Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz, Fassung vom 31.12.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)
StF: BGBl. I Nr. 118/2004 (NR: GP XXII RV 446 AB 509 S. 62. BR: 7044 AB 7045 S. 710.)
[CELEX-Nr.: 31991L0629, 31991L0630, 31993L0119, 31997L0002, 31998L0058, 31999L0022, 31999L0074, 32001L0088, 32001L0093]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins :,

Zielsetzung

Paragraph 2 :,

Förderung des Tierschutzes

Paragraph 3 :,

Geltungsbereich

Paragraph 4 :,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5 :,

Verbot der Tierquälerei

Paragraph 6 :,

Verbot der Tötung

Paragraph 7 :,

Verbot von Eingriffen an Tieren

Paragraph 8 :,

Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere Anmerkung, Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere

Paragraph 8 a,

Verkaufsverbot von Tieren)

Paragraph 9 :,

Hilfeleistungspflicht

Paragraph 10 :,

Tierversuche

Paragraph 11 :,

Transport von Tieren

2. Hauptstück

Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 12 :,

Anforderungen an den Halter

Paragraph 13 :,

Grundsätze der Tierhaltung

Paragraph 14 :,

Betreuungspersonen

Paragraph 15 :,

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

Paragraph 16 :,

Bewegungsfreiheit

Paragraph 17 :,

Füttern und Tränken

Paragraph 18 :,

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

Paragraph 19 :,

Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere Anmerkung, Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere)

Paragraph 20 :,

Kontrollen

Paragraph 21 :,

Aufzeichnungen

Paragraph 22 :,

Zuchtmethoden

Paragraph 23 :,

Bewilligungen

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Paragraph 24 :,

Tierhaltungsverordnung

Anmerkung, Paragraph 24 a,

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden)

Paragraph 25 :,

Wildtiere

Paragraph 26 :,

Haltung von Tieren in Zoos

Paragraph 27 :,

Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen Anmerkung, Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen)

Paragraph 28 :,

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

Paragraph 29 :,

Tierheime

Paragraph 30 :,

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

Paragraph 31 :,

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs

Paragraph 32 :,

Schlachtung oder Tötung

3. Hauptstück

Vollziehung

Paragraph 33 :,

Behörden

Paragraph 34 :,

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 35 :,

Behördliche Überwachung

Paragraph 36 :,

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln Anmerkung, Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht)

Paragraph 37 :,

Sofortiger Zwang

4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 38 :,

Strafbestimmungen

Paragraph 39 :,

Verbot der Tierhaltung

Paragraph 40 :,

Verfall

Paragraph 41 :,

Tierschutzombudsmann

Paragraph 41 a,

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

Paragraph 42 :,

Tierschutzrat

Paragraph 42 a,

Vollzugsbeirat

Paragraph 43 :,

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 44 :,

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 45 :,

Vorbereitung der Vollziehung

Paragraph 46 :,

Umsetzungshinweis

Paragraph 47 :,

Notifikation

Paragraph 48 :,

Vollziehungsklausel

§ 1

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

§ 2

Text

Förderung des Tierschutzes

Paragraph 2,

Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des Paragraph 32,, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
  3. Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,
    2. Ziffer 2
      das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,,
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,)
    in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
    1. Ziffer eins
      die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
    2. Ziffer 2
      die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
    3. Ziffer 3
      die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
  2. Ziffer 2
    Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
  3. Ziffer 3
    Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
  4. Ziffer 4
    Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;
  5. Ziffer 5
    Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;
  6. Ziffer 6
    landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  7. Ziffer 7
    Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;
  8. Ziffer 8
    Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
  9. Ziffer 9
    Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;
  10. Ziffer 10
    Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;
  11. Ziffer 11
    Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;
  12. Ziffer 12
    Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;
  13. Ziffer 13
    Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,
  14. Ziffer 14
    Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

