Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Finanzsicherheiten-Gesetz, Fassung vom 08.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Sicherheiten auf den Finanzmärkten (Finanzsicherheiten-Gesetz - FinSG)
StF: BGBl. I Nr. 117/2003 (NR: GP XXII RV 251 AB 272 S. 38. BR: AB 6901 S. 703.)
[CELEX-Nr.: 32002L0047]

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten zwischen bestimmten Finanzmarktteilnehmern.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:
    1. Ziffer eins
      Körperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitwirken oder die berechtigt sind, Konten für Kunden zu führen, mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind und nicht in den Ziffer 2 bis 5 genannt werden;
    2. Ziffer 2
      übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, der internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;
    3. Ziffer 3
      beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere
      1. Litera a
        Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der in Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute;
      2. Litera b
        Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S 66,
      3. Litera c
        Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
      4. Litera d
        Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 13, Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1,
      5. Litera e
        Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L Nr. 302 vom 17.11.2009, Sitzung 32);
      6. Litera f
        Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG;
    4. Ziffer 4
      zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen im Sinne des Artikel 2, Litera c,, d und e der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 45, und mit diesen vergleichbare, von der genannten Richtlinie nicht erfasste Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften einer Aufsicht unterliegen und für Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren;
    5. Ziffer 5
      juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind, insbesondere für Anleihegläubiger, Inhaber sonstiger verbriefter Forderungen oder für einen Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Ziffer eins bis 4.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verträge über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten anzuwenden, an denen auf der einen Seite eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft und auf der anderen Seite ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Absatz eins, beteiligt sind.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Finanzsicherheit: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht;
    2. Ziffer 2
      Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: die vollständige Übereignung oder Zession einer Barsicherheit, eines Finanzinstruments oder einer Kreditforderung oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschließlich von Wertpapierpensionsgeschäften;
    3. Ziffer 3
      Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts: ein Sicherungsrecht an einer Barsicherheit, einem Finanzinstrument oder einer Kreditforderung durch einen Sicherungsgeber, wobei das volle oder bedingte/beschränkte Eigentum oder die Inhaberschaft an der bestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt;
    4. Ziffer 4
      Barsicherheit: ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder eine vergleichbare Geldforderung, wie etwa eine Geldmarkt-Sichteinlage, nicht aber Bargeld;
    5. Ziffer 5
      Finanzinstrumente: Aktien und andere, diesen gleichgestellte Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Tausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen (ausgenommen Zahlungsmittel), einschließlich von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jeglicher Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Aktiva;
    6. Ziffer 6
      maßgebliche Verbindlichkeit: eine durch eine Finanzsicherheit besicherte Verbindlichkeit, die ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten begründet und die ganz oder teilweise aus gegenwärtigen oder künftigen, bedingten oder unbedingten, fälligen oder betagten Verbindlichkeiten (einschließlich solcher, die aus einem Rahmenvertrag oder aus einer ähnlichen Vereinbarung erwachsen), aus Verbindlichkeiten einer anderen Person als der des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer und aus Verbindlichkeiten bestehen kann, die lediglich allgemein oder ihrer Art nach bestimmt oder bestimmbar sind und gelegentlich entstehen;
    7. Ziffer 7
      im Effektengiro übertragbares Wertpapier: eine Finanzsicherheit in Form von Finanzinstrumenten, die in einem Register eingetragen oder auf einem Depotkonto gebucht wird, das von einem oder für einen Intermediär geführt wird;
    8. Ziffer 8
      maßgebliches Konto: das Register oder das Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung vorgenommen wird, auf Grund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit gemäß Ziffer 7, erlangt, auch wenn das Register oder Konto vom Sicherungsnehmer selbst geführt wird;
    9. Ziffer 9
      Sicherheit der selben Art:
      1. Litera a
        bei einer Barsicherheit die Zahlung eines Betrags in der gleichen Höhe und der gleichen Währung;
      2. Litera b
        bei einem Finanzinstrument ein anderes Finanzinstrument des selben Emittenten oder Schuldners, das Bestandteil der selben Emission oder Serie ist, auf den gleichen Nennwert und die gleiche Währung lautet und das gleiche Recht verbrieft; dazu zählen auch andere Vermögenswerte, die infolge eines Ereignisses, das die als Finanzsicherheit bestellten Finanzinstrumente betrifft, vereinbarungsgemäß an die Stelle des ursprünglichen Finanzinstruments treten;
    10. Ziffer 10
      Konkurs- und Liquidationsverfahren: ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren, bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Sanierungsplan oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden;
    11. Ziffer 11
      Sanierungsverfahren und Sanierungsmaßnahmen: ein Sanierungsverfahren und eine vergleichbare gerichtliche oder behördliche Maßnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage, mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Maßnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen oder von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen;
    12. Ziffer 12
      Verwertungs- oder Beendigungsfall: eine Vertragsverletzung und jedes andere von den Vertragsparteien vertraglich einer Vertragsverletzung gleichgestellte Ereignis, die oder das den Sicherungsnehmer auf Grund des Vertrags oder kraft Gesetzes zur Verwertung oder Aneignung der Finanzsicherheit oder zur Aufrechnung infolge Beendigung berechtigt;
    13. Ziffer 13
      Verfügungsrecht: das Recht des Inhabers eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts an einem Finanzaktivum, darüber auf Grund des Vertrags wie ein Eigentümer zu verfügen;
    14. Ziffer 14
      Aufrechnung infolge Beendigung („Close Out Netting“): eine vertragliche Bestimmung im Rahmen der Bestellung einer Finanzsicherheit oder einer die Bestellung einer Finanzsicherheit umfassenden Vereinbarung oder – sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben – eine Rechtsvorschrift, nach der im Verwertungs- oder Beendigungsfall im Weg der Verrechnung, Aufrechnung oder auf andere Weise
      1. Litera a
        die entsprechenden Verpflichtungen entweder sofort fällig und in eine Zahlungsverpflichtung in Höhe ihres geschätzten aktuellen Wertes umgewandelt werden oder beendet und durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ersetzt werden oder
      2. Litera b
        der Wert der beiderseits fälligen finanziellen Verpflichtungen ermittelt wird und die Partei mit den höheren Verbindlichkeiten den errechneten Nettosaldo an die andere Partei zu zahlen hat;
    15. Ziffer 15
      Kreditforderungen: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der in Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute, einen Kredit gewährt, mit Ausnahme von Forderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Artikel eins und Artikel 2, Absatz 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S 36, ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt;
    16. Ziffer 16
      Bestellung: die Lieferung einer Finanzsicherheit an den Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter, die Gutschrift im Wege des Effektengiros und jede sonstige Verschaffung des Besitzes oder der Kontrolle an der Finanzsicherheit (sofern der Sicherungsnehmer den Besitz oder die Kontrolle nicht bereits innehat), auch wenn der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückübertragung bestellter Sicherheiten im Tausch gegen andere Sicherheiten oder Anspruch auf Rückübertragung überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.
  2. Absatz 2Der Schriftlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes stehen die elektronische Aufzeichnung sowie jede andere Art der Aufzeichnung mittels eines dauerhaften Datenträgers gleich.

