen.

§ 3

Text

Berufsbild

Paragraph 3, Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:

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Pos.  1. Lehrjahr          2. Lehrjahr          3. Lehrjahr

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1.    Kenntnisse des Handhabens, Instandhaltens und Instandsetzens

       der zu verwendenden Geräte, Maschinen, Vorrichtungen,

       Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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2.    Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe sowie der daraus

       hergestellten Erzeugnisse, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-

       und Bearbeitungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

3.    Grundkenntnisse der

       Antriebs- und

       Steuerungsmöglich-

       keiten der in        -

       Betracht kommenden

       Maschinen

____________________________________________________________________

4.    Grundkenntnisse der Getreide- und

       Lagerschädlinge sowie deren Bekämpfung    -

____________________________________________________________________

5.    Beurteilen von

       Getreide und

       sonstigen            -

       Rohstoffen

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6.    Bestimmen der handelsüblichen

       Qualitätsparameter von Roh- und

       Hilfsstoffen sowie der daraus             -

       hergestellten Erzeugnisse einschließlich

       der Grundkenntnisse der Analytik

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7.    Übernehmen und Reinigen des Getreides

       sowie sonstiger Rohstoffe                 -

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8.                         Behandlung und Gesunderhaltung des

       -                    Getreides sowie sonstiger Rohstoffe

____________________________________________________________________

9.    Kenntnis der betrieblichen Produktionsplanung,

       Lagerwirtschaft und Logistik

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10.                        Abfüllen, Wiegen und Verpacken der

       -                    Erzeugnisse

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11.   Kenntnisse und Anwendung der berufsspezifischen EDV

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12.   Kenntnisse und Anwendung englischer Fachausdrücke

____________________________________________________________________

13.   Kenntnis der         Mitwirken bei der

       Kundenbetreuung      Kundenbetreuung      Kundenbetreuung

____________________________________________________________________

14.   Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes

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15.   Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

       Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

       Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

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16.   Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

       Vorschriften

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17.   Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Kenntnis über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

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  1. Absatz 2Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:

  1. Ziffer eins
    Schwerpunkt Getreidemüller:

____________________________________________________________________

Pos.  1. Lehrjahr          2. Lehrjahr          3. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1.    Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung

       erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,

       wie beispielsweise Lebensmittelgesetz, Österreichisches

       Lebensmittelbuch und Handelsbräuche

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2.                         Handhaben, Instandhalten und

       -                    Instandsetzen der jeweiligen in Betracht

                            kommenden Maschinen

____________________________________________________________________

3.                         Handhaben und Prüfen der Roh- und

       -                    Hilfsstoffe sowie der daraus

                            hergestellten Erzeugnisse

____________________________________________________________________

4.                         Vorbereiten des Getreides für den

       -                    Vermahlungsprozess, beispielsweise durch

                            Netzen und Abstehen

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5.                         Kenntnis des Produktionsablaufes

       -                    aufgrund eines Mühlendiagrammes

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6.                         Steuern und Überwachen der

       -                    Produktionsvorgänge, wie beispielsweise

                            Reinigung, Vermahlung und Verwiegung

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7.                         Mischen von Mahlprodukten zu fertigen

       -                    Typenmehlen

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8.                         Kenntnis der         Mitwirken bei

                            betrieblichen        Qualitäts-

       -                    Qualitäts-           sicherungsmaßnahmen

                            sicherungsmaßnahmen

____________________________________________________________________

               2. Schwerpunkt Futtermittelhersteller:

____________________________________________________________________

Pos.  1. Lehrjahr          2. Lehrjahr          3. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1.    Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung

       erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,

       wie beispielsweise Futtermittelgesetz und Handelsbräuche

____________________________________________________________________

2.                         Handhaben, Instandhalten und

       -                    Instandsetzen der jeweiligen in Betracht

                            kommenden Maschinen

____________________________________________________________________

3.                         Handhaben und Prüfen der Roh- und

       -                    Hilfsstoffe sowie der daraus

                            hergestellten Erzeugnisse

____________________________________________________________________

4.                         Steuern und Überwachen der

                            Produktionsvorgänge, wie beispielsweise

                            Rohstoffdosierung, Rohstoffvermahlung,

       -                    das Mischen von Trocken- und

                            Flüssigkomponenten, Pelletieren und

                            Absieben

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5.                         Verwiegen, Fördern und Lagern der Roh-

