Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sprengarbeitenverordnung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
StF: BGBl. II Nr. 358/2004 [CELEX-Nr.: 31992L0104]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007, [CELEX-Nr.: 31989L0391, 32005L0036]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraph 3, Absatz eins und 7, Paragraphen 4,, 5, 6 Absatz eins und 2, Paragraphen 8,, 14, 33, 36, 44 Absatz 3,, Paragraphen 60,, 61 und Paragraph 95, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

Paragraph 4,

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

Paragraph 5,

Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen

Paragraph 6,

Sprengmittel

Paragraph 7,

Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

Paragraph 8,

Zwischenlagerung von Sprengmitteln

Paragraph 9,

Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle

2. Abschnitt Herstellen von Sprengladungen

Paragraph 10,

Laderäume

Paragraph 11,

Laden und Besetzen

3. Abschnitt Zündung von Sprengladungen

Paragraph 12,

Elektrische und elektronische Zündung

Paragraph 13,

Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)

Paragraph 14,

Zündung mit Sicherheitsanzündschnur

4. Abschnitt Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 15,

Gefahrenbereich

Paragraph 16,

Sicherung des Gefahrenbereiches

Paragraph 17,

Freigabe des Gefahrenbereiches

Paragraph 18,

Versager

Paragraph 19,

Funde

Paragraph 20,

Entsorgung von Sprengmitteln

5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten

Paragraph 21,

Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)

Paragraph 22,

Sprengarbeiten unter Tage

Paragraph 23,

Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)

Paragraph 24,

Sprengarbeiten unter Wasser

Paragraph 25,

Lawinenauslösesprengungen

Paragraph 26,

Abbruchsprengungen

Paragraph 27,

Metallsprengungen

Paragraph 28,

Anwendungsbeschränkungen

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 29,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 30,

Schlussbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSprengarbeiten sind:
    1. Ziffer eins
      Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,
    3. Ziffer 3
      Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
    4. Ziffer 4
      Abtun der Sprengladungen,
    5. Ziffer 5
      Entschärfen von Sprengladungen,
    6. Ziffer 6
      Beseitigung von Versagern,
    7. Ziffer 7
      Entsorgung von Sprengmitteln.
  2. Absatz 2Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Sprengmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,.
  3. Absatz 3Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.
  5. Absatz 5Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.

§ 3

Text

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach Paragraphen 62,, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.
  2. Absatz 2Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,
    3. Ziffer 3
      der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,
    4. Ziffer 4
      den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      auf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
      1. Litera a
        Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,
      2. Litera b
        Geben der Sprengsignale,
    2. Ziffer 2
      auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
      1. Litera a
        Laden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,
      2. Litera b
        Besetzen,
      3. Litera c
        Verlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,
      4. Litera d
        Mithilfe bei der Versagerbeseitigung,
      5. Litera e
        Mithilfe bei der Vernichtung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündern.

§ 4

Text

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      während der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,
    2. Ziffer 2
      alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignale und über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen haben,
    3. Ziffer 3
      Sprengladungen möglichst nur zu bestimmten, im Vorhinein festgesetzten Sprengzeiten, wie zu Beginn der Pausen, zu Schichtende oder außerhalb der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer/innen, abgetan werden,
    4. Ziffer 4
      Sprengladungen nur dann abgetan werden, wenn der Gefahrenbereich zuverlässig überwacht wird,
    5. Ziffer 5
      Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 4, nachweislich unterweisen.
  2. Absatz 2Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.

