Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Militärberufsförderungsgesetz 2004, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004
StF: BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (NR: GP römisch XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Allgemeines

Paragraph 2,

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

Paragraph 3,

Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 4,

Zuständigkeiten Anmerkung, Zuständigkeit)

Paragraph 5,

Kostentragung

Paragraph 6,

Geldleistungen

Paragraph 7,

Übergenüsse

Paragraph 8,

Verhinderung

Paragraph 9,

Sozialversicherung der Anspruchberechtigten

Paragraph 10,

Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz

Paragraph 11,

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

Paragraph 12,

Gebührenfreiheit

Paragraph 13,

Verweisungen

Anmerkung, Paragraph 13 a,

Verjährung)

Paragraph 14,

In- und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 15,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

Vollziehung

§ 1

Text

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAls Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß Paragraph 25, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.

§ 2

Text

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
    1. Ziffer eins
      mangelnder Fähigkeiten oder
    2. Ziffer 2
      mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht.
  2. Absatz 2Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen.
  4. Absatz 4Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.

§ 3

Text

Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAuf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zu bewilligen. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Dauer der Berufsförderung gemäß Absatz eins, beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.
  3. Absatz 3Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sowie gemäß Paragraph 53, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.
  4. Absatz 4Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins und 4 BDG 1979 besteht auch vor Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß von zwölf Monaten.
  5. Absatz 5Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Absatz eins, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.

§ 4

Text

Zuständigkeit

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.
  2. Absatz 2Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß Paragraph 2, ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 79, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

§ 5

Text

Kostentragung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
  3. Absatz 3Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.
  4. Absatz 4Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß Paragraph 2, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß Paragraph 3, erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Absatz eins,

§ 6

Text

Geldleistungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt zur Deckung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung gemäß Paragraph 3, eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von 75% seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
  2. Absatz 2Wenn die Ausbildungsstätte mehr als 50 km vom Hauptwohnsitz entfernt ist und die ehemalige Militärperson auf Zeit
    1. Ziffer eins
      diese Strecke während der Berufsförderung regelmäßig zurücklegt oder
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der Berufsförderung am Ort der Ausbildungsstätte wohnt,
    gebührt neben der Beihilfe gemäß Absatz eins, zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
  3. Absatz 3Gebühren die monatlichen Geldleistungen gemäß Absatz eins und 2 nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe dieser Geldleistungen, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden monatlichen Geldleistung.
  4. Absatz 4Die Geldleistungen gemäß Absatz eins und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge vergleichbarer Beamter erhöhen.
  5. Absatz 5Wird eine Berufsförderung gemäß Paragraph 3, im Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins und 2. Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erzielen.

§ 7

Text

Übergenüsse

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
  2. Absatz 2Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.

§ 8

Text

Verhinderung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIst der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Militärkommando unverzüglich zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz 2,) verlängern sich um die Dauer der Verhinderung während
    1. Ziffer eins
      einer mehr als 24 Kalendertage ununterbrochen dauernden Krankheit um die diese Kalendertage übersteigende Dauer der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,
    2. Ziffer 2
      eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    3. Ziffer 3
      der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer Karenz gemäß MSchG oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    4. Ziffer 4
      der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,.
  2. Absatz 2Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Absatz eins, nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß Paragraph 6, einzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.

§ 9

Text

Sozialversicherung der Anspruchsberechtigten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsPersonen, die eine Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
  2. Absatz 2Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Absatz eins, Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.
  3. Absatz 3Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Absatz eins, Versicherte ist die Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, heranzuziehen.
  4. Absatz 4Der Dienstgeberbeitrag ist vom Bund, der Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten zu tragen.
  5. Absatz 5Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Heerespersonalamt vorzunehmen.

§ 10

Text

Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWährend des Bezuges einer Geldleistung gemäß Paragraph 6, ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,.
  2. Absatz 2Im Falle des Paragraph 8, Absatz 2, leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.

§ 11

Text

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

Paragraph 11,

Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, mitzuwirken.

§ 12

Text

Gebührenfreiheit

Paragraph 12,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

§ 13

Text

Verweisungen

Paragraph 13,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13a

Text

Verjährung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 14

Text

In- und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Militärberufsförderungsgesetz (MilBFG), Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 2, 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 13 a, samt Überschrift und Paragraph 16, Ziffer 4, mit 30. Juni 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  5. Absatz 5Paragraph 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 16, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 16, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.

§ 15

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

Auf Berufsförderungen, die vor dem 1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 16

Text

Vollziehung

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 10, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 11, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 12,,
    1. Litera a
      soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
    2. Litera b
      soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung.