Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesämtergesetz, Fassung vom 03.11.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz)
StF: BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)
[CELEX-Nr.: 31999L0045, 31998L0095, 32003L0082]

§ 1

Text

römisch eins. TEIL
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Bundesämter

Paragraph eins,

Bundesämter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau (Paragraph 13,),
  2. Ziffer 2
    das Bundesamt für Weinbau (Paragraph 14,) und
  3. Ziffer 3
    das Bundesamt für Wasserwirtschaft (Paragraph 14 a,).

§ 2

Text

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsLandwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (Paragraph 16,);
    2. Ziffer 2
      die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (Paragraph 17,);
    3. Ziffer 3
      die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (Paragraph 18,);
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2018,)
    1. Ziffer 5
      die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (Paragraph 20,)“;
    2. Ziffer 6
      Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (Paragraph 21,).
  2. Absatz 2Für die in Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5 und 6 und Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

§ 3

Text

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
  3. Absatz 3Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

§ 4

Text

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im römisch II. und römisch III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
    1. Ziffer eins
      die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
    3. Ziffer 3
      Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
    4. Ziffer 4
      die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
    5. Ziffer 5
      Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;
    6. Ziffer 6
      die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
  2. Absatz 2Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
  3. Absatz 3Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

§ 5

Text

Organisation der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Bundesämter gliedern sich in die Direktion, die Institute, gegebenenfalls mit Kompetenzbereichen, und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.
  4. Absatz 4Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.
  5. Absatz 5Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen geschaffen werden.
  6. Absatz 6Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.
  7. Absatz 7Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.
  8. Absatz 8Die wissenschaftliche und administrative Leitung eines Bundesamtes obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter für Forschung und Innovation einzusetzen.
  9. Absatz 9Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt.
  10. Absatz 10Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

§ 5a

Text

Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsAn den Dienststellen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Dienststelle zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.
  2. Absatz 2Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Dienststellenleiter oder durch eine andere geeignete, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellte Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
  3. Absatz 3Der Dienststellenleiter kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Gründung oder Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an der betreffenden Dienststelle anregen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und gegebenenfalls die Auflösung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit,
    2. Ziffer 2
      die Dienststellen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen, und
    3. Ziffer 3
      den jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens
    festzulegen. Zusätzlich sind die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Inhalte sowie der Name des Geschäftsführers gemäß Absatz 2, auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie auf der Homepage der jeweiligen Dienststelle kundzumachen.
  5. Absatz 5Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Veranstaltungen, die mit den Aufgaben der betreffenden Dienststelle vereinbar sind, sowie auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
    3. Ziffer 3
      Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit den Aufgaben der betreffenden Dienststelle vereinbar sind,
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme von Förderungen – insbesondere solcher der Europäischen Union – samt Eingehen damit verbundener Verpflichtungen und
    5. Ziffer 5
      Verwendung des durch Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 erworbenen Vermögens und Ausübung erworbener Rechte für Zwecke gemäß Ziffer 2 bis 4 oder für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Dienststelle.
    Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Bundesämter oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten nicht beeinträchtigt wird. Wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines Vertrages gemäß Ziffer 3, 600 000 Euro übersteigt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über den Abschluss in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Im Falle des Eingehens von Dienstverträgen finden die Bestimmungen des entsprechenden Kollektivvertrages, wie insbesondere des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären Forschung, Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
  7. Absatz 7Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  8. Absatz 8Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss sowie ein Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
  9. Absatz 9Nützt die Einrichtung im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Leistungen des Bundes, so ist diesem hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Die Paragraphen 36 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
  10. Absatz 10Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
  11. Absatz 11Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 6

Text

Geschäfts- und Personaleinteilung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIn der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.
  2. Absatz 2Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fest.

§ 7

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung ist vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zu erlassen.

§ 8

Text

Zusammenführung von Dienststellen

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern Anmerkung 1) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

(__________________

Anmerkung 1: Artikel 16, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, lautet: „In ... Paragraph 8, ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)

§ 9

Text

Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erstatten.

§ 10

Text

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.
  3. Absatz 3Unbeschadet Absatz eins und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

§ 11

Text

Tarife

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
  2. Absatz 2Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 3Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

§ 12

Text

römisch II. Teil
Aufgaben der Bundesämter

Wirkungsbereich und Sitz der Bundesämter

Paragraph 12,

Der Wirkungsbereich der Bundesämter umfasst hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.

§ 13

Text

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.
  2. Absatz 2Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.
  3. Absatz 3Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank; Eintragung von Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung gemäß Pflanzgutgesetz 1997;
    2. Ziffer 2
      Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Pflanzenschutz, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obst- und Gemüseverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit (Versuchseinrichtungen), Bewertung der Nachhaltigkeit; Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;
    4. Ziffer 4
      Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obst- und Gemüseerzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial; Befüllen des Sortenverzeichnisses für Pflanzgut gemäß Pflanzgutgesetz 1997;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Säften, Produkten und Spirituosen aus Obst und Gemüse sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben; sensorische Untersuchungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsobstwein und Wein bei Anträgen, die im Bundesamt für Wein- und Obstbau eingebracht worden sind; Begutachtung von Export- und Importproben; bescheidmäßige Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Österreichischem Sekt g.U. (Prüfstelle); amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen; Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen: Fortbildungsveranstaltungen für alle Bereiche im Wein-und Obstbau;
    7. Ziffer 7
      Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.