       -                    und Hilfsstoffe sowie der daraus

                            hergestellten Erzeugnisse

____________________________________________________________________

6.                         Kenntnis der

                            betrieblichen        Mitwirken bei

       -                    Qualitäts-           Qualitäts-

                            sicherungsmaßnahmen  sicherungsmaßnahmen

____________________________________________________________________

                  3. Schwerpunkt Backmittelhersteller

____________________________________________________________________

Pos.  1. Lehrjahr          2. Lehrjahr          3. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1.    Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung

       erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,

       wie beispielsweise Lebensmittelgesetz, Österreichisches

       Lebensmittelbuch und Handelsbräuche

____________________________________________________________________

2.                         Handhaben, Instandhalten und

       -                    Instandsetzen der jeweiligen in Betracht

                            kommenden Maschinen

____________________________________________________________________

3.                         Handhaben und Prüfen der Roh- und

                            Hilfsstoffe sowie der daraus

       -                    hergestellten Erzeugnisse in Labor und

                            in Versuchsbäckereien

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4.                         Steuern und Überwachen der

                            Produktionsvorgänge, wie beispielsweise

       -                    Vermahlen, thermisch Behandeln, Absieben

                            und Mischen

____________________________________________________________________

5.                         Verwiegen, Fördern und Lagern von Roh-

       -                    und Hilfsstoffen sowie der daraus

                            hergestellten Erzeugnisse

____________________________________________________________________

6.                         Kenntnis der

                            betrieblichen        Mitwirken bei

       -                    Qualitäts-           Qualitäts-

                            sicherungsmaßnahmen  sicherungsmaßnahmen

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  1. Absatz 2Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachrechnen,
    2. Ziffer 2
      Fachkunde,
    3. Ziffer 3
      Spezielle Fachkunde.
  3. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Arbeitsproben und Demonstrationen zu umfassen, wobei folgende Gebiete stichprobenartig zu prüfen sind:

  1. Ziffer eins
    Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge instandsetzen,
  2. Ziffer 2
    Beurteilen und Behandeln von Getreide, sonstigen Roh- und Hilfsstoffen sowie daraus hergestellten Erzeugnissen,
  3. Ziffer 3
    Steuern und Überwachen der Produktionsvorgänge,
  4. Ziffer 4
    Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  1. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden von Sicherheits- und Umweltvorschriften.

§ 6

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  3. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

Text

Fachrechnen

Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Inhaltsberechnung,
  3. Ziffer 3
    Gewichtsberechnung,
  4. Ziffer 4
    Mischungsberechnung,
  5. Ziffer 5
    Ausbeuteberechnung.
  1. Absatz 2Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9

Text

Fachkunde

Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen entsprechend dem Schwerpunkt zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Rohstoff- und Hilfsstoffkunde,
  2. Ziffer 2
    Erzeugniskunde,
  3. Ziffer 3
    Behandlungs- und Bearbeitungsverfahren,
  4. Ziffer 4
    Maschinen und Anlagen,
  5. Ziffer 5
    Qualitätssicherung.
  1. Absatz 2Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

Text

Spezielle Fachkunde

Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde“ hat das Anfertigen der zusammenhängenden Darstellung eines Arbeitsvorganges mit Skizze (Diagramm) zu umfassen; für das Diagramm sind übliche Symbolfiguren zu verwenden. Die Aufgabenstellung hat sich auf ein Teilgebiet der gesamten Verarbeitung zu beschränken.

  1. Absatz 2Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 11

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 12

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 12, (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet des Absatz 2, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Getreidemüller, BGBl. Nr. 491/1973;
  2. Ziffer 2
    Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1974,.
  1. Absatz 2Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Getreidemüller ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz eins, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  2. Absatz 3Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Getreidemüller entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft voll anzurechnen.
  3. Absatz 4Lehrlinge, die im Lehrberuf Getreidemüller die gesamte Lehrzeit ausgebildet wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nach ihrer Wahl sowohl zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz eins, angeführten Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1974,, als auch zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft antreten.
  4. Absatz 5Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Getreidemüller nach dem 30. Juni 2001 abgelegt haben, sind unmittelbar berechtigt, die Berufsbezeichnung Verfahrenstechniker für Getreidewirtschaft bzw. Verfahrenstechnikerin für Getreidewirtschaft zu führen.