Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Presseförderungsgesetz 2004, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004)
StF: BGBl. I Nr. 136/2003 (NR: GP XXII IA 292/A AB 323 S. 40. BR: 6946 AB S. 704.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV AB 762 S. 70. BR: AB 8339 S. 786.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 290 AB 339 S. 43. BR: 10364 AB 10393 S. 911.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 968/A AB 511 S. 69. BR: AB 10488 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1649/A AB 928 S. 111. BR: AB 10684 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 1260 S. 137. BR: AB 10842 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2499/A AB 1490 S. 162. BR: AB 10986 S. 942.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Grundlagen

Paragraph eins,

Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

Paragraph 2,

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

Ansuchen um Förderung

Paragraph 4,

Presseförderungskommission

Abschnitt II
Vertriebsförderung

Paragraph 5,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

Vertriebsförderung von Tageszeitungen

Paragraph 7,

Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

Paragraph 8,

Voraussetzungen und Berechnung

Abschnitt IV
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung

Paragraph 9,

Verteilung der Mittel

Paragraph 10,

Förderung der Journalistenausbildung

Paragraph 11,

Sonstige Förderungen

Paragraph 12,

Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

Anmerkung, Paragraph 12 a,

Förderung der Selbstkontrolle der Presse

Abschnitt IVa
Außerordentliche Fördermaßnahme

12b.

Druckkostenbeitrag; tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft

12c.

Außerordentliche Förderung Wochen-, Regional- und Online-zeitungen sowie Zeitschriften)

Paragraph 13,

Evaluierung der Maßnahmen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,)

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

Beobachtungszeitraum und Auszahlung

Paragraph 15,

Verweisungen

Paragraph 16,

Vollziehung

Paragraph 17,

Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 1

Text

Abschnitt I
Grundlagen

Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
  2. Absatz 2Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.
  3. Absatz 3Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

§ 2

Text

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.
    2. Ziffer 2
      Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
    3. Ziffer 3
      Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
    4. Ziffer 4
      Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück bundesweit oder 6 000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;
    5. Ziffer 5
      Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;
    6. Ziffer 6
      Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;
    7. Ziffer 7
      Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der Volksgruppen gemäß Artikel 8, Absatz 2, B-VG herausgegeben werden.
  3. Absatz 3Verleger, die Förderungen nach Abschnitt römisch II sowie Abschnitt römisch III dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.
  4. Absatz 4Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß Absatz 3, gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.
  5. Absatz 5Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Des Weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere personenbezogene Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.
  6. Absatz 6Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.
  7. Absatz 7Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.
  8. Absatz 8Wird in einer Tages- oder Wochenzeitung eine gerichtlich strafbare Handlung nach Paragraph 283, StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.
  9. Absatz 9Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.

§ 3

Text

Ansuchen um Förderung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAnsuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und die Förderung der Selbstkontrolle der Presse gemäß Paragraph 12 a, beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
  2. Absatz 2Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.

§ 4

Text

Presseförderungskommission

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.
  2. Absatz 2Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
    1. Ziffer eins
      Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:
      Je zwei Mitglieder sind
      1. Litera a
        vom Bundeskanzler,
      2. Litera b
        vom Verband Österreichischer Zeitungen und
      3. Litera c
        von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
      für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.
    2. Ziffer 2
      Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.
    3. Ziffer 3
      Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.
    4. Ziffer 4
      Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
    Anmerkung, Ziffer 4 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 5
      Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
    2. Ziffer 6
      Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
  4. Absatz 4Der Presseförderungskommission obliegt es,
    1. Ziffer eins
      Gutachten an die KommAustria gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu erstatten,
    2. Ziffer 2
      die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, festzulegen,
    3. Ziffer 3
      begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,
    4. Ziffer 4
      mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.
  5. Absatz 5Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
  6. Absatz 6Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 5

Text

Abschnitt II
Vertriebsförderung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsNach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
  2. Absatz 2Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.

§ 6

Text

Vertriebsförderung von Tageszeitungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsTageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen.
  2. Absatz 2Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Tageszeitungen“ vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen verteilt werden. Werden von einem Verleger mehrere Tageszeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der zweithöchsten im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 vH, für die mit der dritthöchsten um 40 vH, für die mit der vierthöchsten um 60 vH, für die mit der fünfthöchsten um 80 vH. Werden vom selben Verleger noch weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes (Paragraph 2, Ziffer 7, des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,).