§ 5

Text

Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.
  2. Absatz 2Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      unzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen,
    2. Ziffer 2
      Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, wie Nitroglykol oder Nitroglyzerin, durch Haut oder Atemwege,
    3. Ziffer 3
      Sprengschwaden,
    4. Ziffer 4
      Sprengstücke (zB Steinflug),
    5. Ziffer 5
      Sprengerschütterungen,
    6. Ziffer 6
      Druckwellen und Sprengknall,
    7. Ziffer 7
      Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel,
    8. Ziffer 8
      Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, Auftreten von Schlagwettern, Blitzschlag, Hochfrequenzenergien, elektrische Spannungsquellen, hohe und tiefe Temperaturen, offenes Feuer und Licht,
    9. Ziffer 9
      Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, Einwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze, Lawinenauslösung.
  3. Absatz 3Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller/innen oder –inverkehrbringer/innen ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Erforderlichenfalls sind in Sprengplänen und Sprengschemata auch die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr anzugeben. Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen.

§ 6

Text

Sprengmittel

Paragraph 6,

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    nur Sprengmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Bestimmungen der Sprengmittelverordnung entsprechen,
  2. Ziffer 2
    Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
  3. Ziffer 3
    beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
  4. Ziffer 4
    sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.

§ 7

Text

Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sprengmittel nicht übernommen werden, sofern die Verpackung oder Kennzeichnung Mängel aufweist,
    2. Ziffer 2
      Sprengmittel vor ihrer Entnahme aus dem Lager sowie bei Direktanlieferungen an die Sprengstelle von dem/der Sprengbefugten augenscheinlich auf Beschädigungen durch mechanische oder thermische Beanspruchung, chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit geprüft werden,
    3. Ziffer 3
      Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Ziffer 2, beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach Paragraph 20, entsorgt werden,
    4. Ziffer 4
      Sprengmittel erst unmittelbar vor Beginn des Ladens aus dem Lager oder Zwischenlager entnommen werden, wobei gleichartige Sprengmittel möglichst in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind.
  2. Absatz 2Die Aufsicht über das Sprengstoff- und das Zündmittellager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln darf nur Sprengbefugten übertragen werden.

§ 8

Text

Zwischenlagerung von Sprengmitteln

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengstoff- und Zündmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zwischenlagern bereitgehalten wird.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Zwischenlagerung von Sprengstoffen, in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe sicher getrennt von den Zündmitteln gelagert werden,
    2. Ziffer 2
      die Zwischenlager so angelegt werden, dass die darin gelagerten Sprengmittel gegen gefährliche äußere Einflüsse, wie Sprengstücke, Steinfall, Feuer oder Gefahren durch den Fahrzeugverkehr geschützt sind und im Falle eines unbeabsichtigten Zündschlages Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume nicht gefährdet werden,
    3. Ziffer 3
      im untertägigen Bergbau und bei Untertagebauarbeiten ausreichend tiefe Schutznischen für die Einrichtung von Zwischenlagern verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      die Zwischenlager sicher versperrt und mobile Zwischenlager (Schießkisten) überdies gegen Entfernen durch Unbefugte gesichert sind und die Schlüssel für die Zwischenlager sicher verwahrt werden,
    5. Ziffer 5
      in Zwischenlagern ausschließlich Sprengmittel aufbewahrt werden,
    6. Ziffer 6
      nicht verbrauchte Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in die Lager nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der geltenden Fassung, zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.

