Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
StF: BGBl. II Nr. 591/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz eins und 9 Absatz 3, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in Verbindung mit Paragraph 283, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2

Text

Unterrichtsgegenstände

Paragraph 2,

Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch fünf im Sinne des Paragraph 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, eingereiht.

§ 3

Text

Einrechnung von Nebenleistungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
  2. Absatz 2Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Verwaltung
      1. Litera a
        von Labors der elektronischen Gegenstände,
      2. Litera b
        der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
      3. Litera c
        der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde,
      4. Litera d
        der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät,
      5. Litera e
        der schweißtechnischen Anlagen,
      6. Litera f
        der mechanischen Grundlagenwerkstätte und
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  4. Absatz 4Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Absatz eins bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II zulässig.

§ 4

Text

Sonstige Nebenleistungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  2. Absatz 2Als Nebenleistung nach Absatz eins, gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch Paragraph 3, erfasst sind.

§ 5

Text

In- und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1988,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage Einreihung der Unterrichtsgegenstände nach § 2 BLVG

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE I

  1. Ziffer eins
    Avionik
  2. Ziffer 2
    Elektronische Maschinen und Anlagen
  3. Ziffer 3
    Elektronische Messkunde mit Übungen
  4. Ziffer 4
    Fachkunde für Kraftfahrzeugtechnik
  5. Ziffer 5
    Fachkunde für Luftfahrttechnik und Luftfahrzeugtechnik
  6. Ziffer 6
    Fachkunde für Maschinentechnik
  7. Ziffer 7
    Fachkunde für Munitionstechnik
  8. Ziffer 8
    Fachkunde für Panzertechnik
  9. Ziffer 9
    Fachkunde für Pioniertechnik
  10. Ziffer 10
    Fachkunde für Waffentechnik
  11. Ziffer 11
    Fernmeldetechnik
  12. Ziffer 12
    Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
  13. Ziffer 13
    Grundlagen der Opto-Elektronik
  14. Ziffer 14
    Impuls- und Regeltechnik
  15. Ziffer 15
    Luftfahrzeugelektrotechnik und Luftfahrzeugelektronik
  16. Ziffer 16
    Maschinenelemente
  17. Ziffer 17
    Mechanik und Festigkeitslehre
  18. Ziffer 18
    Mechanische Technologie
  19. Ziffer 19
    Radarsystem- und Gerätetechnik
  20. Ziffer 20
    Sende- und Empfangstechnik
  21. Ziffer 21
    Sichtgeräte- und Fernsehtechnik
  22. Ziffer 22
    Steuerungs- und Regelungstechnik
  23. Ziffer 23
    Fachenglisch
  24. Ziffer 24
    Technologie der Kunststoffe
  25. Ziffer 25
    Waffenelektronik
  26. Ziffer 26
    Grundlagen HCCP

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE II

  1. Ziffer eins
    Betriebstechnik
  2. Ziffer 2
    Chemie und angewandte Chemie
  3. Ziffer 3
    Elektronische Datenverarbeitung
  4. Ziffer 4
    Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik
  5. Ziffer 5
    Laborübungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
  6. Ziffer 6
    Laborübungen zur Fernmeldetechnik
  7. Ziffer 7
    Laborübungen zur Impuls- und Regeltechnik
  8. Ziffer 8
    Laborübungen zur Kunststofftechnik
  9. Ziffer 9
    Laborübungen zur Sende- und Empfangstechnik
  10. Ziffer 10
    Physik und angewandte Physik
  11. Ziffer 11
    Qualitätssicherung und -management
  12. Ziffer 12
    Technisches Rechnen

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE III

  1. Ziffer eins
    ABC-Abwehr
  2. Ziffer 2
    Arbeitsvorbereitung und Produktionssteuerung
  3. Ziffer 3
    Ausbildungsmethodik
  4. Ziffer 4
    Betriebsmittelkunde
  5. Ziffer 5
    Betriebsorganisation
  6. Ziffer 6
    Fachzeichnen
  7. Ziffer 7
    Flugsicherungstechnik
  8. Ziffer 8
    Führungsverhalten
  9. Ziffer 9
    Geräteunterricht
  10. Ziffer 10
    Hygiene und Unfallverhütung
  11. Ziffer 11
    Luftfahrtrecht
  12. Ziffer 12
    Materialverwaltung
  13. Ziffer 13
    Sicherheitstechnik und Unfallverhütung
  14. Ziffer 14
    Theorie der Verpflegungszubereitung und Ernährungslehre
  15. Ziffer 15
    Umweltschutz
  16. Ziffer 16
    Versorgung
  17. Ziffer 17
    Vortrag im Zusammenhang mit der Lehrgangsführung
  18. Ziffer 18
    Wehrpolitik
  19. Ziffer 19
    Werkstoffkunde
  20. Ziffer 20
    Werkstoffüberprüfung mit Übungen

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE IV

  1. Ziffer eins
    Küchenbetriebs- und Verpflegswesen
  2. Ziffer 2
    Sprengtechnik
  3. Ziffer 3
    Lehrdemonstration der Verpflegszubereitung
  4. Ziffer 4
    Lehrdemonstration der Praxis des Küchenbetriebes

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE V

  1. Ziffer eins
    Praktische Ausbildung und Vorführung an anderen Dienststellen
  2. Ziffer 2
    Praktische Verpflegungszubereitung
  3. Ziffer 3
    Fachwerkstättenausbildung