§ 7

Text

Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen, für die ersten 15 000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements) zuerkannt.
  2. Absatz 2Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Absatz 3, errechnete Förderungsbetrag um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes (Paragraph 2, Ziffer 7, des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,).
  3. Absatz 3Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten vollen 1 000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich daraus ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Wochenzeitungen“ vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können. Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.

§ 8

Text

Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

Voraussetzungen und Berechnung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Absatz 4, zukommt.
  2. Absatz 2Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt, deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht und die mindestens 12 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.
  3. Absatz 3Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung. Des Weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Nationaler Marktführer im Sinne des Absatz 3, ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des Absatz 3, ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist. Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage heranzuziehen.
  5. Absatz 5Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:
    1. Ziffer eins
      Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von 500 000 €.
    2. Ziffer 2
      Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.

§ 9

Text

Abschnitt IV
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung

Verteilung der Mittel

Paragraph 9,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
    1. Ziffer eins
      Journalistenausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
      39 vH
    2. Ziffer 2
      Presseklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 4,
      3 vH
    3. Ziffer 3
      a) Journalistenausbildungsförderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins,,
      1. Litera b
        Auslandskorrespondentenförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
      2. Litera c
        Leseförderung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie
      3. Litera d
        Förderung von Forschungsprojekten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zusammen
        58,0 vH
  2. Absatz 2Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt römisch II, römisch III oder römisch IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Absatz eins, aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.

§ 10

Text

Förderung der Journalistenausbildung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVerleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen, können um Fördermittel gemäß dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalisten wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens einem Drittel der nachgewiesenen Ausbildungskosten erstattet, wobei der Zuschuss höchstens 20 000 € pro Tages- oder Wochenzeitung betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-Bereich und – falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren – im Online-Bereich abgestellt sind, anerkannt. Eine nur auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit Zuschüssen bedacht. Mit dem Begehren auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren journalistische Produktion vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen.
  2. Absatz 2Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und c bestellten Mitglieder der Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Neben der Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare und Volontariate sind in den Förderrichtlinien festzulegen. Zwischen den Förderungswerbern werden die Fördermittel wie folgt aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich ausschließlich oder vorwiegend einer intensiven Journalistenausbildung widmen, mindestens einen hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen und mindestens 1 300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
    2. Ziffer 2
      30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des Absatz 2, entsprechen, aber die Voraussetzungen nach Ziffer eins, nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Vereinigung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.

§ 11

Text

Sonstige Förderungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsZum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen, einen Zuschuss von höchstens 40 000 € pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an Schulen, können
    1. Ziffer eins
      Vereinigungen, die sich Leseförderung zum überwiegenden Ziel gesetzt haben und hiefür von repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;
    2. Ziffer 2
      Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert werden.
  3. Absatz 3Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings, können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal 50 vH der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.

§ 12

Text

Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

Paragraph 12,

Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.

§ 12a

Text

Förderung der Selbstkontrolle der Presse

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsZur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
  2. Absatz 2Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Absatz eins, genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sind für das Jahr 2010 Ansuchen bis zum 1. August einzubringen.
  3. Absatz 3Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
  4. Absatz 4Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach Paragraph 13, Absatz 3, Rechnungshofgesetz.

§ 14

Text

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

Beobachtungszeitraum und Auszahlung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
  2. Absatz 2Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.

§ 15

Text

Verweisungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16

Text

Vollziehung

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

§ 17

Text

Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind im Jahr 2004 bis spätestens 1. Juni einzubringen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen 12 a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.
  6. Absatz 6Paragraph 3 und Paragraph 12 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 13, samt Überschrift außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  9. Absatz 8 aDie für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (Paragraph 3 und Paragraph 14,) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (Paragraph 6,) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (Paragraph 7,) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.
  10. Absatz 9Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 a und Abschnitt römisch IV a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  11. Absatz 10Paragraph 12 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  12. Absatz 11Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.