Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Kostendaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden (Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten)
StF: BGBl. II Nr. 638/2003

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2007,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, wird verordnet:

§ 1

Text

Rechnungswesen und Berichtssystem

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAn jeder Krankenanstalt sind ein Rechnungswesen (Krankenanstalten-Rechnungswesen) und ein Berichtswesen (Krankenanstalten-Berichtswesen) zu führen, die den jeweiligen Aufgaben und den Anforderungen der Krankenanstalt entsprechen.
  2. Absatz 2Zum Krankenanstalten-Rechnungswesen gehören das auf dieser Verordnung als Spezialvorschrift und auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen beruhende kalkulatorische Rechnungswesen und das auf handelsrechtlichen Normen basierende pagatorische Rechnungswesen. In jeder Krankenanstalt kann es darüber hinaus weitere nichtkameralistische (pagatorische und kalkulatorische) sowie kameralistische Teilbereiche des Rechnungswesens geben. Das Krankenanstalten-Rechnungswesen bildet mit seinen Zweigen ein integriertes Rechnungswesen.
  3. Absatz 3Zum kalkulatorischen Krankenanstalten-Rechnungswesen gehört die Krankenanstalten-Kostenrechnung, wie sie durch diese Verordnung vorgeschrieben ist. Ihr obliegen als Hauptaufgaben die Kostenermittlung und die Kostenstellenrechnung zur Dokumentation und Bereitstellung von Kosteninformationen für die von dieser Verordnung definierten externen Zwecke. Zum pagatorischen Rechnungswesen gehören die auf handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen beruhende Finanzbuchführung und der sich an handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen orientierende Rechnungsabschluss.
  4. Absatz 4Durch diese Verordnung sind die zur Wahrung und Stärkung einer zentralen Kostenauswertung und eines zentralen über- bzw. zwischenbetrieblichen Kostenvergleichs sowie einer zentralen Bereitstellung von Kosteninformationen erforderlichen Regelungen für ein bundesweit einheitliches Kostenrechnungs- und Informationssowie Berichtssystem festgelegt. Für die bundeseinheitliche Anwendung des Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen in dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ samt den Anhängen verbindlich anzuwenden.

§ 2

Text

Kostenrechnungssystem

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Kostenrechnungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung) in Krankenanstalten zum Gegenstand (Kostenrechnung).
  2. Absatz 2Die einzelne Krankenanstalt hat eine Kostenrechnung zur kostenmäßigen Abbildung und Dokumentation des Betriebsgeschehens zu führen, die das Erstellen der Kostennachweise, das Erstellen des kalkulatorischen Anhangs und die Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung gemäß Paragraphen 34 und 35 und darüber hinaus eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht.
  3. Absatz 3Oberstes Rechnungsziel der Kostenrechnung zur Erfüllung externer Zwecke ist die Bereitstellung von Kosteninformationen an die Berichtsadressaten (Berichterstattung) im Rahmen der Fremd- bzw. Drittinformationspflicht (Paragraph 35, Absatz eins,) und für überbetriebliche Kostenvergleiche.
  4. Absatz 4Die obersten Rechnungsziele der Kostenrechnung zur Erfüllung krankenanstalteninterner Zwecke im Rahmen der Selbstinformationspflicht bestehen in der Bereitstellung von Kosteninformationen für die Schaffung von Kostentransparenz und für die Erweiterung und Stärkung des Kostenbewusstseins, für die Planung und Steuerung von Prozessen, Programmen und Potenzialen, für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses, für Entscheidungen und für Erfolgs-, Bewertungs-, Kennzahlen- und Vergleichsrechnungen.

§ 3

Text

Kosten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsKosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).
  2. Absatz 2Die Kosten für die Kostenrechnung sind aus der auf handelsrechtlichen Normen basierenden Buchführung (Finanzbuchführung) nachprüfbar herzuleiten (Kostenüberleitung, Betriebsüberleitungsbogen Paragraph 6, Absatz 5,). Die Summe der in der Kostenstellenrechnung ausgewiesenen aufwandsgleichen Kosten (Grundkosten) muss mit der Summe der auf den entsprechenden Konten der Finanzbuchführung ausgewiesenen kostengleichen Aufwendungen übereinstimmen.
  3. Absatz 3Die Kosteninformationen müssen den Prinzipien der Verlässlichkeit, Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Entscheidungsrelevanz sowie der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
  4. Absatz 4Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind Kosten und sind auf einer gesondert dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle in der primären Kostenartengruppe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, getrennt auszuweisen. Die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf dieser Kostenstelle als Kostenminderungen zu verbuchen.

§ 4

Text

Kostenstellen

Paragraph 4,

Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche (Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln.

§ 5

Text

Kosteneinteilung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsPrimäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.
  2. Absatz 2Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten für innerbetriebliche Leistungen; sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.
  3. Absatz 3Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch
    1. Ziffer eins
      direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden, oder
    2. Ziffer 2
      indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.
  4. Absatz 4Direkte primäre Kosten sind primäre Kostenstelleneinzelkosten, indirekte primäre Kosten sind primäre Kostenstellengemeinkosten.
  5. Absatz 5Soweit sich Aufwand und Kosten decken, ist Zweckaufwand gegeben und bestehen Grundkosten. Die Grundkosten sind aufwandsgleiche Kosten.
  6. Absatz 6Aus den Aufwendungen aus der Finanzbuchführung vermindert um die neutralen Aufwendungen und vermehrt um die kalkulatorischen Kosten ergeben sich die Kosten. Die kalkulatorischen Anderskosten bilden gemeinsam mit den kalkulatorischen Zusatzkosten die kalkulatorischen Kosten.

§ 6

Text

Kostenumfang

Paragraph 6,
  1. Absatz einsKosten (Paragraph 3,) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den aufwandsgleichen Kosten (Grundkosten) sind die kalkulatorischen Kosten zuzurechnen.
  2. Absatz 2Die kalkulatorischen Kosten bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      Kalkulatorische Anderskosten, für die es zwar artmäßig entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchführung gibt, die aber hinsichtlich der Mengen- und/oder Preiskomponente anders und daher aufwandsungleich sind.
    2. Ziffer 2
      Kalkulatorische Zusatzkosten, für die es entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchführung nicht gibt, die aber auf Grund des Ziels der Vergleichbarkeit und Genauigkeit in der Kostenrechnung anzusetzen sind.
  3. Absatz 3Kalkulatorische Kosten sind:
    1. Ziffer eins
      Kalkulatorische Anderskosten:
      1. Litera a
        kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten abnutzbaren Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens;
      2. Litera b
        kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter);
      3. Litera c
        kalkulatorische Personalkosten;
      4. Litera d
        kalkulatorische Mieten;
      5. Litera e
        kalkulatorische Wagnisse;
      6. Litera f
        andere kalkulatorische Anderskosten.
    2. Ziffer 2
      Kalkulatorische Zusatzkosten:
      1. Litera a
        kalkulatorische Fremdleistungskosten für unentgeltliche Fremdleistungen;
      2. Litera b
        kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ge- und Verbrauchsgüter;
      3. Litera c
        kalkulatorische Personalkosten;
      4. Litera d
        kalkulatorische Mieten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude und/oder sonstige Anlagegüter (Anlagen), für die keine kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen angesetzt werden;
      5. Litera e
        kalkulatorische Wagnisse;
      6. Litera f
        andere kalkulatorische Zusatzkosten.
  4. Absatz 4Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten zusammen ergeben die kalkulatorischen Anlagekapitalkosten. Die kalkulatorischen Abschreibungen, Zinsen und Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4,).
  5. Absatz 5Die Darstellung der Kosten hat mittels Betriebsüberleitungsbogen (BÜB) zu erfolgen. Dieser Betriebsüberleitungsbogen hat die als neutralen Aufwand ausgeschiedenen Werte und die als kalkulatorische Kosten (Anderskosten, Zusatzkosten) hinzugekommenen Werte je Kostenart gesondert erkennbar zu enthalten bzw. darzustellen. Der Betriebsüberleitungsbogen ist gem. Paragraph 35, Absatz 6, aufzubewahren, er gehört aber nicht zu den Berichtsteilen, die nach Paragraph 35, Absatz eins, dem Landeshauptmann zu übermitteln sind. Die Kostenüberleitung (Betriebsüberleitung) wird im Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalten durch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand, kalkulatorische Kosten und Kosten dargestellt bzw. nachgewiesen (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3,).

