Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesregierung zum Abkommen zwischen der NATO und FYROM über den Status des KFOR-Personals in FYROM vom 18. Mai 2001
StF: BGBl. III Nr. 90/2003

Ratifikationstext

Die Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesregierung wurde am 21. Juni 2002 bei der NATO hinterlegt. Die entsprechenden Rechte und Pflichten für Österreich bestehen seit 21. Juni 2002.

Art. 1

Text

Ständige Vertretung Österreichs bei der NATO Der Missionschef

No: 90.060/10/02

Arbeitsübersetzung

20. Juni 2002

Sehr geehrter Herr De Vidts,

ich beehre mich, auf Ihr Schreiben CJ(01)0798 vom 15. Juni 2001 Bezug zu nehmen, mit dem Sie Österreich eingeladen haben, die Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten von KFOR und ihrer Teilnehmer während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzuwenden, so wie sie im Abkommen vom 18. Mai 2001 enthalten sind, das zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und NATO über - unter anderem - den Status von KFOR-Personal, das sich auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befindet, abgeschlossen wurde.

Die Österreichische Bundesregierung geht davon aus, dass es der Absicht der NATO und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entspricht, dass das Abkommen für Österreich und österreichisches Personal die selben Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten wie für NATO-Staaten und ihr Personal, das bei KFOR eingesetzt ist, vorsieht. Die Österreichische Bundsregierung beehrt sich daher, die Annahme der genannten Rechte, Pflichten, Privilegien und Immunitäten der KFOR während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu bestätigen.

Die Österreichische Bundesregierung geht ferner davor aus, dass dieses Schreiben von der NATO an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und an die anderen KFOR-Teilnehmerstaaten, die nicht NATO-Mitglieder sind, weitergeleitet wird.

Gezeichnet:

Thomas MAYR-HARTING

Botschafter

Herrn Baldwin De Vidts

NATO Rechtsberater

NATO HQ

B-1110 Brüssel

Ständige Vertretung der Republik Mazedonien bei der NATO

NATO Hauptquartier - M. Wörner Gebäude

Boulevard Leopold römisch III, 1110 Brüssel

Tel: 02/707 27 62; Fax: 02/707 27 57

E-Mail: macedonia.mission@hq.nato.int

Nr. 250-A1

Brüssel, 18. Mai 2001

Exzellenz,

Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin, Dr. Ilinka Mitreva zu übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel römisch VII des NATO-Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die Republik Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Dr. Nano Ruzin

Botschafter

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Die Ministerin

Skopje, 18. Mai 2001

Exzellenz,

Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen, gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen:

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene Bedeutung:
    „KFOR“ bedeutet den unter NATO-Führung stattfindenden Militäreinsatz im Kosovo, dessen untergeordneten Dienststellen, dessen Militärhauptquartiere und alle dazugehörigen nationalen Unterstützungselemente/-einheiten;
    „KFOR Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal, die zivile Komponente der KFOR und der truppenstellenden Staaten, mit Ausnahme von örtlich eingestelltem Personal;
    „Rückwärtiges KFOR-Hauptquartier“ bedeutet das in der Republik Mazedonien zur Unterstützung des KFOR-Einsatzes eingerichtete rückwärtige Hauptquartier und dessen Personal;
    „Basisabkommen“ bedeutet das Abkommen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO vom 23. bis 24. Dezember 1998, einschließlich der dazugehörigen technischen Anhänge;
    „NATO SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951;
    „PfP SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 18. Juni 1995.
  2. Ziffer 2
    NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem Territorium der Republik Mazedonien einrichten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden Länder, und ihr dauernd in der Republik Mazedonien stationiertes Personal, hat, zusammen mit dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien, Einrichtungen und Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen, einschließlich aller technischen Anhänge, zugestanden werden.
  4. Ziffer 4
    Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen eingeräumt, außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.
  5. Ziffer 5
    Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel römisch VI des NATO SOFA ausgeübt.
  6. Ziffer 6
    KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, sind verpflichtet, die Gesetze der Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten, die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen Tätigkeit in der Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.
  7. Ziffer 7
    Die Behörden der Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden Länder haben einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von Vergehen, sowie bei der Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen und der Übergabe von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen, zu unterstützen.
  8. Ziffer 8
    NATO/KFOR hat die Regierung der Republik Mazedonien regelmäßig über die Anzahl der dauernd auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.
  9. Ziffer 9
    KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationiert sind, sind auf ihrem KFOR-Ausweis als solche zu identifizieren.
  10. Ziffer 10
    Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden, finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.
  11. Ziffer 11
    Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10 des Basisabkommens zu klären.
  12. Ziffer 12
    Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien abgeändert werden.
  13. Ziffer 13
    Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich aufgekündigt werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.

Gezeichnet:

Dr. Ilinka Mitreva

Außenministerin

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Der ehrenwerte

Lord Robertson of Port Ellen, PC

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

SG (2001) 0582

18. Mai 2001

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Es ist mir eine Ehre, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. 5. 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen, gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen:

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene Bedeutung:
    „KFOR“ bedeutet den unter NATO-Führung stattfindenden Militäreinsatz im Kosovo, dessen untergeordneten Dienststellen, dessen Militärhauptquartiere und alle dazugehörigen nationalen Unterstützungselemente/-einheiten;
    „KFOR Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal, die zivile Komponente der KFOR und der truppenstellenden Staaten, mit Ausnahme von örtlich eingestelltem Personal;
    „Rückwärtiges KFOR-Hauptquartier“ bedeutet das in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zur Unterstützung des KFOR-Einsatzes eingerichtete rückwärtige Hauptquartier und dessen Personal;
    „Basisabkommen“ bedeutet das Abkommen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO vom 23. bis 24. Dezember 1998, einschließlich der dazugehörigen technischen Anhänge;
    „NATO SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951;
    „PfF SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 18. Juni 1995.
  2. Ziffer 2
    NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden Länder, und ihr dauernd in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationiertes Personal, hat, zusammen mit dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien, Einrichtungen und Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen, einschließlich aller technischen Anhänge zugestanden werden.
  4. Ziffer 4
    Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen eingeräumt, außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.
  5. Ziffer 5
    Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel römisch VI des NATO SOFA ausgeübt.
  6. Ziffer 6
    KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten, die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen Tätigkeit in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.
  7. Ziffer 7
    Die Behörden der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden Länder haben einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von Vergehen, sowie bei der Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen und der Übergabe von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen, zu unterstützen.
  8. Ziffer 8
    NATO/KFOR hat die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien regelmäßig über die Anzahl der dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.
  9. Ziffer 9
    KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationiert sind, sind auf ihrem KFOR Ausweis als solche zu identifizieren.
  10. Ziffer 10
    Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden, finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.
  11. Ziffer 11
    Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10 des Basisabkommens zu klären.
  12. Ziffer 12
    Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien abgeändert werden.
  13. Ziffer 13
    Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich aufgekündigt werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.“

