Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Lizum-Walchen, Fassung vom 10.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Lizum-Walchen
StF: BGBl. II Nr. 386/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Wattenberg, Schmirn, Tux und Navis.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
    1. Ziffer eins
      die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wege und Gebiete und
    2. Ziffer 2
      die im Übersichtsplan gelb gekennzeichneten Gebiete während jener Zeiten, in denen diese Gebiete bei ausreichender Schneelage für den Schitourismus genützt werden können.
  2. Absatz 2Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),
    2. Ziffer 2
      beim Amt der Tiroler Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      bei den Gemeinden Volders, Wattenberg, Navis, Schmirn, Kolsassberg, Tux und Wattens.
  2. Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sind bekannt zu geben
    1. Ziffer eins
      durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 30. September 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zum Sperrgebiet erklärt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1993,, außer Kraft.