§ 7

Text

Kostenarten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Primäre Kostenartengruppen:
      1. Litera a
        Personalkosten,
      2. Litera b
        Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
      3. Litera c
        Kosten für nicht-medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
      4. Litera d
        Kosten für medizinische Fremdleistungen,
      5. Litera e
        Kosten für nicht-medizinische Fremdleistungen,
      6. Litera f
        Energiekosten,
      7. Litera g
        Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
      8. Litera h
        kalkulatorische Anlagekapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten).
      Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis [MLV, Anhang B des Handbuches (Paragraph 37,)] durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Sekundäre Kostenartengruppen:
      1. Litera a
        Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
      2. Litera b
        Kosten der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
      3. Litera c
        Kosten der Verwaltung und
      4. Litera d
        andere Sekundärkosten.
    Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,) stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (Paragraph 10,) vorzunehmen.
  2. Absatz 2Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (Paragraph 8, Absatz 4,) zuzurechnen.

§ 8

Text

Einrichtung von Kostenstellen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsKostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Kostenstelle muss eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      die Kostenstelle muss eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      die Kostenstelle muss in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,
    4. Ziffer 4
      die Kostenstelle muss so eingerichtet werden, dass das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und
    5. Ziffer 5
      die Kostenstelle muss so eingerichtet werden, dass eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.
  2. Absatz 2Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch in der Regel Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.
  3. Absatz 3Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patientinnen und Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung oder für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe, und Leistungen zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) zu entnehmen.
  4. Absatz 4Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Absatz 3, genannten Leistungen erbringen (zB Gesundheits- und Krankenpflegeschulen), oder sind zur getrennten Verbuchung spezieller Kostenarten (zB nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 3, Absatz 4,)) einzurichten. Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) zu entnehmen.
  5. Absatz 5Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) zu entnehmen.
  6. Absatz 6Ausgliederungskostenstellen werden aus abrechnungstechnischen Gründen eingerichtet, um die Ausgliederung bestimmter Kosten für Projekte bzw. Vorhaben (zB Forschungs-, EDV- und Organisationsprojekte) aufnehmen bzw. abbilden zu können. Ausgliederungskostenstellen sind zB notwendige Stellen zur Erfassung (Dokumentation) und Kontrolle von Kosten von innerbetrieblichen Leistungen im Rahmen des Projektcontrolling. Sie dienen nicht der Dokumentation bzw. nicht dem Nachweis selbsterstellter Anlagen und sind in den Kostennachweisen nicht darzustellen.
  7. Absatz 7Verrechnungskostenstellen sind Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung von regelmäßig anfallenden Kosten, die am Ende des Verrechnungsjahres auf jene Kostenstellen als Primärkosten aufzuteilen sind, denen sie zuzuordnen sind.

§ 9

Text

Allgemeine Kostenbereiche

Paragraph 9,

Allgemeine Kostenbereiche sind Aggregate von Kosten, die zu bilden und im kalkulatorischen Anhang (Paragraph 34, Absatz 3,) zu melden sind. Sie dienen nur der Informationsgewinnung und -bereitstellung im Rahmen der erweiterten Primärkostenrechnung nach den in Anhang römisch eins des Handbuches (Paragraph 37,) enthaltenen Festlegungen. Sie sind von den Krankenanstalten nach einheitlichen Regeln kostenmäßig zu bilden, wobei dafür nicht zwingend Kostenstellen einzurichten sind. Die Ergebnisse (Kosten) sind anhand einer eigenen Kostenauswertung im kalkulatorischen Anhang (Paragraph 34, Absatz 3,) darzustellen. Die Festlegung bzw. die Definition der Allgemeinen Kostenbereiche erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene Handbuch (Paragraph 37,). Die Gliederung der Allgemeinen Kostenbereiche ist dem Anhang römisch eins des Handbuches (§37) zu entnehmen. Welche Kosten zu welchen Allgemeinen Kostenbereichen zu aggregieren sind, ist im Anhang römisch eins des Handbuches (Paragraph 37,) festgelegt.

§ 10

Text

Kostenstellenkatalog

Paragraph 10,

Der Kostenstellenkatalog [Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,)] ist das Verzeichnis aller in Krankenanstalten vorgesehenen Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges ist bundeseinheitlich mit einem Funktionscode klassifiziert.

§ 11

Text

Kostenstellenplan

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.
  2. Absatz 2Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten und von Sonderkrankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) vorzunehmen.
  3. Absatz 3Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
    2. Ziffer 2
      Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
    3. Ziffer 3
      Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.
  4. Absatz 4Jeder Kostenstelle ist exakt ein sechsstelliger Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode und anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der krankenanstalteninternen Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Kostenrechnung.
  5. Absatz 5Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des Handbuches (Paragraph 37,) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang D des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellt.

§ 12

Text

Kostenstellenbeschreibung

Paragraph 12,

Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Kostenstellenbezeichnung und den sechsstelligen Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode,
  2. Ziffer 2
    die Kostenstellennummer für die Kostenrechnung,
  3. Ziffer 3
    den Kostenstellenverantwortlichen und seinen Stellvertreter,
  4. Ziffer 4
    die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und
  5. Ziffer 5
    die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.
Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang E des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellt.

§ 13

Text

Kostenrechnungsperiode

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden. Die Kostenrechnungsperiode hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.

§ 14

Text

Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte

Paragraph 14,

Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (Paragraph 11,) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

§ 15

Text

Führung von Aufzeichnungen

Paragraph 15,

Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (Paragraphen 16 bis 21) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen.

§ 16

Text

Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVerbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV [Anhang B des Handbuches (Paragraph 37,)] insbesondere in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. Ziffer 2
      Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfasst (verbraucht),
    3. Ziffer 3
      Datum der Abfassung,
    4. Ziffer 4
      Mengeneinheit,
    5. Ziffer 5
      abgefasste Menge,
    6. Ziffer 6
      Preis je Einheit (Einstandswert) und
    7. Ziffer 7
      Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).

§ 17

Text

Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter

Paragraph 17,
  1. Absatz einsGebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Daten zu entnehmen sein.

§ 18

Text

Aufzeichnungen über Anlagegüter

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAnlagegüter bzw. Anlagegegenstände sind Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die aus abnutzbaren und nicht-abnutzbaren materiellen und immateriellen Gütern bestehen, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter nach Paragraph 17, sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. Ziffer 2
      Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
    3. Ziffer 3
      Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
    4. Ziffer 4
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    5. Ziffer 5
      Abschreibungssatz,
    6. Ziffer 6
      kalkulatorische Abschreibungen (Paragraph 32,),
    7. Ziffer 7
      aktivierte Generalreparaturkosten,
    8. Ziffer 8
      kalkulatorischer Restwert bzw. Restbuchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
    9. Ziffer 9
      Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stilllegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Anlage- bzw. Wirtschaftsgutes).

§ 19

Text

Aufzeichnungen über Personalkosten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsPersonalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung zu führen sind, und kalkulatorische Personalkosten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c,). Aus den Aufzeichnungen muss eindeutig die Zuordnung jeder/jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name der/des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,
    2. Ziffer 2
      Abrechnungsperiode,
    3. Ziffer 3
      Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en),
    4. Ziffer 4
      Kosten je Abrechnungsperiode und
    5. Ziffer 5
      Beschäftigungsausmaß.

§ 20

Text

Aufzeichnung über Fremdleistungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. Ziffer 2
      Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
    3. Ziffer 3
      Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
    4.Kosten.

§ 21

Text

Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsInnerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 33,) müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (Paragraph 33,),
    2. Ziffer 2
      Nummer der abgebenden Kostenstelle,
    3. Ziffer 3
      Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
    4. Ziffer 4
      Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
    5. Ziffer 5
      Kosten (bewertete Menge).

§ 22

Text

Kostenzurechnung

Paragraph 22,

Die in den Aufzeichnungen (Paragraphen 16 bis 21) erfassten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (Paragraph 5, Absatz 3,) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.

§ 23

Text

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (Paragraph 5, Absatz eins,)

Paragraph 23,

Die primären Kostenarten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Kosten. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (Paragraph 37,) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

§ 24

Text

Personalkosten (Paragraph 19,)

Paragraph 24,

Zu den Personalkosten zählen grundsätzlich:

  1. Ziffer eins
    Grundbezug,
  2. Ziffer 2
    fixe Zulagen,
  3. Ziffer 3
    variable Zulagen und Zuschläge,
  4. Ziffer 4
    Sachbezüge,
  5. Ziffer 5
    Nebengebühren und Geldaushilfen,
  6. Ziffer 6
    lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (zB Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Kommunalsteuer),
  7. Ziffer 7
    Abfertigungen, Zahlungen gemäß Paragraph 6, Absatz , BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz),
  8. Ziffer 8
    kalkulatorische Personalkosten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c,) und
  9. Ziffer 9
    freiwilliger Sozialaufwand.
Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anhang A unter Beachtung des Anhanges B des Handbuches (Paragraph 37,) vorzunehmen.