Ich beehre mich des Weiteren, den Erhalt des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin, des Leiters Ihrer Mission bei der NATO, vom 18. Mai 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin Dr. Ilinka Mitreva zu übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel römisch VII des NATO-Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die frühere jugoslawische Republik Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die frühere jugoslawische Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die frühere jugoslawische Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.“

Ich freue mich, Ihnen die Annahme der Regelungen sowohl dieses Schreibens als auch des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin im Namen der NATO mitzuteilen, die zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellen, die mit heutigem Datum in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll Ihr

George Robertson

Ihrer Exzellenz

Dr. Ilinka Mitreva

Außenministerin

der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien

Skopje Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Der Minister

Arbeitsübersetzung

23. 12. 1998

Exzellenz,

Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten Regelung sein wird;

In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998 unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);

In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner 3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel römisch VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am 15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien fordert;

In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärken wird;

In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des Einsatzes ist;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.

  1. Ziffer eins
    Im Sinne der gegenständlichen Vereinbarung haben folgende Ausdrücke nachstehend angeführte Bedeutungen:
    „Die Regierung“ bedeutet die Regierung der Republik Mazedonien;
    „NATO“ bedeutet die Nordatlantikvertragsorganisation, ihre untergeordneten Organe, ihr militärisches Hauptquartier sowie alle konstituierenden nationalen Stellen, die den Betrieb eines Hauptquartiers unterstützen, vorbereiten und daran teilhaben;
    „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Staatsgebiet der Republik Mazedonien;
    „Freigabe(dokument)“ bedeutet jedes Dokument, mit dem eine Befreiung von Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen steuerlichen Verpflichtungen gewährt wird;
    „Offizieller Gebrauch“ bedeutet jede Benützung gekaufter Waren oder empfangener Dienstleistungen, die für die Ausführung einer für den Betrieb des Hauptquartiers erforderlichen Aufgabe bestimmt sind;
    „Zuständige Organe“ bedeutet behördliche Organe der Republik Mazedonien, die von der Regierung für die Behandlung bestimmter Fragen benannt wurden, über die die Regierung das Hauptquartier zu informieren hat;
    „Anzuwendende Gesetze“ bedeutet die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien geltenden Gesetze;
    „Einsatz“ bedeutet die Unterstützung, Durchführung, Vorbereitung, Teilhabe und Durchsetzung von Aufgaben, die vom Nordatlantikrat angeordnet und von der NATO geleitet werden, durch die NATO und NATO-Personal;
    „Hauptquartier“ bedeutet jede Gesamtheit, welcher Bezeichnung auch immer, die zur Erfüllung des Einsatzes eingerichtet wurde; dazu zählen unter anderem das militärische Hauptquartier, die Truppen und das dazu gehörende Personal;
    „NATO-Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal der Nordatlantikallianz und ihrer Mitgliedstaaten mit Ausnahme der örtlich eingestellten Mitarbeiter;
    „Auftragspersonal“ bedeutet Personal von Firmen, die in NATO-Mitgliedstaaten eingetragen sind und von der NATO oder vom Hauptquartier zur Unterstützung des Einsatzes beauftragt wurden;
    „Einrichtungen“ bedeutet alle Gebäude, Konstruktionen, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Ausführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Verwaltungstätigkeiten der NATO im Rahmen des Einsatzes sowie für die Unterbringung von NATO-Personal erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Die Ausdrücke „force“ [Streitmacht], „civilian component“ [zivile Komponente], „sending state“ [truppenstellendes Land], „military authorities of the sending state“ [Militärbehörden des truppenstellenden Landes], und „North Atlantic Council“ [Nordatlantikrat] werden so interpretiert, wie sie in Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, definiert sind, in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 19. Juni 1995 (im Folgenden PfP SOFA).
  3. Ziffer 3
    Die NATO darf zur Durchführung des Einsatzes ein Hauptquartier auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien einrichten. Das Hauptquartier, sein NATO Personal, die Besitze, Geldmittel und Vermögen genießen mutatis mutandis die Privilegien, Einrichtungen, und Immunitäten, die in der Wiener Konvention vom 18. April 1961 definiert sind, es sei denn das vorliegende Abkommen sieht andere Regelungen vor.
