Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schleppliftverordnung 2004, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und den Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004)
StF: BGBl. II Nr. 464/2004

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2013,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von Paragraph 111, in Zusammenhalt mit Paragraphen 99 und 110 Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSchlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
  2. Absatz 2Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.
  3. Absatz 3Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.

§ 2

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie Förderbänder oder Skikarusselle.
  3. Absatz 3Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schleppspur dienen.
  4. Absatz 4Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung der Schleppspur dienen.

§ 3

Text

2. Abschnitt

Behörden

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBehörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus Paragraph 14, Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 4

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Genehmigung

Paragraph 4,

Dem Ansuchen um Genehmigung nach Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Darstellung des Bauvorhabens;
  2. Ziffer 2
    Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
  3. Ziffer 3
    Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);
  4. Ziffer 4
    Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
  5. Ziffer 5
    Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
  6. Ziffer 6
    Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
  7. Ziffer 7
    Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
  8. Ziffer 8
    Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
  9. Ziffer 9
    Nachweis der Lawinensicherheit.

§ 5

Text

Baugenehmigung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      technischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
    2. Ziffer 2
      Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
    3. Ziffer 3
      Lageplan zumindest im Maßstab 1:2 000, in dem die Stationen, Zu- und Abgangswege, Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift der Parteien gemäß Paragraph 40,
      Seilbahngesetz 2003. Bei regulierten Agrargemeinschaften sind der oder die aufgrund der Statuten befugten Vertreter, bei nicht regulierten Agrargemeinschaften sind sämtliche Mitglieder anzuführen;
    5. Ziffer 5
      Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Längenschnitt hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüttungen, Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
    6. Ziffer 6
      Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
    7. Ziffer 7
      Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
    8. Ziffer 8
      EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorliegen;
    9. Ziffer 9
      Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
    10. Ziffer 10
      Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über die Energieversorgung;
    11. Ziffer 11
      Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte, Nachtbetrieb);
    12. Ziffer 12
      Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Videoüberwachung);
    13. Ziffer 13
      Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß Paragraphen 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.
  2. Absatz 2Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Nachweise Abstand nehmen.

§ 5a

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 5 a,

In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraphen 14, Absatz 3, Ziffer 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß Paragraphen 59, Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden.

§ 6

Text

Betriebsbewilligung

Paragraph 6,

Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen;
    Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage;
    Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeichnung über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät; Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung, Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Unterschrift der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebetriebes;
  2. Ziffer 2
    Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
  3. Ziffer 3
    EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
  4. Ziffer 4
    statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
  5. Ziffer 5
    Stromlaufpläne;
  6. Ziffer 6
    Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 103, Seilbahngesetz 2003;
  7. Ziffer 7
    Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
  8. Ziffer 8
    Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.

§ 6a

Text

Abtragung

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsAbtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung oder von Teilen einer solchen Anlage unterliegen keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Abtragungsmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist berechtigt aufgrund öffentlicher Interessen, insbesondere Belangen der öffentlichen Sicherheit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen dieser Anzeige ergänzende Maßnahmen anzuordnen. Werden von der Behörde keine ergänzenden Maßnahmen angeordnet, kann die Abtragung nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003 normierte Befugnis der Behörde, Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 7

Text

Brandschutztechnische Überprüfung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsLängstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Absatz eins, kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

§ 8

Text

Bauverbotsbereich

Paragraph 8,

Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht Paragraph 54, Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.

§ 9

Text

4. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen

Betriebspersonal

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.
  2. Absatz 2Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Betriebsleiter;
    2. Ziffer 2
      Maschinist;
    3. Ziffer 3
      je ein Liftwart in den Stationen.

    Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Betriebspersonal hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Mindestalter von 18 Jahren;
    2. Ziffer 2
      Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache;
    3. Ziffer 3
      gesundheitliche und fachliche Eignung;
    4. Ziffer 4
      Zuverlässigkeit.
  2. Absatz 2Bestehen, insbesondere nach schwerer Krankheit, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Betriebsbediensteten, darf eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erst erfolgen, wenn die gesundheitliche Eignung durch einen Arzt bestätigt worden ist.
  3. Absatz 3Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit und vor jedem Saisonbeginn hat jeder Betriebsbedienstete beim verantwortlichen Betriebsleiter die für die vorgesehene Verwendung erforderliche fachliche Eignung nachzuweisen (Eignungsfeststellung).
  4. Absatz 4Die fachliche Eignung erfordert Kenntnis der einschlägigen technischen und rechtlichen Vorschriften, der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Schleppliftes sowie der einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Weiters ist die Vertrautheit mit der Betriebsabwicklung und mit allen für die jeweilige Dienstverrichtung maßgebenden technischen Einrichtungen des Schleppliftes erforderlich.
  5. Absatz 5Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit hat jeder Betriebsbedienstete dem Schleppliftunternehmen eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf. Als nicht zuverlässig gilt, wer wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, soweit die Verurteilung nicht getilgt ist und auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung eine Gefährdung des Betriebes oder der Sicherheit der zu befördernden Personen zu befürchten wäre.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Die Pflichten und Befugnisse des Betriebspersonals sind in der Betriebsvorschrift festzulegen.