§ 5

Text

Verbot der Tierquälerei

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
  2. Absatz 2Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
      1. Litera a
        Atemnot,
      2. Litera b
        Bewegungsanomalien,
      3. Litera c
        Lahmheiten,
      4. Litera d
        Entzündungen der Haut,
      5. Litera e
        Haarlosigkeit,
      6. Litera f
        Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
      7. Litera g
        Blindheit,
      8. Litera h
        Exophthalmus,
      9. Litera i
        Taubheit,
      10. Litera j
        Neurologische Symptome,
      11. Litera k
        Fehlbildungen des Gebisses,
      12. Litera l
        Missbildungen der Schädeldecke,
      13. Litera m
        Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,
      oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;
    2. Ziffer 2
      die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
      2. Litera b
        technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
    4. Ziffer 4
      ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
    5. Ziffer 5
      Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
    6. Ziffer 6
      Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
    7. Ziffer 7
      einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
    8. Ziffer 8
      ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    9. Ziffer 9
      einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    10. Ziffer 10
      ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
    11. Ziffer 11
      einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
    12. Ziffer 12
      einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
    13. Ziffer 13
      die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
    14. Ziffer 14
      ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
    15. Ziffer 15
      lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
    16. Ziffer 16
      Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
    17. Ziffer 17
      an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
  3. Absatz 3Nicht gegen Absatz eins, verstoßen
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.
  4. Absatz 4Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.

§ 6

Text

Verbot der Tötung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  3. Absatz 3Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
    2. Ziffer 2
      für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
    4. Ziffer 4
      in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

§ 7

Text

Verbot von Eingriffen an Tieren

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
    2. Ziffer 2
      das Kupieren des Schwanzes,
    3. Ziffer 3
      das Kupieren der Ohren,
    4. Ziffer 4
      das Durchtrennen der Stimmbänder,
    5. Ziffer 5
      das Entfernen der Krallen und Zähne,
    6. Ziffer 6
      das Kupieren des Schnabels.
  2. Absatz 2Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
    1. Ziffer eins
      zur Verhütung der Fortpflanzung oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  3. Absatz 3Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, anderes bestimmt ist, nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können auch von einer sonstigen sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zu regeln.
  4. Absatz 4Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.
  5. Absatz 5Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

§ 8

Text

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere

Paragraph 8,

Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

§ 8a

Text

Verkaufsverbot von Tieren

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDas Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
  2. Absatz 2Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß Paragraph 31, Absatz 4, gemeldete Züchter gestattet.

§ 9

Text

Hilfeleistungspflicht

Paragraph 9,

Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.

§ 10

Text

Tierversuche

Paragraph 10,

Für Tierversuche (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2012,) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.

§ 11

Text

Transport von Tieren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSoweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 Sitzung 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, fallen, gelten Artikel 3, sowie der Anhang römisch eins Kapitel römisch eins, römisch II und römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.
  2. Absatz 2Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln, bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen.

§ 12

Text

2. Hauptstück
Tierhaltung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anforderungen an den Halter

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
  2. Absatz 2Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
  3. Absatz 3Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

§ 13

Text

Grundsätze der Tierhaltung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsTiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
  2. Absatz 2Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
  3. Absatz 3Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

§ 14

Text

Betreuungspersonen

Paragraph 14,

Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß Paragraph 11,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29 und Paragraph 31, sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.

§ 15

Text

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

Paragraph 15,

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

§ 16

Text

Bewegungsfreiheit

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
  2. Absatz 2Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
  3. Absatz 3Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
  4. Absatz 4Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.
  5. Absatz 5Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
  6. Absatz 6Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd.

§ 17

Text

Füttern und Tränken

Paragraph 17,
  1. Absatz einsArt, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
  2. Absatz 2Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
  4. Absatz 4Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
  5. Absatz 5Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.

§ 18

Text

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
  2. Absatz 2Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
  3. Absatz 3Für Käfige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Käfige gemäß Artikel 5, der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 Sitzung 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 Sitzung 1:
      1. Litera a
        Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten.
      2. Litera b
        Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den Betrieben können zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten werden.
    2. Ziffer 2
      Käfige gemäß Artikel 6, der Richtlinie 1999/74/EG:
      1. Litera a
        Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Jänner 2005 verboten.
      2. Litera b
        Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig.
    3. Ziffer 3
      Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Artikel 6, der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Artikel 4, der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend Paragraphen 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Absatz 6, bestätigt wird.
  4. Absatz 3 aFür die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten.
    2. Ziffer 2
      Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  5. Absatz 4Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen.
  6. Absatz 5Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration - bei Wassertieren, die Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers - müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.
  7. Absatz 6Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung des Vollzuges wird vom Bundesminister für Gesundheit eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des Absatz 8, ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Fachstelle, die Durchführung von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie Kostenregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln.
  8. Absatz 7Neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen nur in Verkehr gebracht und zur Tierhaltung verwendet werden, wenn der erste Inverkehrbringer nachweisen kann, dass sein Produkt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entspricht, oder als neuartiges Produkt aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik als diesen gleichwertig einzustufen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Absatz 6, bestätigt wird.
  9. Absatz 8Vertreiber serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör dürfen ihre Produkte mittels eines Tierschutz-Kennzeichens als tierschutzgesetzeskonform ausweisen, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Absatz 6, bestätigt wird.
  10. Absatz 9Wenn für die Bewertung und Gutachtenserstellung eine umfangreichere praktische Prüfung erforderlich ist, hat der Antragsteller diese zu veranlassen. Vom Bundesminister für Gesundheit sind, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Anforderungen an die Stellen, die Prüfungen durchführen sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
  11. Absatz 10Wurde das Produkt bereits in einem anderen Staat auf seine Tiergerechtheit überprüft und liegen diesbezügliche Unterlagen vor, so sind diese der österreichischen Fachstelle vorzulegen und von dieser zu bestätigen, wenn die Prüfungen auf den österreichischen Vorgaben vergleichbaren Voraussetzungen basieren.
  12. Absatz 11Im Rahmen der Prüfung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen gemäß dem TSchG nicht erlaubte Einrichtungen und Anlagen verwendet werden, soweit es zur Prüfung im Einzelfall notwendig ist und sicher gestellt ist, dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abgebrochen wird, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.