  4. Ziffer 4
    Die Republik Mazedonien bietet ihr wirtschaftliches Potential an, und das Hauptquartier hat sich zu bemühen, wenn immer möglich, dieses wirtschaftliche Potential gemäß den Erfordernissen des Einsatzes zu nutzen.
  5. Ziffer 5
    Das Hauptquartier darf seine Zeichen (Wappen, Bezeichnung und offizielle Symbole) im Bereich seiner Einrichtungen, an Fahrzeugen und Transporteinrichtungen, sowie an den üblichen Stellen an den Uniformen gemäß den Bedingungen des Hauptquartiers anbringen. Im Bereich seiner Einrichtungen muss das Namensschild auch die Übersetzung in die offizielle Sprache der Republik Mazedonien in der gleichen Buchstabengröße enthalten.
  6. Ziffer 6
    Das Hauptquartier und die NATO genießen die Unverletzlichkeit der Einrichtungen, Archive und Dokumente, einschließlich des gesamten Schriftverkehrs, wo immer sich diese befinden. Das Hauptquartier darf diplomatische Kuriere und Bevollmächtigte verwenden.
  7. Ziffer 7
    (a) Höhere Militärpersonen der NATO ab dem Dienstgrad Major, und NATO Zivilbedienstete ab der Einstufung A4 werden gemäß der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als Diplomaten betrachtet.
    1. Absatz b
      NATO Militärpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, werden gemäß den zu bekleidenden Funktionen als Verwaltungs-, technisches- und Dienstleistungspersonal gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 anerkannt, unterliegen aber hinsichtlich der Anwendbarkeit der Gesetze der Republik Mazedonien, den Bestimmungen des Artikels römisch VII des Nordatlantikvertrages von London vom 19. Juni 1951 bezüglich des Status der Streitkräfte.
    2. Absatz c
      Zivilpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, fallen in die Kategorie des Verwaltungs-, technischen- und Dienstleistungspersonals gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Jene, die nicht Staatsbürger der Republik Mazedonien sind oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung haben, genießen nur hinsichtlich des gesprochenen oder geschriebenen Wortes und hinsichtlich Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Funktion durchführen, Immunität vor der zivilen, Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit.
    3. Absatz d
      Alle Angehörigen des Hauptquartiers sind verpflichtet, die Gesetze der Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die dem Geiste des vorliegenden Abkommens nicht entspricht, insbesondere jeglicher politischer Tätigkeit in der Republik Mazedonien. Auch das Hauptquartier ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen.
  8. Ziffer 8
    Schadensersatzansprüche gegen die Regierung der Republik Mazedonien, ihr Personal oder ihr Eigentum oder gegen Privatpersonen oder deren Eigentum, sind gemäß Artikel römisch VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte abzuwickeln, der in Übereinstimmung mit Artikel 1 des PfP SOFA anzuwenden ist, selbst wenn das betroffene NATO-Land nicht dem PfP SOFA beigetreten ist.
  9. Ziffer 9
    (a) Alle operativen und technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind bei den regelmäßigen Treffen der Joint Coordination Group zu behandeln. Diese besteht aus den Koordinierungsvertretern der Republik Mazedonien und den „Focal Points of Contact“ vom NATO Hauptquartier. Die beiden Seiten verständigen einander im Vorhinein über die Namen der teilnehmenden Vertreter.
    1. Absatz b
      Auf Antrag einer der beiden Parteien wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Er besteht aus Vertretern des Außenministeriums der Republik Mazedonien und der entsprechenden NATO Behörden.
  10. Ziffer 10
    Sollte keine vorherige Einigung hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens erzielt worden sein, sind die strittigen Angelegenheiten zwischen Vertretern der Republik Mazedonien und der NATO auf diplomatischem Wege zu lösen.
  11. Ziffer 11
    Im Rahmen dieses Abkommens werden einsatzmäßige und technische Angelegenheiten in getrennten Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt. Diese befassen sich unter anderem mit folgenden Angelegenheiten:
    • Strichaufzählung
      Status der örtlich eingestellten Mitarbeiter,
    • Strichaufzählung
      Steuerbefreiung,
    • Strichaufzählung
      Zollbefreiung,
    • Strichaufzählung
      Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung,
    • Strichaufzählung
      Uniformen und Waffen,
    • Strichaufzählung
      Grenzübertritt und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes,
    • Strichaufzählung
      Fernmeldewesen und Fernmeldesysteme und
    • Strichaufzählung
      Umweltschutz- und Kulturangelegenheiten.
  12. Ziffer 12
    Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich aufgekündigt werden. Die gegenständliche Vereinbarung bleibt jedoch für einen vor der (Vertrags-)Aufkündigung begonnenen Einsatz in Kraft.

Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Gezeichnet:

Alexander Dimitrov

Außenminister

Seiner Exzellenz

Dr. Javier Solana

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

24. Dezember 1998

SG (98)1327

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 23. Dezember 1998 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten Regelung sein wird;

In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998 unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);

In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner 3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel römisch VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am 15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien fordert;

In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO weiter stärken wird;

In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des Einsatzes ist;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.

  1. Ziffer eins
    Im Sinne der gegenständlichen Vereinbarung haben folgende Ausdrücke nachstehend angeführte Bedeutungen:
    „Die Regierung“ bedeutet die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien;
    „NATO“ bedeutet die Nordatlantikvertragsorganisation, ihre untergeordneten Organe, ihr militärisches Hauptquartier sowie alle konstituierenden nationalen Stellen, die den Betrieb eines Hauptquartiers unterstützen, vorbereiten und daran teilhaben;
    „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien;
    „Freigabe(dokument)“ bedeutet jedes Dokument, mit dem eine Befreiung von Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen steuerlichen Verpflichtungen gewährt wird;
    „Offizieller Gebrauch“ bedeutet jede Benützung gekaufter Waren oder empfangener Dienstleistungen, die für die Ausführung einer für den Betrieb des Hauptquartiers erforderlichen Aufgabe bestimmt sind;
    „Zuständige Organe“ bedeutet behördliche Organe der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, die von der Regierung für die Behandlung bestimmter Fragen benannt wurden, über die die Regierung das Hauptquartier zu informieren hat;
    „Anzuwendende Gesetze“ bedeutet die auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Gesetze;
    „Einsatz“ bedeutet die Unterstützung, Durchführung, Vorbereitung, Teilhabe und Durchsetzung von Aufgaben, die vom Nordatlantikrat angeordnet und von der NATO geleitet werden, durch die NATO und NATO-Personal;
    „Hauptquartier“ bedeutet jede Gesamtheit, welcher Bezeichnung auch immer, die zur Erfüllung des Einsatzes eingerichtet wurde; dazu zählen unter anderem das militärische Hauptquartier, die Truppen und das dazu gehörende Personal;
    „NATO-Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal der Nordatlantikallianz und ihrer Mitgliedstaaten mit Ausnahme der örtlich eingestellten Mitarbeiter;
    „Auftragspersonal“ bedeutet Personal von Firmen, die in NATO-Mitgliedstaaten eingetragen sind und von der NATO oder vom Hauptquartier zur Unterstützung des Einsatzes beauftragt wurden;
    „Einrichtungen“ bedeutet alle Gebäude, Konstruktionen, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Ausführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Verwaltungstätigkeiten der NATO im Rahmen des Einsatzes sowie für die Unterbringung von NATO-Personal erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Die Ausdrücke „force“ [Streitmacht], „civilian component“ [zivile Komponente], „sending state“ [truppenstellendes Land], „military authorities of the sending state“ [Militärbehörden des truppenstellenden Landes], und „North Atlantic Council“ [Nordatlantikrat] werden so interpretiert, wie sie in Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, definiert sind, in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 19. Juni 1995 (im Folgenden PfP SOFA).
  3. Ziffer 3
    Die NATO darf zur Durchführung des Einsatzes ein Hauptquartier auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.
    Das Hauptquartier, sein NATO-Personal, die Besitze, Geldmittel und Vermögen genießen mutatis mutandis die Privilegien, Einrichtungen, und Immunitäten, die in der Wiener Konvention vom 18. April 1961 definiert sind, es sei denn, das vorliegende Abkommen sieht andere Regelungen vor.
  4. Ziffer 4
    Die frühere jugoslawische Republik Mazedonien bietet ihr wirtschaftliches Potential an, und das Hauptquartier hat sich zu bemühen, wenn immer möglich, dieses wirtschaftliche Potential gemäß den Erfordernissen des Einsatzes zu nutzen.
  5. Ziffer 5
    Das Hauptquartier darf seine Zeichen (Wappen, Bezeichnung und offizielle Symbole) im Bereich seiner Einrichtungen, an Fahrzeugen und Transporteinrichtungen sowie an den üblichen Stellen an den Uniformen gemäß den Bedingungen des Hauptquartiers anbringen. Im Bereich seiner Einrichtungen muss das Namensschild auch die Übersetzung in die offizielle Sprache der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien in der gleichen Buchstabengröße enthalten.
  6. Ziffer 6
    Das Hauptquartier und die NATO genießen die Unverletzlichkeit der Einrichtungen, Archive und Dokumente, einschließlich des gesamten Schriftverkehrs, wo immer sich diese befinden. Das Hauptquartier darf diplomatische Kuriere und Bevollmächtigte verwenden.
  7. Ziffer 7
    (a) Höhere Militärpersonen der NATO ab dem Dienstgrad Major, und NATO-Zivilbedienstete ab der Einstufung A4 werden gemäß der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als Diplomaten betrachtet.
    1. Absatz b
      NATO-Militärpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, werden gemäß den zu bekleidenden Funktionen als Verwaltungs-, technisches- und Dienstleistungspersonal gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 anerkannt, unterliegen aber hinsichtlich der Anwendbarkeit der Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien den Bestimmungen des Artikels römisch VII des Nordatlantikvertrages von London vom 19. Juni 1951 bezüglich des Status der Streitkräfte.
    2. Absatz c
      Zivilpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, fallen in die Kategorie des Verwaltungs-, technischen- und Dienstleistungspersonals gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Jene, die nicht Staatsbürger der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien sind oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung haben, genießen nur hinsichtlich des gesprochenen oder geschriebenen Wortes und hinsichtlich Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Funktion durchführen, Immunität vor der zivilen Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit.
    3. Absatz d
      Alle Angehörigen des Hauptquartiers sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu beachten und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die dem Geiste des vorliegenden Abkommens nicht entspricht, insbesondere jeglicher politischer Tätigkeit in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien. Auch das Hauptquartier ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen.
  8. Ziffer 8
    Schadensersatzansprüche gegen die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, ihr Personal oder ihr Eigentum oder gegen Privatpersonen oder deren Eigentum sind gemäß Artikel römisch VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte abzuwickeln, der in Übereinstimmung mit Artikel 1 des PfP SOFA anzuwenden ist, selbst wenn das betroffene NATO-Land nicht dem PfP SOFA beigetreten ist.
  9. Ziffer 9
    (a) Alle operativen und technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind bei den regelmäßigen Treffen der Joint Coordination Group zu behandeln. Diese besteht aus den Koordinierungsvertretern der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und den „Focal Points of Contact“ vom NATO-Hauptquartier. Die beiden Seiten verständigen einander im Vorhinein über die Namen der teilnehmenden Vertreter.
    1. Absatz b
      Auf Antrag einer der beiden Parteien wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Er besteht aus Vertretern des Außenministeriums der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der entsprechenden NATO-Behörden.
  10. Ziffer 10
    Sollte keine vorherige Einigung hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens erzielt worden sein, sind die strittigen Angelegenheiten zwischen Vertretern der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO auf diplomatischem Wege zu lösen.
  11. Ziffer 11
    Im Rahmen dieses Abkommens werden einsatzmäßige und technische Angelegenheiten in getrennten Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt. Diese befassen sich unter anderem mit folgenden Angelegenheiten:
  • Strichaufzählung
    Status der örtlich eingestellten Mitarbeiter,
  • Strichaufzählung
    Steuerbefreiung,
  • Strichaufzählung
    Zollbefreiung,
  • Strichaufzählung
    Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung,
  • Strichaufzählung
    Uniformen und Waffen,
  • Strichaufzählung
    Grenzübertritt und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes,
  • Strichaufzählung
    Fernmeldewesen und Fernmeldesysteme und
  • Strichaufzählung
    Umweltschutz- und Kulturangelegenheiten.
  1. Ziffer 12
    Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich aufgekündigt werden. Die gegenständliche Vereinbarung bleibt jedoch für einen vor der (Vertrags-)Aufkündigung begonnenen Einsatz in Kraft.

Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.“

Ich freue mich, Ihnen im Namen der Nordatlantikallianz mitteilen zu dürfen, dass Ihr Schreiben angenommen wurde und zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll Ihr,

Javier Solana

Seiner Exzellenz

Hr. Alexandar Dimitrov

Außenminister der ehemaligen

jugoslawischen Republik Mazedonien

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Der Minister

Arbeitsübersetzung

Skopje, 09.04.1999

Exzellenz,

Unter Hinweis auf den Briefwechsel vom 23./24. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der NATO hinsichtlich des Basisabkommens zwischen der Republik Mazedonien und der NATO über die Tätigkeit der NATO-Missionen in Mazedonien (im Folgenden „Basisabkommen“) genannt;

Im Bewusstsein, dass jede Entscheidung, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien eine Mission der NATO einzurichten, eines getrennten Abkommens bedarf;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb einer von der NATO gegründeten und geleiteten Mission zu treffen;

Aufbauend auf die Tatsache, dass die Sicherheit aller NATO-Mitgliedstaaten mit der Sicherheit aller Partnerländer untrennbar verbunden ist und dass die Sicherheit der Republik Mazedonien von unmittelbarer und wesentlicher Bedeutung für die Allianz ist;

Unter Hinweis auf Artikel 11, des Basisabkommens, wonach alle operativen und technischen Fragen in getrennten, dem Basisabkommen hinzuzufügenden Vereinbarungen zu behandeln sind;

Beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien vorzuschlagen, dass die beigefügten Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung, Zollbefreiung, Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge und Bewegung auf dem Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt und der Kulturschätze, Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung der Informationstätigkeiten, Bestandteil des Basisabkommens und daher für die Republik Mazedonien sowie für die NATO verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach Bedarf erweitert werden kann.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch auf jene Situationen anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh. am 24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.

Der Außenminister

ALEXANDAR DIMITROV

Sitzung E. JAVIER SOLANA

NATO Generalsekretär

NATO-Hauptquartier

BRÜSSEL

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

11. Mai 1999

SG (99)0698

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 9. April 1999 zu bestätigen, in dem es unter anderem heißt:

„Beehre ich mich, im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien vorzuschlagen, dass die beigefügten Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung, Zollbefreiung, Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge und Bewegung auf dem Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt und der Kulturschätze, Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung der Informationstätigkeiten, Bestandteil des Basisabkommens und daher für die frühere jugoslawische Republik Mazedonien sowie für die NATO verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach Bedarf erweitert werden kann.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch auf jene Situationen anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh. am 24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.“

Ich freue mich, Ihnen die Annahme des genannten Schreibens bekannt geben zu dürfen, das zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.

Aufrichtig Ihr,

Javier Solana

Anhänge: 11

Seiner Exzellenz

Hr. Alexandar Dimitrov

Außenminister der ehemaligen

Jugoslawischen Republik Mazedonien

Anl. 1

Text

TECHNISCHER ANHANG 1 Der Status örtlicher Bediensteter Einstellungsverfahren - Allgemeine Grundsätze:

Nach den Gesetzen der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien können Staatsangehörige und Personen mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung bei Bedarf als örtliche Bedienstete des Versorgungskommandos eingestellt werden.

Die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen der örtlich eingestellten Mitarbeiter unterliegen Artikel 9, Absatz 4, des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Truppenstationierung (SOFA) vom 19. Juni 1951 sowie den Rechtsvorschriften der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien.

Die zuständigen Organe der FJRM verpflichten sich, auf Ersuchen des Versorgungskommandos die Einstellung qualifizierter örtlicher Bediensteter durch das Versorgungskommando zu ermöglichen und das Einstellungsverfahren einschließlich der entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen so rasch wie möglich durchzuführen.

Einstellungsverfahren - Verpflichtungen des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der einzustellenden Person einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Bei der Festlegung des Gehalts hat der Arbeitgeber der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung von Steuern und anderen Pflichtbeiträgen nachzukommen.

Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zur Vorlage einer jährlichen Aufstellung der gesamten an ihn im abgelaufenen Jahr erfolgten Gehaltsauszahlungen verpflichtet. Diese Aufstellung enthält auch Angaben über die von ihm entrichteten Steuern und Sozialbeiträge sowie über die Stellen und den Staat, an den solche Steuern und Abgaben entrichtet wurden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsvertrages eine solche Aufstellung zu übergeben.

Diese Kategorie von Beschäftigten ist entsprechend zu versichern; die Versicherungsbeiträge für sie sind nach den jeweils gültigen Vorschriften der FJRM über Beiträge zur Pensions-, Unfalls-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Anstellung - Pflichten der Arbeitnehmer:

Bürger der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien oder Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, die örtlich angestellt werden, sind nicht von der Steuer befreit. Der betreffende Arbeitnehmer ist selbst für die Begleichung der Steuer verantwortlich.

Örtlich angestellte Personen sind nicht von Zollabgaben befreit.

Anl. 2

Text

TECHNISCHER ANHANG 2 Steuerbefreiung Privilegien:

Das NATO Personal und dessen Familienangehörige, die mit ihnen im selben Haushalt leben, sind gemäß Artikel 10 des SOFA in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass sie von den zuständigen Stellen eine entsprechende Bestätigung für diese Befreiung erhalten, ausgenommen die steuerlichen Verpflichtungen, die in Artikel 34 der Wiener Konvention vom 18. April 1961 erwähnt werden.

Die Mission ist von den in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Steuerpflichten für gekaufte oder importierte Waren oder Dienstleistungen befreit, vorausgesetzt, diese sind für offizielle Verwendung vorgesehen. Waren dieser Art dürfen nicht an Dritte verkauft, an andere Personen zur Benutzung oder zur Miete oder in einer anderen Weise überlassen werden, ohne die vorherige Genehmigung von den zuständigen Körperschaften eingeholt zu haben, und die Zoll- und Steuerabgaben beglichen zu haben, wenn eine solche Genehmigung erteilt wurde.

Das Privileg der Steuerbefreiung gilt bis zur Beendigung der Mission eines NATO-Angehörigen.

Ein NATO-Angehöriger darf im Staatsgebiet keine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit, die auf Gewinn ausgerichtet ist, ausüben.