§ 12

Text

Betriebsleiter

Paragraph 12,
  1. Absatz einsErgänzend zu den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Absatz 5, genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung alle fünf Jahre zu wiederholen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für erforderlich erachtet.
    2. Ziffer 2
      Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
  2. Absatz 2Den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung ausüben und bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden;
    4. Ziffer 4
      Personen, die als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden und in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung oder einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
    5. Ziffer 5
      Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen bestellt werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, vorliegen.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen. Ist die Eignung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter mit Bescheid zu untersagen.
  2. Absatz 2Der Meldung der erstmaligen Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters an die zuständige Behörde sind neben der Angabe des Schleppliftes und der vorgesehenen Funktion (verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter) folgende Unterlagen jeweils in Kopie anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Lebenslauf, aus dem insbesondere die bisherige berufliche Laufbahn entnommen werden kann;
    2. Ziffer 2
      Zeugnis über den positiven Abschluss des Ausbildungskurses für Betriebsleiter für Schlepplifte oder für öffentliche Seilbahnen (Ausstellungsdatum jeweils nicht länger als zehn Jahre zurückliegend) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, den Nachweis über die darin geforderte praktische Einschulung;
    3. Ziffer 3
      ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
    4. Ziffer 4
      Strafregisterbescheinigung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Identität (amtlicher Lichtbildausweis).
  3. Absatz 3Die Bestellung eines gemeinsam verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Schlepplifte, auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen, ist zulässig.
  4. Absatz 4Ist die jederzeitige Erreichbarkeit eines Schleppliftes durch den diensthabenden Betriebsleiter in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus nicht gegeben, darf mit dem Schlepplift nicht Betrieb geführt werden. Als angemessene Zeit gilt ein Zeitraum von längstens zwanzig Minuten. Eine derartige Bestimmung ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDem verantwortlichen Betriebsleiter, in dessen Abwesenheit dem Betriebsleiter- Stellvertreter, obliegt die Führung und Überwachung des Betriebes. Er hat dafür zu sorgen, dass der Schlepplift den behördlichen Vorschriften entspricht und eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Der verantwortliche Betriebsleiter hat zu prüfen, ob das Betriebspersonal
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt;
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Ausfertigung der Betriebsvorschrift, der Beförderungsbedingungen und der sonstigen für dessen Dienstverrichtung wesentlichen Anordnungen erhalten hat und
    3. Ziffer 3
      mit der Betriebsabwicklung und allen für die Dienstverrichtung maßgebenden Einrichtungen des Schleppliftes vertraut ist.
    Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Personalakt zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Dem verantwortlichen Betriebsleiter obliegt die Schulung des Betriebspersonals. Er hat über die Schulungen und Eignungsfeststellungen im Betriebstagebuch oder in den Personalakten schriftliche Nachweise zu führen. Diese haben Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung sowie das Ergebnis der Eignungsfeststellung zu enthalten und sind vom Betriebsleiter und dem Geschulten zu unterfertigen.

§ 16

Text

Betriebsvorschrift, Beförderungsbedingungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des Paragraph 86, Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.
  2. Absatz 2Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Beförderungsbedingungen und deren Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Die Betriebsvorschrift ist in den besetzten Stationen bereit zu halten. Die Beförderungsbedingungen sind beim Zugangsbereich der Talstation des Schleppliftes auszuhängen.

§ 17

Text

5. Abschnitt
Pflichten der Schleppliftunternehmen

Unfallmeldepflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz einsMeldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.
  2. Absatz 2Unverzüglich sind der zuständigen Behörde telefonisch zu melden:
    1. Ziffer eins
      Unfälle, bei denen eine Person getötet oder voraussichtlich schwer verletzt wurde. Eine schwere Verletzung liegt insbesondere bei der Annahme einer voraussichtlich mehr als 24-tägigen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.
    2. Ziffer 2
      Außergewöhnliche Ereignisse oder Veränderungen am Schlepplift, die die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen können.
    In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich nach zu reichen.
  3. Absatz 3Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde, sind der zuständigen Behörde schriftlich binnen drei Tagen zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten der voraussichtlich leicht verletzten Person zurück zu führen ist und kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen des Schleppliftes vor liegt.
  4. Absatz 4Bei Arbeitsunfällen ist eine Kopie der Unfallmeldung an den Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
  6. Absatz 6Jeder Unfall und jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzutragen.