§ 14

Text

Bundesamt für Weinbau

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.
  2. Absatz 2Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.
  3. Absatz 3Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most, Wein, Obstwein, Sekt sowie deren Sekundärprodukte und Weinbehandlungsmittel einschließlich Fachberatung, Export- und Importproben;
    2. Ziffer 2
      Erteilung der staatlichen Prüfnummer;
    3. Ziffer 3
      Amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren, Weinprüfstatistik;
    4. Ziffer 4
      Forschung auf dem Gebiet Weinbau und Wein, Erstellung von Reifeparametern, Sicherstellung der Rebengesundheit, Bonitierungen, phänologische Charakterisierungen;
    5. Ziffer 5
      Amtliche Sachverständigentätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen.

§ 14a

Text

Bundesamt für Wasserwirtschaft

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDer Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist Scharfling (Gemeinde St. Lorenz).
  2. Absatz 2Der Kompetenzbereich Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde umfasst insbesondere Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für fließende und stehende Gewässer in Zusammenhang mit Gewässerbewertung und Maßnahmenplanung mit Schwerpunkt Fischökologie, Beiträge zur limnologischen Langzeitentwicklung stehender Gewässer, Aufgaben als Kompetenzzentrum Aquakultur, fischereiliche Strukturplanung, Konzepte zur nachhaltig gewässerverträglichen Fischproduktion, Beratung in Angelegenheiten der Aquakultur, Maßnahmen zur Erhaltung autochthoner gewässertypspezifischer Fischbestände.
  3. Absatz 3Der Kompetenzbereich Wasserbau und hydrometrische Prüfung umfasst insbesondere die Bereiche Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt und Gewässermorphologie an Hand physikalischer und mathematischer Modellierung sowie Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufs und Feststofftransports an Fließgewässern.
  4. Absatz 4Der Kompetenzbereich Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt umfasst insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grund- und oberflächen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.
  5. Absatz 5Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen Grundsatzfragen,
    2. Ziffer 2
      die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG,
    3. Ziffer 3
      Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,
    5. Ziffer 5
      die angewandte Forschung,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,
    7. Ziffer 7
      die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,,
    8. Ziffer 8
      die Mitwirkung an der Erfüllung der durch Europäische Richtlinien und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,
    9. Ziffer 9
      die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,
    10. Ziffer 10
      die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,
    11. Ziffer 11
      die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
    12. Ziffer 12
      die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen der Fischereifacharbeiter- und Fischereimeisterausbildung von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
    13. Ziffer 13
      Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
    14. Ziffer 14
      die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,
    15. Ziffer 15
      die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

§ 15

Text

römisch III. Teil
Aufgaben der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Wirkungsbereich und Sitz der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Paragraph 15,

Der Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Bundesanstalten umfasst Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens.

§ 16

Text

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
  2. Absatz 2Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten sowie das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.
  3. Absatz 3Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;
    3. Ziffer 3
      Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes;
    5. Ziffer 5
      Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
    6. Ziffer 6
      Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
    7. Ziffer 7
      Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.

§ 17

Text

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Sitz der Bundesanstalt ist Raumberg-Gumpenstein, Marktgemeinde Irdning.
  2. Absatz 2Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Pflanzenbau und Nutztierwissenschaften, biologische Landwirtschaft, Ökologie, Biodiversität, Kulturlandschaft, Boden- und Vegetationskunde, Nutztierhaltung, Tiergesundheit, Tierschutz, Mechanisierung und Arbeits- und Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft.
  3. Absatz 3Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung auf den Gebieten des Pflanzenbaues und der Nutztierwissenschaften mit besonderer Berücksichtigung der Grünlandwirtschaft einschließlich der Almwirtschaft sowie des Ackerbaues in Bergregionen mit besonderer Betonung des Ackerfutterbaues, der Futterernte und Futterkonservierung, der Fütterung und Haltung von Nutztieren; Ökologie mit besonderer Berücksichtigung der Bewirtschaftung in ihren Auswirkungen auf die Böden, das Wasser, die Luft, die Pflanzenbestände, die Biodiversität und die Tiergesundheit; landwirtschaftliches Bauwesen, Tierschutz, artgemäße Tierhaltung, Beurteilung von Haltungssystemen, Emissionen und Immissionen aus der Nutztierhaltung sowie Verfahrens- und Arbeitstechnik einschließlich der Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft; Monitoring in Erhebungsnetzen hinsichtlich Biodiversität, Ertrags- und Qualitätsveränderungen, Erfassung von Nutzungsverhältnissen hinsichtlich der Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes;
    2. Ziffer 2
      Forschung auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft;
    3. Ziffer 3
      Prüfung von Grundfutter und anderen Futtermitteln, der Werteigenschaften der Böden, der Wirtschaftsdünger, der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im Labor, in Gefäß-, Feld- und Tierversuchen, die im Zusammenhang mit anderen an dieser Bundesanstalt durchgeführten Versuchen und Untersuchungen stehen;
    4. Ziffer 4
      Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die Kulturlandschaft wichtigen pflanzlichen und tierischen Genmaterials, Erhaltung der biologischen Vielfalt bei autochthonen Nutztierrassen;
    5. Ziffer 5
      Verknüpfung von Forschungsergebnissen durch Methoden der Geoinformationsverarbeitung zur flächenhaften Darstellung von agrarischen Sachverhalten und Umweltprozessen;
    6. Ziffer 6
      Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Landwirtschaft.