§ 4

Text

Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht. Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien nachzuweisen.
  2. Absatz 2An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.

§ 5

Text

Verwertung der Sicherheit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er
    1. Ziffer eins
      Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;
    2. Ziffer 2
      Barsicherheiten gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet;
    3. Ziffer 3
      Kreditforderungen veräußert oder einzieht und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.
  2. Absatz 2Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in Paragraph 5, beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
  2. Absatz 2Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert.

§ 7

Text

Verfügungsrecht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.
  2. Absatz 2Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit der selben Art zu beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Wahl, bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit entweder Sicherheiten der selben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsvereinbarung vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten der selben Art gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zahlungs statt zu verwenden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, erster Satz beschaffte Sicherheit der selben Art ist Gegenstand der selben Vereinbarung über die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts wie die ursprüngliche Sicherheit. Sie wird so behandelt, als wäre sie zum selben Zeitpunkt wie die ursprüngliche Sicherheit bestellt worden.
  4. Absatz 4Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Absatz 2, erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäß über die Finanzsicherheit verfügt.
  5. Absatz 5Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Absatz 2, erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 5 gelten nicht für Kreditforderungen.

§ 8

Text

Anerkennung der Vollrechtsübertragung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
  2. Absatz 2Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit der selben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.

§ 9

Text

Aufrechnung infolge Beendigung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert und
    2. Ziffer 2
      die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
  2. Absatz 2Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.

§ 10

Text

Be- und Verwertungsgrundsätze

Paragraph 10,

Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der maßgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Maßgabe der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen. Er hat dabei insbesondere auf den Schätz-, Markt- oder Kurswert der Finanzsicherheiten Bedacht zu nehmen. Einen Überschuss hat er dem Sicherungsgeber herauszugeben oder zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.

§ 11

Text

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.
  2. Absatz 2Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 12

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 2 bis 5, 7 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2010, treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a und c, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, S 37, umgesetzt.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien oder Verordnungen verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am 1. Jänner 2014 geltende Fassung dieser Richtlinien oder Verordnungen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, Sitzung 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, Sitzung 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, Sitzung 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, Sitzung 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, zu den Paragraphen 2,, 3 und 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 Sitzung 113.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1.