§ 9

Text

Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Transport von Sprengmitteln ist mittels dafür geeigneter Transporteinrichtungen durchzuführen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die transportierten Sprengmittel vor Lageveränderungen, Streuströmen, Hitze-, Stoß- und Schlageinwirkungen geschützt sind und Gefahr bringende Erschütterungen vermieden werden,
    2. Ziffer 2
      Transporte auf Fahrzeugen, ausgenommen Luftfahrzeuge und Fahrbetriebsmittel von Seilbahnen, eindeutig gekennzeichnet werden,
    3. Ziffer 3
      nur die mit dem Transport befassten Arbeitnehmer/innen bei der Beförderung mitfahren,
    4. Ziffer 4
      bei gleichzeitigem Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln in einem Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass im Falle einer unbeabsichtigten Zündung der Zündmittel keine Initiierung der Sprengstoffe erfolgen kann, wie durch den Transport in getrennten Fahrzeugabteilen, oder in geeigneten Behältern,
    5. Ziffer 5
      auf und in Fahrbetriebsmitteln von Seilbahnen Sprengmittel nur während jener Zeiten befördert werden, in welchen die Fahrbetriebsmittel nicht für den Personentransport benützt werden,
    6. Ziffer 6
      alle mit dem Transport mittelbar befassten Arbeitnehmer/innen, wie Führer/innen von Seilbahnen oder Maschinisten/Maschinistinnen, entsprechend informiert werden.
  2. Absatz 2Sofern der händische Transport von Sprengmitteln erforderlich ist und nicht in geschlossener Originalverpackung erfolgt, müssen dafür geeignete Transportbehälter zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Die Transportbehälter müssen aus funkenarmem Material bestehen, verschließbar und erforderlichenfalls mit ergonomisch ausgeführten Tragevorrichtungen versehen sein. Es ist dafür zu sorgen, dass in Transportbehältern nur Sprengmittel mit einer Nettoexplosivstoffmasse von höchstens 26 kg transportiert werden, wobei Sprengstoffe und Zündmittel in getrennten Abteilen aufzubewahren sind.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass für den Transport von Sprengkapseln außerhalb der kleinsten Verpackungseinheit geeignete Transportgefäße, wie Kapselschachteln aus funkenarmem Material mit Deckel, aus denen eine Einzelentnahme möglich ist, verwendet werden.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengmittel nicht in der Kleidung getragen werden.

§ 10

Text

2. Abschnitt
Herstellen von Sprengladungen

Laderäume

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoffmenge nach fachmännischen Grundsätzen eingebracht werden kann, wobei Folgendes einzuhalten ist:
    1. Ziffer eins
      Ein Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehen gebliebener Bohrlöcher, zB Versager, Bohrlochpfeifen und -büchsen, ist verboten.
    2. Ziffer 2
      Neben bereits teilweise oder fertig geladenen Bohrlöchern dürfen nur dann Bohrlöcher hergestellt werden, wenn ein Anbohren der geladenen Bohrlöcher oder eine sonstige gefährliche Beeinträchtigung auszuschließen ist. Der Abstand des neu zu bohrenden Bohrloches zu den bereits geladenen Bohrlöchern darf ein Drittel der größten Bohrlochtiefe des Abschlages, mindestens jedoch einen Meter, nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass jene Personen, die die Bohrlöcher hergestellt haben, die Sprengbefugten über außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Vorkommnisse, wie Klüfte oder abweichenden Bohrlochverlauf, informieren.

§ 11

Text

Laden und Besetzen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass beim Laden folgendermaßen vorgegangen wird:
    1. Ziffer eins
      Vor dem Laden sind die Bohrlöcher von dem/der Sprengbefugten auf freien Durchgang und auf ihren Verlauf hin zu prüfen. Die festgestellten Abweichungen und Besonderheiten sind bei der Ladungsberechnung zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Laden, nur in der erforderlichen Anzahl und nur in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle hergestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Beim Umgang mit Schlagpatronen ist, insbesondere beim Einbringen in die Laderäume, deren erhöhte Schlagempfindlichkeit zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Stecken gebliebene Schlagpatronen oder stecken gebliebene Patronen aus Schwarzpulver sind entweder sofort oder nach weiterem Laden des Bohrloches und Aufbringen des Besatzes mit den übrigen Sprengladungen des Abschlages abzutun.
    5. Ziffer 5
      Schwarzpulver ist möglichst in patronierter Form einzubringen.
    6. Ziffer 6
      Wenn Schwarzpulver lose geladen wird, ist schriftlich festzulegen, wie die Sprengladung eingebracht werden soll, wobei auf eine allfällige statische Aufladung Rücksicht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Beim Besetzen ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      Auf Sprengladungen über Tage ist grundsätzlich ein Besatz aufzubringen. Sofern kein Besatz aufgebracht wird, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dadurch keine erhöhte Gefährdung der Arbeitnehmer/innen, zB durch Streuung, Sprengknall oder nicht umgesetzten Sprengstoff, entsteht.
    2. Ziffer 2
      Der Besatz muss geeignet sein, die Wirkung des Sprengstoffes voll auszunutzen und die Streuwirkung möglichst zu verringern. Das Besatzmaterial muss so beschaffen sein, dass eine Beschädigung der Zündleitungen und der Zündschläuche (Shock Tubes) vermieden wird.
    3. Ziffer 3
      Bei Verwendung von Schwarzpulver ist sofort nach dem Laden immer ein Besatz aufzubringen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Zündung von Sprengladungen