§ 19

Text

Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

Paragraph 19,

Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

§ 20

Text

Kontrollen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAlle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.
  2. Absatz 2In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden werden.
  3. Absatz 3Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies für die Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist, jedenfalls jedoch bei Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
  4. Absatz 4Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von deren Funktionsfähigkeit das Wohlbefinden der Tiere abhängt, sind regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

§ 21

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29 und 31 vorliegt.
  2. Absatz 2Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 22

Text

Zuchtmethoden

Paragraph 22,
  1. Absatz einsNatürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
  2. Absatz 2Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

§ 23

Text

Bewilligungen

Paragraph 23,

Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
  2. Ziffer 2
    Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
  3. Ziffer 3
    Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
  4. Ziffer 4
    Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Ziffer 3,) abzuändern.
  5. Ziffer 5
    Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

§ 24

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Tierhaltungsverordnung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
    1. Ziffer eins
      von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
    2. Ziffer 2
      anderer Wirbeltiere
    durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
  2. Absatz 2Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.

§ 24a

Text

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
      3. Litera c
        Zustelladresse,
      4. Litera d
        Kontaktdaten,
      5. Litera e
        Geburtsdatum;
      6. Litera f
        Datum der Aufnahme der Haltung
      7. Litera g
        Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.
    2. Ziffer 2
      tierbezogene Daten:
      1. Litera a
        Rasse,
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Geburtsdatum (zumindest Jahr),
      4. Litera d
        Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
      5. Litera e
        im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
      6. Litera f
        Geburtsland,
      7. Litera g
        fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
      8. Litera h
        fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
  3. Absatz 3Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
  4. Absatz 4Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
    1. Ziffer eins
      vom Halter selbst oder
    2. Ziffer 2
      nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
    3. Ziffer 3
      im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
  5. Absatz 5Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
  6. Absatz 6Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
  7. Absatz 7Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6, zu ändern. Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4, Ziffer 3, genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.

§ 25

Text

Wildtiere

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
  2. Absatz 2Einer Anzeige nach Absatz eins, bedürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Zoos,
    3. Ziffer 3
      Tierheime,
    4. Ziffer 4
      die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
    1. Ziffer eins
      jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
    2. Ziffer 2
      die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Absatz eins, angezeigt haben.
  4. Absatz 4Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Absatz eins, entsprechend.
  5. Absatz 5Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.

§ 26

Text

Haltung von Tieren in Zoos

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,
  2. Absatz 2Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

§ 27

Text

Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsIn Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.
  3. Absatz 3Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Standort.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und
    3. Ziffer 3
      der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.
  5. Absatz 5Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.
  6. Absatz 6Paragraph 26, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 28

Text

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23,, soweit
    1. Ziffer eins
      nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder
    3. Ziffer 3
      es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder
    4. Ziffer 4
      es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt.
    Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Absatz eins, bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
  4. Absatz 4Bei Veranstaltungen nach Absatz eins und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.

§ 29

Text

Tierheime

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDas Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde nach Paragraph 23,
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 23 und nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und
    2. Ziffer 2
      mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des Tierheimes mitarbeitet.
  3. Absatz 3Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.

§ 30

Text

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
  2. Absatz 2Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
  3. Absatz 3Solange sich Tiere im Sinne des Absatz eins, in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
  4. Absatz 4Verwahrer von Tieren im Sinne des Absatz eins, haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
  5. Absatz 5Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
  6. Absatz 6Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
  7. Absatz 7Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Absatz 6, eine Ausfolgung im Sinne des Absatz 8, begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
  8. Absatz 8Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Absatz eins, an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

§ 31

Text

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Paragraph eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,
  2. Absatz 2In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
  5. Absatz 5Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis 31. Dezember 2008 zu erlassen.

