Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, Fassung vom 18.11.2025

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
StF: BGBl. II Nr. 530/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 108 a, EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 2,) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Für Großbetriebe zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.
  2. Absatz 2Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Für Großbetriebe zu übermitteln:

  • Strichaufzählung
    Bezeichnung des Rechtsträgers
  • Strichaufzählung
    Vertragsnummer
  • Strichaufzählung
    Name des Abgabepflichtigen
  • Strichaufzählung
    Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • Strichaufzählung
    Adresse des Abgabepflichtigen
  • Strichaufzählung
    Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
  • Strichaufzählung
    Höhe der Prämie
  • Strichaufzählung
    Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Eine Indexanpassung ist jedoch zulässig. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf eine Indexanpassung.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1999, tritt außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang

Anmerkung, Anhang ist als PDF dokumentiert.)