Elektrische und elektronische Zündung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei elektrischer Zündung ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendeanlagen, beim Einsatz von Mobilfunksystemen oder im Hochgebirge, dürfen nur solche Zünder und Zündsysteme verwendet werden, bei denen eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist.
    2. Ziffer 2
      Sämtliche Bestandteile des elektrischen Zündkreises sind vor der Verlegung einer Sichtprüfung durch den/die Sprengbefugte/n zu unterziehen.
    3. Ziffer 3
      In einer Zündanlage dürfen nur elektrische Zünder gleicher Empfindlichkeit und nur jeweils eines/r Herstellers/in verwendet werden.
    4. Ziffer 4
      Der elektrische Zündkreis ist erforderlichenfalls vor mechanischen Beschädigungen, zB durch Steinfall oder Fahrzeugverkehr, zu schützen und so zu verlegen, dass eine sichere Zündung jedes Zünders gewährleistet ist.
    5. Ziffer 5
      Zünderdrähte dürfen innerhalb eines Bohrloches nicht verbunden werden.
    6. Ziffer 6
      Der elektrische Widerstand jedes schussfertigen Zündkreises ist zu prüfen.
    7. Ziffer 7
      Es dürfen nur solche Zündkreisprüfgeräte verwendet werden, durch deren Bauart sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Zündungen nicht ausgelöst werden können. Der maximal mögliche Prüfstrom des Zündkreisprüfgerätes darf jedenfalls 10 mA nicht überschreiten.
    8. Ziffer 8
      Die Zündleitungen dürfen erst nach Abgabe des zweiten Sprengsignals mit der Zündmaschine (dem Zündgerät) verbunden werden.
    9. Ziffer 9
      Zündmaschinen müssen entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, mindestens jedoch einmal monatlich, wenn die Zündmaschine fortlaufend benutzt wird, oder vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschine länger als einen Monat nicht benutzt wurde, mit einem von diesen empfohlenen Prüfgerät auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden. Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nur insoweit instand gesetzt werden, als dies nach den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen zulässig ist.
    10. Ziffer 10
      Der Schlüssel der Zündmaschine ist von dem/der Sprengbefugten sicher zu verwahren oder die Zündmaschine ist unter Verschluss zu halten.
    11. Ziffer 11
      Bei aufziehenden oder niedergehenden Gewittern dürfen über Tage oder in oberflächennahen Bereichen unter Tage, bei denen die Gefahr einer Frühzündung besteht, Sprengladungen nicht mit elektrischen Zündern versehen werden.
    12. Ziffer 12
      Sofern elektrisch zu zündende Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht vor einem aufziehenden Gewitter abgetan werden können, muss das erste Sprengsignal gegeben, der Gefahrenbereich geräumt und so lange gesichert werden, bis die Gefahr einer ungewollten Zündung vorüber ist.
  2. Absatz 2Für elektronische Zündsysteme gelten Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Ziffer 8 und Ziffer 10 bis 12.

§ 13

Text

Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer (Sprengverzögerer) und Oberflächenverbinder entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verlegt werden, um eine sichere Zündung der Sprengladungen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      vor der Zündung die gesamte Zündanlage durch den/die Sprengbefugte/n einer Prüfung auf offenkundige Mängel unterzogen wird,
    2. Ziffer 2
      Sprengschnüre in Bohrlöchern so verlegt werden, dass alle Sprengladungsteile damit sicher gezündet werden,
    3. Ziffer 3
      die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer und Oberflächenverbinder erforderlichenfalls gegen mechanische Beschädigung geschützt verlegt werden.