§ 18

Text

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Sitz der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.
  2. Absatz 2Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Ernährung und Lebensmitteltechnologie im alpenländischen Raum.
  3. Absatz 3Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Lehre in den Bereichen Pflanzen- und Gartenbau, Nutztierhaltung und biologische Landwirtschaft, insbesondere im alpenländischen Raum;
    2. Ziffer 2
      Forschung und Lehre in den Bereichen Ernährung und Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelverarbeitung und Qualitätsmanagement;
    3. Ziffer 3
      Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die alpenländische Landwirtschaft, insbesondere auch die Milchwirtschaft und Bereitstellung von Fachkompetenz und entsprechender Infrastruktur;
    4. Ziffer 4
      Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Milch und Erzeugnisse aus Milch, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, unter spezieller Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den alpenländischen Gebieten;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen, von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch sowie die Erstellung von Gutachten und Verleihung von Prüfzeichen für Geräte;
    6. Ziffer 6
      Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke sowie für Aufgaben im Rahmen der ländlichen Entwicklung und Vermarktung der daraus erzeugten Produkte sowie die Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft;
    7. Ziffer 7
      Herstellung und Abgabe von Materialien im Rahmen des Qualitätsmanagements.

§ 20

Text

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
  2. Absatz 2Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie.
  3. Absatz 3Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Lehre, Forschung und Entwicklung im Bereich der Agrartechnologie (z.B. Digitalisierung, Precision und Smart Farming, Robotik) und nachwachsender Rohstoffe;
    2. Ziffer 2
      Untersuchung und Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und von landwirtschaftlichen Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften sowie Aspekte der Nachhaltigkeit (Effizienz, ökonomische und ökologische Auswirkungen, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Ergonomie); Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
    3. Ziffer 3
      Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen hinsichtlich technischer und qualitativer Eigenschaften;
    4. Ziffer 4
      Lehre, Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Lebensmittel- und Biotechnologie, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, Herkunftsnachweise sowie Sensorik;
    5. Ziffer 5
      Prüfung von technischen Einrichtungen zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Behandlung verschiedener Lebensmittel;
    6. Ziffer 6
      Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in den genannten Wirkungsbereichen.

§ 21

Text

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
  2. Absatz 2Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.
  3. Absatz 3Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
    2. Ziffer 2
      Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;
    4. Ziffer 4
      Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;
    5. Ziffer 5
      Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;
    6. Ziffer 6
      Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau;
    7. Ziffer 7
      Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten, Volksgarten, Heldenplatz und Maria Theresien Platz in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;
    8. Ziffer 8
      Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen, im Botanischen Garten Schönbrunn, im Alpengarten im Belvedere sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.

§ 22

Text

römisch IV. TEIL
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangs- und sonstige Bestimmungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, außer Kraft.
  3. Absatz 2 aParagraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 2 und 3, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 7 und 8, Paragraph 22, Absatz 3 a und 7 sowie Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 19, samt Überschrift außer Kraft.
  4. Absatz 3Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.
  5. Absatz 3 aDie mit 1. Jänner 2019 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Zusammenführung dieser Bundesanstalten weiter in Geltung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2018, erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft mit der Bundesanstalt für Bergbauernfragen an den beiden betreffenden Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  6. Absatz 4Paragraph 22, Absatz 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2013, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
  7. Absatz 5Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  8. Absatz 6Der Titel, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraphen 7 und 8, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz eins und 2, die Überschrift des römisch II. Teiles, die Paragraphen 12 und 14a samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 sowie Paragraph 23, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife des Bundesamtes für Wasserwirtschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Neuorganisation dieses Bundesamtes weiter in Geltung.
  9. Absatz 7Den am 31. Dezember 2018 bei den Bundesgärten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ArbVG bestehenden Betriebsräten an den Standorten Wien und Innsbruck obliegt ab dem 1. Jänner 2019 die Funktion von Dienststellenausschüssen für die den Bundesgärten an dem jeweiligen Standort angehörenden Bediensteten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz. Die Funktionsperiode dieser Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau eingericheten Personalvertretungsorgane.
  10. Absatz 8Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts und jeder Geschlechtsidentität.
  11. Absatz 9Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 14 a, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz 8, sowie Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 23

Text

Vollziehung

Paragraph 23,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.