(1)Absatz einsDer Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten [Anhang H des Handbuches (§ 37)], die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen [Anhang G des Handbuches (§ 37)], der kalkulatorische Anhang (§ 34 Abs. 3) mit seinen im Handbuch festgelegten Teilen [Anhang I des Handbuches (§ 37)] sowie der Kostenstellenplan (§ 11) sind auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und bis 30. April des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat diese Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlung und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten [Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,)], die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen [Anhang G des Handbuches (Paragraph 37,)], der kalkulatorische Anhang (Paragraph 34, Absatz 3,) mit seinen im Handbuch festgelegten Teilen [Anhang römisch eins des Handbuches (Paragraph 37,)] sowie der Kostenstellenplan (Paragraph 11,) sind auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und bis 30. April des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat diese Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlung und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.