§ 14

Text

Zündung mit Sicherheitsanzündschnur

Paragraph 14,

Es ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:

  1. Ziffer eins
    Die Länge der Sicherheitsanzündschnur ist so zu bemessen, dass rechtzeitig eine Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann, jedenfalls aber so, dass die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur mindestens zwei Minuten beträgt.
  2. Ziffer 2
    Während des Verbindens von Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren ist ein Abstand von mindestens fünf Metern zu anderen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln einzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Zum Herstellen der Verbindung sind nur geeignete Werkzeuge, wie Sicherheitsanwürgezangen, zu verwenden, die auch im Falle einer unbeabsichtigten Detonation der Sprengkapsel während des Anwürgevorganges Schutz gegen Verletzungen gewährleisten.
  4. Ziffer 4
    Die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur ist von dem/der Sprengbefugten bei fortlaufender Verwendung mindestens einmal monatlich, ansonsten vor jeder erneuten Verwendung, zu prüfen.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

Gefahrenbereich

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Streuung möglichst gering gehalten wird,
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer/innen durch Erschütterungen, Druckwellen und deren Folgewirkungen nicht gefährdet werden,
    3. Ziffer 3
      die Staub- und Schwadenentwicklung möglichst gering ist.
  2. Absatz 2Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.

§ 16

Text

Sicherung des Gefahrenbereiches

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEs ist für folgende Maßnahmen zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      An den Kreuzungspunkten des Gefahrenbereiches mit Verkehrswegen und an anderen Zugängen zum Gefahrenbereich sind Warntafeln aufzustellen, die auf die Gefahr durch Sprengungen, auf die Sprengzeiten und auf die Bedeutung der Sprengsignale hinweisen.
    2. Ziffer 2
      Der Gefahrenbereich ist nach Abgabe des ersten Sprengsignals durch geeignete Maßnahmen zu räumen und abzusichern.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender

Bedeutung gegeben werden:

Erstes Signal:  Einmaliger langer Ton – Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen

Zweites Signal:  Zweimaliger kurzer Ton – Zünden

Drittes Signal:  Dreimaliger kurzer Ton – Sprengen beendet

  1. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Sprengsignale nur in der in Absatz 2, angeführten Reihenfolge abgegeben werden,
    2. Ziffer 2
      das zweite Sprengsignal erst dann gegeben und die Sprengung erst dann gezündet wird, wenn sich im Gefahrenbereich keine Personen mehr befinden oder diese eine wirksame Deckung aufgesucht haben.

§ 17

Text

Freigabe des Gefahrenbereiches

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass
    1. Ziffer eins
      alle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten sind,
    2. Ziffer 2
      die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.
  2. Absatz 2Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.

§ 18

Text

Versager

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass Versager möglichst rasch von Sprengbefugten fachgerecht beseitigt werden.
  2. Absatz 2Falls eine Versagerbeseitigung nicht sofort möglich ist, ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      Das dritte Sprengsignal ist nur zu geben, wenn Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet sind.
    2. Ziffer 2
      Versager sind entweder in auffälliger Weise, zB mit Fahnen oder Stangen, zu kennzeichnen oder es ist der Gefahrenbereich in geeigneter Weise abzusichern.
    3. Ziffer 3
      Sprengbefugte haben für spätere Arbeiten zur Versagerbeseitigung schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und die Arbeitgeber/innen darüber zu informieren.
  3. Absatz 3Bei der Versagerbeseitigung ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sprengmittel oder Besatz weder ausgebohrt noch mit sonstigen Gefahr bringenden Methoden aus Laderäumen entfernt werden,
    2. Ziffer 2
      kein daneben Setzen von Hilfsbohrlöchern, kein Nach- oder Tieferbohren von stehen gebliebenen Bohrlöchern oder Bohrlochresten erfolgt,
    3. Ziffer 3
      beim Abtun von Versagern von dem/der Sprengbefugten ein allenfalls vergrößerter Streubereich berücksichtigt wird,
    4. Ziffer 4
      nach dem Abtun von Versagern das Hauwerk und seine Umgebung auf das Vorhandensein von Sprengmittelresten abgesucht wird.