§ 25

Text

Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (Paragraph 16,)

Paragraph 25,

Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.

§ 26

Text

Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (Paragraph 17,)

Paragraph 26,

Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen. Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,)) den Kostenstellen zuzurechnen.

§ 27

Text

Kosten für nicht-medizinische Verbrauchsgüter (Paragraph 16,)

Paragraph 27,

Die nicht-medizinischen Verbrauchsgüter sind insbesondere in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des Paragraph 25, sinngemäß anzuwenden.

§ 28

Text

Kosten für nicht-medizinische Gebrauchsgüter (Paragraph 17,)

Paragraph 28,

Die nicht-medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 5 des MLV angeführt. Für die Erfassung, Bewertung und Zuordnung der nicht-medizinischen Gebrauchsgüter sind die Bestimmungen des Paragraph 26, sinngemäß anzuwenden.

§ 29

Text

Kosten für medizinische und nicht-medizinische Fremdleistungen (Paragraph 20,)

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie medizinischen und nicht-medizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7 des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen.
  2. Absatz 2Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,) vorzunehmen.

§ 30

Text

Energiekosten

Paragraph 30,

Die primären Kostenarten für Energie sind in der Hauptgruppe 7 des MLV angeführt. Im Übrigen gilt Paragraph 29, sinngemäß.

§ 31

Text

Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (Paragraph 33, Absatz 5,). Im Übrigen gilt Paragraph 29, sinngemäß.
  2. Absatz 2Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 3, Absatz 4,) sind auf einer eigens dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle zu erfassen und nicht weiter zu verrechnen.

§ 32

Text

Kalkulatorische Kosten

Paragraph 32,
  1. Absatz einsFür die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (Paragraph 18,) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten nach der Methode gleich bleibender (linearer) Abschreibungen zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV [Anhang B des Handbuches (Paragraph 37,)] festgelegten Abschreibungssätzen, sofern nicht die handelsrechtlichen planmäßigen wirtschaftlichen Nutzungsdauern in der Kostenrechnung zur Anwendung kommen bzw. nicht die handelsrechtlichen planmäßigen Abschreibungen als Abschreibungskosten von der Finanzbuchführung in die Kostenrechnung übernommen bzw. übergeleitet werden. Ab 1. Jänner 2008 gelten die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. für die Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung.
  2. Absatz 2Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert bzw. Restbuchwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert gemäß Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) auszuweisen (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4,).
  3. Absatz 3Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind mit dem Ziel der realen Substanzerhaltung in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind durch Multiplikation des halben Anschaffungs- und Herstellungskostenwertes am Ende des Kalenderjahres mit einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt gegebenen Zinssatz zu ermitteln (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5,).
  4. Absatz 4Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte bzw. Restbuchwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Kalkulatorische Fremdleistungskosten, kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten, kalkulatorische Personalkosten, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Wagnisse und andere kalkulatorische Kosten sind, soweit nicht andere Bewertungsmethoden festgelegt bzw. vorgeschrieben sind, mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.

§ 33

Text

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären Kosten (Paragraph 5, Absatz 2,, innerbetriebliche Leistungsverrechnung)