Anl. 3

Text

TECHNISCHER ANHANG 3 Zollbefreiung Wareneinfuhr:

Die Mission führt Waren für den offiziellen Gebrauch über ihre Lagerhäuser ein, die sich am Sitz der Mission befinden und in die (bereits verpackte) Waren direkt vom offiziellen Grenzübergang der früheren Jugoslawischen Republik befördert werden.

Die Wareninspektion und ihre Freigabe erfolgen unter behördlicher Aufsicht. Die zu inspizierenden Waren sind der Vertretung bekannt zu geben.

Vertreter der zuständigen Organe der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien kontrollieren die Einfuhr der Waren an den Grenzübergängen.

Für die Abwicklung des Warentransports von den Grenzübergängen zu den Lagerhäusern ist die Mission zuständig.

Der Antrag auf Freigabe von Waren für den offiziellen Gebrauch der Mission oder für private Zwecke des Missionspersonals ist zusammen mit Kopien der entsprechend ausgefüllten Formulare, die für die Warenfreigabe erforderlich sind, an die zuständigen Organe zu stellen.

Beglaubigte Formulare sowie das ausgestellte Zertifikat, in dem die rechtlichen Gründe für die Warenfreigabe dargestellt sind, sind dem Freigabeorgan zu übergeben.

Zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren sind auf den Namen der Person auszustellen, die die Waren benützen wird.

Verbrauchsgüter für den persönlichen Gebrauch sind wie folgt zu bestellen: (a) zum offiziellen Gebrauch im Namen des Missionsleiters und (b) für private Zwecke im Namen des Berechtigten.

Die zuständigen Behörden der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien sind über die Bestellung eines Zeichnungsberechtigten unter gleichzeitiger Vorlage der Unterschriftenproben und den offziellen Siegel rechtzeitig zu unterrichten.

Zeitweilige Einfuhr:

Die Mission ist zur zeitweiligen Einfuhr aller notwendigen Ausrüstungsgegenstände berechtigt. Die zeitweilige Wareneinfuhr wird für die Dauer der Mission genehmigt.

Einfuhr von Lebensmitteln, Pflanzen und Tieren:

Diese unterliegt besonderen Bestimmungen.

Bei Einfuhr von Lebensmitteln ist eine Probe für Gesundheits- und Qualitätssicherung sowie eine Bestätigung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Qualität der Produkte aus dem Ursprungsland vorzulegen.

Sendungen von Pflanzen in die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien sind mit einer Bestätigung der Pflanzengesundheit, ausgestellt von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde des exportierenden (absendenden) Staates zu versehen.

Genehmigungen für den Import von Tieren werden durch das zuständige Organ auf Grund eines Importantrages erteilt, der sich auf folgende vorzuweisende Dokumente stützt:

  1. Absatz a
    Bestätigung des Stammbaumes, Impfzeugnis,
  2. Absatz b
    Gesundheitszeugnis des Tieres, ausgestellt durch die zuständige Veterinärbehörde oder ein gleichwertiges Organ des Exportstaates.

Importierte Tiere werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien für gewisse Zeit in Quarantäne gehalten.

Export von Waren:

Der Vorgang für den Export von Waren, die für offizielle Zwecke der Mission oder für private Zwecke ihrer Angehörigen verwendet werden, entspricht dem des Importes.

Ein Angehöriger der Mission darf alle importierten Waren und alle Waren, die er in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien gekauft hat, exportieren.

Angehörige der Mission, dh. die Mission, darf keine Waren aus der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien exportieren, die als Kulturgüter betrachtet werden und die unter staatlichem Schutz stehen. Jedes Kunstwerk, das exportiert werden soll, muss mit einer entsprechenden Exportgenehmigung, ausgestellt durch das zuständige Organ, versehen sein.

Weitergabe importierter Waren:

Waren, die zollfrei eingeführt wurden, dürfen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem die Zollschuld eingetreten wäre, nicht entsorgt oder anderen Personen in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien zur Benutzung übergeben werden, ohne dass die Zollgebühr bezahlt wird.

Waren, die zollfrei eingeführt wurden, dürfen nicht entsorgt oder anderen Personen zur Benutzung übergeben werden, bevor sie am Zollamt registriert und die Zollformalitäten durchgeführt wurden.

Sollte das Zollorgan auf Ersuchen des Inhabers der Rechte [an der Ware] vor Ablauf der Dreijahresfrist eine andere Verwendung dieser Ware erlauben (Weitergabe an Personen oder Institutionen, die keine solchen Privilegien haben), wird die Zollschuld auf Grund der Informationen über die Waren zum Zeitpunkt der Antragstellung berechnet (der Zeitpunkt des Importes, zu dem die Zollschuld für die zollbefreiten Waren fällig wird).

Versorgung mit steuerbefreiten Waren:

Nach Konsultationen mit dem Kommando haben die zuständigen Organe der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse für die Mission für steuerbefreite Waren Quoten festzulegen und Mengen zu überwachen.

Das Kommando hat eine entsprechende Überwachung einzurichten, um jeglichen Missbrauch zu verhindern.

Kraftfahrzeuge:

Die Mission und das bei der Mission angestellte Personal mit Diplomatenstatus (und dessen Familienangehörige) dürfen gemäß den in Artikel 36 und 37, dh. gemäß den Artikeln 29 bis 35 der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, und gemäß Artikel 50 der Wiener Konvention über Konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, und gemäß der inländischen Gesetzgebung Kraftfahrzeuge steuer- und zollfrei einführen oder kaufen.

Die Mission und Personen ohne Diplomatenstatus, die bei der Mission angestellt sind (und deren Familienangehörige) dürfen Kraftfahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch bei ihrer ersten Einreise, dh., wenn der Hausrat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Amtsantrittes in die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien importiert wird, und wenn es sich nicht um Staatsangehörige oder Personen mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien handelt, steuer- und zollfrei einführen oder kaufen.