§ 19

Text

Funde

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.

§ 20

Text

Entsorgung von Sprengmitteln

Paragraph 20,

Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen

  1. Ziffer eins
    an die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder Verschleißer/innen zurückgegeben werden oder
  2. Ziffer 2
    durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder
  3. Ziffer 3
    durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.

§ 21

Text

5. Abschnitt
Besondere Sprengarbeiten

Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)

Paragraph 21,
  1. Absatz einsTiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen) sind Sprengarbeiten zur Lösung von Gesteinsmassen, bei denen Bohrlöcher eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte auf Grundlage einer messtechnischen Ermittlung der Wandgeometrie
    1. Ziffer eins
      die Vorgabe und den Bohrlochabstand festlegt,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Sprengstoffmenge berechnet,
    3. Ziffer 3
      die Ansatzpunkte, die Richtung, Neigung und die Länge der Bohrlöcher bestimmt,
    4. Ziffer 4
      die Verteilung der Sprengladungen in den Bohrlöchern, die Besatzlänge sowie das Zündsystem und die Zündfolge festlegt,
    5. Ziffer 5
      die in Ziffer eins bis 4 getroffenen Maßnahmen entsprechend dokumentiert.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die die Bohrungen durchführen, Aufzeichnungen in Form eines Bohrprotokolls über die beim Bohren gemachten Feststellungen, insbesondere betreffend Klüfte oder Hohlräume, führen. Diese Feststellungen sind im Sprengplan zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte
    1. Ziffer eins
      Ansatzpunkt, Länge (Teufe), Richtung und Neigung der Bohrlöcher überprüft,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Bohrlöcher auf freien Durchgang unmittelbar vor dem Laden vornimmt,
    3. Ziffer 3
      wesentliche Abweichungen von der beabsichtigten Richtung, Neigung und Länge der Bohrlöcher ermittelt und dokumentiert,
    4. Ziffer 4
      bei wesentlichen Abweichungen den Sprengplan an die neuen Gegebenheiten anpasst.
  5. Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass alle ins Bohrloch eingebrachten Sprengladungen durch eine bis ins Bohrlochtiefste führende Sprengschnur gezündet werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse und besonderer sprengtechnischer Maßnahmen, insbesondere redundanter Zündverfahren, die sichere Zündung und Umsetzung der Sprengladungen gewährleistet ist.
  6. Absatz 6Werden elektrische oder elektronische Zünder in das Bohrloch eingebracht, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      nur Zünder verwendet werden, deren Zünderdrähte eine erhöhte mechanische Festigkeit der Isolation aufweisen,
    2. Ziffer 2
      vor Aufbringung des End- oder Zwischenbesatzes der elektrische Zünder gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, auf Stromdurchgang geprüft wird.

