Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Konfitürenverordnung 2004, Fassung vom 10.08.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004)
StF: BGBl. II Nr. 367/2004 idF BGBl. II Nr. 265/2009 (VFB) [CELEX-Nr.: 32001L0113, 32004L0084]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 19 Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2003,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet:

§ 1

Text

GELTUNGSBEREICH

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse:
    1. Ziffer eins
      Konfitüre“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pulpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und gegebenenfalls Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pulpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens:
      • Strichaufzählung
        350 g im Allgemeinen
      • Strichaufzählung
        250 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten
      • Strichaufzählung
        150 g bei Ingwer
      • Strichaufzählung
        160 g bei Kaschuäpfeln
      • Strichaufzählung
        60 g bei Passionsfrüchten.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Konfitüre extra“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und gegebenenfalls Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden:
        Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Pulpe beträgt mindestens
        • Strichaufzählung
          450 g im Allgemeinen
        • Strichaufzählung
          350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten
        • Strichaufzählung
          250 g bei Ingwer
        • Strichaufzählung
          230 g bei Kaschuäpfeln
        • Strichaufzählung
          80 g bei Passionsfrüchten.
      2. Litera b
        „Leichtkonfitüre“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung aus den in Litera a, genannten Zutaten – ausgenommen Wasser – mit einer Obsteinwaage von mindestens 600 g/kg Enderzeugnis.
    3. Ziffer 3
      Gelee“ ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorte(n). Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Bei „Gelee extra“ entspricht die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
      2. Litera b
        Bei „Leichtgelee“ entspricht die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Leichtkonfitüre vorgeschriebenen Menge.
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        Marmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von gegebenenfalls Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.
      2. Litera b
        „Leichtmarmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung aus den in Litera a, genannten Zutaten – ausgenommen Wasser – mit einer Obsteinwaage von mindestens 400 g/kg Enderzeugnis.
    6. Ziffer 6
      Gelee-Marmelade“ ist das Erzeugnis, aus dem sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.
    7. Ziffer 7
      Maronenkrem“ ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1000 g Enderzeugnis.
  2. Absatz 2Bei Mischungen wird der in Absatz eins, vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.
  3. Absatz 3Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren und Mehlspeisen bestimmt sind.
  4. Absatz 4Bei der Herstellung der in Absatz eins, genannten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anlage 1 genannten Zutaten und Rohstoffe verwendet werden, die mit Anlage 2 übereinstimmen.

§ 2

Text

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Paragraph 2,

Gemäß dieser Verordnung ist/sind:

  1. Ziffer eins
    „Frucht“:
    die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen.
    Für die Anwendung dieser Verordnung werden Tomaten/Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt.
    „Ingwer“ bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.
  2. Ziffer 2
    „Fruchtpulpe“:
    der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.
  3. Ziffer 3
    „Fruchtmark“:
    der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
  4. Ziffer 4
    „wässriger Auszug von Früchten“:
    wässriger Auszug von Früchten, der – abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten – alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.
  5. Ziffer 5
    „Zuckerarten“:
    1. Litera a
      die in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, beschriebenen Zuckerarten
    2. Litera b
      Fructosesirup
    3. Litera c
      die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten
    4. Litera d
      brauner Zucker.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie in Paragraph eins, Absatz eins, definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. Leichtkonfitüren, Leichtgelees und Leichtmarmeladen enthalten jedoch weniger als 45%, mindestens aber 38% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert).
  2. Absatz 2Zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen enthalten weniger als 60%, mindestens aber 45% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) und entsprechen hinsichtlich ihrem Fruchtgehalt mindestens den Anforderungen an Erzeugnisse der Kategorie extra.

§ 4

Text

KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 4,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, kann bei direkter Abgabe an den Letztverbraucher durch den Produzenten auf lokalen Märkten, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz eins, kann bei direkter Abgabe an den Letztverbraucher durch den Produzenten auf lokalen Märkten, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Stelle der Bezeichnung „Marmelade“ auch die Bezeichnung „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ verwendet werden.
  4. Absatz 4Die Sachbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
  5. Absatz 5Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
  6. Absatz 6Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g“ angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20°C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von +-3°C zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, eine nährwertbezogene Angabe für Zucker aufscheint.
  7. Absatz 7Die Angaben gemäß Absatz 5 und 6 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.
  8. Absatz 8Unbeschadet des Absatz , können die in in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.
  9. Absatz 9Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist abweichend von der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.

§ 5

Text

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 5,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Konfitürenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1995,, außer Kraft.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Konfitürenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1995,, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.1.2002, und die Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 219 vom 19.6.2004 in österreichisches Recht umgesetzt.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Den in Paragraph eins, Absatz eins, definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:

  1. Ziffer eins
    Honig: in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil der Zuckerarten oder die gesamten Zuckerarten; als Honig gilt das in der Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,, beschriebene Erzeugnis;
  2. Ziffer 2
    Fruchtsaftkonzentrat (auch entaromatisiert): zur Süßung in Leichtkonfitüre, Leichtmarmelade und Leichtgelee;
  3. Ziffer 3
    Fruchtsaft: ausschließlich in Konfitüre;
  4. Ziffer 4
    Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Leichtkonfitüre, Gelee, Gelee extra, Leichtgelee;
  5. Ziffer 5
    Saft aus roten Früchten: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra und Leichtkonfitüre aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen/Zwetschken und Rhabarber;
  6. Ziffer 6
    Saft aus roten Rüben: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen/Zwetschken;
  7. Ziffer 7
    ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
  8. Ziffer 8
    Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung: in allen Erzeugnissen;
  9. Ziffer 9
    flüssiges Pektin: in allen Erzeugnissen;
  10. Ziffer 10
    Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Leichtkonfitüre, Gelee, Gelee extra und Leichtgelee;
  11. Ziffer 11
    Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra und Leichtgelee aus Quitten;
  12. Ziffer 12
    Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille und Vanilleauszüge: in allen Erzeugnissen;
  13. Ziffer 13
    Vanillin: in allen Erzeugnissen.

Anl. 2

Text

Anlage 2

BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE

  1. Ziffer eins
    Die in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
    • Strichaufzählung
      Wärme- und Kältebehandlungen;
    • Strichaufzählung
      Gefriertrocknung;
    • Strichaufzählung
      Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen;
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz „extra“ und „Leichterzeugnissen“ verwendeten Rohstoffe:
      Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in Paragraph eins, Absatz eins, definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.
  2. Ziffer 2
    Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
  3. Ziffer 3
    Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.