Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung über die Dienstgrade, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Dienstgrade
StF: BGBl. II Nr. 125/2004

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2017,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe

Dienstgrad

 

  1. Ziffer eins
    Personen ohne Chargengrad

Rekrut

 

  1. Ziffer 2
    Chargen

Gefreiter

 

 

Korporal

 

 

Zugsführer

 

  1. Ziffer 3
    Unteroffiziere

Wachtmeister

 

 

Oberwachtmeister

 

 

Stabswachtmeister

 

 

Oberstabswachtmeister

 

 

Offiziersstellvertreter

 

 

Vizeleutnant

 

  1. Ziffer 4
    Offiziere

Fähnrich

 

Leutnant

 

Oberleutnant

 

Hauptmann

 

Major

 

Oberstleutnant

 

Oberst

 

Brigadier

 

Generalmajor

 

Generalleutnant

 

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“, „…experte“,

 

„des Generalstabsdienstes“,

 

„des Intendanzdienstes“,

 

„des höheren militärfachlichen Dienstes“,

 

„des höheren militärtechnischen Dienstes“ sowie

 

für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen

Verwendungsbezeichnungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsMilitärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad
    1. Ziffer eins
      die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
    2. Ziffer 2
      den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
  2. Absatz 2Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant“.
  3. Absatz 3Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor“.
  4. Absatz 4Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Absatz eins, jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
  2. Absatz eins aDer Titel, die Promulgationsklausel und Paragraph eins, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2017,, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  3. Absatz 2Mit Ablauf des 31. März 2004 tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2002, außer Kraft.