§ 22

Text

Sprengarbeiten unter Tage

Paragraph 22,
  1. Absatz einsSprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- oder Schachtbauten.
  2. Absatz 2Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 11, dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Blitzeinschläge keine Gefährdung durch unzulässig hohe Streuströme entstehen kann,
    2. Ziffer 2
      die Nichtansprechstromstärke der verwendeten elektrischen Zünder mindestens 4,0 A beträgt und
    3. Ziffer 3
      die Gebirgsüberdeckung allseits mindestens 50 m beträgt.
  4. Absatz 4Bei Gegen- und Parallelvortrieben, bei denen sich die Sprengstellen in Gefahr bringender Nähe befinden, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die am Gegenort oder am parallel geführten Ort beschäftigten Arbeitnehmer/innen den Arbeitsplatz vor der Sprengung verlassen und eine sichere Stelle aufsuchen,
    2. Ziffer 2
      der/die Sprengbefugte die Arbeitnehmer/innen des Gegenortes oder des parallel geführten Ortes rechtzeitig vom Sprengzeitpunkt verständigt,
    3. Ziffer 3
      bei einer Annäherung der Sprengstellen auf zehn Meter an einem der beiden Orte der Vortrieb eingestellt wird und der Zutritt zum gefährdeten Bereich abgesperrt wird.
  5. Absatz 5Abweichungen von Paragraph 16, sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.

§ 23

Text

Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im Aufstellungsbereich der Zündanlage vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor der Sprengung gemessen wird.
  2. Absatz 2Sofern Messungen gemäß Absatz eins, eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze ergeben, haben die Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit mit den Sprengbefugten besondere Schutzmaßnahmen, wie die Verbesserung der Bewetterung und kontinuierliche Messungen, festzulegen.
  3. Absatz 3Sofern die Messungen eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 50% der unteren Explosionsgrenze ergeben, dürfen Arbeitnehmer/innen mit Sprengarbeiten nicht beschäftigt werden.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass in Kohlenstaub gefährdeten Bereichen
    1. Ziffer eins
      zur Sprengarbeit nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      beim Herstellen von Sprengladungen besondere Sorgfalt angewendet wird, um dem Ausblasen vorzubeugen,
    3. Ziffer 3
      Sprengladungen außerhalb von Bohrlöchern nicht abgetan werden.
  5. Absatz 5Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden, wenn der Kohlenstaub im Umkreis von wenigstens 20 m um die Sprengstelle unschädlich gemacht wird. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Durchführung von Sprengarbeiten, auch bei Verwendung wettersicherer Sprengstoffe, nur gestattet, wenn bei Vorhandensein brandgefährlicher Gase deren Konzentration nicht über zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze liegt.

§ 24

Text

Sprengarbeiten unter Wasser

Paragraph 24,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,
    2. Ziffer 2
      Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,
    3. Ziffer 3
      bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbunden wird, wenn sich die Taucher/innen außerhalb des Wassers befinden,
    4. Ziffer 4
      die Maschinen der im Gefahrenbereich befindlichen Schiffe abgestellt werden,
    5. Ziffer 5
      bei erschwerten Verhältnissen, wie schlechter Sicht, schwerer Zugänglichkeit oder starker Strömung, zwei voneinander unabhängig wirkende Zündeinrichtungen angebracht werden,
    6. Ziffer 6
      mehrere Sprengladungen unter Wasser nur in gleicher Zeitzündstufe gezündet werden.
  2. Absatz 2Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß Paragraphen 62,, 63 ASchG verfügen, beschäftigt werden.