Import von PKWs:

Das zuständige Organ hat nach Vorlage eines Antrages mit folgenden Beilagen eine Bestätigung für die Zollbefreiung auszustellen:

  1. Absatz a
    Fahrzeugdokumente (übersetzt in die mazedonische Sprache).
  2. Absatz b
    Dokumente über den Status der Person (Vertreter oder Arbeitnehmer), die das Fahrzeug importiert.

Importierte Fahrzeuge sind auch von der Umsatzsteuer befreit.

Das Ansuchen um Importgenehmigung zum Kurzzeit-Import wird den zuständigen Organen vorgelegt und hat folgende Beilagen zu enthalten:

  1. Absatz a
    Übersetzung der Fahrzeugdokumente;
  2. Absatz b
    Von der Mission ausgestellte Bestätigung, dass sie bei Missachtung der mit dem Ansuchen verknüpften Bedingungen die anfallenden Zoll- und Steuerschulden begleichen wird.

Im Ansuchen ist auch anzuführen, dass das Fahrzeug für offizielle Zwecke verwendet werden wird und dass es aus der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien exportiert werden wird, wenn die Notwendigkeit für den temporären Import nicht mehr gegeben ist, wobei das Fahrzeug auch in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien verbleiben kann, wenn die anfallenden Zoll- und Steuerschulden beglichen werden.

Weitergabe von PKWs:

Importierte Fahrzeuge, die zollbefreit sind, können vor Ablauf der drei Jahre nach Import und Zulassung in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien an eine natürliche Person (Staatsbürger oder Person mit Daueraufenthaltsgenehmigung) oder eine gesetzliche Körperschaft in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien weitergegeben werden. Der Eigentümer muss dafür gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Zoll und Steuern bezahlen.

Wenn der Käufer des Fahrzeuges eine andere diplomatische Vertretung in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien oder eine Person mit diplomatischem oder ähnlichem Status ist, ist der Verkauf des Fahrzeuges nicht an die Beachtung der oben angeführten Bestimmung gebunden.

Kraftfahrzeuge, die zollfrei gekauft oder importiert wurden, dürfen jederzeit aus der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien exportiert werden.

Anl. 4

Text

TECHNISCHER ANHANG 4 Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung

Der Leiter des Kommandos hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für Ordnung, Disziplin und gutes Benehmen des Personals im Kommando und unter dem örtlich angestellten Personal zu sorgen.

Dafür kann das Kommando eine Militärpolizei aufstellen, die berechtigt ist, die Ordnung in jedem Lager, Institution, oder anderer Einrichtung, die durch das Kommando eingerichtet wurde, aufrechtzuerhalten.

Die Militärpolizei ist berechtigt, gegenüber Angehörigen des Kommandos im Bereich des Kommandos und der Unterkünfte einzuschreiten.

Außerhalb dieser Einrichtungen führt die Militärpolizei des Kommandos in Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien nur Tätigkeiten durch, wenn diese zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin unter Angehörigen des Kommandos gemäß vorher definierten Bestimmungen mit den Behörden der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien erforderlich sind.

Wird ein Angehöriger des Kommandos von der Polizei der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien festgenommen, wird die zuständige Person im Kommando sofort über Umstände, Zeit und Ort der Festnahme benachrichtigt, um die unverzügliche Übergabe des betreffenden Angehörigen an die Militärpolizei oder andere Behörde der NATO Truppen zu ermöglichen.

Anl. 5

Text

TECHNISCHER ANHANG 5 Uniformen und Waffen

Militärpersonen tragen normalerweise Uniform. Zivilkleidung darf unter den selben Bedingungen wie für die Angehörigen der Streitkräfte der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien getragen werden, außer wenn dies anders entschieden wird. Die regulär aufgestellten Einheiten und Truppen haben Uniform zu tragen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten.

Das Personal des Kommandos darf nur dann Waffen besitzen und tragen, wenn es dafür auf Grund von Befehlen ermächtigt ist.

Das Kommando ist Besitzer der Waffen und verantwortlich für deren Lagerung, Tragen und möglichen Gebrauch.

Anl. 6

Text

TECHNISCHER ANHANG 6 Grenzübertritte und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes

Die Angehörigen der Mission haben die Grenze der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien an den offiziellen Grenzübertrittsstellen und über die internationalen Luftkorridore zu überschreiten.

Die Angehörigen der Mission dürfen das Staatsgebiet nur auf Grund einer durch die NATO herausgegebenen Bestätigung betreten.

Die Details des Grenzübertrittes und die erforderlichen Dokumente für Angehörige der Mission richten sich nach Artikel 3, des NATO SOFA.

Offizielle Besuche aus den truppenstellenden Ländern in die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien können nach Benachrichtigung der zuständigen Körperschaften auf diplomatischem Wege zumindest sieben Tage vor dem Besuch erfolgen, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nach drei Tagen von der zuständigen Behörde keine Antwort erfolgt.

Die Angehörigen des Kommandos, zusammen mit ihren Transporteinrichtungen, haben Bewegungsfreiheit im ganzen Staatsgebiet gemäß Artikel 26 der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.

Organisierte Großbewegungen von Personal, Gütern oder Fahrzeugen über Flughäfen, Eisenbahnlinien oder Straßen für den allgemeinen Verkehr innerhalb des Staatsgebietes sind voranzumelden und durch die Koordinationsgruppe zu koordinieren. Die Regierung bemüht sich, das Kommando bei Bedarf mit Karten und anderen Informationen zu unterstützen, um solche Bewegungen durch das Staatsgebiet zu erleichtern.

Das Kommando darf öffentliche Straßen, Brücken und Flughäfen entsprechend seinen Bedürfnissen benutzen, und Land, Lokalitäten, und Unterkünfte ohne Zahlung von Zöllen, Abgaben, Maut, Gebühren, oder irgendwelche andere Steuern benutzen.

Das Kommando ist nicht von angemessenen Gebühren für Dienstleistungen, die angefordert und erhalten werden, ausgenommen.

