Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz - FernFinG)
StF: BGBl. I Nr. 62/2004 (NR: GP XXII RV 467 AB 490 S. 62. BR: AB 7047 S. 710.)
[CELEX-Nr.: 32002L0065]

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur für die Grundvereinbarung.
  2. Absatz 2Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Informationspflichten der Paragraphen 5 und 6 nur für die erste Leistung. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, gelten diese Informationspflichten für die nächste Leistung.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Fernabsatzvertrag: ein Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird;
  2. Ziffer 2
    Finanzdienstleistung: jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;
  3. Ziffer 3
    Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen den Parteien eingesetzt werden kann;
  4. Ziffer 4
    dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Empfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

§ 4

Text

Unwirksame Vereinbarungen

Paragraph 4,

Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Informationspflichten

Vertriebsinformationen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDem Verbraucher sind rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung (Anbot oder Annahme) folgende Informationen, deren geschäftlicher Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, in klarer und verständlicher, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Art und Weise zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      über den Unternehmer:
      1. Litera a
        Name (Firma) und Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, die geografische Anschrift seiner Niederlassung und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien maßgeblich ist;
      2. Litera b
        Name (Firma) eines allfälligen Vertreters des Unternehmers in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sowie die geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und diesem Vertreter maßgeblich ist;
      3. Litera c
        wenn der Verbraucher mit einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Unternehmer in Geschäftsbeziehung stehen soll, Name (Firma) dieser Person, die Eigenschaft, in der sie dem Verbraucher gegenüber tätig wird, sowie die geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dieser Person maßgeblich ist;
      4. Litera d
        wenn der Unternehmer in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht oder das vergleichbare ausländische öffentliche Register und die in diesem Register verwendete Kennung und,
      5. Litera e
        soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;
    2. Ziffer 2
      über die Finanzdienstleistung:
      1. Litera a
        eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung;
      2. Litera b
        den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
      3. Litera c
        gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, sowie einen Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
      4. Litera d
        einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
      5. Litera e
        eine allfällige Beschränkung des Zeitraums, in dem die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind;
      6. Litera f
        Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung sowie
      7. Litera g
        alle besonderen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden;
    3. Ziffer 3
      über den Fernabsatzvertrag:
      1. Litera a
        Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach Paragraph 8,, die Frist und Modalitäten für dessen Ausübung einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäß Paragraph 12, zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung des Rechts;
      2. Litera b
        die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat;
      3. Litera c
        Angaben zum Recht der Parteien, den Vertrag auf Grund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Reugelder oder sonstigen Belastungen, die in einem solchen Fall auferlegt werden;
      4. Litera d
        praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts einschließlich der Anschrift, an die die Rücktrittserklärung zu senden ist;
      5. Litera e
        das Recht, das der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt;
      6. Litera f
        beabsichtigte vertragliche Vereinbarungen über das auf den Vertrag anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit und
      7. Litera g
        Angaben darüber, in welchen Sprachen die Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt werden, sowie darüber, welche Sprachen der Unternehmer für die Kommunikation mit dem Verbraucher mit dessen Zustimmung während der Laufzeit des Vertrags zu verwenden verspricht;
    4. Ziffer 4
      über Rechtsbehelfe:
      1. Litera a
        Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang sowie
      2. Litera b
        Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, Sitzung 5, und die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26. März 1997, Sitzung 22, fallen.
  2. Absatz 2Die Informationen nach Absatz eins, müssen im Einklang mit jenem Recht stehen, dessen Anwendbarkeit auf den Vertrag im Falle seines Abschlusses anzunehmen ist.
  3. Absatz 3Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3, Litera b,, c, f und g sowie Ziffer 4, Litera a, finden auf Zahlungsdienste (Paragraph eins, Absatz 2, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,) keine Anwendung.

§ 6

Text

Informationen bei Ferngesprächen mit Verbrauchern

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs klar und verständlich offen zu legen.
  2. Absatz 2Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen nur folgende Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Paragraph 5,) übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) der Kontaktperson des Verbrauchers und deren Verbindung zum Unternehmer;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung;
    3. Ziffer 3
      Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
    4. Ziffer 4
      ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, und
    5. Ziffer 5
      Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach Paragraph 8, sowie die Frist und Modalitäten für dessen Ausübung einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäß Paragraph 12, zu entrichten hat.
  3. Absatz 3Der Verbraucher ist bei Ferngesprächen ferner darüber zu informieren, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können, und welcher Art diese Informationen sind. Der Unternehmer hat jedenfalls dann sämtliche Informationen zu erteilen, wenn er seiner Verpflichtung nach Paragraph 7, nachkommt.
  4. Absatz 4Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 7

Text

Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle Vertragsbedingungen sowie die in Paragraph 5, genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Sofern der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Absatz eins, nicht gestattet, hat der Unternehmer der Verpflichtung nach Absatz eins, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrages nachzukommen.
  3. Absatz 3Der Verbraucher kann zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform verlangen. Er ist zudem berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem abgeschlossenen Vertrag oder der Art der erbrachten Finanzdienstleistung unvereinbar ist.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Rücktritt vom Vertrag

Rücktrittsrecht

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Absatz 2, genannten Fristen zurücktreten.
  2. Absatz 2Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
  3. Absatz 3Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Absatz 2,) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.
  4. Absatz 4Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
  5. Absatz 5Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Hat der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag.

§ 10

Text

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Paragraph 10,

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei

  1. Ziffer eins
    Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere über
    Dienstleistungen im Zusammenhang mit
    1. Litera a
      Devisen,
    2. Litera b
      Geldmarktinstrumenten,
    3. Litera c
      handelbaren Wertpapieren,
    4. Litera d
      Anteilen an Anlagegesellschaften,
    5. Litera e
      Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
    6. Litera f
      Zinstermingeschäften (FRA),
    7. Litera g
      Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
    8. Litera h
      Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
  2. Ziffer 2
    Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
  3. Ziffer 3
    Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Die Paragraphen 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß Paragraph 5 h, KSchG oder Paragraph 9, des Teilzeitnutzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,, aufgelöst wurden.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsTritt der Verbraucher nach Paragraph 8, zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erfüllt hat und wenn der Verbraucher dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat.
  2. Absatz 2Tritt der Verbraucher nach Paragraph 8, vom Vertrag zurück, so hat
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Absatz eins, genannten Betrags, zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Unternehmer von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

§ 14

Text

Verweisungen

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15

Text

Vollzug

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 16

Text

Hinweis auf Umsetzung

Paragraph 16,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, Sitzung 16, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 35, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu Paragraph 8, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zu Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5.12. 2007, Sitzung 1) und der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2009, Sitzung 3).