§ 32

Text

Schlachtung oder Tötung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
  2. Absatz 2Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
  3. Absatz 3Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
  4. Absatz 4Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
    2. Ziffer 2
      die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,
    4. Ziffer 4
      die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,
    5. Ziffer 5
      die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
    6. Ziffer 6
      sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
    7. Ziffer 7
      die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an Schlachthöfe,
    2. Ziffer 2
      das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,
    3. Ziffer 3
      das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,
    4. Ziffer 4
      das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
    5. Ziffer 5
      das Entbluten von Tieren,
    6. Ziffer 6
      das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,
    8. Ziffer 8
      das fachgerechte Töten von Futtertieren,
    9. Ziffer 9
      die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
    10. Ziffer 10
      die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
    zu treffen.

§ 33

Text

3. Hauptstück
Vollziehung

Behörden

Paragraph 33,
  1. Absatz einsSoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.

§ 34

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 5,, mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 7, in Verbindung mit Paragraph 6, sowie mit Paragraph 8, durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins,
    mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 35

Text

Behördliche Überwachung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
  2. Absatz 2Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß Paragraph 8, TSG einzutragen.
  4. Absatz 4Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
  5. Absatz 5Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festzulegen.
  6. Absatz 6Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
  7. Absatz 7Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Absatz 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.

§ 36

Text

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (Paragraph 35,) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
  2. Absatz 2Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, zu dulden.
  3. Absatz 3Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in Paragraph 38, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

§ 37

Text

Sofortiger Zwang

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Organe der Behörde sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
    2. Ziffer 2
      ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 2Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  3. Absatz 2 aOrgane der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8 a, verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.
  4. Absatz 3Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

§ 38

Text

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 38,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
    2. Ziffer 2
      ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
    3. Ziffer 3
      an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
    4. Ziffer 4
      gegen Paragraph 8, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 3Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5,, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
  5. Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 6Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  7. Absatz 7Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  8. Absatz 8Abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.

§ 39

Text

Verbot der Tierhaltung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. Absatz 2Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
  3. Absatz 3Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß Paragraph 222, StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen Paragraph 222, StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder
  2. Ziffer 2
    der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
  1. Absatz 5Tierhaltungsverbote gemäß Absatz eins, gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

§ 40

Text

Verfall

Paragraph 40,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 39, Absatz 3, sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
  2. Absatz 2Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
  3. Absatz 3Der bisherige Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

§ 41

Text

Tierschutzombudsmann

Paragraph 41,
  1. Absatz einsJedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
  2. Absatz 2Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
  4. Absatz 4Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
  5. Absatz 5In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.
  6. Absatz 6Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.
  7. Absatz 7Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
  8. Absatz 8Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

§ 41a

Text

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsBeim Bundesminister für Gesundheit wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit.
  4. Absatz 4Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  5. Absatz 5Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  6. Absatz 6Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes;
    2. Ziffer 2
      Empfehlungen an den Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
    3. Ziffer 3
      Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Absatz 9,
  7. Absatz 7Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Absatz 6, genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  8. Absatz 8Mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Gesundheit erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

§ 42

Text

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.
  2. Absatz 2Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
    5. Ziffer 5
      ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
    6. Ziffer 6
      ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,
    7. Ziffer 7
      ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,
    8. Ziffer 8
      ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,
    12. Ziffer 12
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,)
  3. Absatz 3Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie deren Stellvertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Der Bundesminister für Gesundheit bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied dies beantragt oder
    3. Ziffer 3
      das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung des Rates.
  5. Absatz 4 aZu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit.
  6. Absatz 5Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  7. Absatz 6Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit zu richten.
  8. Absatz 7Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:
    1. Ziffer eins
      Beratung der Kommission und des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes,
    2. Ziffer 2
      Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    3. Ziffer 3
      Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit oder der Kommission,
    5. Ziffer 5
      Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,
    6. Ziffer 6
      Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,
    7. Ziffer 7
      Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9,,
    8. Ziffer 8
      Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.
  9. Absatz 8Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  10. Absatz 9Vom Bundesminister für Gesundheit können Stellungnahmen gemäß Absatz 7, Ziffer 2 und gemäß Absatz 7, Ziffer 3, nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.
  11. Absatz 10Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,)

§ 42a

Text

Vollzugsbeirat

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsBeim Bundesminister für Gesundheit wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
    3. Ziffer 3
      der Tierschutzombudsmann des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudsmänner.
    Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (Paragraph 42,) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
  5. Absatz 5Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. Absatz 6Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. Absatz 7Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, aus Sicht des Vollzuges.