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im Einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung grundsätzlich nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im Einzelnen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten vorzunehmen.
  2. Absatz 2Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 21,) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise sind in eindeutiger Weise festzulegen. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (Paragraph 37,) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Kostenstelle, die Leistungen für eine oder mehrere andere Kostenstellen erbringt, die entstandenen Kosten mit der Summe der verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende Unter- oder Überdeckung ist im Verhältnis der verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung dann zwingend auszugleichen, wenn der Unter- oder Überdeckungsbetrag den im Handbuch (Paragraph 37,) festgelegten Prozentsatz des von den leistenden Kostenstellen intern zu verrechnenden Kostenbetrages übersteigt. Unter- oder Überdeckungsbeträge, die den im Handbuch (Paragraph 37,) festgelegten Prozentsatz des von den leistenden Kostenstellen intern zu verrechnenden Kostenbetrages nicht übersteigen, müssen nicht zwingend ausgeglichen werden. In diesen Fällen müssen die Unter- oder Überdeckungsbeträge im Kostennachweis (Paragraph 34, Absatz eins,) der leistenden Kostenstelle gesondert ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3Wenn im Kostennachweis (Paragraph 34, Absatz eins,) einer oder mehrerer Kostenstellen Unter- oder Überdeckungsbeträge ausgewiesen werden, sind die Endkosten der gesamten Krankenanstalt möglichst verursachungsgerecht auf die Bereiche stationär, ambulant und Nebenkostenstellen aufzuteilen und im Sammel-Kostennachweis zu melden.
  4. Absatz 4Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (Paragraph 37,) genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln:

Anteilsprozentsatz =

Maßzahl des Schlüssels der empfangenden x 100

Summe der Maßzahl sämtlicher diese Leistung empfangenden Kostenstellen

Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Messeinheit zu verstehen (zB bei Reinigung: Nettogrundrissfläche in m2, bei Beheizung: Raumkubatur in m3). Unter Maßzahl ist die Anzahl der Messeinheiten zu verstehen (zB Nettogrundrissfläche 180 m2).

  1. Absatz 5Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Absatz 2, ermittelten Unter- oder Überdeckungen, sofern diese nicht im Kostennachweis (Paragraph 34, Absatz eins,) ausgewiesen werden, bzw. die Kosten der Kostenstellen, die nach Absatz 4, weiterverrechnet werden, stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen so zu reihen, dass jede Kostenstelle in der Reihe möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Eine Empfehlung für diese Reihung ist in Anhang F des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellt.

§ 34

Text

Erstellen der Kostennachweise und des kalkulatorischen Anhangs

Paragraph 34,
  1. Absatz einsFür jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode zuzüglich Subcode [Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,)] zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang G des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellten Gliederung sowie den Posten „Kostenminderungen“ zu enthalten.
  2. Absatz 2Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellten Gliederung sowie den Posten „Kostenminderungen“ zu enthalten.
  3. Absatz 3Für jedes Kalenderjahr ist von jeder Krankenanstalt ein kalkulatorischer Anhang unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit zu erstellen. Der kalkulatorische Anhang für die einzelne Krankenanstalt besteht jedenfalls aus der Darstellung
    1. Ziffer eins
      der Kostenminderungen in der im Handbuch (Paragraph 37,) dargestellten Gliederung,
    2. Ziffer 2
      des kalkulatorischen Anlagenspiegels nach dem im Handbuch dargestellten Schema (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      der Allgemeinen Kostenbereiche nach den im Handbuch festgelegten Definitionen und Berechnungsanweisungen und
    4. Ziffer 4
      ausgewählter Kosten in der im Handbuch (Paragraph 37,) dargestellten Gliederung.
    Die Festlegung des kalkulatorischen Anhangs und seiner Teile und deren inhaltliche Details und der sonstigen Regelungen erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene Handbuch (Paragraph 37,).
  4. Absatz 4Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, die Kostennachweise der Kostenstellen und der kalkulatorische Anhang mit seinen im Handbuch (Paragraph 37,) festgelegten Teilen gehören zum Berichtssystem einer Krankenanstalt. Für externe Berichtszwecke werden sie regelmäßig als Jahresbericht erstellt. Sie stellen dann Standardberichte dar, deren Inhalt und Form durch das Handbuch (Paragraph 37,) festgelegt sind. Sie sind nach dem Grundsatz ordnungsmäßiger Berichterstattung nach den Prinzipien der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erstellen und zeitgerecht an die Berichtsadressaten (Paragraph 35, Absatz eins,) zu übermitteln.