§ 18

Text

Pflichten betreffend das Personal

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Schleppliftunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung des Betriebspersonals jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. Absatz 2Die Bestellung sowie das Ausscheiden oder die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters oder des Betriebsleiter-Stellvertreters sind der zuständigen Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Das Schleppliftunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb keinen Weisungen unterliegen.

§ 19

Text

6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Allgemeines

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.

§ 20

Text

Unbesetzte Station

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Ziffer eins
      Einsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung der Schleppvorrichtungen (siehe auch Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Selbstbedienungslift;
    3. Ziffer 3
      Leicht fallende Anordnung der Aussteigstelle in Abgangsrichtung, wobei dies bereits durch die Geländeform und nicht erst durch Präparierung gegeben sein muss;
    4. Ziffer 4
      Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Absatz 2,);
    5. Ziffer 5
      Gehängefolgezeit bei Schleppvorrichtungen für eine Person mindestens 5,5 s, bei Schleppvorrichtungen für zwei Personen mindestens 6 s;
    6. Ziffer 6
      Größte Nennfahrgeschwindigkeit höchstens 2,5 m/s;
    7. Ziffer 7
      Anzeige folgender Betriebszustände und Messwerte in der besetzten Station:
      1. Litera a
        Betriebsbereitschaft,
      2. Litera b
        Fahrgeschwindigkeit,
      3. Litera c
        Motorstrom Hauptantrieb bei Anlagen über 20 kW Antriebsleistung,
      4. Litera d
        Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen,
      5. Litera e
        Unterbrechung, Erdschluss, Kurzschluss des Streckensicherheitsstromkreises.
  2. Absatz 2Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Anordnung leicht zugänglicher und deutlich gekennzeichneter Nothalttaster für die Fahrgäste in der nicht besetzten Station;
    2. Ziffer 2
      Anbringung einer Überwachungseinrichtung an der Einlaufseite der unbesetzten Bergstation von Schleppliften mit hoher Seilführung, die bei einem Überschlag eines Schleppbügels oder Schlepptellers so rechtzeitig eine Nothaltauslösung bewirkt, dass eine Seilentgleisung aus der Seilscheibe verhindert wird;
    3. Ziffer 3
      Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppbügel oder Schleppteller beim Auslauf aus der Bergstation, das Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss eine Nothalt-Auslösung bewirken;
    4. Ziffer 4
      von der besetzten Station aus Beobachtbarkeit und Überwachbarkeit der nicht besetzten Station über ein Farbvideosystem und ein akustisches System in folgender Art und Weise:
      1. Litera a
        die Kamera für das Videosystem muss, falls der Bergstationsbereich zu überwachen ist, so situiert sein, dass die gesamte Aussteigstelle einschließlich der ankommenden Benutzer, die Beruhigungsstrecke und der Gehängeumlauf erfasst werden;
      2. Litera b
        falls der Talstationsbereich zu überwachen ist, muss die Kamera für das Videosystem so situiert sein, dass der unmittelbare Zugangsbereich zur Einsteigstelle, die Einsteigstelle mit dem anschließenden Trassenabschnitt und der Gehängeumlauf erfasst werden;
      3. Litera c
        im übertragenen Farbbild müssen die zu erfassenden Bereiche augenfällig als Hauptmotiv erkennbar sein. Die Beobachtung des Bildes darf durch Blendwirkungen nicht beeinträchtigt werden;
      4. Litera d
        der Monitor muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 40 cm aufweisen und so situiert sein, dass der Bedienstete von seinen betrieblich notwendigen Standplätzen aus den Betriebsablauf in der nicht besetzten Station beobachten kann; wenn nötig, sind mehrere Monitore aufzustellen;
      5. Litera e
        das akustische System muss ein dauerndes Überwachen der nicht besetzten Station ermöglichen. Bei der Mikrofonaufstellung ist auf Beeinträchtigung durch Wind Rücksicht zu nehmen.
    5. Ziffer 5
      jederzeitige Möglichkeit für Durchsagen an die Schleppliftbenutzer über eine Lautsprecheranlage im Bereich der nicht besetzten Station;
    6. Ziffer 6
      Erreichbarkeit der nicht besetzten Station durch das Betriebspersonal innerhalb von fünf Minuten.

§ 21

Text

7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFür bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      Hersteller von Schleppliften oder
    2. Ziffer 2
      akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 idgF vorzunehmen oder
    3. Ziffer 3
      Benannte Stelle gemäß Paragraph 72, Seilbahngesetz 2003.
  2. Absatz 2Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen entspricht;
    2. Ziffer 2
      Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Absatz eins, mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festzuhalten, sofern nicht Absatz 4, zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      Beförderungsbedingungen;
    4. Ziffer 4
      Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.
  3. Absatz 3Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Absatz eins und 2 Ziffer eins, absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des Paragraph 12, zu erfüllen.

§ 23

Text

8. Abschnitt

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 23,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.