§ 43

Text

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 44

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 4, umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
  3. Absatz 3Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  4. Absatz 4Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
    1. Ziffer eins
      deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
    2. Ziffer 2
      darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.
    Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß Paragraph 24, die notwendigen Regelungen zu treffen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
    1. Ziffer eins
      Zoos (Paragraph 26,) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;
    2. Ziffer 2
      Tierheime (Paragraph 29,) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Paragraph 31,) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;
    3. Ziffer 3
      Tierhaltungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;
    4. Ziffer 4
      Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
      1. Litera a
        von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (Paragraph 18, Absatz 3,), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
      2. Litera b
        von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,
      3. Litera c
        von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;
      4. Litera d
        von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend Litera c,
      soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;
    5. Ziffer 5
      Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Verordnungen.
  6. Absatz 5 aSoweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.
  7. Absatz 6Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des Paragraph 16, Absatz 4, zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.
  8. Absatz 7Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.
    2. Ziffer 2
      Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.
  9. Absatz 8Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (Paragraph 23,) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.
  10. Absatz 9Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Absatz eins, festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.
  11. Absatz 10Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Absatz 8,) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.
  12. Absatz 11Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 3,, 11, 25 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraph 31, müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (Paragraph 14,) verfügen.
  13. Absatz 12Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,)
  14. Absatz 13Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 41, Absatz 4, Satz 1, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 42, Absatz 2,, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 Ziffer 7, sowie Paragraph 48, Ziffer 5, Litera d, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  15. Absatz 14Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, angehören, gelten als gemäß Paragraph 42, Absatz 3, bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, im Amt.
  16. Absatz 15Die Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer eins,, 4 Ziffer 14,, 5 Absatz 2, Ziffer eins,, 5 Absatz 2, Ziffer 17,, 5 Absatz 4, erster Satz, 5 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 8a, 18 Absatz 3,, 3a, Absatz 6 bis 11, 24, 28 Absatz eins,, 31 Absatz 2 und 5, 35 Absatz 3,, 37 Absatz 2 a,, 38 Absatz 3,, 42 Absatz 7, Ziffer 6,, 44 Absatz 5, Ziffer 4, Litera c und d, Absatz 5 a,, 11 und 17 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  17. Absatz 16Paragraph 24 a, tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.
  18. Absatz 17Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.
  19. Absatz 18Paragraph 31, Absatz 4,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, tritt mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.
  20. Absatz 19Die Paragraphen 5, Absatz 5,, 23 Ziffer eins,, 24 Absatz 3,, 24a Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 24a Absatz 4,, 28 Absatz eins,, 39 Absatz eins,, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Ziffer eins,, 2 und 7 sowie die Überschrift von Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.
  21. Absatz 20Die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 10 sowie 25 Absatz 2, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  22. Absatz 21Die Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m,, Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 42, Absatz 2, Z10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  23. Absatz 22Mit 1. Jänner 2014 tritt
    1. Ziffer eins
      Paragraph 33, Absatz 2, außer Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft.

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1 LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 in der Fassung Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 in der Fassung Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 in der Fassung Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 in der Fassung Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 in der Fassung Nr. 10/1995.

§ 45

Text

Vorbereitung der Vollziehung

Paragraph 45,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

§ 46

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 46,

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2009 Sitzung 7,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 47 vom 18.2.2009 Sitzung 5,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993
    Sitzung 21, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 Sitzung 1,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 Sitzung 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 Sitzung 1,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 Sitzung 24,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 Sitzung 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 Sitzung 1,
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. L 182 vom 12.7.2007 Sitzung 19.

§ 47

Text

Notifikation

Paragraph 47,

Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 Sitzung 18, notifiziert.

§ 48

Text

Vollziehungsklausel

Paragraph 48,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 34, der Bundesminister für Inneres,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4, der Bundesminister für Justiz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraphen 43 bis 45 der gemäß Ziffer 2,, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,
  5. Ziffer 5
    im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, und zwar
    1. Litera a
      hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
    2. Litera b
      hinsichtlich des Paragraph 31, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie
    3. Litera c
      hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der Paragraphen eins bis 23, 32 Absatz 4, Ziffer 6,, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    4. Litera d
      hinsichtlich des Paragraph 42, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
betraut.