§ 35

Text

Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten [Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,)], die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen [Anhang G des Handbuches (Paragraph 37,)], der kalkulatorische Anhang (Paragraph 34, Absatz 3,) mit seinen im Handbuch festgelegten Teilen [Anhang römisch eins des Handbuches (Paragraph 37,)] sowie der Kostenstellenplan (Paragraph 11,) sind auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und bis 30. April des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat diese Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlung und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Meldungen bzw. Berichte nach Absatz eins, haben zusammen mit den Statistikdaten und den Diagnose- und Leistungsdaten zu erfolgen (gemeinsame Datenmeldung). Beim Landeshauptmann liegt die Zuständigkeit für die Prüfung (vor allem Vollständigkeits- und Richtigkeitsprüfungen durch Plausibilitätsprüfungen) der Kostenrechnungs-, Statistik- sowie Diagnose- und Leistungsdaten nach vorgegebenen Prüfkriterien (Plausibilitätsprüfprogramme), auch durch Quervergleiche der Daten. Die gemeinsamen Datenmeldungen erfolgen im Rahmen der Meldung der Statistikdaten nach der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten.
  3. Absatz 3Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten, und die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen, und der kalkulatorische Anhang mit seinen im Handbuch festgelegten Teilen sind in elektronischer Form zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Art der Datenübermittlung hat der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.
  5. Absatz 5Über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sind auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten [Anhang G des Handbuches (Paragraph 37,)], und die Kostenstellenbeschreibungen (Paragraph 12,) dem Landeshauptmann vorzulegen, von diesem zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen umgehend vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Kostennachweise und die Sammel-Kostennachweise, der kalkulatorische Anhang, der Betriebsüberleitungsbogen, der Kostenstellenplan und die Kostenstellenbeschreibungen müssen mindestens sieben Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.

§ 36

Text

Krankenanstaltenkataster

Paragraph 36,

Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung der jeweiligen Krankenanstalt die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im österreichischen Krankenanstaltenkataster vergebene Krankenanstaltennummer anzuführen.

§ 37

Text

Dokumentationsgrundlagen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsFür die bundeseinheitliche Anwendung des Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen im „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen samt den dazugehörenden Anhängen A bis J anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Anhang A ist die Gliederung der Kostenarten, im Anhang B das Material- und Leistungsverzeichnis (MLV), im Anhang C der Kostenstellenkatalog, im Anhang D das Muster eines Kostenstellenplanes, im Anhang E das Muster einer Kostenstellenbeschreibung, im Anhang F die Empfehlung für die Reihenfolge der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, im Anhang G der Kostennachweis (Kostenstelle), im Anhang H der Sammel-Kostennachweis, im Anhang römisch eins das Muster bzw. die Vorlage für den kalkulatorischen Anhang enthalten und im Anhang J sind die medizinisch-technischen Großgeräte angegeben.

§ 38

Text

Verweisungen

Paragraph 38,

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 39

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung einer verlässlichen bundeseinheitlichen Datenbasis für die Kostenrechnung zur Gewinnung bzw. Bereitstellung vergleichbarer Dokumentationsergebnisse ist von den Rechtsträgern der Krankenanstalten, unabhängig von deren Größe und Rechtsform, dafür zu sorgen, dass ab 1. Jänner 2008 ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen (Paragraph eins, Absatz 2,) geführt wird. Das Kostenrechnungssystem hat sich auf die Daten eines integrierten kalkulatorischen und pagatorischen Rechnungswesens mit einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Finanzbuchführung zu stützen (Paragraph 3, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Ab 1. Jänner 2008 ist Folgendes zwingend durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungskosten sind die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung anzuwenden (Paragraph 32, Absatz eins,).
    2. Ziffer 2
      Der Kalkulatorische Anlagenspiegel (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2,) ist zu erstellen und mit zu übermitteln (Paragraph 35, Absatz eins,).
    3. Ziffer 3
      Die Kostenüberleitung gem. Paragraph 6, Absatz 5, ist im Sammel-Kostennachweis vollständig darzustellen, dh. es sind auch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand und kalkulatorische Kosten darzustellen bzw. nachzuweisen.
    4. Ziffer 4
      Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (Paragraph 6, Absatz 4,).
    5. Ziffer 5
      Die kalkulatorischen Zinsen sind entsprechend den Berechnungsregeln gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zu ermitteln. Bis zum 31. Dezember 2007 ist es auch zulässig, die kalkulatorischen Zinsen weiterhin nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, der Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996,, zu berechnen.
  3. Absatz 3Es ist den Krankenanstalten freigestellt, bis 31. Dezember 2007 die in Absatz eins und 2 angeführten Bestimmungen anzuwenden.

§ 40

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 40,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2004 anzuwenden, sofern im Paragraph 39, nichts anderes bestimmt ist.