Anl. 7

Text

TECHNISCHER ANHANG 7 Fernmeldeangelegenheiten und Fernmeldesysteme

Das Kommando ist berechtigt, Funksende- und Empfangseinrichtungen aufzubauen und zu betreiben. Dies gilt auch für andere Satellitensysteme, um die entsprechenden Punkte innerhalb des Staatsgebietes miteinander und mit anderen entsprechenden NATO-Kommanden für offizielle Zwecke zu verbinden. Die Fernmeldedienste haben gemäß der internationalen Fernmeldekonvention CCIR und den Bestimmungen des Frequenznutzungsplanes zu arbeiten. Die Arbeitsfrequenzen dieser Stationen sind in Zusammenarbeit mit der Regierung festzulegen und durch das Kommando dem IFRB mitzuteilen.

Das Kommando hat auf dem Staatsgebiet uneingeschränktes Recht, Fernmeldeeinrichtungen zu betreiben, einschließlich Satelliten, mobile und Handfunkgeräte, Telefone, Telegrafen, Fax und andere Fernmeldemittel und das Recht, die notwendigen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung dieser Fernmeldeverbindungen mit und unter den Einrichtungen des Kommandos und den Unterkünften aufzubauen, einschließlich das Legen von Kabeln und Erdleitungen sowie die Errichtung von festen und beweglichen Funk- Sende- Empfangs- und Umsetzerstationen für offizielle Verwendung.

Verbindungen mit den örtlichen Telegraphen-, Telephon- und Telexsystemen dürfen nur nach Konsultationen und in Absprache mit den zuständigen Institutionen hergestellt werden. Für die Benutzung der örtlichen Telegraphen-, Telephon- und Telexsysteme werden die üblichen Gebühren verrechnet.

Das Kommando darf über seine eigenen Einrichtungen Vorkehrungen für die Verteilung und den Transport von privater Post, für die und von den Angehörigen des Kommandos treffen. Die Regierung ist über die Art dieser Vorkehrungen zu informieren und darf diese nicht behindern und keine Zensur über die Post des Kommandos und dessen Angehörigen ausüben. Sollten die Postdienste für die Privatpost der Angehörigen des Kommandos auf Postanweisungen oder Pakete ausgedehnt werden, sind die Bedingungen, unter denen dies zulässig ist, mit der Regierung zu vereinbaren.

Anl. 8

Text

TECHNISCHER ANHANG 8 Umweltschutz und Schutz von Kulturgütern

Das Kommando hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien den Schutz der Umwelt, der Kulturgüter und anderer menschlicher Werte gemäß den entsprechenden internationalen Konventionen und den dafür geltenden Gesetzen in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien zu respektieren.

Anl. 9

Text

TECHNISCHER ANHANG 9 Führerscheine

Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige dürfen Fahrzeuge in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien lenken, vorausgesetzt, sie besitzen einen gültigen nationalen, internationalen oder militärischen Führerschein. Einem nationalen Führerschein muss immer eine beglaubigte Übersetzung beigeschlossen sein.

Nationale oder internationale Führerscheine für die Kategorie „D“ werden für Personen unter 21 nicht anerkannt. Nationale oder internationale Führerscheine für die Kategorien „B“ und „C“ werden für Personen unter 18 nicht anerkannt.

Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige dürfen in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien Lenkerprüfungen unter denselben Bedingungen, wie sie für Einheimische gelten, ablegen.

Ein gültiger nationaler oder internationaler Führerschein kann gemäß den nationalen Bestimmungen gegen eine durch die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien herausgegebene Lenkerberechtigung umgetauscht werden.

Anl. 10

Text

TECHNISCHER ANHANG 10 Zugang zu medizinischen Einrichtungen

Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige haben Zugang zu allen medizinischen und zahnmedizinischen Diensten, einschließlich Krankenhäusern, in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien.

Anl. 11

Text

TECHNISCHER ANHANG 11 Koordinierung von Informationstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    COMARRC (als COMKFOR vorgesehen) ist für alle Informationstätigkeiten der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien verantwortlich.
  2. Ziffer 2
    Die öffentliche Informationstätigkeit der NATO (PI) ist mit dem Informationsministerium der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien zu koordinieren und in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Außenministerium zu gestalten. Als NATO POC für PI in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien für die Koordination der Informationspolitik dient das ARRC HQ (als KFOR HQ vorgesehen).
  3. Ziffer 3
    Größere Informationsveranstaltungen sind zu koordinieren, wenn sie stattfinden. Die Methode der Koordination der PI-Treffen ist zwischen dem Kommando und dem Informationsministerium abzusprechen.
  4. Ziffer 4
    Die NATO-PI-Tätigkeiten sind durch das NATO Press Information Center (PIC) durchzuführen. Dort sind Pressekonferenzen und Briefings abzuhalten, Presseaussendungen und Medienberichte herauszugeben und Medieneinrichtungen und Besuche zu in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien stationierten NATO Einheiten zu arrangieren.
  5. Ziffer 5
    Presseaussendungen, die sich auf NATO-Truppen in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien beziehen und vom PIC herausgegeben werden, sind der Presseagentur der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien (MIA) zur Übersetzung und weiteren Verteilung zu übergeben.
  6. Ziffer 6
    Das Kommando kann für Presse- und Informationstätigkeiten Hilfe vom Informationsministerium, vom Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Außenministerium anfordern.
  7. Ziffer 7
    Das NATO PIC hat alle örtlichen und ausländischen Journalisten, die über militärische Tätigkeiten der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien berichten, zu registrieren. Das Informationsministerium hat die örtlichen und ausländischen Journalisten, die über diese Tätigkeiten berichten, zu akkreditieren und Genehmigungen für Besuche der Grenzbereiche und von militärischen Übungsgebieten zu erteilen. Werden diese Einrichtungen und Bereiche von der NATO benutzt, so werden solche Genehmigungen für Besuche nur nach Konsultation mit dem Kommando erteilt.
  8. Ziffer 8
    Das Kommando darf in Zusammenarbeit mit dem Informationsministerium Informationen in Form von Broschüren, Filmen, Informationsblättern und Rundfunksendungen, die die Mission der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region unterstützen, herausgeben.