§ 25

Text

Lawinenauslösesprengungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 61, Absatz 6, ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zur Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, auch der Ausschüttungsbereich, das ist der durch ausgelöste Lawinen gefährdete Bereich, festgelegt wird,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut „Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!“ versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,
    4. Ziffer 4
      alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über den Ausschüttungsbereich nachweislich informiert werden,
    5. Ziffer 5
      den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls geeignete Mittel zur Rettung und Selbstrettung, wie Lawinenschaufeln, Lanenverschüttetetensuchgeräte, Lawinensonden oder Lawinenairbags, zur Verfügung stehen und die Arbeitnehmer/innen mit geeigneten Lampen ausgerüstet werden, wenn die Sprengarbeiten bei Dunkelheit ausgeführt werden,
    6. Ziffer 6
      zum Erreichen der Sprengstelle sichere Zugänge hergestellt werden, wobei insbesondere auf die Gefahr von Lawinen und die Gefahr des Absturzes Bedacht zu nehmen ist,
    7. Ziffer 7
      Arbeitnehmer/innen weder die Anrisszone noch den Ausschüttungsbereich der auszulösenden Lawinen betreten.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      bei elektrischer Zündung nur Zünder mit einer Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsanzündschnüre ausschließlich mit Abreißzündern gezündet werden.
  3. Absatz 3Werden Sprengladungen von Hand aus geworfen, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      der Wurf unmittelbar nach Zündung der Sicherheitsanzündschnüre erfolgt,
    2. Ziffer 2
      nach dem Wurf der Sprengladung rechtzeitig eine sichere Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann,
    3. Ziffer 3
      jede Sprengladung mit mindestens zwei sprengkräftigen Zündern versehen ist,
    4. Ziffer 4
      die Sprengladung entweder mit einer ausreichend langen und reißfesten Schnur verbunden ist, durch die ein Einholen bei Versagen möglich ist, oder mit geeigneten Ortungshilfen, wie elektromagnetischen Reflexionsstreifen, versehen ist.
  4. Absatz 4Sofern Sprengladungen mittels Wurfeinrichtungen an die Sprengstelle verbracht werden, ist der Gefahrenbereich so zu bemessen, dass auch bei einer vorzeitigen Umsetzung der Sprengladungen in der Wurfeinrichtung, während der Flugphase oder dem Ausrollvorgang Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Wurfladungen sind mit geeigneten Ortungshilfen zur Versagerbeseitigung zu versehen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 3, Ziffer 4, dürfen bei Lawinensprengungen vom Hubschrauber aus die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder die Sprengladungen abgeseilt werden.
  6. Absatz 6Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 16, gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüglichen Gefährdungen verbunden sind.

§ 26

Text

Abbruchsprengungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Sprengbefugten bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß Paragraph 110, BauV beigezogen werden,
    2. Ziffer 2
      dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beigelegt ist,
    3. Ziffer 3
      diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 3, ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

§ 27

Text

Metallsprengungen

Paragraph 27,

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    Metallstücke möglichst in Sprenggruben gesprengt werden,
  2. Ziffer 2
    nach dem Laden die Sprenggrube entsprechend abgedeckt wird und in der Abdeckung Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase angebracht werden,
  3. Ziffer 3
    gleiche Zeitzündstufen verwendet werden bei Sprengung von mehrschichtigen Stahlteilen und Konstruktionen, bei denen für einen Trennschnitt mehrere Teilladungen erforderlich sind oder Sprengladungen so nahe beieinander liegen, dass durch Erschütterungen angebrachte Sprengladungen abgelöst werden können.

§ 28

Text

Anwendungsbeschränkungen

Paragraph 28,

Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:

  1. Ziffer eins
    Zündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
    1. Litera a
      Zündung von Einzelsprengungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
    2. Litera b
      Zündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
  2. Ziffer 2
    Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen deren Verwendung unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren.

§ 29

Text

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsArbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich unterwiesen sind.
  2. Absatz 2Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des Paragraph 52, der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, zu erfüllen.

§ 30

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 125, Absatz 8, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 119, Absatz eins, ASchG übergeleiteten Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 45, der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,,
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 120, ASchG übergeleiteten Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 3 bis 29 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG übergeleitete Paragraph 15, der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG übergeleiteten Paragraphen 139 bis 156, Paragraphen 158 bis 171, Paragraphen 173 bis 184, Paragraphen 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG übergeleitete Paragraph 80, der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, MinroG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung die noch geltenden Bestimmungen (Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 54 bis 56 Anmerkung, richtig: Paragraphen 52 bis 54)) der in Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, außer Kraft treten. Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – VPB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 96, Absatz 7 und 97 Absatz 2, letzter Satz der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  5. Absatz 5Bescheide, mit denen Ausnahmen von den in Absatz eins bis 4 angeführten Vorschriften bewilligt worden sind, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/104/EWG ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992 zu ihrer Bestimmung über Sprengstoffe und Zündmittel umgesetzt.
  7. Absatz 7Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.